Der Beitrag erscheint mir wesentlich in seiner Gesamtsubstanz - deshalb ausnahmsweise als Vollzitat - als bemerkenswert und...
Entgegen dem vom BVerfG gemachten Versuch, den vermeintlichen Vorzugslastcharakter zu rechtfertigen, aber dabei vom Nutzungswillen völlig abzusehen, stellt Gersdorf in diesem Artikel klar:
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Staat den Einzelnen zu einer Gegenleistungsabgabe heranziehen darf, wenn dieser den mit der Abgabe abzugeltenden Vorteil nicht in Anspruch nehmen möchte. (...) Da der Einzelne zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verpflichtet ist, kann er auch nicht mit einer Gegenleistungsabgabe (Rundfunkbeitrag) belastet werden, wenn er die korrespondierende Leistung (Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) nicht in Anspruch nehmen möchte. Greift der Gesetzgeber zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Vorzugslast, darf er nur diejenigen zur Zahlung verpflichten, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen wollen.
Damit dürfte ein entscheidender Punkt in der ganzen Debatte getroffen sein.
..wie folgt fortzusetzen:
Aus meiner Sicht hat das Bundesverfassungsgericht bzw. dessen Erster Senat (die »Loge« mit ihren Brüdern beiderlei Geschlechts) über das o. g. "Absehen vom Nutzungswillen" hinaus mit nun auch seiner Wiedereinführung des Gerätebezuges - nichts anderes tut es nämlich, wenn es in seiner Urteilsbegründung [das vorherige Geschwurbel dieses Paulus während der »Verhandlung «, "wie billig doch 'Geräte' verfügbar seien", entsprechend] als letztlegitimierende Aussage bemüht, »der Bürger könne sich ja Geräte besorgen« - sowohl sich selbst wie auch die eigentliche
politische "hidden agenda" bzgl. des sogenannten "Rundfunkbeitrages" vollständig verraten. Wieso?
Nun, bislang war die bereits öfter und von verschiedener Seite geäußerte Vermutung, der Bürger solle im Wege des Negativ-"Anreizes" der Zahlungspflicht auch ohne Nutzungsabsicht letztlich dazu gebracht werden, den (von Gewährsleuten des Staates & seiner "Eliten" betriebenen) "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk zu nutzen, sich also der ÖRR-Meinungsmache unterwerfen) vehement in Abrede gestellt worden. Mit diesem Urteil und den genannten begründenden Aussagen ist diese Vermutung als bestätigt anzusehen.
Zusammen mit seinen absurden Lobgesängen auf den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk dieses Landes in dessen Urteilsbegründung (was auch schon in der Besprechung des von »Bruder Paul« für die ARD gebastelten Transparenzgutachtens unangenehm aufgefallen war, vgl. etwa
https://meedia.de/2017/09/21/transparenz-gutachten-das-bestellte-selbstzufriedenheits-zeugnis-der-ard/), zusammen mit dem in ausgerechnet dem Zusammenhang - m. E. fatal - gebrachten "Argument", der Bürger könne sich ja Geräte besorgen, hat der Erste Senat den entsprechenden "Erziehungswillen" in Richtung politisch gewollter Nutzung des ÖRR durch den Bürger offenbart, der weder ihm noch der Parteienoligarchie auch nur im Entferntesten zukommt. Nur in einem solchen Sinne wie oben ergibt angesichts der Vielfalt des Medienangebotes eine solch' eindeutige Aussage (mit der wiedereingeführten Anknüpfung an Geräte) überhaupt einen Sinn. Ob das in Bezug auf die hiesige, brd-interne Rechtsprechung
® einen verwertbaren Ansatzpunkt hergäbe - denn eine im strengen Sinne gesetzliche Verpflichtung des Bürgers zur Nutzung des ÖRR besteht ja tatsächlich nicht, sondern dann nur in Gestalt eines verdeckten Zwanges bzw. entsprechender Absicht dazu - da ist sich ein fiktiver Besucher nicht sicher.
Aber: Wie man ja weiß, ist mit Art. 10 EMRK einer der momentanen Dreh- und Angelpunkte der Ausführungen des Koll. pinguin recht häufig vertreten, demzufolge dem Staat bzw. öffentlichen Entitäten im Hinblick auf die Informationsnutzung des Bürgers jedwede Einflussnahme auf ihn verboten ist. Da wäre doch die u. U. interessante Frage diejenige nach den möglichen Erscheinungsformen staatlicher Einflussnahmen auf den Bürger, die entweder einen Gesetzesbruch gem. Art. 10 EMRK bedeuten würden oder nicht bedeuten würden.
In dem Zusammenhang also, ob nicht bspw. auch ein Urteil eines Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit einer obigen Gedankengang nahelegenden, einschlägigen Urteilsbegründung ("Der Bürger kann sich ja Geräte beschaffen [um dann den deutschen ÖRR zu genießen], und hat deshalb für die "Nutzungsmöglichkeit" [ohne dass es auf seinen Nutzungswillen ankäme] zu blechen") den entsprechenden Tatbestand widerrechtlicher staatlicher / behördlicher Einflussnahme auf den Bürger erfüllt?
Das dürfte doch dann zum einen veritablen Anlass zur gerichtlichen Klärung auf europäischer Ebene (also der juristischen Schiene) bieten, ebensogut aber doch auch auf der politischen Ebene (im Sinne aktiven Kampfes, nicht als Laberrunden) durch Zahlungsverweigerung im zahlenmäßig großen Umfang. Wenn einzelne das machen, ist es natürlich individuell und erscheint insoweit nicht politisch. Aber wenn es Mio. täten - dann immer noch nicht?
Verdammte Axt, was war noch mal die Übersetzung des Begriffs »Polis«? Genau, das war so etwas wie die "Bürgerschaft", die sich durch ihr Zusammenkommen konstituierte. Und das sollte - alternativ & heutigen Zeiten adäquat: "Einfach. Für alle. Einfach nicht..." - im Wege mio.fach entspr. handelnder Schafe nicht möglich sein? Lachhaft.