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Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG

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busymeister:
Es könnte sich folgende fiktive Zwangsvollstreckung im Raum Karlsruhe ereignet haben. Bitte beachten, in Baden-Württemberg wird nicht durch die Stadt, Kreis oder Gemeinde, sondern durch den Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht vollstreckt.

Ende September könnte der Südwestrundfunk (SWR) gegen Person A eine Zwangsvollstreckung eingeleitet haben und Person A bekam eine Einladung vom Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft. Person A könnte allerdings bereits auf dem Weg in den Urlaub gewesen sein.  :D

Nach dem Urlaub könnte aufgefallen sein, dass eine Mahngebühr, die im Vollstreckungsersuchen vollstreckt werden sollte, rechtlich nicht zulässig ist, weil kein Verwaltungsakt dazu vorgelegen hat.
Nach kurzer Recherche könnte Person A gelernt haben, dass materiell-rechtliche Einwendungen zur Vollstreckung bestehen und hierzu eine Vollstreckungsabwehrklage abgeben werden müsste.

Person A könnte eine Vollstreckungsabwehrklage an einem Freitag eingereicht haben.
Am folgenden Montag könnte der Termin beim Gerichtsvollzieher stattgefunden haben.

Eine Vollstreckungsabwehrklage allein könnte wohl keine aufschiebende Wirkung haben.

Deswegen könnte Person A gleichzeitig einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO beim AG eingereicht haben, um die Vollstreckung sofort zu stoppen.

Das Amtsgericht könnte zugunsten von Person A die Zwangsvollstreckung eingestellt haben.
Das könnte Person A am Montag zum Termin beim Gerichtsvollzieher noch nicht gewusst haben.

Das Amtsgericht könnte den Gerichtsvollzieher bereits über die Einstellung der Vollstreckung benachrichtigt haben.

--- Zitat ---Beschluss

in der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-‚ vertreten durch d. Vorstand, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
- Gläubigerin -
gegen

- Schuldner-

hat des Amtsgericht beschlossen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-‚ vertreten durch d. Vorstand, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
wird in vollem Umfang einstweilen eingestellt.

2. Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens XX.12.2018 eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.

Gründe:

Der Schuldner hat mit Schreiben vom XX.XX.2018 Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765 ZPO gestellt.
Der Antrag ist zulässig.
Der Vollstreckungsschutzantrag ist auch begründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben. untersagen oder einstellen- Die Anwendung des § 765 ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und deshalb moralisch zu beanstanden wäre.
§ 765 ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten. die jede Zwangsstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.

Im Rahmen des § 765 ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei. die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, im vollen Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und soziale Nöte des Schuldners nicht einseitig berücksichtigt werden.

Der Schuldner hat mit heutigem Datum Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO eingereicht.
Die Zwangsvollstreckung ist daher gemäß § 769 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

--- Ende Zitat ---

Somit könnte sich die Sache für Person A beim Gerichtsvollzieher erledigt haben und dürfte wieder nach Hause gegangen sein.

Nebenbei könnte der GV bemerkt haben, dass er aktuell ca. 40 Vollstreckungsersuchen vom SWR vorliegen habe und wenn nun die Bürgerinnen und Bürger erfahren würden, dass der Einsatz rechtlicher Mittel zur Einstellung der Vollstreckung führen könnte, dann hätte er ein Problem.

Wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt haben könnte, darüber wird demnächst hier informiert werden.

Hierzu auch der Hinweis auf folgenden Thread:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182140.html#msg182140

Edit "Markus KA":
Es könnte in einem fiktiven Fall gleicher Situation vorgekommen sein, dass noch keine Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO am VG durchgeführt wurde. Dann könnte es von Vorteil sein, zuerst diesen vielfach diskutierten Rechtsweg zu beschreiten, siehe hierzu:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg184740.html#msg184740
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Markus KA:
Es könnte vorgekommen sein, dass in einer fiktiven Vollstreckung folgender Antrag auf Vollstreckungsschutz beim AG gestellt wurde:


--- Zitat ---Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieherin/-vollzieher: XXXXXXX/17

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Neckarstrasse 230, 70190 Stuttgart
-Gläubigerin-

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
-Schuldner-


Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO


Es wird beantragt der Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen eine rechtswidrige Vollstreckung.


Zur Begründung:


1   Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LVwfG.


1.1   Unzulässige Mahngebühr – fehlender Verwaltungsakt

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von XX,XX EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom XX.XX.XXXX genannten Betrages in Höhe von XX, XX EUR auf. Hierzu auch der Beschluss VG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018, Az. 4 B 46/18.





- Antragstellerin/-steller -


Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher


--- Ende Zitat ---

Markus KA:
Es könnte vorgekommen sein, dass in einer fiktiven Vollstreckung folgender
Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO
gestellt und gleichzeitig
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO beim AG eingreicht wurde:


--- Zitat ---Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 40
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse 1
88888 Musterstadt



Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO


 

Max Mustermann, Musterstrasse 40, 88888 Musterstadt.         
                                       -Antragsteller-

gegen

Musterrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Musterstrasse 230, 00000 Musterstadt

                              -Antragsgegner-

vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO,
wegen Zwangsvollstreckung,


Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 eingeleitete Zwangsvollstreckung, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO Az. XXXXX (Az. oder „Klage vom heutigen Tag“)-

einzustellen.




Max Mustermann
- Antragstellerin/-steller -

Anlage:
Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2017
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt


Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt


Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 00000 Musterstadt
-Kläger-

gegen

Musterrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Musterstrasse 230, 00000 Musterstadt
-Beklagter-


Es wird gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.



Kläger

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieher

--- Ende Zitat ---

busymeister:
Der Kläger könnte im fiktiven Verfahren einen Hinweis vom Gericht bekommen haben.

Natürlich könnte es im Sinne des Klägers sein, dass das Gericht der Gegenseite seinen Antrag, gegen die gesamte Forderung der Vollstreckung, zustellt. Darum könnte der Kläger beantragt haben, seinen Klageantrag gegen die gesamte Forderung des Gerichtsvollziehers der Gegenseite zuzustellen.

Mit erheblichen Verzögerungen in der gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes könnte der Kläger leben.

pstfch:
Angenommen bei Person B steht auch eine Zwangsvollstreckung durch einen Obergerichtsvollzieher in einem Ort in Baden-Württemberg an.

Könnte Person B auch diesen Weg über das Amtsgericht gehen oder müssen "Antrag auf Vollstreckungsschutz", "Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung" und "Vollstreckungsabwehrklage" an eine andere Stelle adressiert werden?

Hintergrund: die in der Zwangsvollstreckung aufgeführten Bescheide wurden nie erhalten und beziehen sich zudem auf eine Zweitwohnung (also rechtswidrig nach Bundesverfassungsgericht).

Danke vorab und Grüße.

Edit "Markus KA":
Thema des Threads lautet:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Der fiktive Fall in diesem Beitrag könnte eine Anfechtungsklage bedeuten.
Es wird im weiteren darauf hingewiesen, dass in diesem fiktiven Fall die Vollstreckungsabwehrklage, die Anfechtungsklage nicht ersetzt und auch im fiktiven Fall einer Vollstreckung zuerst genutzt werden soll/muss.

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