"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
busymeister:
Nichts spannendes aber es könnte zu einer Antwort vom Gericht wie angehängt kommen.
--- Zitat ---Amtsgericht
Verfügung
in Sachen
... / Südwestrundfunk
wg. Vollstreckungsabwehrklage
I. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren geführt.
2. Gemäß § 139 ZPO wird auf folgendes hingewiesen:
Das Gericht weist darauf hin, dass für den vorliegenden Antrag der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Die Klage muss vielmehr beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (vgl. VG München, Urt. vom 11.01.2017, M 6 K 16.869).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweis des Gerichts binnen einer Frist von 2 Wochen.
Das Gericht beabsichtigt, nach Fristablauf das Verfahren gemäß Art. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.
--- Ende Zitat ---
Person X macht also nichts und freut sich über ein ruhiges Weihnachten.
Edit "Bürger":
Text zitiert. Bitte zukünftig bei solch kurzen Texten das Wesentliche gleich zitieren, damit dies ohne Anhang zu öffnen gleich erfassbar und diskutierbar ist.
Anmerkung > statt "Art." dürfte "§" 17a Abs. 2 GVG gemeint sein - siehe u.a. unter
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
gez_verachter:
Was macht X nun? Lässt er die Klage com AG an das VwG übersenden oder verfasst X eine neue Klage, die direkt an das VwG geht?
busymeister:
X macht nichts.
Das Gericht beabsichtig, nach Verstreichen der Frist von sich aus ans VG zu verweisen:
--- Zitat von: busymeister am 11. Dezember 2018, 09:12 ---
--- Zitat ---[...]
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweis des Gerichts binnen einer Frist von 2 Wochen.
Das Gericht beabsichtigt, nach Fristablauf das Verfahren gemäß Art. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
gez_verachter:
Das liegt wahrscheinlich daran, dass eine Vollstreckungsabwehrklage sich auf materiell-rechtliche Einwände bezieht, welche durch das VwG geregelt werden.
Formel-rechtliche Einwände (Was ein Einwand an den Vollstreckungsablauf darstellt) sind, wie es scheint, über die Erinnerung nach §766 ZPO zu beanstanden:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html
Markus KA:
--- Zitat von: Markus KA am 01. Dezember 2018, 02:10 ---Könnte es im fikiven Fall vorgekommen sein, dass Person B keine Bescheide und keine Mahnung erhalten hat, sowie weitere Rechtsfragen zum Thema Zweitwohnung vorliegen und deswegen noch keine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes durchgeführt wurde, dann könnte es möglicherweise von Vorteil sein, dass an Stelle einer Vollstreckungsabwehrklage, zunächst der im Forum vielfach diskutierten Rechtsweg, Antrag auf Rechtschutz §123 VwGO beim VG zu stellen und Anfechtungsklage beim VG einzureichen, bestritten wird.
--- Ende Zitat ---
Hierzu der ergänzende Hinweis aus dem Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :
--- Zitat ---"Vorliegend wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Vollstreckung aus einem den Anspruch feststellenden Urteil, sondern gegen die Verwaltungsvollstreckung aus möglicherweise bestandskräftigen Bescheiden. In einem solchen Fall dürfte Rechtsschutz nicht über eine Vollstreckungsabwehrklage, sondern mittels allgemeiner Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO - gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung oder durch Leistungs- bzw. Unterlassungsklage - zu suchen sein."
--- Ende Zitat ---
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001765&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
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