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Autor Thema: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr  (Gelesen 10666 mal)

A
  • Beiträge: 2
Hallo an alle,

Die Tage erhielt Person A die Ankündigung zur Vollstreckung.
Person A benötigt Hilfe in der Formulierung des Anschreiben an die Stadtkasse und fand im Forum dieses.
Hat evtl. ein Mitstreiter aus Thüringen schon Erfahrungen sammeln können um Person A fiktive Tipps zu geben?

Gruss A.

Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema wurde zur Präzisierung seines Inhalts angepasst, um Verwirrungen und Abschweifungen vom Kernthema zu vermeiden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2019, 18:24 von Markus KA«

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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass zunächst Akteneinsicht bei der Stadtkasse (ersuchte Vollstreckungsbehörde) gefordert wurde, um Einblick in das Vollstreckungsersuchen zu bekommen und die "ersuchende" Vollstreckungsbehörde zu erfahren.

Die Kenntnis des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) könnte auch von Vorteil sein:
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463


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A
  • Beiträge: 2
Hallo,

Person A hat ein erneutes Schreiben von der Stadtkasse erhalten.

Person A hat ein Antrag auf Akteneinsicht, Einstellung der Zwangsvollsteckung und Erinnerung gemäß § 766 ZPO gestellt.

Einen Termin zur Akteneinsicht wurde A. nicht gegeben sondern nur eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk.

Welche Angriffspunkte wären sinnvoll gegenüber der Stadtkasse?
Fehlende nachweisliche Zustellung der Mahnung?
Fehlendes Aktenzeichen der ersuchenden Behörde?
Verwirrende Bezeichnung der ersuchenden Behörde?


Person A ist aufgefallen das die Stadtkasse ein Schreiben erhalten hat von 2017?! (War dies ein Schreibfehler?)





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B
  • Beiträge: 57
Person U hat mir folgendes fiktives Beispiel zukommen lassen. Eventuell hilft das:

Zitat
(Zwangs-) Vollstreckung XXXXX

Sehr geehrte XXXXX XXXXX,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider gehen Sie nicht auf alle Punkte meinerseits ein.

Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege begonnen werden darf, ist die Existenz eines entsprechenden Leistungsbescheides. Mir liegt jedoch kein Leistungsbescheid vor und auch in der Vollstreckungsankündigung wurde kein entsprechender Leistungsbescheid genannt. Es ist somit davon auszugehen, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert und es keinen Vollstreckungsauftrag gibt.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde nachweislich kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz [Bund] § 41 - § 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wie sich aus den §§ 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, können nur belastende / nachgewiesene Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35
Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.

Darauf aufbauend verlange ich gemäß § 760 Zivilprozessordnung eine Aktenabschrift (inklusive dem Vollstreckungsauftrag gemäß § 8 Absatz 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Land Sachsen-Anhalt). Sollte festgestellt werden, dass kein Nachweis besteht, dass mir ein Leistungsbescheid formgerecht zugestellt wurde, darf nicht vollstreckt werden.

Bitte belegen Sie mir, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden, notwendigen Angaben / Dokumente enthält:

• ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk / ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
• dass ein Verantwortlicher erkenntlich ist
• der / die Leistungsbescheid(e)
• konkrete Angaben zur Zustellung des / der Leistungsbescheid(es/e inklusive Zustellungsurkunde(n)
• das / die Fälligkeitstdat(um/en)
• die Mahnung(en) und Zahlungsfrist(en) auf der / den Mahnung(en) genannt sind
• konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) inklusive
Zustellungsurkunde(n)

Sollten Sie mir diese Angaben / Dokumente nicht vollzählig übermitteln, ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls Sie wegen fehlender und / oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis - weitestgehend automatisierter - Verwaltungsvorgänge beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Mitteldeutscher Rundfunk ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie das Vollstreckungsersuchen an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder
Mitteldeutscher Rundfunk zurückzusenden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass Ihre (Zwangs-) Vollstreckung rechtswidrig ist, da Ihrerseits kein zu vollstreckender Leistungsbescheid angegeben wurde. Siehe dazu (unter anderem) Rechtsprechung:

• Verwaltungsgericht Oldenburg, 26.08.2008, 7 A 835/07
• Verwaltungsgericht Neustadt an der Waldnaab, 19.05.2014, 1 L 323/14.NW
• Verwaltungsgericht München, 18.03.2011, 10 E 11.1109
• Verwaltungsgericht Augsburg, 08.01.2013, Au 5 V 12.1392
• Verwaltungsgericht Trier, 17.12.2009, 5 L 656/09.TR
• Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15.09.2009, 1 D 114/09
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23.03.2017, 4 B 38/17

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärungen auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Trotz mehrerer Schreiben meinerseits, wurde mir bis heute kein Leistungsbescheid rechtskräftig und wirksam bekanntgegeben. Sie als Vollstreckungsbehörde, tragen die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen


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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A hat ein Antrag auf Akteneinsicht, Einstellung der Zwangsvollsteckung und Erinnerung gemäß § 766 ZPO gestellt.

Einen Termin zur Akteneinsicht wurde A. nicht gegeben sondern nur eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk.

Welche Angriffspunkte wären sinnvoll gegenüber der Stadtkasse?

Person A ist aufgefallen das die Stadtkasse ein Schreiben erhalten hat von 2017?! (War dies ein Schreibfehler?)

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO bei einer Vollstreckungsankündigung einer Stadtkasse wirkungslos geblieben sind, da diese erst bei einem Einsatz des Gerichtsvollziehers, für den das Amtsgericht zuständig ist, greifen könnten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte mögliche sein könnten:

1. zunächst das Vollstreckungsersuchen bei der Stadkasse per Akteneinsicht geprüft worden sein,
2. begründeten Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sein,
3. begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse gestellt worden sein,
4. ein begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse geltend gemacht worden sein,
5. ein begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse gestellt worden sein (Gerichtsgebühren),
6. in Verbindung mit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse eingereicht worden sein (Gerichtsgebühren).

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Betroffene Bescheide und Mahnung nie erhalten haben könnte.

Wenn der Absender sonderbarerweise behauptet, ein Schreiben von 2017 erhalten zu haben, man selber aber nie dem Absender ein Schreiben im Jahre 2017 gesendet hat, könnte man diesem sonderbaren Hinweis nachgehen und  um Erklärung bitten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass gewisse Schreiben  lediglich aus Behauptungen mit Gesetzestext bestehen, um dem Laien vorzugaukeln, es sei schon alles entschieden und es müsse nun gezahlt werden. Diese "Technik" der Einschüchterung verschweigt den Rechtschutz des Betroffenen und erspart dem Absender in den meisten Fällen viel Arbeit sowie Kosten.

Weitere Informationen zum Thema:
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

l

lug

  • Beiträge: 20
Hallo Forum!

Person L ist ein Schreiben der Stadtkasse ins Haus geflattert mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung!
Akteneinsicht wurde beantragt und persönlich gesichtet. (siehe Anhang Vollstreckungsersuch 2 Seiten)
L. führte vor den VG eine Klage was er mit Urteil verloren hat. Antrag auf Zulassung der Berufung wurde seitens des OVG abgelehnt und für eine Verfassungsbeschwerde fehlte L. das know how!

L. benötigt Rat für das weitere Vorgehen! L. kann nicht mit genauer Warscheinlichkeit sagen ob bei Akteneinsicht eine Mahnung in den Gerichtsakten des VG war.
Die Stadtkasse formuliert in ihren Schreiben jegliche weitere Kommunikation zu ignorieren und die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

lug :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2019, 13:49 von Markus KA«

l

lug

  • Beiträge: 20
Anbei der
- Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung bei der Stadtkasse und im Anhang
- Antwortschreiben von der Stadtkasse.


Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung
Zitat
Vorname Name, Straße Nr PLZ, Ort

Ort
Der Bürgermeister
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Straße Nr.
PLZ, Ort

Ort, den Datum

hier:
Ankündigung (Zwangs-) Vollstreckung von XX.XX.XXXX
Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung


Kassenzeichen: 0000000000000-00000

Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung

Es wird beantragt:
Die Stadtkasse ( „ersuchte Vollstreckungsbehörde“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers (MDR Leipzig?/Köln?) vom XX.XX.XXXX zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens des unbekannten Gläubigers, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 23 Abs. 2 ThüVwZVG nicht gegeben sind.

Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege begonnen werden darf, ist die Existenz eines entsprechenden Leistungsbescheides.
Mir liegt jedoch kein Leistungsbescheid vor und auch in der Vollstreckungsankündigung wurde kein
entsprechender Leistungsbescheid genannt.
Es ist somit davon auszugehen, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert und es keinen Vollstreckungsauftrag gibt.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde nachweislich kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz [Bund] § 41 - § 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Wie sich aus den §§ 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, können nur belastende /
nachgewiesene Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Insoweit wird hiermit auf § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.

Darauf aufbauend verlange ich gemäß § 760 Zivilprozessordnung eine kostenfreie Aktenabschrift
(inklusive dem Vollstreckungsauftrag gemäß § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Land Thüringen).
Sollte festgestellt werden, dass kein Nachweis besteht, dass mir ein Leistungsbescheid formgerecht zugestellt wurde, darf nicht vollstreckt werden.


Bitte belegen Sie mir, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden, notwendigen Angaben / Dokumente enthält:

• ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk
• dass ein Verantwortlicher erkenntlich ist
• der / die Leistungsbescheid(e)
• konkrete Angaben zur Zustellung des / der Leistungsbescheid(es/e inklusive Zustellungsurkunde(n)
• das / die Fälligkeitstdat(um/en)
• die Mahnung(en) und Zahlungsfrist(en) auf der / den Mahnung(en) genannt sind
• konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) inklusive Zustellungsurkunde(n)

Sollten Sie mir diese Angaben / Dokumente nicht vollzählig übermitteln, ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich.
Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.
Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden.
Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls Sie wegen fehlender und / oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis - weitestgehend automatisierter - Verwaltungsvorgänge beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Mitteldeutscher Rundfunk ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie, das Vollstreckungsersuchen an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder Mitteldeutscher Rundfunk zurückzusenden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass Ihre (Zwangs-) Vollstreckung rechtswidrig ist, da Ihrerseits kein zu vollstreckender Leistungsbescheid angegeben wurde. Siehe dazu (unter anderem) Rechtsprechung:

• Verwaltungsgericht Oldenburg, 26.08.2008, 7 A 835/07
• Verwaltungsgericht Neustadt an der Waldnaab, 19.05.2014, 1 L 323/14.NW
• Verwaltungsgericht München, 18.03.2011, 10 E 11.1109
• Verwaltungsgericht Augsburg, 08.01.2013, Au 5 V 12.1392
• Verwaltungsgericht Trier, 17.12.2009, 5 L 656/09.TR
• Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15.09.2009, 1 D 114/09
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23.03.2017, 4 B 38/17

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärungen auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Dienstsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift.
Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Trotz  Schreiben meinerseits, wurde mir bis heute kein Leistungsbescheid rechtskräftig und wirksam bekanntgegeben. Sie als Vollstreckungsbehörde, tragen die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 20:34 von Bürger«

n
  • Beiträge: 92
So wie ich das in vielen Beiträgen verfolgt habe, ist hier dann das Ende erreicht.
Meine Devise wäre an dem Punkt: Zahlen und den Widerstand von vorne beginnen. So muss ich es leider in ein paar Wochen auch machen.


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@lug
Sieht so aus, als wäre die Vollstreckung nicht transparent (§37 VwVfG):
- es werden in der Aufstellung keine Bescheide bezeichnet?
- es werden die Hauptforderungen (Beiträge) nicht von Nebenforderungen (Säumnis, Mahnung, et cetera ad nauseam) getrennt?

Damit war es in manchen Verfahren angreifbar, es gab davon einige im Forum.


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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

n
  • Beiträge: 92
Damit war es in manchen Verfahren angreifbar, es gab davon einige im Forum.

Das scheint der Stadt ja egal zu sein oder sie nehmen den Bürger einfach nicht ernst. Wie kann er die Vollstreckung denn stoppen?


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
So wie ich das in vielen Beiträgen verfolgt habe, ist hier dann das Ende erreicht.
Meine Devise wäre an dem Punkt: Zahlen und den Widerstand von vorne beginnen. ...

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass "Zahlen" nicht das Thema und Devise dieses Forums ist.

Wie bereits in vorherigen und in vielen Beiträgen dieses Forums beschrieben, ist hier "das Ende" keinesfalls erreicht.
Die Stadtkasse ist eine Verwaltungsbehörde, der gegenüber Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte (vielfach im Forum beschrieben) in Anspruch nehmen können, um den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen.

Man kann davon ausgehen, dass sich die Stadtkasse den 30,- oder 40,- Euro "Vollstreckungsbonus" nicht durch die Lappen gehen lassen möchte. Hierbei wird sich eine Stadtkasse von einem "einfachen" Schreiben der Bürgerin oder des Bürgers nicht unbedingt beeindrucken lassen.

Anders liegt der Fall, wenn Arbeitsaufwand und Kosten für die Stadtkasse den Vollstreckungsbonus deutlich übersteigen und bei dieser eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme auf dem Tisch des Behördenleiters (Bürgermeister) liegt.

Bitte die hilfreichen Beiträge des Forums genau durchlesen oder die Suchfunktion nutzen, "dann wird Ihnen geholfen".


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c
  • Beiträge: 1.025
Das o.g. fiktive Antwortschreiben der Stadtkasse (Antwort # 6) wirkt wie ein Standardantwortschreiben und würde evtl. mehr Fragen aufwerfen, als es beantwortet.

  • Wer hätte denn so ein Vollstreckungsersuchen erstellt? Ist es eine Behörde mit hoheitlichen Rechten (GEZ), welche es erstellte? Ist die erlassende Behörde eindeutig erkennbar?
  • Als "automatisch erstellte" Vollstreckungsgrundlage (hier: Vollstreckungsersuchen), und daher ohne Unterschrift gültig, fehlte ihr nicht zugleich die (nach § 35a VwVfG) grundlegende notwendige Rechtsvorschrift, die den "automatischen Erlass" erst zulassen/erlauben würde? Wäre die Vollstreckung daher womöglich rechtswidrig?
  • Ist so ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde bezüglich der angegebenen Beträge, die man fordert, hinreichend bestimmt? Dh. ist ersichtlich, welche Kosten für was erhoben werden? Sind die Beträge ausreichend aufgeschlüsselt?
  • war einer Vollstreckungsankündigung eine notwendige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt? Bzw. genügt so ein Hinweis auf §31 ThürVwZVG wie im obigen Schreiben den Anforderungen an eine solche Belehrung?? (eher nicht.) Welche "zugelassenen Rechtsbehelfe" meinen die denn? Fehlten genauere Hinweise? Läge insofern etwa ein Versäumnis der Vollstreckungsbehörde vor?

und zum Schluss:
  • könnte man solche Fragen evtl. im Rahmen des/eines (gerichtlichen) Prüfverfahrens stellen?
bzw.
  • verstehe ich das richtig, dass die fiktive Vollstreckungsbehörde geschrieben hat, sie werde nur Mitteilungen, die sich gegen die "Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung" an sich wenden, nicht weiter beachten...? Heißt das, andere Fragen würde sie evtl. schon beachten?


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

s
  • Beiträge: 172
Vielleicht der Stadtkasse mal folgendes mitteilen bzw. deren "Meinung" erfragen.

Das Vollstreckungsersuchen bzw. die Vollstreckung sind gegenstandslos, weil gesetzeswidrig.
Der BGH hat festgestellt in BGH KZR 31/14: ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts - Bundesgesetz u.A. UWG/GWB.
Da Bundesrecht über dem Landesrecht steht, ist davon auszugehen, dass einem Unternehmen keine gesetzlichen Vorteile einem anderen Unternehmen ggü. zugestanden werden können/dürfen (in vergleichbarer Angelegenheit)
Sky/netflix/und co können ja auch nicht einfach zur Gemeinde rennen und vollstrecken lassen, wenn jemand seine "Beiträge" nicht zahlt.
Eine Vollstreckung via Amtshilfe/oder auch Landesvollstreckungsgesetz ist somit nicht statthaft.

Einfach mal nachhaken, wie die Gemeinde das sieht und vorab schon mal ankündigen, in dieser Sache ggf. ein Urteil erwirken zu wollen. (bei mir in der Akte findet sich u.A. der Vermerk "Vollstreckung zurückgestellt/unterbrochen wegen anwaltlicher Vertretung" - die meisten Gemeinden scheuen den Aufwand ;) )Der Bürger der sich nicht wehrt wird geschröpft, wenn sich einer wehrt macht man erstmal bei den anderen weiter...(als ob sie bereits wüßten, dass es Unrecht ist......)



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c
  • Beiträge: 1.025
Ach, und noch was:
  • welches ist denn der richtige Weg, um sich (in Thüringen) weiter gegen eine (Zwangs-)Vollstreckung zu wehren ?

und
  • könnte es sein, dass eine Behörde nur dann den Zugang vollstreckungsnotwendiger Dokumente (hier z.B. Mahnung) nachweisen muss, wenn der vermeintliche Schuldner insofern Zweifel (am Zugang) konkret äußert? Falls kein Zugang erfolgte, sollte man das dann nicht klar äußern?


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s
  • Beiträge: 172
kurze Antwort: ja
+ den Weg, den ich vorgeschlagen habe, vorab bzw. zwischen 1. und 2.


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