(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. [...]
Revision zum Bundesverwaltungsgerichttatsächlich geschlossen werden, dass der verwaltungsgerichtliche Weg vorgegeben ist?In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Kann aus dem Wortlaut von
§ 13 RBStV "Revision zum Bundesverwaltungsgericht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-13ZitatRevision zum Bundesverwaltungsgerichttatsächlich geschlossen werden, dass der verwaltungsgerichtliche Weg vorgegeben ist?In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Bundesverfassungsgericht zahlt Rundfunkbeiträge und ist Beitragsschuldner.
Bitte schicken Sie mir Information zum Gericht des 1-ten Instanz, das für das Bundesverfassungsgericht als Beitragsschuldner zuständig ist.
Da sich das Rechtsverhältnis des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht von demjenigen gegenüber einem sonstigen Beitragsschuldner unterscheidet, kann die von Ihnen begehrte Information von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden (§9 Abs.3 IFG).
Bundesverfassungsgericht z.B. weiß selbst nicht, welcher Gericht bei ihm als Beitragsschuldner zuständig ist.:o
(...) Da sich das Rechtsverhältnis des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ nicht von demjenigen gegenüber einem sonstigen Beitragsschuldner unterscheidet, (...)
... ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn kein anderer bestimmt worden ist? >>> laut Art. 19 Abs. 4 GG <<<
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 52
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gilt
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.htmlZitat(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. [...]
Rechtsweg nennt man den Zugang zur Gerichtsbarkeit, meist im engeren Sinn des Zugangs zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs. Die häufigste Formulierung ist die, ein Gericht „anzurufen“ bzw. den „Rechtsweg zu beschreiten“, vorausgesetzt, er ist „eröffnet“, das heißt, der richtige Zweig der Gerichtsbarkeit ist gewählt. [...]
(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/20/Gerichtsorganisation_%28Makroebene%29.svg)
Bildquelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/20/Gerichtsorganisation_%28Makroebene%29.svg
Rechtsweg
[...]
ist die durch Verfassung und G eröffnete Möglichkeit, im Streitfall ein (bestimmtes) Gericht anrufen zu können. Art. 19 Abs. 4 GG:
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Man unterscheidet
- den ordentlichen R. (der ordentlichen Gerichte) und
- den R. zu den sonstigen Gerichten (z.B. Arbeits-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit); [...]
Die Zulässigkeit des G.es ist eine Prozessvoraussetzung, über deren Vorliegen das angerufene Gericht selbst entscheidet. Fehlt sie, z.B. wenn die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (Verwaltungsprozess) beim Amtsgericht erhoben wird, so ist der Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht (des zulässigen Rechtsweges) zu verweisen oder, wenn kein Verweisungsantrag gestellt wird, die Klage abzuweisen.
Rechtsweg, ordentlicher
ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er umfasst außer den Strafsachen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Zivilprozesssachen kraft Zuweisung, das sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die den ordentlichen Gerichten ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 VwGO), z. B. über die Höhe der Enteignungsentschädigung (Art. 14 III 4 GG), Baulandsachen (§ 217 BauGB) oder Ansprüche auf Geldersatz aus Staatshaftung (Art. 34 S. 3 GG). In diesem Rahmen entscheiden die ordentlichen Gerichte auch über öffentlich-rechtliche Vorfragen (z. B. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwaltungsakts).
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
2 Zu § 2 Anwendungsbereich
2.3 Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.
§ 40
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.