Für diese Betrachtung, Analyse will es nicht genannt werden, bedarf es so einiger nationaler und internationaler Bestimmungen; das Warum wird im Laufe des Textes deutlich zu Tage treten. (Hoffentlich).
Das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
bestimmt in seinem
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Wenn jetzt die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt namens Rundfunk Berlin-Brandenburg wider Erwarten meinen sollte, sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandeburg stützen zu dürfen, (was sie nicht darf, da sie gemäß RBB-Staatsvertrag das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat***), hätte sie sich gegenüber dem Bürger des Landes Brandenburg zuerst einmal an das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg zu halten. Denn immerhin unterliegt Rundfunk landesgesetzlicher Auflagen.
(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten die §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes, soweit [...] personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.
Weiter bestimmt das Gesetz:
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung) des Betroffenen oder
soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Die weiter oben genannten §§ bezeichnen im Einzelnen:
§ 7a - Behördlicher Datenschutzbeauftragter;
§ 8 - Verfahrensverzeichnis;
§ 10a - Vorabkontrolle;
§ 21 - Anrufungsrecht des Betroffenen;
§ 23 - Aufgaben;
§ 25 - Beanstandungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht;
§ 26 - Durchführung der Kontrolle;
§ 27 - Tätigkeitsberichte und parlamentarische Kontrolle;
§ 28 - Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke;
§ 29 - Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen;
§ 30 - Fernmessen und Fernwirken;
Ohne jeden Zweifel darf unterstellt werden, daß der Rundfunkbeitrag wirtschaftlichen Zwecken dient.
Zu §7a:
Ohne einen behördlichen Datenbeauftragten geht nichts, da mit diesem § alle datenverarbeitenden Stellen verpflichtet werden, einen behördlichen Datenbeauftragten zu bestellen, der zudem dafür qualifiziert sein muß.
Zu §10a:
Der in §7a benannte behördliche Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, vor der beabsichtigten automatisierten Übertragung eine Vorabkontrolle betreffs Sicherheitsabschätzung und Risikoanalyse durchzuführen.
Und, im Übrigen, gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html#BJNR029550990BJNG000701301
- Cut -
Da gemäß Landesdatenschutzgesetz
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten die §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes, soweit [...] personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten.
für die zu wirtschaftlichen Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten nur die
§§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes gelten, dürfen sie keiner regelmäßigen Datenübermittlung oder einem automatisierten Abrufverfahren unterliegen. §9 gilt nämlich nicht für die Erhebung zu wirtschaftlichen Zwecken.
->
§ 9
Gemeinsame Verfahren, automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen
ist nicht im Bereich jener §§ benannt, die für die Erhebung zu wirtschaftlichen Zwecken einzuhalten sind.
- Cut -
Gemäß
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
[...]
soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Der andere Punkt bezüglich "Einwilligung" bleibt unbeachtet, da schlicht unterstellt wird, daß kein Rundfunknichtnutzer je seine Einwilligung zur Verarbeitung/Erhebung/Weiterleitung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.
Nach
diesem Gesetz ist eine Verarbeitung/Weiterleitung/Erhebung personenbezogener Daten via Abruf, bspw., unzulässig, wenn der Abruf wirtschaftlichen Zwecken dient.
Dieses Gesetz geht kraft §2, Abs. 3 einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg vor.
- Cut -
Die Datenschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages,
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
[...]
§ 47 Datenschutz
gelten nur für den privaten Rundfunk, sind sie doch genau dort einsortiert.
Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gültigen Datenschutzbestimmungen sind folglich im jeweiligen Landesdatenschutzgesetz und/oder in höherem Recht zu finden.
- Cut -
oder nach anderen Rechtsvorschriften
heißt es auch in §4, Abs. 1, Satz 2; aber was bedeutet diese Aussage nun genau?
Landesrecht kann nicht gemeint sein, denn für alle(!) öffentlichen Stellen des Landes gilt vordergründig die Anwendung des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Das Landes-Datenschutzgesetz bestimmt aber wiederum, daß jede evtl. im Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz zu findende Datenschutzregel im Zweifelsfalle Makulatur ist, da die Bestimmungen aus dem Landes-Datenschutzgesetz, die das Bundes-Datenschutzgesetz aktiv einbinden, vorrangig einzuhalten sind.
Die Aussage
oder nach anderen Rechtsvorschriften
kann sich also nur auf noch höherrangigeres Recht berufen, wie es bspw. die EU-Datenschutzgrundverordnung darstellt?
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679Kraft
KONSOLIDIERTE FASSUNGEN
DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC#C_2016202DE.01004701KAPITEL 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
gilt diese Verordnung doch immerhin unmittelbar, also ohne Zutun des Bundes.
- Cut -
Der aus dem Melderecht abgeleitete Datenschutz ist ja noch mal ein gaaanz andere Baustelle, ist doch Melderecht kraft Art GG alleiniges Bundesrecht.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.bundestag.de/ggArtikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]
Die Länder dürfen hier nicht nur keine mit Bundesrecht übereinstimmenden Bestimmungen erlassen, sondern gar keine, wäre doch jede Art von durch die Länder erlassener Bestimmung ein Akt der Gesetzgebung.
Oder hat der Bund ein derartiges Vorgehen zu Gunsten des Rundfunks explizit erlaubt?
Übrigens, zur Wiederholung:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html#BJNR029550990BJNG000701301
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
[...]
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. [...]
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
- Cut -
Landesrecht, Bundesrecht, Europarecht, Völkerrecht.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist national Völkerrecht im Range von Bundesrecht und zusätzlich im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht; in jedem Falle nichts, worüber sich die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einer staatlichen Stelle des Landes Brandenburg mal einfach hinwegsetzen sollten!
Verfassung des Landes Brandenburg
http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176857.de
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
[...]
Primär gilt betreffs Rundfunk zwar Artikel 10,
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-6 , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. [...]
aber auch die Art. 7, 8 und 17 sind nicht ganz unbeachtlich:
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Ist eine Inhaftierung als Folge nicht gezahlter Rundfunkbeiträge nicht gesetzlich vorgesehen, ist sie schlicht verboten. Die Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen ist als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft und keine Straftat, für die starke Gschütze angebracht wären.
Artikel 7 bestimmt auch, daß klar per Gesetz bestimmt sein muß, wofür Haft evtl. im Falle des Falles unter Wahrung sämtlicher Grundrechte angeordnet werden darf, denn größere Einschränkungen der Grundrechte, wie sie in der EMRK selbst vorgesehen sind, sind gemäß Art. 17 nicht statthaft. Hierzu dann auch Art. 18, der genau diese Aussage trifft.
Einschränkungen der in der EMRK festgelegten Grundrechte dürfen nur in folgenden Bereichen durchgeführt werden:
Aus Art. 10
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Aus Art. 8
für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Aus anderen Gründen sind Einschränkungen der Grundrechte außerhalb des Notstandes, (Art. 15), unzulässig.
- Cut -
Ist die Einschränkung der Grundrechte zur Förderung des öffentlich rechtlichen Rundfunks des Landes Brandenburg oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zulässig?
- Cut -
***
Gemäß dem
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/
hat der RBB seinen Sitz im Land Berlin und ist verpflichtet, auch im Bereich des Datenschutzes, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.
- Cut -
Nochmals zu Art. 8 EMRK und den dort genannten Einschränkungen
Es wäre zu kurz gedacht,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes
Einschränkungen zu Lasten der Bürger im Bereich Rundfunk und dessen Finanzierung vorzunehmen, wenn im Gegenzug auf Grund der Nichteinhaltung des Rechtes der Europäischen Union, die kraft der EU-Verträge betreffs EU-Binnenmarkt alleine zur Rechtsetzung befugt ist, Strafzahlungen wegen Nichteinhaltung des EU-Rechts an die EU geleistet werden müssten.
KONSOLIDIERTE FASSUNGEN
DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC#C_2016202DE.01001301Artikel 3
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]
Hier käme dann wieder der Rückgriff auf die EU-Datenschutzgrundverordnung, wie sie im Beitrag bereits verlinkt ist.