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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thüringen => Thema gestartet von: And19 am 30. April 2019, 21:06

Titel: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: And19 am 30. April 2019, 21:06
Hallo an alle,

Die Tage erhielt Person A die Ankündigung zur Vollstreckung.
Person A benötigt Hilfe in der Formulierung des Anschreiben an die Stadtkasse und fand im Forum dieses.
Hat evtl. ein Mitstreiter aus Thüringen schon Erfahrungen sammeln können um Person A fiktive Tipps zu geben?

Gruss A.

Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema wurde zur Präzisierung seines Inhalts angepasst, um Verwirrungen und Abschweifungen vom Kernthema zu vermeiden.

Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 01. Mai 2019, 18:34
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass zunächst Akteneinsicht bei der Stadtkasse (ersuchte Vollstreckungsbehörde) gefordert wurde, um Einblick in das Vollstreckungsersuchen zu bekommen und die "ersuchende" Vollstreckungsbehörde zu erfahren.

Die Kenntnis des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) könnte auch von Vorteil sein:
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true (http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZVG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true)

Hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: And19 am 20. Mai 2019, 19:51
Hallo,

Person A hat ein erneutes Schreiben von der Stadtkasse erhalten.

Person A hat ein Antrag auf Akteneinsicht, Einstellung der Zwangsvollsteckung und Erinnerung gemäß § 766 ZPO gestellt.

Einen Termin zur Akteneinsicht wurde A. nicht gegeben sondern nur eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk.

Welche Angriffspunkte wären sinnvoll gegenüber der Stadtkasse?
Fehlende nachweisliche Zustellung der Mahnung?
Fehlendes Aktenzeichen der ersuchenden Behörde?
Verwirrende Bezeichnung der ersuchenden Behörde?


Person A ist aufgefallen das die Stadtkasse ein Schreiben erhalten hat von 2017?! (War dies ein Schreibfehler?)



Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: BsGez am 20. Mai 2019, 20:52
Person U hat mir folgendes fiktives Beispiel zukommen lassen. Eventuell hilft das:

Zitat
(Zwangs-) Vollstreckung XXXXX

Sehr geehrte XXXXX XXXXX,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider gehen Sie nicht auf alle Punkte meinerseits ein.

Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege begonnen werden darf, ist die Existenz eines entsprechenden Leistungsbescheides. Mir liegt jedoch kein Leistungsbescheid vor und auch in der Vollstreckungsankündigung wurde kein entsprechender Leistungsbescheid genannt. Es ist somit davon auszugehen, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert und es keinen Vollstreckungsauftrag gibt.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde nachweislich kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz [Bund] § 41 - § 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wie sich aus den §§ 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, können nur belastende / nachgewiesene Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35
Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.

Darauf aufbauend verlange ich gemäß § 760 Zivilprozessordnung eine Aktenabschrift (inklusive dem Vollstreckungsauftrag gemäß § 8 Absatz 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Land Sachsen-Anhalt). Sollte festgestellt werden, dass kein Nachweis besteht, dass mir ein Leistungsbescheid formgerecht zugestellt wurde, darf nicht vollstreckt werden.

Bitte belegen Sie mir, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden, notwendigen Angaben / Dokumente enthält:

• ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk / ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
• dass ein Verantwortlicher erkenntlich ist
• der / die Leistungsbescheid(e)
• konkrete Angaben zur Zustellung des / der Leistungsbescheid(es/e inklusive Zustellungsurkunde(n)
• das / die Fälligkeitstdat(um/en)
• die Mahnung(en) und Zahlungsfrist(en) auf der / den Mahnung(en) genannt sind
• konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) inklusive
Zustellungsurkunde(n)

Sollten Sie mir diese Angaben / Dokumente nicht vollzählig übermitteln, ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls Sie wegen fehlender und / oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis - weitestgehend automatisierter - Verwaltungsvorgänge beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Mitteldeutscher Rundfunk ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie das Vollstreckungsersuchen an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder
Mitteldeutscher Rundfunk zurückzusenden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass Ihre (Zwangs-) Vollstreckung rechtswidrig ist, da Ihrerseits kein zu vollstreckender Leistungsbescheid angegeben wurde. Siehe dazu (unter anderem) Rechtsprechung:

• Verwaltungsgericht Oldenburg, 26.08.2008, 7 A 835/07
• Verwaltungsgericht Neustadt an der Waldnaab, 19.05.2014, 1 L 323/14.NW
• Verwaltungsgericht München, 18.03.2011, 10 E 11.1109
• Verwaltungsgericht Augsburg, 08.01.2013, Au 5 V 12.1392
• Verwaltungsgericht Trier, 17.12.2009, 5 L 656/09.TR
• Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15.09.2009, 1 D 114/09
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23.03.2017, 4 B 38/17

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärungen auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Trotz mehrerer Schreiben meinerseits, wurde mir bis heute kein Leistungsbescheid rechtskräftig und wirksam bekanntgegeben. Sie als Vollstreckungsbehörde, tragen die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 21. Mai 2019, 09:53
Person A hat ein Antrag auf Akteneinsicht, Einstellung der Zwangsvollsteckung und Erinnerung gemäß § 766 ZPO gestellt.

Einen Termin zur Akteneinsicht wurde A. nicht gegeben sondern nur eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunk.

Welche Angriffspunkte wären sinnvoll gegenüber der Stadtkasse?

Person A ist aufgefallen das die Stadtkasse ein Schreiben erhalten hat von 2017?! (War dies ein Schreibfehler?)

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO bei einer Vollstreckungsankündigung einer Stadtkasse wirkungslos geblieben sind, da diese erst bei einem Einsatz des Gerichtsvollziehers, für den das Amtsgericht zuständig ist, greifen könnten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte mögliche sein könnten:

1. zunächst das Vollstreckungsersuchen bei der Stadkasse per Akteneinsicht geprüft worden sein,
2. begründeten Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sein,
3. begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse gestellt worden sein,
4. ein begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse geltend gemacht worden sein,
5. ein begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse gestellt worden sein (Gerichtsgebühren),
6. in Verbindung mit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse eingereicht worden sein (Gerichtsgebühren).

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Betroffene Bescheide und Mahnung nie erhalten haben könnte.

Wenn der Absender sonderbarerweise behauptet, ein Schreiben von 2017 erhalten zu haben, man selber aber nie dem Absender ein Schreiben im Jahre 2017 gesendet hat, könnte man diesem sonderbaren Hinweis nachgehen und  um Erklärung bitten.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass gewisse Schreiben  lediglich aus Behauptungen mit Gesetzestext bestehen, um dem Laien vorzugaukeln, es sei schon alles entschieden und es müsse nun gezahlt werden. Diese "Technik" der Einschüchterung verschweigt den Rechtschutz des Betroffenen und erspart dem Absender in den meisten Fällen viel Arbeit sowie Kosten.

Weitere Informationen zum Thema:
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: lug am 31. August 2019, 18:57
Hallo Forum!

Person L ist ein Schreiben der Stadtkasse ins Haus geflattert mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung!
Akteneinsicht wurde beantragt und persönlich gesichtet. (siehe Anhang Vollstreckungsersuch 2 Seiten)
L. führte vor den VG eine Klage was er mit Urteil verloren hat. Antrag auf Zulassung der Berufung wurde seitens des OVG abgelehnt und für eine Verfassungsbeschwerde fehlte L. das know how!

L. benötigt Rat für das weitere Vorgehen! L. kann nicht mit genauer Warscheinlichkeit sagen ob bei Akteneinsicht eine Mahnung in den Gerichtsakten des VG war.
Die Stadtkasse formuliert in ihren Schreiben jegliche weitere Kommunikation zu ignorieren und die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

lug :)
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: lug am 04. September 2019, 20:15
Anbei der
- Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung bei der Stadtkasse und im Anhang
- Antwortschreiben von der Stadtkasse.


Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung
Zitat
Vorname Name, Straße Nr PLZ, Ort

Ort
Der Bürgermeister
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Straße Nr.
PLZ, Ort

Ort, den Datum

hier:
Ankündigung (Zwangs-) Vollstreckung von XX.XX.XXXX
Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung


Kassenzeichen: 0000000000000-00000

Antrag auf Einstellung Zwangsvollstreckung

Es wird beantragt:
Die Stadtkasse ( „ersuchte Vollstreckungsbehörde“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers (MDR Leipzig?/Köln?) vom XX.XX.XXXX zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens des unbekannten Gläubigers, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 23 Abs. 2 ThüVwZVG nicht gegeben sind.

Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege begonnen werden darf, ist die Existenz eines entsprechenden Leistungsbescheides.
Mir liegt jedoch kein Leistungsbescheid vor und auch in der Vollstreckungsankündigung wurde kein
entsprechender Leistungsbescheid genannt.
Es ist somit davon auszugehen, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert und es keinen Vollstreckungsauftrag gibt.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde nachweislich kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz [Bund] § 41 - § 43 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Wie sich aus den §§ 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, können nur belastende /
nachgewiesene Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Insoweit wird hiermit auf § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.

Darauf aufbauend verlange ich gemäß § 760 Zivilprozessordnung eine kostenfreie Aktenabschrift
(inklusive dem Vollstreckungsauftrag gemäß § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Land Thüringen).
Sollte festgestellt werden, dass kein Nachweis besteht, dass mir ein Leistungsbescheid formgerecht zugestellt wurde, darf nicht vollstreckt werden.


Bitte belegen Sie mir, dass das Vollstreckungsersuchen die folgenden, notwendigen Angaben / Dokumente enthält:

• ein unterschriebenes und gesiegeltes Amtshilfeersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk
• dass ein Verantwortlicher erkenntlich ist
• der / die Leistungsbescheid(e)
• konkrete Angaben zur Zustellung des / der Leistungsbescheid(es/e inklusive Zustellungsurkunde(n)
• das / die Fälligkeitstdat(um/en)
• die Mahnung(en) und Zahlungsfrist(en) auf der / den Mahnung(en) genannt sind
• konkrete Angaben zur Zustellung der Mahnung(en) inklusive Zustellungsurkunde(n)

Sollten Sie mir diese Angaben / Dokumente nicht vollzählig übermitteln, ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich.
Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.
Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden.
Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls Sie wegen fehlender und / oder unvollständiger, aber für das Vollstreckungsersuchen notwendigen Angaben den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht erbringen können (die etwaige Erschwernis - weitestgehend automatisierter - Verwaltungsvorgänge beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Mitteldeutscher Rundfunk ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen), bitte ich Sie, das Vollstreckungsersuchen an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder Mitteldeutscher Rundfunk zurückzusenden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass Ihre (Zwangs-) Vollstreckung rechtswidrig ist, da Ihrerseits kein zu vollstreckender Leistungsbescheid angegeben wurde. Siehe dazu (unter anderem) Rechtsprechung:

• Verwaltungsgericht Oldenburg, 26.08.2008, 7 A 835/07
• Verwaltungsgericht Neustadt an der Waldnaab, 19.05.2014, 1 L 323/14.NW
• Verwaltungsgericht München, 18.03.2011, 10 E 11.1109
• Verwaltungsgericht Augsburg, 08.01.2013, Au 5 V 12.1392
• Verwaltungsgericht Trier, 17.12.2009, 5 L 656/09.TR
• Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15.09.2009, 1 D 114/09
• Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23.03.2017, 4 B 38/17

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärungen auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Dienstsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift.
Dies ergibt sich aus § 37 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Trotz  Schreiben meinerseits, wurde mir bis heute kein Leistungsbescheid rechtskräftig und wirksam bekanntgegeben. Sie als Vollstreckungsbehörde, tragen die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 05. September 2019, 10:53
So wie ich das in vielen Beiträgen verfolgt habe, ist hier dann das Ende erreicht.
Meine Devise wäre an dem Punkt: Zahlen und den Widerstand von vorne beginnen. So muss ich es leider in ein paar Wochen auch machen.
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: maikl_nait am 05. September 2019, 11:27
@lug
Sieht so aus, als wäre die Vollstreckung nicht transparent (§37 VwVfG):
- es werden in der Aufstellung keine Bescheide bezeichnet?
- es werden die Hauptforderungen (Beiträge) nicht von Nebenforderungen (Säumnis, Mahnung, et cetera ad nauseam) getrennt?

Damit war es in manchen Verfahren angreifbar, es gab davon einige im Forum.
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 05. September 2019, 11:30
Damit war es in manchen Verfahren angreifbar, es gab davon einige im Forum.

Das scheint der Stadt ja egal zu sein oder sie nehmen den Bürger einfach nicht ernst. Wie kann er die Vollstreckung denn stoppen?
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 05. September 2019, 11:35
So wie ich das in vielen Beiträgen verfolgt habe, ist hier dann das Ende erreicht.
Meine Devise wäre an dem Punkt: Zahlen und den Widerstand von vorne beginnen. ...

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass "Zahlen" nicht das Thema und Devise dieses Forums ist.

Wie bereits in vorherigen und in vielen Beiträgen dieses Forums beschrieben, ist hier "das Ende" keinesfalls erreicht.
Die Stadtkasse ist eine Verwaltungsbehörde, der gegenüber Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte (vielfach im Forum beschrieben) in Anspruch nehmen können, um den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen.

Man kann davon ausgehen, dass sich die Stadtkasse den 30,- oder 40,- Euro "Vollstreckungsbonus" nicht durch die Lappen gehen lassen möchte. Hierbei wird sich eine Stadtkasse von einem "einfachen" Schreiben der Bürgerin oder des Bürgers nicht unbedingt beeindrucken lassen.

Anders liegt der Fall, wenn Arbeitsaufwand und Kosten für die Stadtkasse den Vollstreckungsbonus deutlich übersteigen und bei dieser eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme auf dem Tisch des Behördenleiters (Bürgermeister) liegt.

Bitte die hilfreichen Beiträge des Forums genau durchlesen oder die Suchfunktion nutzen, "dann wird Ihnen geholfen".
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 19:16
Das o.g. fiktive Antwortschreiben der Stadtkasse (Antwort # 6) wirkt wie ein Standardantwortschreiben und würde evtl. mehr Fragen aufwerfen, als es beantwortet.


und zum Schluss:
bzw.
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: sky-gucker am 09. September 2019, 19:26
Vielleicht der Stadtkasse mal folgendes mitteilen bzw. deren "Meinung" erfragen.

Das Vollstreckungsersuchen bzw. die Vollstreckung sind gegenstandslos, weil gesetzeswidrig.
Der BGH hat festgestellt in BGH KZR 31/14: ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts - Bundesgesetz u.A. UWG/GWB.
Da Bundesrecht über dem Landesrecht steht, ist davon auszugehen, dass einem Unternehmen keine gesetzlichen Vorteile einem anderen Unternehmen ggü. zugestanden werden können/dürfen (in vergleichbarer Angelegenheit)
Sky/netflix/und co können ja auch nicht einfach zur Gemeinde rennen und vollstrecken lassen, wenn jemand seine "Beiträge" nicht zahlt.
Eine Vollstreckung via Amtshilfe/oder auch Landesvollstreckungsgesetz ist somit nicht statthaft.

Einfach mal nachhaken, wie die Gemeinde das sieht und vorab schon mal ankündigen, in dieser Sache ggf. ein Urteil erwirken zu wollen. (bei mir in der Akte findet sich u.A. der Vermerk "Vollstreckung zurückgestellt/unterbrochen wegen anwaltlicher Vertretung" - die meisten Gemeinden scheuen den Aufwand ;) )Der Bürger der sich nicht wehrt wird geschröpft, wenn sich einer wehrt macht man erstmal bei den anderen weiter...(als ob sie bereits wüßten, dass es Unrecht ist......)

Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 19:55
Ach, und noch was:

und
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: sky-gucker am 09. September 2019, 20:02
kurze Antwort: ja
+ den Weg, den ich vorgeschlagen habe, vorab bzw. zwischen 1. und 2.
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: lug am 09. September 2019, 20:41
Hi, die Frage ist ob ein richterliches Urteil die Zwangsvollstreckung dahingehend begründet und erlaubt dieses zu vollstrecken?

L. kann versuchen die Stadtkasse auf BGH KZR 31/14 bzw auf §35aVwVfG hinweisen oder sollte L. auf weitere Schritte der Stadtkasse warten?!
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 09. September 2019, 21:57
Hi, die Frage ist ob ein richterliches Urteil die Zwangsvollstreckung dahingehend begründet und erlaubt dieses zu vollstrecken?

L. kann versuchen die Stadtkasse auf BGH KZR 31/14 bzw auf §35aVwVfG hinweisen oder sollte L. auf weitere Schritte der Stadtkasse warten?!

-- shit. geschriebener Beitrag einfach weg !!  :o --


Also nochmal, und nur kurz:

Ein rechtskräftiges, zugestelltes Urteil dürfte vollstreckbar sein.

Einwendungen sollten sich hier nicht mehr gegen die Forderung richten, ob diese berechtigt ist oder war.

Einwendungen nur noch gegen Vollstreckungsvorgang, Vollstreckungshandeln.

Welches ist der richtige Zeitpunkt auf eine "Ankündigung der Vollstreckung" zu reagieren? Keine Ahnung, müssen andere beantworten.

Ich denke mal:

Abwarten ist keine gute Idee. Ich selbst wäre mit Einwendungen und möglichen Rechtsbehelfen schnell bei der Hand. Was spräche dagegen?

(Kenne mich mit Abläufen in Thüringen im einzelnen nicht aus -- auch deshalb: alles ohne Gewähr).
Titel: Re: MDR/Stadtkasse (Thüringen) > Vollstreckung Ankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 10. September 2019, 17:38
L. kann versuchen die Stadtkasse auf BGH KZR 31/14 bzw auf §35aVwVfG hinweisen oder sollte L. auf weitere Schritte der Stadtkasse warten?!

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Erfahrung gezeigt haben könnte, dass eine Stadtkasse in fiktiven Fällen nicht unbedingt immer wieder auf wiederholte Fragen und Hinweise eingehen muss und an verwaltungsrechtliche Schritte gebunden ist bzw. sich daran hält. Auf weitere Schritte zu warten kann mit einer Überraschung der nächsten Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Pfändung) einhergehen.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass man solange nicht gewartet und rechtliche Schritte eingeleitet haben wollte, um die Vollstreckung damit gehemmt zu haben.

Siehe hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg196658.html#msg196658