Geklärt ist gar nix.
Zumindest der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine
"Bundesbehörde oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts", (§52,
2 , VwGO);
Der auf das Recht des Landes Berlin als von ihm anzuwendendem Recht verpflichtete Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Sitz im Land Berlin ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Länder Brandenburg und Berlin und wird im Behördenverzeichnis des Landes Berlin aber nicht benannt, wie kann er dann Behörde des Landes Brandenburg sein? Bei den gemeinsamen Gerichten u. a. m. ist das hingegen klar geregelt; sie werden im Behördenverzeichnis des Landes Berlin auch aufgeführt, bspw. die "Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg" oder das "Landessozialgericht Berlin-Brandenburg".
"oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen", (§52,
3, VwGO);
Nun kann das ja für andere Bundesländer und für andere Rundfunkanstalten ja wieder ganz anders konstruiert sein?
@Bürger
Kann für ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tatsächlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein? Das wird bezweifelt.
Weil
2 Zu § 2 Anwendungsbereich
2.3 Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633Macht es wirklich Sinn?
§ 40
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Einerseits soll gelten, daß für ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen der Verwaltungsrechtsweg vorgegeben ist, kommt es dann andererseits aber zu Schadensersatzansprüchen gegen dieses Unternehmen ist der ordentliche Rechtsweg verpflichtend?
Dann stünde aber die Frage im Raum, wie das mit Folgerndem vereinbar ist?
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118Damit wären wir wieder beim ordentlichen Rechtsweg?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;