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Autor Thema: Auskunftssperre §51 BMG (auch gg. LRA/BS) > Wer war wie erfolgreich?  (Gelesen 5101 mal)

S
  • Beiträge: 21
Ist bisher schon bekannt, ob ein/e Mitstreiter/In eine Auskunftssperre gegen die Landesrundfunkanstalt/ den Beitragsservice durchgebracht hat?

Siehe hierzu u.a. auch unter
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html

Spiele auch mit dem Gedanken eine für meine Familie einzurichten. Der Datenabgleich ist bei uns zwar schon wieder durchgeführt worden, aber für den nächsten möchte ich die Sperre eingerichtet haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 23:01 von Bürger«

L
  • Beiträge: 14
Würde mich auch interessieren und schließe mich der Frage an.

Generell ist aber die Frage ob das was bringt, denn in meinem Fall hat sogar die Post Auskunft geben und das Einwohnermeldeamt hat diese Sache auch bestätigt.
Ändert sich dann daran tatsächlich etwas, wenn man eine Auskunfssperre erteilt hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 22:54 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.255
Es ist zwischen Auskunftssperren und Übermittlungssperren zu unterscheiden:

Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Einrichten einer Übermittlungssperre:
keine Übermittlung persönlicher Daten an:

Adressbuchverlage
Religionsgemeinschaften
politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden und Alters- und Ehejubiläen

- Sie kann ohne Begründung eingerichtet werden
- Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden

********************

Einrichten einer Auskunftssperre:
- hiermit können Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen und Unternehmen unterbunden werden
- es ist ein wichtiger Grund (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, Adoption) erforderlich und vorzulegen (Gerichtsurteil, Arbeitsvertrag etc.)
- Angehörigkeit einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Mitarbeiter einer Behörde) genügt nicht als Legitimation

Beantragung einer Sperre:
persönlich oder
schriftlich (Formular)
für die Übermittlungssperre gibt es die Möglichkeit der Online-Beantragung
https://www.mainz.de/vv/produkte/buergeramt/auskunftssperre-uebermittlungssperre.php

Das bedeutet im Klartext:
Es gibt keine Möglichkeit, die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu unterbinden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 23:02 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.459
Vorab: Eine Übermittlungssperre sollte jeder jetzt einrichten, sonst kommt jedes Kind an eure Daten.

Und die Übermittlungssperre ist probelemlos einzurichten.

Es gibt keine Möglichkeit, die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu unterbinden.
Bei der Auskunftssperre dürfen die Daten nicht an den BS übermittelt werden (was in der Praxis evtl. doch rechtswidrig getan wird, ist eine andere Sache)

Siehe u.a. auch unter
Nichtzahler, Obacht! Die Ehrlichkeit bekommt einen Stichtag: 6. Mai
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26770.msg168177.html#msg168177
Das nützt nichts gegen den Rundfunk, zumindest ist die gängige Praxis so.
Dafür muss eine Auskunftssperren nach § 51 durchgefochten werden:
§ 51 Auskunftssperren
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html

Ich würde es mit der Begründung versuchen, dass meine Grundrechte verletzt werden, sowie Europarecht nicht eingehalten wird.

Die Datenweitergabe widerspricht dem EU-Recht, für eine Vorlage für den Widerspruch nach EU-Recht siehe:
Zitat
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109961.html#msg109961

Vorlage:
PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7519

Der Dank geht an LeckGEZ !!!

Zum Einlesen:

Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg151308.html#msg151308

Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24501.msg155787.html#msg155787
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.[...]

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg165462.html#msg165462

Die Diskussion über EMA und Datenweitergeabe bitte nicht hier sondern in den obigen Threads, sonst gibt es eine Warnung Thementreue ....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 23:06 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

B
  • Beiträge: 151
Moin,

m.E. sollte man - und das kann jeder - bei einer Um- oder Anmeldung der Weitergabe seiner Daten an Dritte widersprechen. In der Vergangenheit habe ich das aktiv veranlassen müssen. Im Einwohnermeldeamt,der  KFZ-Zulassungsstelle o.ä.  wird man nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 14:58 von Markus KA«

K
  • Beiträge: 2.255
derlei Themen/Vorschläge wurden doch schon zigfach diskutiert/abgefrühstückt  :'(

Moin,

m.E. sollte man - und das kann jeder - bei einer Um- oder Anmeldung der Weitergabe seiner Daten an Dritte widersprechen. [..]

Dieser Weitergabe kann man nicht widersprechen da gesetzlich geregelt (Meldedatenlandesverordnungen).

Es ist zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren zu unterscheiden:

Übermittlungssperre:
Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen (mündlich) widersprechen:
- die Übermittlungssperre kann ohne Begründung eingerichtet werden
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage
- Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden
- Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden

Auskunftssperre:
Einrichten einer Auskunftssperre nach § 51 BMG: bei Auskunftssperren ist ein schriftlicher Antrag nötig.
Sie können eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
siehe: Bundesmeldegesetz § 51
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html

Das bedeutet im Klartext: es gibt keine Möglichkeit die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu unterbinden da ein "Normalsterblicher" in aller Regel den 51er BMG nicht begründen kann.

***

Es gibt zwei Wege/Arten wie Daten an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice gelang(t)en:

1) Anlassbezogene Datenübermittlung:
Es gibt die (ständig durchgeführte sog.) anlassbezogene Datenübermittlung.
Diese erfolgt bei Anmeldung, Abmeldung und Tod - also pro Person im Einzelfall.
Geregelt in jeweiligen 16 Landesverordnungen: für RP nennt sich das z. B. "Meldedatenlandesverordnung" (in anderen Bundesländer mag es anders heißen)

2) Meldedatenabgleich:
Datenübermittlung der Meldedaten aller volljähriger Bundesbürger an die LRA
Bisher als "einmaliger Meldedatenabgleich" in 2013 durchgeführt.
Ein weiterer lief mit den am 06.05.2018 00:00 Uhr "eingefrorenen" Daten (Bestandsdatenabzug);
- geregelt für das Jahr 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9
- geregelt für das Jahr 2018 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9a

Lt. 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag findet jetzt ein Meldedatenabgleich in 4-jährigem Rhythmus statt; Start war im November 2022.

PS: in der DSGVO gibt es Ausnahmeregelungen; alles o.a. fällt darunter

***
Fundstellen:

Baden-Württemberg
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMGAGDV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Bayern
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMeldDV/true

Berlin
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-MeldD%C3%9CVBEV1IVZ

Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev

Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-zur-uebermittlung-von-meldedaten-meldduev-vom-19-oktober-2017-241033?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Hamburg
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-MeldD%C3%9CVHA2015V10IVZ

Hessen
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MeldD%C3%9CVHE2018rahmen

Mecklenburg-Vorpommern
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-MGMV2007pG4

Niedersachsen
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6f99768c-bda0-3a03-af23-f06e88f1f79f

Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75120170329112741271

Rheinland-Pfalz
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MeldeDVRPV5IVZ

Saarland
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MeldD%C3%9CVSL2015rahmen

Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG

Sachsen-Anhalt
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BMGAGSTrahmen

Schleswig-Holstein
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-MeldeGSH2015V2IVZ

Thüringen
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-MeldeVTH2015pIVZ



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a
  • Beiträge: 2
Guten Tag!

Das bedeutet im Klartext: es gibt keine Möglichkeit die Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten zu unterbinden da ein "Normalsterblicher" in aller Regel den 51er BMG nicht begründen kann.

Kann nicht nachvollziehen, was da so schwer ist: Gebe das seit Jahren schon im Bürgerbüro ab und verlängere es alle 2 Jahre. Vor Ablauf der Frist bekomme ich zudem einen Erinnerungsbrief nach Hause geschickt.

Habe im Laufe der Jahre folgende Daten-Händler ausfindig gemacht, indem ich mit Datenschutzbeauftragten und Anwalt gedroht habe, um an die Quellen zu kommen und dieses mafiöse System anzugeben reicht voll und ganz als Begründung aus, um meine "persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen" zu wahren:

Media Information System AG, Bitzighoferstr. 9, CH-6060 Samen
SAZ Service AG, Davidstr. 38, CH-9000 St.Gallen
ACXIOM Deutschland GmbH, Martin-Behaim-Str. 12, 63263 Neu-Isenburg
panadress marketing intelligence GmbH, Nymphenburger Str. 14, 80335 München
Burda Direct Interactive GmbH, Hauptstr. 130, 77652 Offenburg
Arnold, Demmerer & Partner GmbH, Bayerstr. 24, 80335 München
CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München
eXotargets GmbH, Hafenstr. 3, 60327 Frankfurt
Deutsche Post Direkt GmbH
usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 14:59 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.293
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise könnte es noch Gemeinden oder Bürgerbüros geben, bei denen die Anmeldung oder Ummeldung noch nicht so vollständig automatisiert abläuft.  Meldet man sich beim Einwohnermeldeamt an, erfolgt üblicherweise sofort eine Meldung an den Beitragsservice, der eine zweite Datenbank aller gemeldeten Bürgerinnen und Bürger erstellt.

Möglicherweie könnte es noch Gemeinden oder Bürgerbüros geben, die gewisse Zweifel an der Weitergabe von Daten ihrer Bürgerinnen und Bürger an einen nicht rechtsfähigen Beitragsservice haben.

Person M könnte die  Rechtsfrage stellen, ob die vollständig automatisierte Übertragung durch die Gemeinde rechtmäßig ist?
Die Sammlung von Daten von Bürgerinnen und Bürger unterliegt dem Bundesrecht. Länder, Gemeinden und schon gar kein Beitragsservice haben die Gesetzgebungskompetenz im Umgang mit Einwohnermeldedaten.

Person M könnte sich auch die Frage stellen, ob der Beitragsservice überhaupt das Recht hat eine zweite "Paralleldatenbank" aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zusammenzustellen und betreuen zu dürfen.

Natürlich müssen gewisse Rechtsmittel genutzt und durchgeführt werden ("wo kein Kläger da kein Richter")

Darum ist es unnötig zu diesem Thema hier weiter zu diskutieren, solange keine Rechtsmittel eingesetzt werden.

Aber wenn es positive Erfahrungen zu diesem Thema gibt, dann ist es wichtig diese hier mitzuteilen.
Idealerweise unter Angaben des jeweiligen Bundeslandes. Die betroffenen Gemeinden sollte hier nicht öffentlich genannt werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

a
  • Beiträge: 2
Nachtrag:

Der ganze Aufwand macht natürlich nur Sinn, wenn man nicht im nächsten Moment an der Supermarktkasse wegen lumpigen 10% (vorher hat der Händler 40% und mehr aufgeschlagen) seinen gesamten Datenpool wieder in die Lostrommel wirft....aber das schnallt die verblödete Mehrheit eben nicht und das ist auch so gewollt!


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