"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Hoikaiden:
Hat der fiktive Schuldner A mittlerweile Neuigkeiten von der Front zu vermelden?
busymeister:
Person A wird vollstreckt. Im Vollstreckungsersuchen werden zwei Bescheide vollgestreckt, die nie angekommen sind. Person A hat die Vollstreckungsabwehrklage so formuliert. Kann man das besser formulieren oder ist es so in Ordnung?
--- Zitat ---Es wird beantragt,
Die Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt.
Begründung
Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Gläubigerin (SWR) grundsätzlich möglich, vom Gläubiger festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1 LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.
Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LvwVGKO muß das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Dieser Verwaltungsakt muss wirksam sein, § 43 VwVfG (Rn. 251 und Rn. 295), in dem gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG er ihm bekannt gegeben wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Im vorliegenden Vollstreckungsersuchen werden Verwaltungsakten vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx angegeben. Diese Akten sind allerdings nicht wirksam, weil sie gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG dem Schuldner nicht ordentlich bekannt gegeben wurden. Somit sind dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakten nicht wirksam.
Daher ist die Vollstreckung rechtswidrig.
--- Ende Zitat ---
busymeister:
--- Zitat von: busymeister am 20. Oktober 2021, 09:01 ---Person A wird vollstreckt. Im Vollstreckungsersuchen werden zwei Bescheide vollgestreckt, die nie angekommen sind. Person A hat die Vollstreckungsabwehrklage so formuliert. Kann man das besser formulieren oder ist es so in Ordnung?
--- Ende Zitat ---
Ist hier außerdem eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Erinnerung der richtige Rechtsmittel?
Weilsreicht:
Guten Abend,
Person X hat bereits den Weg der Erinnerung an des AG und die Beschwerde an das LG gestellt. In beiden wurde auf das fehlen der Voraussetzungen hingewiesen. Keine Mahnung, Mahngebühr nicht vollstreckbar, somit falsche Summe. Ebenfalls wurde auf die Säumniszuschläge hingewiesen, da diese im vorangegangenen Bescheid abgegolten wurden. Nach Akteneinsicht wurde wiederholt nicht auf die Punkte eingegangen und ein Typischer Beschluss, mit Querverweis zu anderen Urteilen über die Rechtmäßigkeit des Beitrags, verfasst. Nun wäre an dieser Stelle der Rechtsweg erschöpft? Kann nun die Vollstreckungsgegenklage erhoben werden? Welche Mittel stünden noch zur Verfügung?
Am heutigen Tag kam eine Information des GVZ, über die Drittauskunft nach §802i ZPO, ins Haus.
Wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wegen des vehementen Ignorieren der gesamten Rechtsgrundlage, gegen die Richter eine Option? Immerhin legitimieren sie die formellen Fehler in der Vollstreckung. Auf eine Mahnung wird nachweislich nicht eingegangen.
Wie ginge es weiter, auch im Hauptverfahren, wenn Revision nur mit Vertreter möglich ist? Wenn der Bescheid schon formell falsch ist, wie kann dann der Rest danach wieder rechtens sein? Reagiere ich nicht auf den formell falschen Bescheid, wird er gültig, reagiere ich, dann beschäftigt sich eine Person mit dem Bescheid und schon ist das Argument des vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden vom Tisch... dieser Umstand ist ja Gerichts bekannt und wird legitimiert.
Markus KA:
Querverweis aus aktuellem Anlass:
SWR kann Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg zurzeit nicht eintreiben (05/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36050.0
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