B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?
Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.
Zu : BS -> ... , weil Teil -> A. d. ö. R.
Ich möchte nochmals meine Sichtweise darlegen.
Meine Frage lautete : Welcher konkrete Teil eines Landes oder einer LRA, Beispiel: Bayern, Bayerischer Rundfunk kann beim BS benannt werden?
Welcher Teil des BS gehört zu Bayern, dem BR?
Da gibt es keine Antwort, weil dieser angebliche Teil, den es gar nicht gibt, nicht vorhanden ist und damit auch nicht benannt werden kann.
Der BS ist eine Gemeinschaftseinrichtung.
Wessen Gemeinschaftseinrichtung?
Eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs kann der BS nicht sein, weil die LRAs sich nur selbst verwalten dürfen. Wenn eine LRA eine Stelle auslagert, dann ist das nur innerhalb des Landes möglich.
Wenn die LRA das Recht hätte, nach außerhalb auszulagern, dann bedürfte es nicht dieser Formulierung im RBStV. Dann hätte man das im RBStV weglassen können.
Im RBStV wird von der gemeinsamen Stelle geschrieben.
Warum also diese Formulierung im RBStV?
Weil die Länder die Rechte inne haben. Es ist Ländersache.
(Diese sog. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug der 9 Anstalten, des ZDF und DR ist ein Flop. Verwaltungsvereinbarungen dürfen nur die Landesverwaltungen abschließen, aber nicht die Anstalten.)
Für mich ist der BS eine Gemeinschaftseinrichtung der 16 Länder, die nicht rechtsfähig ist.
Der BS darf weder mit dem einen noch mit dem anderen Landesrecht auftreten.
Der BS ist weder Teil der Rundfunkanstalt noch der Länder.
Die Länder halten die Anteile am BS und das ist ein Unterschied.
(Wenn ich Anteile an einem Unternehmen halte [5 %], dann ist das Unternehmen kein Teil von mir, sondern mir gehören 5 % des Unternehmens. Mir gehören dann u.a. auch 5 % vom Geschäftsführer. Was sind 5 % vom GF?)