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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 19. September 2017, 22:15

Titel: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: pinguin am 19. September 2017, 22:15
Für diese Betrachtung, Analyse will es nicht genannt werden, bedarf es so einiger nationaler und internationaler Bestimmungen; das Warum wird im Laufe des Textes deutlich zu Tage treten. (Hoffentlich).

Das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg

Zitat
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

bestimmt in seinem

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Wenn jetzt die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt namens Rundfunk Berlin-Brandenburg wider Erwarten meinen sollte, sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandeburg stützen zu dürfen, (was sie nicht darf, da sie gemäß RBB-Staatsvertrag das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat***), hätte sie sich gegenüber dem Bürger des Landes Brandenburg zuerst einmal an das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg zu halten. Denn immerhin unterliegt Rundfunk landesgesetzlicher Auflagen.

Zitat
(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten die §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes, soweit [...] personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.

Weiter bestimmt das Gesetz:

Zitat
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
    mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung) des Betroffenen oder
    soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

Die weiter oben genannten §§ bezeichnen im Einzelnen:
§ 7a - Behördlicher Datenschutzbeauftragter;
§ 8 - Verfahrensverzeichnis;
§ 10a - Vorabkontrolle;
§ 21 - Anrufungsrecht des Betroffenen;
§ 23 - Aufgaben;
§ 25 - Beanstandungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht;
§ 26 - Durchführung der Kontrolle;
§ 27 - Tätigkeitsberichte und parlamentarische Kontrolle;
§ 28 - Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke;
§ 29 - Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen;
§ 30 - Fernmessen und Fernwirken;

Ohne jeden Zweifel darf unterstellt werden, daß der Rundfunkbeitrag wirtschaftlichen Zwecken dient.

Zu §7a:
Ohne einen behördlichen Datenbeauftragten geht nichts, da mit diesem § alle datenverarbeitenden Stellen verpflichtet werden, einen behördlichen Datenbeauftragten zu bestellen, der zudem dafür qualifiziert sein muß.

Zu §10a:
Der in §7a benannte behördliche Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, vor der beabsichtigten automatisierten Übertragung eine Vorabkontrolle betreffs Sicherheitsabschätzung und Risikoanalyse durchzuführen.

Und, im Übrigen, gelten die Bestimmungen des

Zitat
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html#BJNR029550990BJNG000701301

- Cut -

Da gemäß Landesdatenschutzgesetz

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(2) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten die §§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes, soweit [...] personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten.

für die zu wirtschaftlichen Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten nur die
§§ 7a, 8, 10a, 21, 23 und 25 bis 30 dieses Gesetzes gelten, dürfen sie keiner regelmäßigen Datenübermittlung oder einem automatisierten Abrufverfahren unterliegen. §9 gilt nämlich nicht für die Erhebung zu wirtschaftlichen Zwecken.

->
Zitat
§ 9
Gemeinsame Verfahren, automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen
ist nicht im Bereich jener §§ benannt, die für die Erhebung zu wirtschaftlichen Zwecken einzuhalten sind.

- Cut -

Gemäß
Zitat
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
[...]
soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

Der andere Punkt bezüglich "Einwilligung" bleibt unbeachtet, da schlicht unterstellt wird, daß kein Rundfunknichtnutzer je seine Einwilligung zur Verarbeitung/Erhebung/Weiterleitung seiner personenbezogenen Daten erteilt hat.

Nach diesem Gesetz ist eine Verarbeitung/Weiterleitung/Erhebung personenbezogener Daten via Abruf, bspw., unzulässig, wenn der Abruf wirtschaftlichen Zwecken dient.

Dieses Gesetz geht kraft §2, Abs. 3 einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg vor.

- Cut -

Die Datenschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages,

Zitat
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Zitat
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
[...]
§ 47 Datenschutz

gelten nur für den privaten Rundfunk, sind sie doch genau dort einsortiert.

Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gültigen Datenschutzbestimmungen sind folglich im jeweiligen Landesdatenschutzgesetz und/oder in höherem Recht zu finden.

- Cut -

Zitat
oder nach anderen Rechtsvorschriften
heißt es auch in §4, Abs. 1, Satz 2; aber was bedeutet diese Aussage nun genau?

Landesrecht kann nicht gemeint sein, denn für alle(!) öffentlichen Stellen des Landes gilt vordergründig die Anwendung des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes. ??? Das Landes-Datenschutzgesetz bestimmt aber wiederum, daß jede evtl. im Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz zu findende Datenschutzregel im Zweifelsfalle Makulatur ist, da die Bestimmungen aus dem Landes-Datenschutzgesetz, die das Bundes-Datenschutzgesetz aktiv einbinden, vorrangig einzuhalten sind.

Die Aussage
Zitat
oder nach anderen Rechtsvorschriften
kann sich also nur auf noch höherrangigeres Recht berufen, wie es bspw. die EU-Datenschutzgrundverordnung darstellt?

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Kraft

KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC#C_2016202DE.01004701

Zitat
KAPITEL 2

RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

ABSCHNITT 1

DIE RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
gilt diese Verordnung doch immerhin unmittelbar, also ohne Zutun des Bundes.

- Cut -

Der aus dem Melderecht abgeleitete Datenschutz ist ja noch mal ein gaaanz andere Baustelle, ist doch Melderecht kraft Art GG alleiniges Bundesrecht.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]
Die Länder dürfen hier nicht nur keine mit Bundesrecht übereinstimmenden Bestimmungen erlassen, sondern gar keine, wäre doch jede Art von durch die Länder erlassener Bestimmung ein Akt der Gesetzgebung.

Oder hat der Bund ein derartiges Vorgehen zu Gunsten des Rundfunks explizit erlaubt?

Übrigens, zur Wiederholung:
Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Zitat
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html#BJNR029550990BJNG000701301
Zitat
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
[...]
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch

1. nicht-öffentliche Stellen,
2. [...]
    b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

- Cut -

Landesrecht, Bundesrecht, Europarecht, Völkerrecht.

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist national Völkerrecht im Range von Bundesrecht und zusätzlich im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht; in jedem Falle nichts, worüber sich die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einer staatlichen Stelle des Landes Brandenburg mal einfach hinwegsetzen sollten!

Zitat
Verfassung des Landes Brandenburg
http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176857.de

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]
Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
[...]

Primär gilt betreffs Rundfunk zwar Artikel 10,

Zitat
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-6 , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. [...]

aber auch die Art. 7, 8 und 17 sind nicht ganz unbeachtlich:

Zitat
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Ist eine Inhaftierung als Folge nicht gezahlter Rundfunkbeiträge nicht gesetzlich vorgesehen, ist sie schlicht verboten. Die Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen ist als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft und keine Straftat, für die starke Gschütze angebracht wären.

Artikel 7 bestimmt auch, daß klar per Gesetz bestimmt sein muß, wofür Haft evtl. im Falle des Falles unter Wahrung sämtlicher Grundrechte angeordnet werden darf, denn größere Einschränkungen der Grundrechte, wie sie in der EMRK selbst vorgesehen sind, sind gemäß Art. 17 nicht statthaft. Hierzu dann auch Art. 18, der genau diese Aussage trifft.

Einschränkungen der in der EMRK festgelegten Grundrechte dürfen nur in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

Aus Art. 10
Zitat
für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Aus Art. 8
Zitat
für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Aus anderen Gründen sind Einschränkungen der Grundrechte außerhalb des Notstandes, (Art. 15), unzulässig.

- Cut -

Ist die Einschränkung der Grundrechte zur Förderung des öffentlich rechtlichen Rundfunks des Landes Brandenburg oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zulässig?

- Cut -

***
Gemäß dem
Zitat
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/
hat der RBB seinen Sitz im Land Berlin und ist verpflichtet, auch im Bereich des Datenschutzes, das Recht des Landes Berlin anzuwenden.

- Cut -

Nochmals zu Art. 8 EMRK und den dort genannten Einschränkungen

Es wäre zu kurz gedacht,
Zitat
für das wirtschaftliche Wohl des Landes
Einschränkungen zu Lasten der Bürger im Bereich Rundfunk und dessen Finanzierung vorzunehmen, wenn im Gegenzug auf Grund der Nichteinhaltung des Rechtes der Europäischen Union, die kraft der EU-Verträge betreffs EU-Binnenmarkt alleine zur Rechtsetzung befugt ist, Strafzahlungen wegen Nichteinhaltung des EU-Rechts an die EU geleistet werden müssten.

KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC#C_2016202DE.01001301

Zitat
Artikel 3

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]

Hier käme dann wieder der Rückgriff auf die EU-Datenschutzgrundverordnung, wie sie im Beitrag bereits verlinkt ist.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: muuhhhlli am 20. September 2017, 08:23
Für diese Betrachtung, Analyse will es nicht genannt werden, bedarf es so einiger nationaler und internationaler Bestimmungen; das Warum wird im Laufe des Textes deutlich zu Tage treten. (Hoffentlich).
Diese Darlegung und Sichtweise ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, aber wie sieht die Realität aus? Ist es deine Überzeugung, dass jeder Datenschutzbeauftragte, egal an welcher vorgesehenen Stelle, vom kleinsten Unternehmen das einen Datenschutzbeauftragten braucht weil es im Zertifizierungshandbuch verlangt wird, bis ganz oben in D bei den Datenschutzbeauftragten der LRA's, der Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesdatenschutzbeauftragten ist die Frage, ob diese Datenschutzpersonen mit Ihren vorgesehenen Entscheidungsbefugnissen die Ihnen zustehen, bei der Auslegung der Gesetze, diese Zusämmenhänge kennen und ob Sie dann, in Ihrer Funktion gegen Ihren Chef Entscheidungen bei der Verwendung von Daten z.B. Einhaltung von Gesetzen, im Vertrieb, bei Mailings treffen würden?

Landesrecht, Bundesrecht, Europarecht, Völkerrecht.
Und wo in dieser Gesetzespyramide steht der RBStV bzw. das Gesetz Rundfunkbeitragstaatsvertrag. Der RBStV steht ja über allem, was dann so ausschaut - Landesrecht, Bundesrecht, Europarecht, Völkerrecht, LRA-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - und darüber kommt nichts mehr und so wird es angewendet. Alle Datenschutzstellen die ich bisher angerufen oder kontaktiert habe, sprechen von einem durch die 16 Landtage zugestimmten Gesetz. Übrigens die Verwaltungsgerichte in Ihren Urteilen ebenso, dass die LRA zum Zwecke der Beitragserhebung auf die Daten der Meldebehörden(BMG) zugreifen und eine Bestanddatenerhebung-Abgleich oder jetzt dann zum 01.01.2018 eine Evaluierung durchführen darf. Die Frage nach persönlicher Zustimmung wird hinten angestellt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist national Völkerrecht im Range von Bundesrecht und zusätzlich im Land Brandenburg unmittelbares Verfassungsrecht; in jedem Falle nichts, worüber sich die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einer staatlichen Stelle des Landes Brandenburg mal einfach hinwegsetzen sollten!
Ob nur 50% der Mitarbeiter der staatlichen Stellen eines Landes Kenntnis über EMRK - Völkerrecht - Verfassungsschutz - Landesrecht Datenschutz haben, das bezweifele ich mal ganz offen hier. Die sind doch schon froh, wenn Sie Ihren Computer und das Softwareprogramm anständig nach einem Bedienblatt, das sie ablesen, bedienen können. Und wenn Sie das können, ist die Abwicklung einer Tätigkeit Routine, ohne Beantwortung von Fragen eines Bürgers zu dessen Rechten.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: Freitag_1101 am 20. September 2017, 09:25
Wie wäre es wenn man bei den Meldeämter und Behörden aufschlägt und strickt das ablehnt
für so ein Abgleich in Zukunft protestiert / Nein sagt! (01.01.2018) im Vorraus.

Wenn dort die Angestellten dann behaupten die können da garnichts machen es ist automatisiert uder gleichen das die Kollegen dort doch wenigstens eine Notzit aufnehmen
- es wurde dagegen Protestiert und ohne die Zustimmung des Bürgers die Daten demnächst in Umlaufgebracht werden.

Dann natürlich nicht nur ein Bürger da antanzt sondern alle hier im Forum auch andere die man noch mobiliseren kann ne art Flashmob am besten :).
die Ämter daduch mehr Arbeit haben aber auch ne vorstellung von den Dimensionen.

Da könnte man doch auch dort einen Hebel ansetzen?
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: muuhhhlli am 20. September 2017, 09:34
@ Freitag_1101
klar kann man was unternehmen. Ich will das aber hier nicht weiter erörtern nur soviel, die Daten werden nicht von den Meldebhörden geliefert, sondern per Software automatisch über die X-Meld abgezogen. Das RZ des BS hat hierfür einen verschlüsselten Zugang. Ohne eingetragenen Sperrvermerk gehen die Daten raus.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: marga am 20. September 2017, 10:34
[...] nur soviel, die Daten werden nicht von den Meldebhörden geliefert, sondern per Software automatisch über die X-Meld abgezogen. Das RZ des BS hat hierfür einen verschlüsselten Zugang. Ohne eingetragenen Sperrvermerk gehen die Daten raus.

Die Meldehörde einer fiktiven Person, hat gegenüber dieser Meinung ...

Zitat
sondern per Software automatisch über die X-Meld abgezogen

... folgendes Vorgehen:

Zitat
Das X-Meld Verfahren wird von dem "Operator" der fiktiven Meldebehörde aufbereitet und über das "Softwareprogramm" welches die fiktive Meldebehörde benutzt, an die LRA abgeschickt. Der "Operator" hat auf seiner "Eingabemaske" auf dem Monitor ein "Eingabefeld" mit der Bezeichnung "LRA". Mit Bestätigung durch die "Return-Taste" auf der Tatatur wird der gesamte Vorgang ausgelöst und abgeschickt, nicht abgezogen. Wohin die X-Meld Datensätze verschickt werden, ist dem "Operator" nicht bekannt. Nach Meinung des "Operators", weil "Eingabefeld" "LRA", dort hin.

Weiterlesen auch unter
Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg152955.html#msg152955
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: Kurt am 20. September 2017, 10:54
OT
bitte hier nicht abschweifen...

Aber: es muss unterschieden werden zwischen
1) "regelmäßigem" (Operator-)Vorgehen bei An-, Um-, Abmeldung, Tod und
2) "einmaligem" Daten"übertragen"

Das von marga beschriebene Verfahren deutet auf die regelmäßig stattfindete Vorgehensweise 1) hin.

Beim "einmaligen" ist die Durchführung sicherlich anders!

Und darum ging es augenscheinlich bei obigen Beiträgen.
OT Ende

Back to Topic...
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: marga am 20. September 2017, 12:04
Das von marga beschriebene Verfahren deutet auf die regelmäßig stattfindete Vorgehensweise 1) hin.

Beim "einmaligen" ist die Durchführung sicherlich anders!
Back to Topic...

Tja, werter user @ Kurt,

diese fiktive Person hat leider eine "Amtlich beglaubigte Kopie" über diesen Vorgang der "einmaligen personenbezogenen Datenübertragung" einer fiktiven Person durch das EMA, in eigen Händen.  >:D >:D >:D

Bild dir deine Meinung! +++
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: pinguin am 20. September 2017, 13:32
@muuhhhlli

Es geht in diesem Thema nicht um die Realität, nicht um die gelebte Praxis, sondern um jenes Vorgehen, also das, was sein soll, (Banksprech Soll <-> Haben; nur in umgekehrter Bedeutung, denn "Soll" ist hier "+", "Haben", die Praxis, "-").

Und danach sind die Rundfunkverträge reines Landesrecht, alle anderen den Bereich "Rundfunk" berührenden Themen Bundes- oder EU-Recht, bzw. Völkerrecht.

Ich will Dir gerne glauben, daß die wenigsten Leute durchblicken; ist's doch eine Materie, wo jede Rechtsebene dutzende Male mit einer anderen verschachtelt ist.

Weil Rundfunk Landesrecht ist, kann das, was soll, freilich in einem anderen Bundesland ganz anders aussehen; aber darum geht es hier auch nicht..

Das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg
- schreibt jedenfalls einen behördlichen Datenschutzbeauftragten vor,
- verbietet die automatisierte Datenübertragung zu wirtschaftlichen Zwecken und
- untersagt die Einschränkung von Grundrechten zu Zwecken, die nicht seitens EMRK vorgesehen sind.

Ergänzung:

Angeregt durch das andere Thema:

Zitat
Rundfunkbeitrag in Sachsen verfassungswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24510.msg155479.html#msg155479
ist anzumerken, dass sich derartige Passagen auch in der Verfassung des Landes Brandenburg wiederfinden.

Einmal im Artikel 5

Verfassung des Landes Brandenburg
http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176857.de

Zitat
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen. [...]

Und einmal zum Datenschutz selber im Artikel 11, der hier sogar umfangreicher gestaltet ist, als in der Verfassung des Landes Sachsen.

Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)

(1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.[...]

Gemäß der Verfassung des Landes Brandenburg ist eine nicht authorisierte Verwendung personenbezogener Daten genauso untersagt, wie im Land Sachsen.

Gemäß dem Oberbegriff "Staatsziel" wäre es Sabotage am Land Brandenburg, bspw. die Bestimmungen aus Grundgesetz, Landesverfassung und EMRK nicht einzuhalten, ist die Einhaltung dieser Bestimmungen doch als Staatsziel definiert.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: muuhhhlli am 20. September 2017, 15:44
Weil Rundfunk Landesrecht ist, kann das, was soll, freilich in einem anderen Bundesland ganz anders aussehen; aber darum geht es hier auch nicht..

Das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg
- schreibt jedenfalls einen behördlichen Datenschutzbeauftragten vor,
- verbietet die automatisierte Datenübertragung zu wirtschaftlichen Zwecken und
- untersagt die Einschränkung von Grundrechten zu Zwecken, die nicht seitens EMRK vorgesehen sind.

Das könnte begründen, dass man zum Datenschutz eine Landesverfassungsbeschwerde nur beim Verfassungsgerichtshof z.B für das Bundesland BW einlegen kann. Das muss ich abschließend aber noch evaluieren. Ich weiß aber, dass in BW der Landesdatenschutzbeauftragte die Aufsicht bei den Meldeämtern inne hat. So die mündliche Antwort von der Behörde.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: pinguin am 24. September 2017, 09:40
Verarbeitete Dokumente für diesen Beitrag:

Verfassung des Landes Brandenburg
http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176857.de

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg - Vom 25. Juni 2002
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1f43/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemRdFunkABBErStVtrBErahmen&documentnumber=3&numberofresults=3&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung Vom 21. April 2016
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg155748/topicseen.html#msg155748

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1506237624097&uri=CELEX:32016R0679

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

-----------
Die Verfassung des Landes Brandenburg bestimmt, dass

Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)
(1) [...] Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
[...]

Zitat
Artikel 5
(Geltung)
1) Die den Einzelnen [...] in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen. [...]

Weder die Rundfunkstaatsverträge noch der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg verweisen auf die Verfassung des Landes Brandenburg oder die Verfassung des Landes Berlin.

In Bezug auf die verfassungsgemäße Ordnung des Landes Brandenburg wären sie damit allesamt nicht in Übereinstimmung, wenn eine Einschränkung der Grundrechte seitens des Gesetzgebers vorgesehen wäre.

Wenn man dem Gesetzgeber allerdings rechtskonformes Verhalten unterstellt, also rechtskonform zu Landes-, Bundes und EU-Grundrecht, kann mangels der nötigen Verfassungs-Zitate davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber nicht die Absicht hat, sich über Grundrechte hinwegzusetzen?

Nicht ohne Grund wurde seitens des Gesetzgebers im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg bestimmt, daß die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg nur innerbetriebliche Geltung hat,

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
Zitat
§ 32 Satzungsrecht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. [...]

(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Brandenburgs zu veröffentlichen.
sie ist also gegenüber Außenstehenden absolut unwirksam.

Damit haben wir dann im Grunde die Bestätigung, daß der Landesgesetzgeber der einzelnen, bspw. nicht rundfunkaffinen Personen tatsächlich die freie Entscheidung überläßt, denn, wie bekannt und ausgiebig im Forum behandelt, untersagt jener Landesgesetzgeber die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensrechtes durch den RBB, dessen Recht der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg anzuwenden verpflichtet worden ist.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk selber darf erst einmal also nichts; eher im Gegenteil, ist er doch grundsätzlich zur Einhaltung der verfassungsgemäßen Ordnung verpflichtet.

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016, AZ: 2 BvR 470/08
Zitat
28
Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich  selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <200>). [...]

Zitat
26
[...]Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.

Er muß von sich aus gewährleisten, daß niemand behelligt, bzw. belästigt wird, der ihn nicht nutzt, denn nur dann kann er realisieren, was in Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg zum Datenschutz u.a. geregelt ist:

Zitat
Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

Dieses vorausgesetzt, bedarf es nicht einmal einer vom Bürger, bpsw., beantragten Auskunftssperre, denn diese besteht bereits kraft Landesverfassung.

Schon einem aufgefallen? Mir immerhin jetzt.

Damit ist dann aber auch für das Land Brandenburg klar, daß sich so einige Meldeämter bereits am Verfassungsbruch beteiligt haben, haben sie doch nicht nur keine Zustimmung zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten bei den Berechtigten eingeholt, sondern sie darüberhinaus über die Weitergabe auch erst gar nicht informiert.

Im Recht der Europäischen Union hat es mit Art. 21 der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung ein allgemeines Widerspruchsrecht; die Verfassungsgeber des Landes Brandenburg sind da schon einen Schritt weiter und haben diesen Widerspruch in absoluter Form als vorhanden in die Verfassung geschrieben und deswegen formuliert, daß die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten erforderlich ist, wenn Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung sowie Dritte diese personenbezogenen Daten bspw. zwecks Weiterverarbeitung weitergeben möchten.

Nun bekommt auch die Entscheidung des EuGH, Rechtssache C-201/14, die im eingangs genannten letzten Link diskutiert wird, hier eine weitere Bedeutung, ist diese doch quasi die Bestätigung, daß die Verfassung des Landes Brandenburg mit europäischem Recht schon jetzt in Übereinstimmung ist?

Da die Verfassung das erste Gesetz eines Landes ist, nicht verhandelbar und absolut, können alle darauf aufbauenden Gesetze nur dann verfassungsgemäß sein, wenn und solange wie sie in Übereinstimmung zu dieser Verfassung angewendet werden.

Den Gründungsvätern des Landes Brandenburg sei an dieser Stelle ob dieser Verfassung ein Danke zugerufen.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: drboe am 24. September 2017, 10:42
@pinguin: die Satzung des RBB ist nicht identisch mit der Satzung des RBB über sogn. Rundfunkbeiträge.

Satzung des RBB
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf

Satzung des RBB über Rundfunkbeiträge
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Das ist bei den anderen LRA sicher ähnlich, für den NDR habe ich das geprüft. Das ändert nichts an der Kritik am sogn. Rundfunkbeitrag und der möglichen Unwirksamkeit von Satzungen auf Zwangszahler. Man sollte aber nicht die auf interne Organisation gerichtete Satzung mit der Beitragssatzung verwechseln. Für die interne Satzung des Senders wird dieser nicht bestreiten, dass sie für die Bürger keine Wirkung hat. Bei der sogn. Beitragssatzung darf man dagegen mit Widerstand bezüglich solcher Überlegungen rechnen.

M. Boettcher
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: pinguin am 24. September 2017, 11:57
@drboe

Zitat
Bei der sogn. Beitragssatzung darf man dagegen mit Widerstand bezüglich solcher Überlegungen rechnen.
Schon, nur entfalten diese nur auf jene Personen Wirkung, die die Angebote des Rundfunks auch nutzen.

Auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat als öffentlich-rechtliche Anstalt die unmittelbare Pflicht, die Bestimmungen der Verfassung des Landes Berlin

Verfassung von Berlin - Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele
https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/artikel.41548.php
 
Zitat
Artikel 33

Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.

einzuhalten; die Verfassung des Landes Brandenburg gilt für ihn ja nicht, weil er auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet ist.

Aber dennoch ist auch hier an dem Begriff "grundsätzlich" nichts zu deuten.

Näheres müsste man dann dem Datenschutzgesetz des Landes Berlin entnehmen, welches kraft Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg - Vom 25. Juni 2002 für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt:

Zitat
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.

(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38 a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
Es darf übrigens erkannt werden, daß die Beschaffung personenbezogener Daten betreffs Rundfunkbeitrag keinen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken dient, werden diese Daten doch dafür gerade nicht verarbeitet. Insofern gelten alle Bestimmungen auch des Bundesdatenschutzgesetzes.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: drboe am 24. September 2017, 12:48
Zitat
Bei der sogn. Beitragssatzung darf man dagegen mit Widerstand bezüglich solcher Überlegungen rechnen.
Schon, nur entfalten diese nur auf jene Personen Wirkung, die die Angebote des Rundfunks auch nutzen.
Daher schrieb ich:
Zitat
Das ändert nichts an der Kritik am sogn. Rundfunkbeitrag und möglichen Unwirksamkeit von Satzungen auf Zwangszahler.

Mir geht es darum, dass man das Satzungsrecht der ÖR-Anstalten für die eigenen Organisation nicht mit den Beitragssatzungen verwechselt. Regeln der ersteren interessieren mich peripher, die der letzteren halte ich für
a) unwirksam auf Nichtnutzer des Rundfunks und
b) mindestens fragwürdig angesichts der Tatsache, dass es sich beim Regelungsgegenstand um Steuern handelt, für die der ÖR-Rundfunk unter keinen Umständen Regelungsbefugnisse besitzt, auch dann nicht, wenn die Landesgesetzgeber diese in ein Gesetz schreiben.
Selbst wenn man den Steuercharakter verneint bleiben Punkte, die eine LRA m. E. nicht regeln kann, da sie Bundesrecht berühren; z. B. betrifft dies die Verpflichtung zur unbaren Zahlung.

M. Boettcher
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: Besucher am 24. September 2017, 14:15
Und der beispielhaft benannte letzte Punkt...
... fragwürdig angesichts der Tatsache, dass es sich beim Regelungsgegenstand um Steuern handelt, für die der ÖR-Rundfunk unter keinen Umständen Regelungsbefugnisse besitzt, auch dann nicht, wenn die Landesgesetzgeber diese in ein Gesetz schreiben. Selbst wenn man den Steuercharakter verneint bleiben Punkte, die eine LRA m. E. nicht regeln kann, da sie Bundesrecht berühren; z. B. betrifft dies die Verpflichtung zur unbaren Zahlung.
...ist ja genau der, gegen den sich auch unser Herr Häring - allerdings bislang wohl nur, um sich beim OVG ein weiteres massgeschneidertes "Urteil" pro ÖRR abzuholen - gewendet hatte. Er wird sicher gegen eine erneute Verlinkung nichts einzuwenden haben, http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess.

Dabei wäre doch auch interessant zu ergründen, ob nicht eigentlich auch diese spezifische thematische Wendung des Sachverhaltes vom sogenannten "Rundfunkbeitrag" europarechtliche Dimensionen aufwiese. Beziehungsweise, ob damit zu rechnen ist, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof - wie vorher bereits das OVG den HR mit seiner Satzung als über dem Bundesbankgesetz und damit Bundesrecht stehend autorisiert hatte - die Posse fortführend den HR (bzw. den bislang noch Heiligen Deutschen ÖRR bzw. sich selbst) dann auch zu einer europarechtlich höchstrangigen Institution mit rechtssetzender Kompetenz erklären wird :->>>?

OT/PS: Dieses schräge - ursprünglich ja sicher einmal gutgemeinte - Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit gehörte dringend überdacht und angemessen reformiert. Gerade insbesondere deshalb, wenn man sich überlegt, wie es in diesem unseren Land tatsächlich um die faktischen politisch-juristischen Über- und Unterordnungsverhältnisse bestellt ist. Auf alle Fälle gehört dringendst auch in den Bereich endlich so etwas wie eine Qualitätssicherung eingebaut. Dass Richter schlicht machen können was sie wollen - also auch den größten Unsinn, den selbst ein Hauptschüler der 7. Klasse erkennen würde, sofern es nur das ist, was entweder direkt die etablierte Politik bzw. ihr dieser unterworfener Dienstherr will - ohne dass das jemals für diese selbst spürbare Folgen hätte, spricht ab einem gewissen Punkt dem angeblichen Rechtsstaat einfach Hohn.

All' das sollte aber natürlich nicht hier vertieft werden angesichts der eigentlichen Themenstellung des Threads.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: pinguin am 24. September 2017, 17:31
Weiter im Text.

Verarbeitete Dokumente für diesen Beitrag:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/rqj/page/bsbeprod.psml;jsessionid=A93C51CFACECB19B4EF9FCF97147F41A.jp27?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html#BJNR029550990BJNG000701301
--------
Das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg ist in Übereinstimmung zur Verfassung des Landes Brandenburg, enthält es doch mit

Zitat
§ 40a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
den entsprechende Passus, der in allen Rundfunkverträgen fehlt, im Grunde fehlen muß, stehen in diesen doch je ein für alle Bundesländer jeweils identischer Wortlaut.

Nun ist aber gerade das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg für den RBB ohne Relevanz, muß dieser doch das Datenschutzrecht des Landes Berlin einhalten. Und dieses wiederum schreibt zwar in §31 noch immer von einem Sender Freies Berlin und ist insofern vom Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht anzuwenden, enthält aber im §2 eine weiterführende, eindeutige Bestimmung:

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die §§ 3, 6, 6 a, 9 bis 17, 18a und 30 dieses Gesetzes nicht. Für sie gelten die §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
An anderer Stelle im Forum wurde dieses bereits herausgearbeitet; es soll an dieser Stelle deshalb nicht wiederholt werden und ist übrigens auch nicht relevant. Weil?

->
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Zitat
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
Ohne jeden Zweifel ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg der Medien-Branche zuzuordnen.

Zitat
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.[...]

Demnach darf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erfolgen.

Siehe auch:

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.0.html

Die Verwendung personenbezogener Daten zur Füllung der eigenen Finanzen wäre demnach bundesrechtlich allen Medien untersagt und damit auch den ÖRR.

Die im §41 über Absatz 1 hinausgehenden Absätze betreffen die Deutsche Welle und brauchen deswegen nicht benannt werden.

Zu §5
Zitat
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Meldedatenrechtlich sind öffentliche Wettbewerbsunternehmen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln. Siehe:

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.0.html

Auch nach Bundesrecht ist es jedenfalls mit §41 BDSG allgemein auch den Medienunternehmen untersagt, von sich aus an andere Personen heranzutreten und darüberhinaus speziell nur für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke gestattet.
Titel: Re: Datenschutz im Land Brandenburg; eine Betrachtung dessen, was sein SOLL.
Beitrag von: pinguin am 24. September 2017, 20:49
Nochmals "Weiter im Text"

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/rqj/page/bsbeprod.psml;jsessionid=A93C51CFACECB19B4EF9FCF97147F41A.jp27?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 11 Zweckbindung
[...]
1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind. Personenbezogene Daten, von denen eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.
Ohne jeden Zweifel wurden die allermeisten personenbezogenen Daten bei der Meldebehörde des individuellen Wohnortes zum Zwecke der Anmeldung in diesem Ort aufgenommen, ergo gespeichert?

Zitat
(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterverarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, so ist dies nur zulässig, wenn

1. eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder des § 6 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,
2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
[...]

Zitat
§ 6 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
[...]
§ 6 a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
[...]

- Cut -

Beide §§ gelten nicht für Wettbewerbsunternehmen!

->

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die §§ 3, 6, 6 a, 9 bis 17, 18a und 30 dieses Gesetzes nicht. Für sie gelten die §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Bleibt also nur
Zitat
2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
zu betrachten.

Darf gerne diskutiert werden