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Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG

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busymeister:
Im vorliegenden fiktiven Fall kommt es nun zu einem fiktiven Beschluss vom Amtsgericht (siehe Anhang).  (Ich habe kein Scanner mit OCR, also fasse ich die zwei wichtige Punkte aus dem Anhang zusammen).

1. Das Amtsgericht verweist die Klage an das Verwaltungsgericht. Die Begründung bezieht sich auf das Urteil vom 11.01.2017 - M6K16.896 beim OVG München. (siehe Anhang)

2.  Die SWR lehnt die Klage mit der Begründung ab, dass Mahngebühren Kosten der Vollstreckung seien, und diese in BW nicht festgesetzt werden müssten. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG könnten sie mit der Hauptforderung beigetrieben werden. (siehe Anhang)***



***Edit "Markus KA": Zum Thema
„Sind in Baden-Württemberg Mahngebühren Vollstreckungskosten?“
wurde ein eigenständiger Thread eröffnet
Sind in BaWü Mahngebühren Vollstreckungskosten/ Nebenforderungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29752.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

blackleaf:
In einem ähnlichen fiktiven Fall könnte Person A an das Amtsgericht in B ebenfalls folgende Schreiben gesendet haben:

- Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz ZPO
- Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO
- Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO

Als Antwort könnten folgende Schreiben eingegangen sein:


--- Zitat ---Gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts B und der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen folgende Bedenken: „ Für einen Rechtsstreit, mit dem der Schuldner von Rundfunkbeiträgen unter Berufung auf die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungsbescheide beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsersuchen im Sinne von § § 15a Abs. 3 Satz 2 VwVG BW für unzulässig zu erklären, ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, denn für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Fest-setzungsbescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet." (LG Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016 10 T 348/16).
Das Gericht folgt nicht einer teilweise von Seiten des VG München vertretenen Gegenauffassung, da dies dem Wortlaut von § 767 ZPO zugegenläuft (danach ist das Prozessge-richt des 1. Rechtszuges maßgeblich).

Die Klägerseite kann hierzu bis 28.01.2019 Stellung nehmen.
Wird ein Verweisungsantrag gestellt?
 
Weiterhin muss gemäß beigefügter Kostenrechnung ein Vorschuss aus einem vorläufigen Streitwert von XXXX,XX € bei Gericht einbezahlt werden, damit das Verfahren weiterbe-trieben werden kann.
--- Ende Zitat ---

Die Kostenrechnung könnte schon beglichen worden sein.

Als weiteres fiktives Schreiben könnte Person A folgendes erhalten haben:


--- Zitat ---In der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk ARD, ZDF, DRadio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Gz.
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner -

hat das Amtsgericht B beschlossen:

1   Der Antrag des Schuldners , gerichtet auf die Gewährung von
Vollstreckungsschutz im Sinne des § 765a ZPO, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2.   Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe:

Der gestellte Antrag ist unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.

Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und sozialen Nöte des Schuldners nicht einseitig berücksichtigt werden.

Der Schuldner trägt in seinem Antrag keinerlei Gründe vor, die ein Schutzbedürfnis belegen. Er wendet sich mit seinem Vollstreckungsschutzantrag allein gegen das Bestehen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide der Gläubigerin. Dieses Vorbringen ist nicht im Wege des Vollstreckungsschutzes zu prüfen. Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht B

oder bei dem

Landgericht K

einzulegen.


--- Ende Zitat ---

Wie könnte Person A hier reagieren? Beschwerde einreichen?

Zu guter letzt könnte relativ zeitglich ein fiktives Schreiben des OGV mit folgendem Wortlaut ins Haus geflattert sein :


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr soundso!
In der Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, v.d.d. lntend., Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
gegen Sie

wird die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO angeordnet.

Die Eintragung erfolgt, weil Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Eine ausreichende Entschuldigung oder einen erkennbaren Grund oder Reaktion konnte ich nicht erkennen.

Die Eintragung erfolgt nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Anordnung bei Ihnen. Sie enthält die notwenigen Angaben des § 882 b Abs. 2 und 3 ZPO.

Der Eintragung werden folgende Daten zugrunde gelegt:

Anrede: Herrn
Name / Vorname:
Rufnahme:
Titel:
Namensvorsatz:
Geburtsname:
weitere Namen:
handelnd unter:
Geburstdatum:
Geburtsort / Geburtsstaat::
Geschlecht:
Anschrift:

Gegen diese Anordnung ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gemäß § 882d ZPO binnen zwei Wochen möglich. Er müsste beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Der Widerspruch hemmt jedoch nicht die Eintragung. Die Eintragung kann nur verhindert werden, wenn Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gern. § 882d Abs. 2 ZPO stellen.

Achtung:. Die zu zahlende Gesamtforderung beträgt nunmehr XXXX,XX EUR
Sollten Sie in dieser Sache jedoch eine gütliche Erledigung und die Vermeidung der Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis erreichen wollen, haben Sie Gelegenheit, den Schuldbetrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist an mich zu zahlen.

--- Ende Zitat ---


Passt zwar nicht ganz zum Thread aber es könnte zeitgleich mit den anderen Schreiben gekommen sein.

Vielleicht könnte A bereits so oder so ähnlich geantwortet haben


--- Zitat ---In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieher: BliBlaBlubb

Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, v.d.d. Intend., Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, AZ:
-Gläubigerin-

gegen

-Schuldner-


lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers Sudwestrundfunk vom 12.2018 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

--- Ende Zitat ---

Wie könnte Person A in der Gesamtheit weiterverfahren?

Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die Erinnerung bereits vor der Abgabe zur Vermögensauskunft eingereicht wurde, dass einer Verweisung zugestimmt worden ist und man sonst immer entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen ist. Darin wird auch oft genannt, dass eine Beschwerde auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich ist.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass zunächst die Beschwerde ohne Nennung von Gründen beim AG eingereicht worden ist, außer im Rechtsbehelf wird die Begründung in der Beschwerde vorausgesetzt. Das AG könnte den Beschwerdesteller dann darauf hingewiesen haben, dass die Beschwerde an das LG weiterverwiesen worden ist.


--- Zitat ---Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2017
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen X M XXXX/17

Zwangsrundfunk, vertreten durch den Intendanten,
Zwangsstraße 000, 00000 Zwangshausen
-Gläubigerin-

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 36, 88888 Musterstadt

-Schuldner-


Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom XX.XX.2017 (Az. X M XXXX/17)


Es wird eingelegt die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom XX.XX.2017 (erhalten am XX.XX.2017).



Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind.




Antragsteller

--- Ende Zitat ---

gez_verachter:
Das Problem ist, das bei einer Vollstreckungsabwehrklage ein materiell-rechtlicher Einwand vorliegen muss (also wieder die Grundfrage, ist der Festsetzungsbescheid rechtens). Daher auch die Verweißung an das VWG.
Bei einer Vollstreckung sollte eher geprüft werden, ob der Schandfunk formelle Fehler gemacht hat (haben Sie eigentlich immer  (#)) - nun können formell-rechtliche Einwände geltend gemacht werden. Dies geschieht jedoch nicht durch Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO, sondern durch Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO.

s. Hierzu:
Haufe § 11 Zwangsvollstreckung / 1. Formelle Einwendungen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html

s. auch Antwort #18:
Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29444.msg185235.html#msg185235

blackleaf:
Es soll im bereits oben genannten fiktiven Fall von Person A vorgekommen sein, ...

...dass die Erinnerung und der gleichzeitig eingereichte Widerspruch, so oder ähnlich beantwortet wurden:


--- Zitat ---Sehr geehrter Herr Schuldner,
bezugnehmend auf den eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung wird darauf hingewiesen, dass dieser derzeit unbegründet ist.

Ihr Widerspruch richtet sich gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Vollstreckungstitel.
Diese Einwände sind nicht im Widerspruchsverfahren zu prüfen.

Wird der Widerspruch zurückgenommen? Um Stellungnahme binnen zwei Wochen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen

--- Ende Zitat ---

Der fiktive Schuldner A überlegt ob er die Frist verstreichen lässt. Zumal einge Tage später unter selbem AZ folgendes hätte passieren können...

...zum Beispiel, dass, auf die ohne Nennung von Gründen beim AG eingereichte Beschwerde, ein so oder soähnlicher Beschluss vom AG gekommen sein soll:


--- Zitat ---Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache
 
Südwestrundfunk ARD, ZDF, DRadio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdor-fer Weg 6, 50829 Köln,
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner -

hat das Amtsgericht am 29.01.2019 beschlossen:

1. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners 23.01.2019 gegen den Beschluss vom 15.01.2019 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Schuldner wendet sich gegen das Bestehen des Titels.
Es liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vor, welches als Titel ausreichend ist.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Im übrigen wird auf die Begründung im ange-
fochtenen Beschluss Bezug genommen.

--- Ende Zitat ---


Wie könnte hier die fiktive weitere Vorgehensweise sein können?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Erinnerung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

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