"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG

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busymeister:
Im ersten Beitrag in diesem Thread ist ein Beschluss angehängt.  Im Ziffer 2 des Beschlusses steht:


--- Zitat ---Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens xx.xx.xxxx eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.
--- Ende Zitat ---

Was heißt das?
Wie erwirkt der Schuldner eine Entscheidung des Prozeßgerichts?

Kurt:
@pstfch: finde es "unschön" einfach einen bestehenden thread zu "kapern" und mit einem eigenen, neuen Thema zu durchsetzen.
Chronologie und Übersicht über den von >busymeister< begonnenen Fall sind nun dahin  :-\ :'(

Gruß
Kurt

@Markus KA: kann man nicht aus dem pstfch-Thema und den dazugehörigen Antworten einen eigenen thread erstellen?

Edit "Markus KA":
Danke für den berechtigten Hinweis.
Am Beispiel des Beitrags von "pstfch" sollte deutlich gemacht werden, dass in dem fiktiven Fall die Vollstreckungsabwehrklage, die Anfechtungsklage nicht ersetzt und auch im fiktiven Fall einer Vollstreckung zuerst genutzt werden soll/muss.

PersonX:

--- Zitat von: busymeister am 05. Januar 2019, 12:00 ---Im ersten Beitrag in diesem Thread ist ein Beschluss angehängt.  Im Ziffer 2 des Beschlusses steht:

--- Zitat ---Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens xx.xx.xxxx eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.
--- Ende Zitat ---
Was heißt das?  Wie erwirkt der Schuldner eine Entscheidung des Prozeßgerichts?

--- Ende Zitat ---

Geht nicht, weil A keinen Einfluss auf das Prozessgericht hat. Solche Forderungen sind zurückzuweisen oder entsprechend immer wieder Fristverlängerung zu beantragen, wegen dem Grund.

busymeister:

--- Zitat von: PersonX am 05. Januar 2019, 14:29 ---Geht nicht, weil A keinen Einfluss auf das Prozessgericht hat.
--- Ende Zitat ---

Wenn A sowieso keinen Einfluss hat, warum denn macht man die Aufforderung im Beschluss?

PersonX:
Person A kann ja versuchen Einfluss zu nehmen. Dazu ein Schreiben ans AG aufsetzen und um richterlichen Hinweis bitten, wie sich das jetzt gestalten soll. Zusätzlich darauf hinweisen, dass einem diese Verfahrensweise als Laie ohne anwaltliche Vertretung kurzsichtig erscheint, eben weil keine Möglichkeit gesehen wird, Einfluss auf die Richter, das Personal etc. des Prozessgerichts oder auch weitere Beteiligte zu nehmen. Dieses Schreiben in Kopie zzgl. Kopie der Auflage des AG, eine "Entscheidung zu erwirken" zur Information an das Prozessgerichts geben.

Warum macht das AG das? Antwort: Um a) eine Möglichkeit zu geben und um b) in einigen Tagen mit Fristablauf erklären zu können, dass Person A schließlich keine Entscheidung beigebracht hätte.
Damit würde dann die Vollstreckung fortgesetzt.

Herzlichen Glückwunsch, wenn es so kommen sollte. PersonX hofft, dass dazu Informationen bekannt werden.

An genau diesem Punkt ist mindestens ein Verfahren, welches einem Runden Tisch in Sachsen bekannt ist. Leider ist noch nicht klar, wie es da weitergeht.

Edit "Bürger": Ein fiktiver Antrag auf Fristverlängerung für die Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts könnte ggf. so oder so änlich gelautet und damit wohl etwas Zeit und weniger Handlungsdruck verschafft haben - wäre natürlich je nach den eigenen Umständen/ Gericht/ Rundfunkanstalt etc. anzupassen

--- Zitat ---Absender...

Amtsgericht...

Az. ...

Ort Datum

hier: Antrag auf Fristverlängerung

Sehr geehrtes Gericht,

in Bezugnahme auf o.g. Verweisungs-Beschluss sowie o.g. Schreiben vom __.__.____ und darin gewährte Frist von __ Wochen/ bis zum __.__.____ für die Vorlage einer "Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" stelle ich hiermit

Antrag auf Fristverlängung
bis zu einer abschließenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Begründung:
Die Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichtes über das vom Amtsgericht dorthin verwiesene
O und dort unter Az. _________ geführte Verfahren datiert zum __.__.____ und ging mir nicht vor dem __.__.____ zu
O Verfahren liegt mir noch nicht vor.

Angesichts der ohnehin nicht unüblichen Verfahrensdauern am Verwaltungsgericht von mehreren Monaten - auch bei Eilverfahren - sehe ich mich außerstande, "binnen __ Wochen/ bis zum __.__.____ [...] eine Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzulegen".

Aufgrund der Schwierigkeit, Komplexität sowie grundlegenden Bedeutung der Rechtssache und der damit gebotenen Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes bzw. Fachanwalts, wird selbst eine nur kurz gefasste Begründung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mehrere Wochen bis Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Auf innerbehördliche Postlaufzeiten, Arbeitszeiten und sonstige Abläufe habe ich keinen Einfluss.

Die mehrwöchigen bis mehrmonatigen Reaktionszeiten von "Mitteldeutscher Rundfunk" sind dem Gericht sehr wahrscheinlich bereits bekannt.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bzw. - falls erforderlich - weiterer Instanzen bleibt es jedoch auch weiterhin geboten, irreparable Nachteile für mich unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen zu vermeiden.

Aus vorgenannten Gründen und aufgrund der nicht prognostizierbaren Verfahrensdauer des
verwaltungsgerichtlichen Instanzenweges beantrage ich - auch aus prozessökonomischen Gründen - eine nicht näher terminierte Fristverlängerung bis zur abschließenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Für etwaige weitergehende richterliche Hinweise und das aufgebrachte Verständnis bedanke ich mich im Voraus.
--- Ende Zitat ---
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