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Autor Thema: WDR / Stadtkasse Köln > Vollstreckung > Gegenwehr  (Gelesen 13370 mal)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin ,

Frage: Ist denn ein elektronisch automatisiertes übermitteltes Ersuchen überhaupt ein Titel?

Gruß
Ohmanoman

Edit "Markus KA":
Vollstreckungs- oder Amtshilfeersuchen und vollstreckbarer Titel sind unterschiedliche Themenschwerpunkte und zu unterscheiden.
Bitte das Thema „vollstreckbarer Titel“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„WDR / Stadtkasse Köln > Vollstreckung > Gegenwehr“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 10:14 von Markus KA«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Stadtkasse hat telefonisch bestätigt, dass sie Ersuchen des WDR grundsätzlich als statthaft ansehen und nicht gesondert prüfen.
Außerdem wurde bestätigt, dass die Ersuchen elektronisch übermittelt werden. Es gibt dazu also keine Akte bei der Stadtkasse.

In einem fiktiven Fall könnten telefonische Kontaktaufnahme mit einer Verwaltungsbehörde ( oder per Email) nicht unbedingt Vorteile haben.

Sollte bei einer Verwaltungsbehörde keine "Akte" geben, wozu bedarf es dann ein Aktenzeichen?

Es könte in einem fiktiven Fall hingewiesen worden sein, wenn personenbezogene Daten elektronisch geführt werden,  Ausdrucke gefordert werden können, z.B. in einem Antrag zur Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung.

Für Köln könnte gelten:
Zitat
Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 4 und § 5 des  Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da der Antragsteller der Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.


Hierzu und weitere detaillierte Hinweise zum Thema Vollstreckungsersuchen oder Amtshilfeersuchen:

Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg137426.html#msg137426

RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32550.msg213203.html#msg213203


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 15:11 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 112
Das ist nichts Ungewöhnliches. Wenn man der Stadtkasse aber steckt, dass es aus mindestens einem Grund nicht ok ist, weil mindestens eine Vollstreckungsvoraussetzung nicht vorliegt, sollte diese die Vollstreckung zur Klärung an den BS zurückgeben.
So funktioniert das seit Jahren. Jedoch kündigen sie immer auch an, die Vollstreckung fortszusetzen, sollte der BS die Vollstreckung nicht zurückziehen. Das bedeutet also für die vergangenen Jahre, dass dieser das Gesuch zurückgezogen hat. Warum er dann, ohne an den Umständen etwas zu ändern, immer wieder erneut versucht zu vollstrecken, kann wohl nur durch Automatismen erklärt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2021, 16:09 von Bürger«

M
  • Beiträge: 112
Neuster Stolperstein: Pfändung

Das "Stecken" der Stadtkasse, dass das Verfahren noch läuft und Widerspruchsbescheide ausstehen wurde von einem für seine Härte bekannten Beitragseintreiber ignoriert und eine Kontopfändung am 3.9.21 eingeleitet.
Ein Bescheid darüber seitens der Stadt steht aus. Die zu pfändende Summer weicht vom letzten Schreiben der Stadtkasse ab. Sperrung des Kontos zufällig entdeckt.

Suchfunktion wurde bemüht. Welches Vorgehen ist jetzt schon (ohne schriftliches von der Vollstreckungsbehörde) ratsam?

Frage: Darf sich die Vollstreckungsbehörde aus Kontonummern, die zur Zahlung von Strafzetteln benutzt wurden, einfach so bedienen?
Es wurde keine Pfändung von Sachgegenständen versucht, auch wurde keine Abgabe einer Vermögensauskunft angeboten. Laut Suchfunktion muss die Vollstreckungsbehörde eines jedoch erstmal versucht haben?


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  • Beiträge: 7.285
Frage: Darf sich die Vollstreckungsbehörde aus Kontonummern, die zur Zahlung von Strafzetteln benutzt wurden, einfach so bedienen?
Die Datenerhebung ist zweckgebunden; weiterführend dazu siehe

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229

Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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q
  • Beiträge: 385
Frage: Darf sich die Vollstreckungsbehörde aus Kontonummern, die zur Zahlung von Strafzetteln benutzt wurden, einfach so bedienen?

Das darf die Vollstreckungsbehörde sicher nicht. Sie darf aber beim Bundesamt für Steuern abfragen, welche Konten Dir zugeordnet sind, und diese darf sie dann pfänden.

Wie ich schon mehrfach an verschiedenen Stellen dieses Forums ausgeführt habe, ist die wirksamste Vorgehensweise die Unterlassungsklage*** gegen die Vollstreckungsbehörde vor dem VG, ggf. verbunden mit dem Eilantrag auf sofortige Aussetzung der Vollstreckung. Da Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge eben keine Leistungsbescheide sind bzw. diese nicht enthalten, diese aber nach § 6 VwVG NRW zwingende Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung sind, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.

Zudem ist die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (die dem Schuldner bekanntzugeben ist, das ist ein Verwaltungsakt) aufzuführende Forderungsaufstellung genau zu prüfen. Hier muß jeder der Vollstreckung zugrundeliegende Titel einzeln aufgeführt sein. Steht da nur z. B. "Rundfunkbeitrag von - bis", dann ist der VA nicht hinreichend bestimmt und rechtswidrig, mit der Folge, daß die Vollstreckung eingestellt werden muß.

Zu beiden Themen gibt es genug Material hier im Forum, zur Frage der Kostenaufstellung gab es jüngst eine Erfolgsmeldung, nach der die Stadt Kerpen aufgrund einer Klage von RA Bölck die Kontenpfändung zurückgezogen hat. Einfach mal suchen.


***Edit "Bürger" @alle: Der "öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch" ist bereits seit 2015(!) Thema im Forum - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Dieses - eigenständige aber auch weitestgehend allgemeingültige - Rechtsmittel hier im Thread bitte nicht vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2021, 01:40 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Suchfunktion wurde bemüht. Welches Vorgehen ist jetzt schon (ohne schriftliches von der Vollstreckungsbehörde) ratsam?

Bei einer fiktiven Pfändung könnten gewisse Rechtsmittel in gewohnter Weise mit einem Widerspruch eingeleitet worden sein.

Dringende Maßnahmen wurden bereits beschrieben und in den letzten Tagen ausführlich an einem aktuellen Beispiel beschrieben.

Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35558.0.html

Die Kontosperrung könnte mit einer Änderung des Kontos in ein P-Konto aufgehoben werden.
Eine Änderung könnte relativ schnell durchgeführt werden, was jedoch nicht auszuschließen ist, dass zuvor die ein oder andere Lastschrift doch blockiert worden sein könnte.


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M
  • Beiträge: 112
Ist das Verwaltungsgericht Köln in so einer Sache überhaupt zuständig (und nicht das Amtsgericht mit Unterabteilung Volltreckung)?

Die Stadt Kerpen kann doch jetzt einfach die Pfändug fortsetzen/erneut starten ohne die Gebühren zu erheben?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Stadt Kerpen“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„WDR / Stadtkasse Köln > Vollstreckung > Gegenwehr“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Bitte die bereits vielfach diskutierten Beiträge zu den Themen/Unterschieden  Vollstreckung durch die  Stadtkasse und  Vollstreckung durch den  Gerichtsvollzieher lesen, um Mehrfachpostings zu vermeiden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 385
Ist das Verwaltungsgericht Köln in so einer Sache überhaupt zuständig (und nicht das Amtsgericht mit Unterabteilung Volltreckung)?

Nur kurz zur Erläuterung (nicht zur Vertiefung):
Mit der Klage vor dem VG wird der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Köln geltend gemacht, nach dem die Stadt rechtswidriges Handeln zu unterlassen hat. Eine Vollstreckung, ohne daß die vom Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (kein Leistungsbescheid), ist rechtswidrig.

Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel innerhalb der Vollstreckung, deshalb ist nicht das Amtsgericht zuständig.


Edit "Bürger" @alle: Der "öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch" ist bereits seit 2015(!) Thema im Forum - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Dieses - eigenständige aber auch weitestgehend allgemeingültige - Rechtsmittel hier im Thread bitte nicht vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 112
Die Stadt rückt die Pfändung erst raus, wenn die Bank die PZU Drittschuldanerkennung an die Stadt gesendet hat. Wahrscheinlich per Boten solange wie das dauert.
Die Kontonummer hat der Vollstrecker von der Schufa.
Er nennt den Beitragsservice noch GEZ.


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Die Stadt rückt die Pfändung erst raus, wenn die Bank die PZU Drittschuldanerkennung an die Stadt gesendet hat.
Darf die Zwischenfrage erfolgen, zum welche Bank es sich dabei handelt?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Ja ich weiss um welche Bank es sich handelt. Die mit dem Novitzki im Telefonkundendienst nervt.


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Stadt hat Widerspruch gegen die Pfändung unsinnigerweise an die Antragsbehörde weitergeleitet.
Dabei ging der Widerspruch gegen die rechtswidrige Pfändung.
Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde bisher von der Stadt nicht ausgehändigt.
Antrag auf Einsicht auf alle zum Verfahren gehörenden Akten wurde übergangen.
Bank wird den geforderten Betrag am 3. Okt. anweisen, mit dem Hinweis, dass mir das nicht gepfändete Guthaben natürlich zur Verfügung stünde. Was auch immer das bedeutet, abbuchen kann man es jedenfalls nicht.
Gläubiger laut Bank ist: Stadt Köln
Gepfändeter Betrag weist deutlich von Vollstreckungsankündigung ab: 1027,61. Es dürften erheblich Auslagen dabei sein, vielleicht sogar Gebühren? ;)


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Der Bank klarmachen, daß es ihr Geld sein könnte:
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0

Unabhängig davon wäre es natürlich sicherhaltshalber besser, wenn es kein Geld zu pfänden gibt, also dafür sorgen daß es weder ein Guthaben oder (Achtung! Falle!) Dispo gibt. Eventuell wäre die (vorübergehende) Umwandlung in ein P-Konto zu erwägen.


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Stadtkasse hat bei Akteneinsicht in Vollstreckungsvorgang das Ersuchen des Gläubigers nicht vorgelegt. Es läge nur elektronisch vor und müsse beim Gläubiger angefragt werden.


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