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Autor Thema: BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.  (Gelesen 39048 mal)

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@gez-negativ

Was meinst Du, warum 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hier in diesem Thema gleich im Eingangsbeitrag verlinkt und benannt worden sind?

Nicht einer von Euch geht bislang exakt auf diese Entscheidungen ein und setzt diese in Relation zur Rundfunkanstalt, bzw. zum BS als Teil dieser Rundfunkanstalt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Beitragsservice ist keine GbR, darf keine GbR sein, sondern ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (Das Thema hatten wir doch schon?).
Hervorhebung nicht im Original

Hier etwas OT, aber zur Klarstellung notwendig.

Werter user @pinguin,

wenn von dir die Behauptung aufgestellt wird, der BS sei keine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), dann bitte auch „Butter bei die Fisch“. Wir möchten doch Alle wissen, wie du dies begründest.

Hier meine Begründung, dass der BS eine GbR ist:
Zitat
Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD),
des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio mit Sitz in Köln
ist in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR
/ Arbeitsgemeinschaft eingetragen.
Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv.
Die Umsatzsteuer-ID des Unternehmens ist in den Firmendaten verfügbar.
Das Unternehmen verfügt über einen Standort.
Es liegen Daten zu 2 Hausbanken vor.
Sie erreichen das Unternehmen telefonisch unter der Nummer: +49 221 50610.
Sie haben zudem die Möglichkeit Anfragen per E-Mail an E-Mail-Adresse anzeigen zu versenden.
Für den postalischen Schriftverkehr nutzen Sie bitte die Firmenadresse Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.
  8)
Quelle: firmenwissen.de
https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/50829/5190154416/BEITRAGSSERVICE_DER_OEFFENTLICH_RECHTLICHEN_LANDESRUNDFUNKANSTALTEN_ARD_DES_ZWEITEN_DEUTSCHEN_FERNSEHEN_ZDF_UND_DES_DEUTSCHLANDRADIO.html

Solltest Du anderes Material an Dokumenten veröffentlichen können, was den Eintrag bei der Creditreform-Datenbank widerlegt, wären wir dir sehr dankbar.

Weiterlesen auch unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151337.html#msg151337


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2018, 17:24 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Beitragsservice ist als Teil der Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Recht seiner Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts einzuhalten, weil er eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Er muß also gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes NRW das Recht des Landes NRW einhalten, gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes Bayern das Recht des Landes Bayern, etc.

Die Mitarbeiter des Beitragsservice müssen sich also im Recht aller Länder der Bundesrepublik Deutschland auskennen, weil sie ja Teil einer jeden LRA sind und das Recht des einen Landes nicht im anderen Lande gilt.

Werter user @pinguin,

der Bezug, derer 2 Bezüge auf Urteile im Eingangs-Thread von Dir, könnte mit dieser Aussage im Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes mit AZ: 6 K 2061/15 vom 16. Januar 2016 (leider keine Veröffentlichung in der juris-Urteilsdatenbank), zur Diskussion dahingestellt werden:


Antwort des VG des Saarlandes hierauf:

Zitat
Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle er lassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P?ichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris

Nach Meinung einer Person @xyz, wird der Satz im Urteil des VG des Saarlandes, alles abschmettern, was an Klage Formulierungen eingebracht wird.
Zitat
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde
>:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2018, 17:24 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Das ist das Wesen jeder GbR. Wenn eine Kanzleimitarbeiterin einer GbR von Anwälten ein Schriftstück verfasst, bekommt sie den diesbezüglichen Auftrag von einem der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter der GbR ist jedem Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber weisungsbefugt. Verbockt der Mitarbeiter eine Tätigkeit, so haftet der Gesellschafter, für den der Mitarbeiter in dem Moment tätig war. Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung, so ist ebenfalls der Gesellschafter zuständig, für den gehandelt wurde, denn die GbR ist nicht rechtsfähig.

Werter user @drboe,

vielleicht eine kleine „Korrektur“?

Hier bezogen auf Thread # Antwort #11

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg182448.html#msg182448

Nur im „Innenverhältnis“ nicht rechtsfähig.
Im „Außenverhältnis“ gegenüber einem Gläubiger z. B. Lieferant für Drucksachen (Papier für Kopierer etc.) doch rechtsfähig, da haftet der geschäftsführende Gesellschafter der GbR, oder nach Regelung, alle Gesellschafter gemeinsam etc..

Zitat
(...) in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. (,,,)

Quelle: Ausführliche Definition:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aussengesellschaft-28288

 und hier:

Quelle: Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GbR:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-34627
 ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2018, 17:25 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 368
Rn. 49
Zitat
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]

Rn. 99
Zitat
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]

In der Summe beider Aussagen heißt es, daß eine Anstalt des öffentlichen Rechts eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, die auf Basis von Landesrecht geschaffen wurde und Landesrecht durchführt, alleine innerhalb ihres Landes wirken darf und darüberhinaus grundsätzlich das Grundrecht ihres Landes maximal einzuhalten hat.

Zitat
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat damit im Lichte von BVerfG 2 BvR 1282/11 keine rechtliche Grundlage, verwaltungsrechtlich im Land Brandenburg zu wirken; das Verwaltungsrecht des Landes Brandenburg ist dem RBB vollständig verschlossen.

-----------------
Der Beitragsservice ist als Teil der Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Recht seiner Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts einzuhalten, weil er eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

-----------------

Beide eint allerdings die aus BVerfG 1 BvR 699/06 resultierende, maximale Grundrechtsverpflichtung, die noch dadurch ergänzt wird, daß sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf die Art. 1 bis 17 GG berufen dürfen, wenn sie in eigener Sache tätig sind.

Thema dazu:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG


mit

Rn. 55

Zitat
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]

Mir geht es darum, aus diesem Thema etwas Verwertbares zu entnehmen, was sich analog auf Sachsen bezieht.

Zum Thema: Fragen meinerseits an user pinguin:
A) Wie soll der BS jemals ein bestimmtes Landesrecht einhalten?
B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?

Auf der Webseite des BS:
Zitat
ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung der in der Arbeits­gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundes­republik Deutsch­land (ARD) zusammen­geschlossenen Landesrund­funkanstalten, des ZDF und des Deutschland­radio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunk­beiträge nach dem Rund­funk­beitrags­staatsvertrag.

@pinguin,
Es handelt sich beim BS um eine Gemeinschafts­einrichtung, da von allen 16 Ländern gemeinsam genutzt.
Wie lässt sich der Teil des Landes Brandenburg abgrenzen beim BS? Ich kann nichts erkennen. Eine Abgrenzung in einzelne Ab-Teil-ungen gibt es nicht.

Eine Beteiligung am BS ist nicht gleichzusetzen mit ein Teil des Landes Brandenburg. Anteile halten, bedeutet nicht, dass es Teil des Landes Brandenburg ist, da der BS außerhalb von Brandenburg sitzt. Steht bei dir in Rn.99.

Damit ist der BS kein Teil der Länder, sondern ein gemeinschaftlich genutztes Rechenzentrum, welches bei Anweisung durch die Länder die Gebühren/ neuerdings die Beiträge einzuziehen hat. GEZ, BEZ.

Um rechtlich mit dem Recht des Landes Brandenburg dem Wohnungsinhaber von Brandenburg auf gleicher Ebene zu begegnen, muss man zwangsläufig dem Recht des Landes Brandenburg angehören. Rechtlicher Bestandteil sein.


Du schreibst Grundrechtsverpflichtung, die für meine Begriffe auf Unternehmen zutrifft?
Was heißt: Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen diese grundsätzlich nicht beanspruchen?
Soll das heißen, für das Finanzamt als Behörde treffen Grundrechtsverpflichtungen nicht zu?


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s
  • Beiträge: 172
Zitat
Nur im „Innenverhältnis“ nicht rechtsfähig.
Im „Außenverhältnis“ gegenüber einem Gläubiger z. B. Lieferant für Drucksachen (Papier für Kopierer etc.) doch rechtsfähig, da haftet der geschäftsführende Gesellschafter der GbR, oder nach Regelung, alle Gesellschafter gemeinsam etc..

Gesellschafter dieser BS GbR sind ja offenbar ARD, ZDF und Deutschlandradio...

Welche Aussagen können wir jetzt zur Rechtsform der ARD machen? Bisher konnte ich nur in Erfahrung bringen, dass es sich ebenfalls um eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft handelt auch hier analog einer GbR. Kann eine GbR überhaupt Gesellschafter einer weiteren GbR sein? In welcher Rechtsbeziehung stehen jetzt die nicht rechtsfähige ARD und der nicht rechtsfähige BS?
Und auf welcher Basis kann jetzt ein Arbeitsgemeinschaftsmitglied (also eine LRA) überhaupt eine "Außenstelle" im Beitragsservice haben.



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b
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BS hat Organe: Verwaltungsrat, Fachgruppen, Geschäftsführung.

Verwaltungsrat: "Bei der Steuerung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den Zentralen Beitragsservice arbeiten die Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen."

Was heißt genau "arbeiten zusammen"?

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2015 - 11 Sa 751/14
https://openjur.de/u/852912.html
Behauptung von LRAs, ZDF und DRadio - Rz. 19
Zitat
Der Verwaltungsrat des B entscheide autonom und unabhängig über den Haushaltplan und sei mit den Beklagten nicht identisch.

Fazit:
1. arbeiten zusammen = entsenden in Verwaltungsrat. Der arbeitet aber "autonom und unabhängig".
2. die Rundfunkanstalten bestimmen kein Haushaltsplan von BS. Wäre BS Teil der Rundfunkanstalten, hätten sie auch sein Haushaltsplan bestimmen müssen.


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A) Wie soll der BS jemals ein bestimmtes Landesrecht einhalten?
Der BS ist doch gemäß der Rundfunkstaatsverträge Teil jeder Rundfunkanstalt; in der Summe halt eine Gemeinschaftseinrichtung.

Zitat
B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?
Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.

Zitat
Wie lässt sich der Teil des Landes Brandenburg abgrenzen beim BS?
Offenbar will keiner verstehen, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dem Landesrecht jenes Landes untersteht, von dem sie gegründet worden ist. Soweit klar?

Der BS wiederum ist, so oben, gemäß der Rundfunkstaatsverträge als Teil der Rundfunkanstalt definiert und hat folglich genauso jenes Landesrecht einzuhalten, wie die Rundfunkanstalt, dessen Teil er ist.

Weil eben Landesrecht, hier insbesondere hoheitliches Verwaltungsrecht, gemäß BVerfG nicht über über die Landesgrenzen hinauswirkt.

Zitat
Damit ist der BS kein Teil der Länder
Wurde von mir auch nie so formuliert; der BS ist Teil der Rundfunkanstalt, nicht Teil des Landes, hat als nicht rechtsfähige Person aber jenes Recht einzuhalten, das die Rundfunkanstalt einzuhalten hat, dessen Teil er ist.

Du schreibst Grundrechtsverpflichtung, die für meine Begriffe auf Unternehmen zutrifft?
Zitat
Was heißt: Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen diese grundsätzlich nicht beanspruchen?
Warum liest Du Dich nicht in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein; da steht das alles drin?

Die juristische Person des öffentlichen Rechts darf sich deshalb in eigener Sache nicht auf die Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen, weil sie diese gegenüber allen anderen natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten Rechts zu gewährleisten hat.

Ist das wirklich so schwer zu begreifen?

@marga
Zitat
wenn von dir die Behauptung aufgestellt wird, der BS sei keine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), dann bitte auch „Butter bei die Fisch“. Wir möchten doch Alle wissen, wie du dies begründest.
Das steht doch im Thema schon geschrieben: ->

Zitat
Zitat
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder [...]

§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301

BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg182459.html#msg182459

Jedes Recht, welches über ein Bundesland hinauswirkt, ist defaktisch automatisch Bundesrecht, was es im Bereich Rundfunk kraft fehlender Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht sein darf; deshalb darf der BS keine private Rechtsform innehaben.

Die Aussage des von Dir zitierten VG Saarland ist hier, für meine Auffassung, die einzig richtige Deutung.

Zitat
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
Wenn der Beitragsservice aber rechtlich Bestandteil des Beklagten ist, hier also des SR, ist er zwangsweise auch jenem Recht unterworfen, dem der SR unterworfen ist.

Der Beitragsservice hat also, weil er rechtlich Bestandteil aller Rundfunkanstalten ist, gegenüber den Beitragspflichtigen jenes (Landes)Recht einzuhalten, dem die für den Beitragspflichtigen maßgebliche (Landes)Rundfunkanstalt unterworfen ist.

Und hier kommen eben die beiden schon genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ins Spiel, weil die (Landes)Rundfunkanstalten allesamt Anstalten des öffentlichen Rechts sind und daher einer maximalen Grundrechtsbindung gegenüber natürlichen Personen und Personen des privaten Rechts unterstehen, weil sie sich selbst in eigener Sache nicht auf die Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen dürfen, sondern viel eher dessen Gewährleistung zu realisieren haben.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Jedes Recht, welches über ein Bundesland hinauswirkt, ist defaktisch automatisch Bundesrecht, was es im Bereich Rundfunk kraft fehlender Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht sein darf; deshalb darf der BS keine private Rechtsform innehaben.

Jede LRA ist nur für ihr Hoheitsgebiet zuständig.
Da der BS ein Teil der LRA ist (gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes, siehe vorherige Antwort # 17) ist auch der BS nur für dieses Gebiet zuständig.
Aaaaaaaaber, nach Urteil des VG des Saarlandes, wird deine Argumentation, siehe:
Zitat
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder [...]

leider nicht so gesehen, wie Du es siehst.

Auch wenn es, wie Du schreibst, >>> über ein Bundesland hinauswirkt <<< wird diese de facto >>> örtliche Auslagerung des BS <<< vom Gericht nicht als „fehlende Gesetzgebungsbefugnis“ ausgelegt.

Und weiter:
Zitat
Und hier kommen eben die beiden schon genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ins Spiel, weil die (Landes)Rundfunkanstalten allesamt Anstalten des öffentlichen Rechts sind und daher einer maximalen Grundrechtsbindung gegenüber natürlichen Personen und Personen des privaten Rechts unterstehen, weil sie sich selbst in eigener Sache nicht auf die Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen dürfen, sondern viel eher dessen Gewährleistung zu realisieren haben.

Das interessiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen feuchten Kehricht.
 :o


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Einen hab ich noch von einem kleinen Mäuschen, dass mir das Urteil vom VG des Saarlandes AZ:  6 K 2061/15 vom 16.01.2017 zur Verfügung gestellt hat.

Werter user @pinguin,

hier ein kurzer Klartext Auszug aus diesem Urteil und bild dir deine Meinung!

Zitat

Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2ff. RBStV verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten.
Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Hervorhebung nicht im Original

Soviel zu deiner These: "Grundrechtsbindung für LRAn"
 ::)


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g
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A) Wie soll der BS jemals ein bestimmtes Landesrecht einhalten?
Der BS ist doch gemäß der Rundfunkstaatsverträge Teil jeder Rundfunkanstalt; in der Summe halt eine Gemeinschaftseinrichtung.

Zitat
B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?
Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.

Zitat
Wie lässt sich der Teil des Landes Brandenburg abgrenzen beim BS?
Offenbar will keiner verstehen, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dem Landesrecht jenes Landes untersteht, von dem sie gegründet worden ist. Soweit klar?

Der BS wiederum ist, so oben, gemäß der Rundfunkstaatsverträge als Teil der Rundfunkanstalt definiert und hat folglich genauso jenes Landesrecht einzuhalten, wie die Rundfunkanstalt, dessen Teil er ist.

Weil eben Landesrecht, hier insbesondere hoheitliches Verwaltungsrecht, gemäß BVerfG nicht über über die Landesgrenzen hinauswirkt.

Zitat
Damit ist der BS kein Teil der Länder
Wurde von mir auch nie so formuliert; der BS ist Teil der Rundfunkanstalt, nicht Teil des Landes, hat als nicht rechtsfähige Person aber jenes Recht einzuhalten, das die Rundfunkanstalt einzuhalten hat, dessen Teil er ist.

Es funktioniert nicht so, wie du es beschreibst.
Rundfunk ist Landesrecht. Also in deinem Falle, das Recht des Landes Brandenburg. Die Länder haben die Rechte inne und nicht die Rundfunkanstalten. So verstehe ich das.
Die Anstalten dürfen sich dann selbst verwalten.

Du zitierst selbst:
Rn.99
Zitat
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]

Köln ist aber nicht das Staatsgebiet von Brandenburg!
Mit anderen Worten, du kannst nur von einer Institution belangt werden mit Sitz im Land Brandenburg. Von Berlin aus kannst du nicht belangt werden.

@pinguin,
Wenn der BS ein Teil des BR sein soll, wie ist dann dieser Teil definiert?
Ein Teilbetrieb einer großen Firma lässt sich doch genau definieren.
Beim BS lässt sich nicht definieren, welcher Teil zu welchem Land gehört.
Wie ist diese Gemeinschaftseinrichtung aufgeteilt?
Die ist nicht aufgeteilt, so dass eine Zuordnung nicht gegeben ist.

Summa summarum, es gibt kein Teil, welches dem Land Brandenburg oder auch Bayern oder dem BR  zugerechnet werden kann, es gibt lediglich eine Gemeinschaftseinrichtung, die nicht rechtsfähig ist.

Wenn diese nicht rechtsfähig ist, wie soll die dann Landes-RECHT einhalten.


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  • Murks? Nein danke!
Der BS ist dem Einzelnen gegenüber Teil der Landesrundfunkbehörde, welche dem Bundesland des Einzelnen zu zu ordnen ist.

Von Freiheitskämpfer pinguin und anderen wurde in diesem Forum mehrfach dargelegt, in welcher Form der mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschaffene Grundrechteschutz in der Bundesrepublik unmittelbar gültiges Recht darstellt.

Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen, der von Jedermann einklagbar ist.

Handelt eine Landesrundfunkbehörde unter der Annahme, der Einzelne würde auf sein Grundrecht aus Artikel 10 (EMRK) verzichten, und unterstellt ohne Anlaß dem Einzelnen die Zugehörigkeit zur Gruppe der Nutzer (des ÖRR), dann handelt diese Landesrundfunkbehörde bereits in schadenersatzpflichtiger Weise. In dem Moment der Zwangsanmeldung ("Direktanmeldung") liegt die anmaßende Handlung verborgen, welche das Recht des Einzelnen in maßloser Weise verletzt.

Die Landesrundfunkbehörde ist nicht in einem Bereich tätig wie zum Beispiel die kommunale Abfallentsorgung. Die Landesrundfunkbehörde agiert in einem Bereich, welcher einem besonderen Schutz unterliegt. Dieser Schutz ähnelt dem der Religionsfreiheit.

Der behördliche Übergriff, den Einzelnen zur Rundfunkteilnehmerschaft zu zwingen, verletzt das Grundrecht des Einzelnen und fordert diesen auf, sich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. Jene Landesrundfunkanstalt, welche die Handlung "Direktanmeldung" unterläßt, macht deutlich, dass sie das in Europa geltende Recht wahrt und achtet. Jede Vollstreckungsbehörde, welche (wie die Stadt Zossen) auf Vollstreckungen für den Beitragsservice ganz verzichtet, ist der Teil der Menschen dieses Landes, die bereits verstanden haben.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Landesrundfunkbehörde agiert in einem Bereich, welcher einem besonderen Schutz unterliegt. Dieser Schutz ähnelt dem der Religionsfreiheit.

Vielleicht auch hier eine kurze Bemerkung zur Religionsfreiheit in Verbindung mit dem GG, Landesgesetz und Urteil eines VG´s.

Das „ähneln“ einer LRA gegenüber dem Schutz der „Religionsfreiheit“ ist aber etwas weit hergeholt.
Als „Neugeborene, bzw. Neugeborener“ hast du keine Wahl der Religionsfreiheit. Du wirst zu dem gezwungen, was dir deine Erzeuger einverleiben (nur als Bsp. hier die Taufe bei den christl. veranlagten Menschen).

Hier entsteht schon die „Zwangsanmeldung“ in die christl. Kirche. Genau wie es der ÖRR mit hoheitlicher Berechtigung mit der „Direktanmeldung“ vollzieht. Wie es in anderen Religionen aussieht, vermag ich hier nicht zu kommentieren.

Man(n), Frau kann zwar nach dem Gesetz aus der „Zwangsindoktrinierung“ in die christl. Kirche bei der Geburt vollzogen, aus der Gemeinschaft des christl. Glaubens, jene mit Kündigung verlassen, ohne einen behördlichen positiven Bescheid mit Rechtsbehelf, nachdem man(n) Frau ein bestimmtes Alter erreicht hat.

Diese Kündigung (Befreiung) ist für den „zwangsangemeldeten Rundfunkbeitragsschuldner“ mit positivem behördlichem Bescheid durch das sogen. „Sozialamt“ möglich.

Hier nun als Klartext, das im "Namen des Volkes" gesprochene Urteil der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bezüglich der ÖRR „Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung“ in Verbindung mit der „Einhalte Pflicht von Landesrecht und Grundrecht“

Auszug aus dem Urteil des VG Saarlouis vom 16.01.2017 AZ: 6 K 2061/15 (wurde nicht als positives Urteil in die juris-Urteils Datenbank eingestellt).

Zitat
(...)
Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird des Weiteren nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 -1 BvR 209/83 u.a. -, zitiert nach juris
Zitat
Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Entrichtung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt.
Zitat
Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.

Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.
Zitat
Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
Vg¶._VG des Saarlandes, Ü?teile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris
(...)
>:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2018, 17:25 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.406
Der BS ist dem Einzelnen gegenüber Teil der Landesrundfunkbehörde, welche dem Bundesland des Einzelnen zu zu ordnen ist.
Mach das mal den einzelnen Mitarbeitern lokaler, echter Behörden begreiflich, die entweder stur nach Schema F vorgehen oder in der Umgebung von ÖRR-Rundfunkleuten wohnen, was hier im Stadtgebiet der Fall ist.

Zitat
Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen, der von Jedermann einklagbar ist.
Man kann sich da ja sogar auf das BVerfG berufen und auf den EuGH sowieso; siehe das entsprechende Thema im Forum,

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

aber, werte/r User/in Marx, was willst Du tun, wenn die Gier doch größer ist, als der Verstand und Anstand wie Moral undeutbare Begriffe sind?

Selbst in einem Bundesland, wie es Brandenburg ist, wo die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (EMRK), unmittelbar einzuhaltender Teil der Landesverfassung ist, interessiert das die lokale Behörde offenbar überhaupt nicht, siehe auch:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.0.html

Zitat
Jene Landesrundfunkanstalt, welche die Handlung "Direktanmeldung" unterläßt, macht deutlich, dass sie das in Europa geltende Recht wahrt und achtet.
Nun, der Rundfunk Berlin-Brandenburg gehört ganz offenbar nicht zu diesen das Europarecht achtenden Anstalten. Wobei auch die Möglichkeit nicht unbeachtet bleiben soll, daß es alleine dem fachlich inkompetenten Tun der Stadt zu verdanken ist, die einer öffentlichen Stelle, der keine Amtshilfe zu leisten ist, trotzdem Amtshilfe leistet, und der Rundfunk Berlin-Brandenburg selbst daran unbeteiligt ist, dafür vorgeschoben wird, weil er für die nicht vom Gesetzgeber vorgesehene, aber offenbar erfolgte "Direktanmeldung", die alleinige Verantwortung trägt.

Zitat
Jede Vollstreckungsbehörde, welche (wie die Stadt Zossen) auf Vollstreckungen für den Beitragsservice ganz verzichtet, ist der Teil der Menschen dieses Landes, die bereits verstanden haben.
Zu der nicht ganz bequemen Bürgermeisterin der Stadt Zossen läßt sich die Aussage treffen, daß sie Rückgrat hat, was eigentlich selbst Empfehlung wäre, sie in die Landesregierung zu heben, weil sie offenbar begriffen hat, was kommunale Selbsverwaltung heißt, wie sie in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung definiert wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2018, 17:26 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?
Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.
Zu :  BS -> ... , weil Teil -> A. d. ö. R.

Ich möchte nochmals meine Sichtweise darlegen.
Meine Frage lautete : Welcher konkrete Teil eines Landes oder einer LRA, Beispiel: Bayern, Bayerischer Rundfunk kann beim BS benannt werden?
Welcher Teil des BS gehört zu Bayern, dem BR?

Da gibt es keine Antwort, weil dieser angebliche Teil, den es gar nicht gibt, nicht vorhanden ist  und damit auch nicht benannt werden kann.

Der BS ist eine Gemeinschaftseinrichtung.
Wessen Gemeinschaftseinrichtung?

Eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs kann der BS nicht sein, weil die LRAs sich nur selbst verwalten dürfen. Wenn eine LRA eine Stelle auslagert, dann ist das nur innerhalb des Landes möglich.

Wenn die LRA das Recht hätte, nach außerhalb auszulagern, dann bedürfte es nicht dieser Formulierung im RBStV. Dann hätte man das im RBStV weglassen können.
Im RBStV wird von der gemeinsamen Stelle geschrieben.

Warum also diese Formulierung im RBStV?

Weil die Länder die Rechte inne haben. Es ist Ländersache.
(Diese sog. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug der 9 Anstalten, des ZDF und DR ist ein Flop. Verwaltungsvereinbarungen dürfen nur die Landesverwaltungen abschließen, aber nicht die Anstalten.)

Für mich ist der BS eine Gemeinschaftseinrichtung der 16 Länder, die nicht rechtsfähig ist.
Der BS darf weder mit dem einen noch mit dem anderen Landesrecht auftreten.

Der BS ist weder Teil der Rundfunkanstalt noch der Länder.
Die Länder halten die Anteile am BS und das ist ein Unterschied.

(Wenn ich Anteile an einem Unternehmen halte [5 %], dann ist das Unternehmen kein Teil von mir, sondern mir gehören 5 % des Unternehmens. Mir gehören dann u.a. auch 5 % vom Geschäftsführer. Was sind 5 % vom GF?)


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