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  • VERHANDLUNG BVerfG: 16.05.18, 10 Uhr: 16. Mai 2018
  • Fällt aus! VERHANDLUNG BVerfG: 17.05.18, 10 Uhr: 17. Mai 2018

Autor Thema: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05  (Gelesen 166565 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Meine Truppe wird sich um 8.30 Uhr Hauptbahnhof Karlsruhe Ausgang Stadtgarten/Zoo treffen.
Wir werden so gegen 9 Uhr beim Bundesverfassungsgericht sein, Einlass ab 9.15 Uhr


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Was ich in der Gliederung der Pressemitteilung ganz erheblich vermisse ist der Punkt "Verfassungsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und die Art der Titulierung", hier
- durch Firmen wie z.B. den SWR
- basierend auf "Vollstreckungsersuchen" ohne NAMEN, Unterschrift, Dienstsiegel
- unter Missachtung der föderalen Gesetze der einzelnen Länder
- - insbesondere durch direkte Auslegung wider dem Gesetz (§2(1) LVwVfG BW: "Dieses Gesetz gilt nicht für [...]  die Tätigkeit des Südwestrundfunks.")

Das geht natürlich in Richtung Verfahrensfehler beim BVerwG, aber eben wegen Art. 20(1-3) weit darüber hinaus.

Auch die Ausübung von Staatsgewalt, die nicht dem Volkswillen entspringt (Vollzug eines Gesetzes ist ungleich Erlass eines Gesetzes), durch einen Firmenchef als angeblichen "Behördenleiter" mit uneingeschränkter Macht, dessen Schreiben ohne NAMEN als wie von einem auf das Grundgesetz vereidigten Richter erstellt gelten, ist ein Fall für das BVerfG, und wenn das sich nicht äußert, dann für den absoluten Souverän gemäß Art. 20(2).

Wenn die Verfassungsfeindlichkeit der "staatsfernen Behörde" nicht vom BVerfG thematisiert wird, dann haben wir ein ganz erhebliches Problem - und wir stehen da wie vor 85 Jahren - wenn wir das nicht schon seit 5 Jahren tun.


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

G
  • Beiträge: 1.548
Ich glaube nicht, dass sich die Rechtsanwälte der Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung an der Nase herumführen lassen.


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m
  • Beiträge: 243
  • Murks? Nein danke!
[...] und wir stehen da wie vor 85 Jahren - wenn wir das nicht schon seit 5 Jahren tun.
Diese Konsequenz sehe ich auch und ich glaube, dass das Urteil in diesem Bewusstsein fallen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2018, 23:04 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Ich glaube, die verfahrensrechtlichen Fragen sind gar nicht gerügt worden und daher auch nicht Gegenstand der Beschwerden.

Die unvollständigen Landesgesetze, fehlenden Ermächtigungsgrundlagen, Mehrländer-Anstalten ohne permanente Rechtsaufsicht im betroffenen Bundesland, die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf eine Karnevalshochburg, die Pseudo-Staatsgewalt staatsferner Einrichtungen etc. sind auf einer Sekundärebene relevant: die "zweite Welle", falls der RBStV Bestand haben sollte.

Ich könnte mir vorstellen, dass auch das BVerfG auf eine zweite Welle keine Lust hat. Eigentlich hat keiner Lust auf eine zweite Klagewelle. Insgeheim dürften auch die LRAs hoffen, dass nun endlich bald Schluss ist und man wieder zum alten System zurückkehren darf. Es war ruhiger damals.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2018, 23:04 von Bürger«

P
  • Beiträge: 377
Beim alten System rennen denen aber dann weiterhin die Leute davon... und damit gehen die Einnahmen für die ganzen fetten Zusatzrenten, lukrativen Familienposten, üppigen Feiern im bekannten Kreise unter sich und die schönen Orgi... flöten. Nein, zum alten System wird es dauerhaft wohl nicht mehr kommen, vielleicht für eine kurze Zeit. Da beim ÖRR und seinen Verbündeten im großen Netzwerk wurde bestimmt schon an einer neuen Lösung gearbeitet, wie man die Kuh Bürger weiterhin dauerhaft melken, manipulieren und kontrollieren kann. Schließlich soll doch alles für eine bestimmte Gruppe möglichst lange so schön und geld- sowie privilegienreich weitergehen, wie bisher.

LG Peli


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d

denyit

Hallo,

rein interressehalber: Gibt es einen Plan zur "Aufzeichnung" der Verhandlung?

Wäre ja schön für alle die, die nicht dabei sein können. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2018, 03:26 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Soweit mir bekannt ist, gibt es keine Aufzeichnung der Verhandlung.
Alle Besucher sind darum aufgefordert, genügend Schreibmaterial mitzunehmen und fleißig zu protokollieren. Die Protokolle sollten dann über das Forum zusammengestellt werden.
Das kriegen wir schon hin!


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

M
  • Beiträge: 112
Laut Pressemitteilung wird das Audio Signal in den Presseraum übertragen. Jemand der da Zugang hat könnte das Signal also aufzeichnen.

Aber es spricht schon auch für sich, dass das Gericht selber kein Protokoll anbietet oder einen Audio-Mitschnitt.


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C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.441
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
§ 17a BVerfGG

Zitat
1) 1Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig
   1.    in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
   2.    bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.


3Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.

(3) 1Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. 2Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. 3Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. 4Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. 5Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. 6§ 25a Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546), in Kraft getreten am 18.04.2018 Gesetzesbegründung verfügbar (https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._3546)
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/17a.html

Tonaufnahmen der Verhandlung sind demnach nicht erlaubt.


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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S
  • Beiträge: 1
Einen wunderschönen Tag Euch allen die ihr hier schon so fleißig geschrieben habt :-))

Zu dem Verbot von Aufzeichnungen... ein Schelm wer es trotzdem aufzeichnet^^...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:25 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.734
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aber es spricht schon auch für sich, dass das Gericht selber kein Protokoll anbietet oder einen Audio-Mitschnitt.

Wer sich in den einschlägigen Regelungen schlau macht oder im Thread ein bisschen zurückblättert wird folgendes dazu finden:
Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?
Meine Erfahrung bei Gericht ist, daß nur ein Bruchteil dessen, was gesagt wird, ins Protokoll kommt. Gerade die wichtigen Argumente verschwinden manchmal. Darum ist es besser, wenn so viele Leute wie möglich Protokoll schreiben und man sich dann hinterher, z.B. über dieses Forum, austauscht.

Zu Protokoll und Ton-Mitschnitt siehe u.a. unter
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html
II. Teil - Verfassungsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zitat
§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

...und - wie verwiesen - hier noch die entsprechende Passage aus der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO, 2015)
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/BJNR028610015.html
mit einigen interessanten ergänzenden Festlegungen auch bzgl. nachträglicher Verwertung z.B. in wissenschaftlichen Publikationen ;)
Zitat
§ 24
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

Da aber nicht gesichert ist, genau wie ausführlich schriftlich protokolliert wird oder dümmstenfalls im Nachgang "festgestellt" werden könnte, dass der Ton-Mitschnitt "fatalerweise nicht funktioniert" hat :o ::) :angel: sollte dennoch jede/r protokollieren, so gut sie/er kann ;)


Vertiefende Diskussion hierzu wenn, dann bitte in gut aufbereitetem, eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 7.376
Mir stellt sich schon die Frage, warum es am BVerfG so "zugenöpft" zugeht.

Hat das BVerfG was zu verstecken?

Wohl kaum!

Dann publiziert es, macht es öffentlich, damit jeder Bürger des EU-Mitgliedslandes "Bundesrepublik Deutschland" mitsamt aller Gäste weiß, daß hier in Europa Recht und Gesetz nicht nur Makulatur sind, sondern konsequent realisiert werden.

Die EMRK ist seit WK 2 bindendes Grundrecht für Europa.

Wehret all jenen, die Zwietracht säen und Europa in Urzeiten gesetzt sehen möchten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Moderatoren: ja, Vollzitat, bitte so lassen.

Liebe Mitstreiter,
hier nun eine Möglichkeit, mich auf einer "temporären" Handynummer ab Mittwoch 16.05.18 ab 8.20 Uhr
bis Ende der Verhandlungen, Donnerstag, 17.05.18 zu erreichen.
Ich simsen oder rufe jedoch nicht zurück.
Wenn ich das "Klingeln" höre, gehe ich dran, wenn nicht dann nicht, vor allem nicht, während der Verhandlungen.

An alle Mitstreiter, die eine andere, persönliche Handy-Nummer von mir haben:
Für Euch bin ich natürlich darunter jederzeit weiterhin erreichbar, rufe auch zurück!

Hier also die "temporäre" Handy-Nummer für die Verhandlungstage:

0177 - ........


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 17:14 von karlsruhe«
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H
  • Beiträge: 582
Hier also die "temporäre" Handy-Nummer für die Verhandlungstage:

0177 - ...........................
ich sehe die Rufnummer nicht in Whatssapp.... wäre das noch eine Möglichkeit, das einzurichten ?

Dann könnte man per Gruppenchat ausgehende Infos mitteilen.....

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 17:17 von karlsruhe«

 
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