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Autor Thema: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle  (Gelesen 25097 mal)

  • Beiträge: 7.376
Übrigens am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich und gleich in Kraft.
Falsch! Diese EU-Datenschutzgrundverordnung ist in Kraft.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
4.5.2016   DE  Amtsblatt der Europäischen Union   L 119/1

->
Zitat
Artikel 99

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Seit dem 24. Mai 2016 ist diese Verordnung in Kraft.

Verstöße gegen diese Verordnung werden lediglich noch nicht geahndet, weil

Zitat
(2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Auch hat den Artikel 83 offenbar noch niemand wirklich verinnerlicht.

Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]
(2)   Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
[...]
a)
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
[...]
e)
etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]
(4)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(5)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(6)   Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
[...]

Maßgebend ist immer der Wortlaut des Originaldokumentes, wie oben verlinkt.

Verstöße gegen diese Verordnung werden bis zum Tage des In-Kraft-Tretens, (24.05.2016), dieser Verordnung rückwirkend mit geahndet, wenn ab dem Tage der Gültigkeit, (25.05.2018), weitere Verstöße nachgewiesen werden.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 436
Zitat
4.5.2016   DE  Amtsblatt der Europäischen Union   L 119/1

Das bekommt jeder Bürger, damit er um seine EU-Rechte informiert ist, rechtzeitig aus Brüssel oder Straßburg in seinen Briefkasten gesteckt oder in Datenform per Mail zugestellt.  ;D ;D ;D :o :o :o :o >:D >:D >:D >:D

Zitat
Artikel 99
Inkrafttreten und Anwendung
(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Seit dem 24. Mai 2016 ist diese Verordnung in Kraft.

Verstöße gegen diese Verordnung werden lediglich noch nicht geahndet, weil
Zitat
(2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.
Kann mir das jemand erklären, was dann der Hinweis heute, Stand heute 18.08.2017 für den Bürger für einen Nutzen haben soll, wenn der Bürger nur 1 Buchstaben auf ein Papier bringt, geschweige von möglichen Verstößen und Strafen schreibt oder spricht? Für mich - Nutzlose Argumentation.


Auch hat den Artikel 83 offenbar noch niemand wirklich verinnerlicht.
Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]
(2)   Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
[...]
a)
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
[...]
e)
etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]
(4)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(5)   Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
[...]

(6)   Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
[...]

Maßgebend ist immer der Wortlaut des Originaldokumentes, wie oben verlinkt.

Verstöße gegen diese Verordnung werden bis zum Tage des In-Kraft-Tretens, (24.05.2016), dieser Verordnung rückwirkend mit geahndet, wenn ab dem Tage der Gültigkeit, (25.05.2018), weitere Verstöße nachgewiesen werden.

Schön, dass es jetzt Geldbußen gibt. Ich geh in die Kirche und bete einen Rosenkranz, damit ich dem Pfarrer, der Kirche meine Buse ableiste.

Das Problem denke ich, wurde mit dem Beispiel der Firma KommWis verdeutlicht. Der Bürger wendet sich an das EMA und konfrontiert diese Stelle mit seinem Datenschutzanliegen seiner persönlichen Daten. Im Hintergrund läuft die Verarbeitung von einem Dritten, von dem der Bürger nichts weis und Ihn auch nicht kennt. Jetzt lieber Bürger such mal den Verantwortlichen und dann such denjenigen der Dir als Bürger Recht anerkennt, hier liegt ein Verstoß vor. Aufgabe des Datenschutzbeauftragten des EMA. Der wird seinem Brötchengeber eine Strafe aufprummen?

Oder die Kontrollen und die Strafen die spricht dann die Polizei dein Freund und Helfer aus. ;D Vor 2 Wochen habe ich im Bürgeramt während eines Besuches angefragt, ob Sie wissen, dass eine neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft wäre - Dummes klotzen in den Raum der Mitarbeiterin - die dann eine andere Kollegin/Mitarbeiterin fragte - von dieser Person ein schreckhaftes erstaunen.

Ich hab noch von keinem einzigen Fall der Bestrafung, wegen des Verstoßes gegen den Datenschutz im privaten Bereich gehört und nicht gelesen. Dabei bin ich mir ganz sicher, dass ich mehr als jeder andere hier im Forum mich mit dem Thema nicht nur befasst, sondern praktisch den Fällen hinter her ging, was ich deshalb nachweisen kann, wieviel Rechte der Bürgers im Datenschutz in der Vergangenheit hatte. Was die Zukunft bringt wird man sehen.

Das ist genau das selbe, wenn hier Personen jeden Tag von der EU was daher leihern und sie selbst haben nicht den Mum, dass sie mit Ihrem klugen Wissen vorangehen und aufzeigen, wie man als Bürger ohne Geld und ohne Anwalt eine Klage bei dem EuGH in der Sache RF-Beitrag einbringt.
Das geht nämlich gar nicht - und schon bin ich der Meinung, werden mir von der EU meinen Grundrechte entzogen.

In Wirklichkeit wenn vielleicht mit Zähnknirschen dem GV, bezahlen diese Personen Ihren RF-Beitrag wie alle anderen auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 09:13 von muuhhhlli«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Oder die Kontrollen und die Strafen die spricht dann die Polizei dein Freund und Helfer aus. ;D Vor 2 Wochen habe ich im Bürgeramt während eines Besuches angefragt, ob Sie wissen, dass eine neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft wäre - Dummes klotzen in den Raum der Mitarbeiterin - die dann eine andere Kollegin/Mitarbeiterin fragte - von dieser Person ein schreckhaftes erstaunen.

Klartext:

Eine mir bekannte fiktive Person hat bei dem zuständigen EMA (Einwohnermeldeamt) Widerspruch gegen die personenbezogene Weiterverarbeitung ihrer Meldedaten mit der am 01.01.2018 zu erfolgenden erneuten automatisierten bundesweiten Meldedatenbestandabzugs an den BS mit der ...

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679

... widersprochen.

Zitat
§ 14 Abs. (9a) RBStV
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380146

Das Widerspruchsverfahren war der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO anhängig und wurde danach von dem EMA (Bürgermeister) an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet und wird dort seit 10 Wochen bearbeitet oder nicht bearbeitet. Ein Termin zur mündlichen außergerichtlichen Verhandlung wurde der fiktiven Person immer noch nicht mitgeteilt.

Bild dir deine Meinung! +++  >:D 8) ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 20:55 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.376
@muuhhhlli

Zitat
Vor 2 Wochen habe ich im Bürgeramt während eines Besuches angefragt, ob Sie wissen, dass eine neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft wäre - Dummes klotzen in den Raum der Mitarbeiterin - die dann eine andere Kollegin/Mitarbeiterin fragte - von dieser Person ein schreckhaftes erstaunen.
Wäre im Falle des Nichtwissen u. U. bereits ein Zeichen für eine verfassungsfeindliche Einstellung?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit,
[...]
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
[...]
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen staatlicher Stellen der Bundesländer kommen um Erlernen wie Anwendung europäischen Rechts nicht drumherum, wollen sie sich nicht auf die Stufe von Verfassungsfeinden stellen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T

Tereza

Vielen Dank an ALLE für die zahl- und hilfreichen Antworten und Kommentare bezüglich Meldedatenauskunft. Mit so viel Resonanz hatte Person A* gar nicht gerechnet; muss jetzt erst mal alles sichten, sortieren und recherchieren.

@lieven
Zitat
... so bald 3 Monaten verstrichen sind werd Person F eine Mahnung schicken mit klare Andeutung einer fällige Untätigkeitsklage beim VG

Dieses Zeitfenster hat Person A* sich auch vorgemerkt, d. h. wenn Vierteljahresjubiläum vorbei ist, wird hier https://datenschutz-berlin.de/content/eingaben-beschwerden weitergemacht, und zwar in dieser Form:

Zitat
Sollten Sie mit Ihren Bemühungen scheitern
gibt's eine
Zitat
Eingabe/Beschwerde an die zuständige Aufsichts-, Kontrollbehörde für den Datenschutz


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  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
@Tereza
Die Antwort mein örtliches EMA kam heute – jedoch total unbefriedigend darum
@ Pinguin und @ Datenspezies wie muuhhhlli & Co

Person L hatte ursprünglich gegen die Weitergabe seine Daten mit einem in diesem Forum fine-getunte Auskunftsersuchen und Widerspruch „Datenschutzvoreinstellung EMA...pdf (ich denke von LeckGEZ) bei seinem EMA seien Antrag gestellt.

Die endgültige Antwort des EMAs kam heute morgen – siehe Anlage

Hierzu Person L seine erste  Kommentare:
1. das EMA behandelt seinem Widerspruch als eine Anfrage und gibt eine Antwort mit als Titel: Vollzug des Bundesmeldegesetz
2. das EMA behandelt der Beitragservice wie eine Behörden und ist in dem Glauben das die Daten wie an eine andere Verwaltungsbehörde weitergereicht werden können.
3. Obwohl das EMA seine Daten zwecks Verarbeitung bei ein Dienstleister KommWis gelagert hat – womit Person L überhaupt keine Verbindung zu hat verlangt das EMA, dass Person L sich an den Dienstleister des EMAs wendet für weitere Auskünfte.

Wenn Ihr Kommentare oder Befindungen habt gerne mitteilen


Edit "Bürger":
Dokument im Anhang des Vorkommentars freigeschaltet.
Bitte um und danke für Verständnis für die unbeabsichtigte späte Erledigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 23:34 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

n
  • Beiträge: 1.456
Erstmal beim Einwohnermeldeamt eine Übermittlungssperre beantragen (das wird problemlos gemacht).

Dann eine Auskunftssperre nach § 51 BMG beantragen (das muss man sich erkämpfen):
Begründung:
 - europäisches Recht wird nicht eingehalten.
 - BMGVwV §34 wird nicht beachtet.
-> Schwerwiegender Eingriff in meine Rechte, kann durch Einrichten der Auskunftsperre nach § 51 BMG geheilt werden.

siehe:
Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg151308.html#msg151308

Hier die wichtigsten Zitate von der Seite oben:

Zitat von: BMGVwV
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). [...] Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Begründung der Auskunftssperre:
Zitat von: BMGVwV
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).

---
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679

Leider ist die Nichtbeachtung erst ab 25. Mai 2018 strafbar nach europäischem Recht.

Achtung, Bei Umzug muss nicht nur beim neuen EMA  sondern auch beim alten EMA die Auskunftssperre eingerichtet werden. Oder beim alten EMA nicht die neue Adresse angeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 23:35 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.376
@lieven und alle anderen
Leider wurden die Dokumente im Anhang erst jetzt freigeschaltet :-\

Die Entscheidung des EuGH zur Rechtssache C-201/14 sagt nämlich etwas anderes:

Rechtssache C-201/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Folgend wird jener Wortlaut im ersten Dokument des Anhanges mangels Kopiermöglichkeit abgeschrieben wiedergegeben und der veränderte Textteil farbig hervorgehoben.

Zitat
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
Statt "für" steht im Originaldokument
"wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die".

Hier wurde eindeutig manipuliert. Dieses merkt man übrigens auch an der Grammatik des Nicht-Originaltextes.

Was sagt denn der EuGH dazu, den Du nach Abgleich mit dem Originaltext und Feststellung des manipulierten Textes doch sicher kontaktiert hast? Auch, aber nicht nur, wegen Urheberrecht und so. Die Entscheidungen des EuGH dürfen zwar von allen verwendet werden, aber ausdrücklich nur mit Nennung der Quelle und unverändert.

@noGez99
Zitat
Leider ist die Nichtbeachtung erst ab 25. Mai 2018 strafbar nach europäischem Recht.
Alle Verfehlungen seit In-Kraft-Treten der Verordnung sind nachträglich gebührend zu ahnden.

Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]
(2)   Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]

@Bürger
Dokumente im Anhang des Beitrages von User Lieven bitte sichern.



Edit "Bürger":
Das Dokument im Anhang des Beitrages von User Lieven ist insofern "gesichert", als es sich auf dem Forum-Server befindet - wie auch alle anderen Anlagen zu allen anderen Beiträgen. Auf externen file-hostern abgelegte und hier lediglich verlinkte, nicht im Anhang gespeicherte Dokumente, trifft dies nicht zu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2017, 23:42 von Bürger«
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  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Danke Pinguin, für Deinem Hinweis

Person L muss eingestehen, dass er den Text / Verweis im Brief vom EMA NICHT mit dem Original-Urteil verglichen hat.


Zitat
Hier wurde eindeutig manipuliert. Dieses merkt man übrigens auch an der Grammatik des Nicht-Originaltextes.

Was sagt denn der EuGH dazu, den Du nach Abgleich mit dem Originaltext und Feststellung des manipulierten Textes doch sicher kontaktiert hast? Auch, aber nicht nur, wegen Urheberrecht und so. Die Entscheidungen des EuGH dürfen zwar von allen verwendet werden, aber ausdrücklich nur mit Nennung der Quelle und unverändert.


Ergo, hat Person L das EuGH auch nicht kontaktiert.

Bitte um Hilfe: wie würdest Du hier vorgehen mit dem Kontaktieren, welche Stelle beim Gericht? usw

Person L kann zusichern das Original gut auf zubewaren, hat ein Scan angefertigt und zweifach gesichert.  Auch hat Person L der Scan an einige Adressaten im Ausland zum "Aufbewahren" geschickt. Auch gibt es noch ein zweites gleichlautendes Schreiben der EMA an Frau F.

Gruß

Lieven


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  • Beiträge: 7.376
@lieven
Sorry; es wird von mir keine Antwort geben, die als Beratung, Empfehlung, Ratschlag ausgelegt oder als eigene Vorgehnsweise gedeutet werden könnte.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
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Ich setze das jetzt mal hier hinein, weil es dieses Thema bereits hat, es um das Meldewesen geht und es erst vor wenigen Tagen eine gegenlautende Info dazu hatte:

GEZ: Für Nichtzahler wird es eng
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25402.msg160506.html#msg160506

Seit 2006 hat der Bund die alleinige Gesetzgebungsbefugnis beim Meldewesen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038

Aus diesem Dokument läßt sich leider nichts herauskopieren; man möge bitte selber ab Seite 2034 nachlesen.

Mit dem ab dieser Seit publizierten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes werden u. a. die Art. 72, 73, 74, 74a, 75 geändert.

Mit dieser Änderung wird bei Art. 1 dieses Gesetzes unter Absatz 1, Ziffer 6, Art. 73 wie folgt geändert:

Zitat
6. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a.) der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

     aa.) In Nummer 3 Werden nach dem Wort "Passwesen" ein Komma und die Wörter "das Melde- und Ausweiswesen" eingefügt.

[...]

Dieses Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes trat 1 Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; seit diesem Tag an ist es den Ländern verwehrt, eigene Gesetze im Bereich Meldewesen zu erlassen.

Ziffer 21 des benannten Gesetzes regelt den Artikel 125a, da steht

Zitat
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Und nun wissen wir aber alle ob der Bedeutung von Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht; siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95.

Da es zum damaligen Zeitpunkt sicher keine landesrechtlichen Meldedatenübermittlungsverordnungen z. Hd. ÖRR gab, es sich somit um neue Gesetze handelt, sind diese folglich nicht in Übereinstimmung zu der ab 2006 gültigen Fassung des Grundgesetzes erlassen worden und damit verfassungswidrig.

Zur Erinnerung:

Art. 73 GG regelt jene Bereiche, in denen alleine der Bund zur Gesetzgebung befugt ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Seit 2006 hat der Bund die alleinige Gesetzgebungsbefugnis beim Meldewesen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038


[..]

Und nun wissen wir aber alle ob der Bedeutung von Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht; siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95.

Da es zum damaligen Zeitpunkt sicher keine landesrechtlichen Meldedatenübermittlungsverordnungen z. Hd. ÖRR gab, es sich somit um neue Gesetze handelt, sind diese folglich nicht in Übereinstimmung zu der ab 2006 gültigen Fassung des Grundgesetzes erlassen worden und damit verfassungswidrig.
[..]

hmmmm...?
Rheinland-Pfalz > SWR:
MeldDÜVO
Ausfertigungsdatum:   07.08.2000
Textnachweis ab:   01.10.2001
Dokumenttyp:    Verordnung
Fundstelle:   GVBl. 2000, 304
Gliederungs-Nr:   210-20-2
zur MeldDÜVO : http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1gqa/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldD%C3%9CVRPrahmen&doc.part=H&doc.price=0.0#focuspoint

wie nun - was nun?

verwirrt :o

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

m
  • Beiträge: 202
§_1   MeldDÜV   (Saarland) vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit derMeldebehörden

(1) 1Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
2Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.


Meldegesetz vom 14.12.82 (Amtsbl_83,25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.02.06 (Amtsbl_06,278)
§_31a   MG (F)
Regelmäßige Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 8 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 31.August 1991 (Amtsbl. S.1309), zuletzt geändert am 23.Februar 2005 (Amtsbl.S.446) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs.2 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln

1Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht.
2Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.


Das würde heissen die MelDÜV vom 30.11.2011  1 (1) ist ungültig ????

Und dann  berechtigte Berdienstete ? was sind Bedienstete :
(Amtssprache) im öffentlichen Dienst angestellte Person
jemand, der bei einer Privatperson gegen Entlohnung Dienst tut

Mitarbeiter beim BS sind keine angestellten des öffentlichen Dienstes !
Und wenn jetzt Privatperson Meldedaten übermittelt bekommen - dann mal los - dann will MR X auch von jedem die Daten ;-)


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  • Beiträge: 7.376
@kurt
Es war meine Vermutung, daß diese Meldedatenübermittlungsverordnungen zugunsten von ÖRR und Co. eine neue Erfindung sind.

Da greift hier wohl im Falle RLP der Bestandsschutz durch? Wäre aber gegenstandslos, wenn es mit dem Melderecht des Bundes kollidiert.

@mullhorst
Zitat
§_1   MeldDÜV   (Saarland) vom 08.05.07
Wenn die überhaupt in 2007 erstmals in Kraft trat, wäre sie u. U. nicht in Übereinstimmung zum Grundgesetz.


Im Land Brandenburg ist die bisherige MelDÜV jedenfalls in 2015 außer Kraft getreten

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
(MeldDÜV) Vom 2. November 2015

https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_54_2015.pdf

Zitat
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[...] Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2012 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, außer Kraft.

Diese neue Verordnung hat ja keinen Bestandsschutz und wurde zudem Ende 2016 geändert:

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden Vom 30. September 2016
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_52_2016.pdf

Insbesondere wurde hier der automatisierte Abruf von Meldedaten geändert. Es geht nur, was das Bundesmeldegesetz vorsieht.

Da wäre jetzt tatsächlich die Frage, ob die neue Verordnung wirksam in Übereinstimmung zum Grundgesetz in Kraft getreten ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2017, 23:33 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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