Da wäre doch evtl. nochmal interessant zu erfahren...
Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.
...mit welcher gerichtsseitigen Begründung - damit man selbst also nicht den ganzen Thread durchackern muss - die Stellung des lt. Gesetzeslage ja zwingend erforderlichen Anwalts für den Antrag auf Berufungszulassung bzw. Berufung verweigert worden ist? Waren die als hinreichend einzustufenden, aber leider erfolglosen Bemühungen um einen in der Sache vertretenden Rechtsbeistand nachgewiesen?
Wenn eine GEZ-Bezirksleitung (Oberverwaltungsgericht) den Tatsachen entgegen, dass man keinen Anwalt finden konnte, das tatsächlich einfach so macht, könnte man nicht mal die Frage aufwerfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Wahrnehmung der garantierten Rechte verweigert wird?
Hier nur als Nebengleis: weshalb kann denn dann nicht auch einem Straftatsverdächtigen einfach gesagt werden: »Och, Sie haben kein Geld für einen Verteidiger und finden deshalb keinen? Dann haben Sie leider Pech gehabt...«?Es gibt doch den berühmten Rechtsgrundsatz - zu dem sich auch dieser Rechtsstaat
® bekennt, der da lautet: »Ultra posse nemo obligatur« (Unmögliches zu leisten, kann niemand verpflichtet werden) (1) bzw. »Ad impossibilia nemo tenetur« (Zu Unmöglichem kann niemand gezwungen werden) (2).
Diskussionspunkt: Könnte sich nicht auf der Grundlage von (1) / (2) ein Ansatzpunkt für eine Verfassungsbeschwerde ergeben oder später auch vor dem EGMR?
Vgl. bspw. zu den zitierten Grundsätzen:
https://www.proverbia-iuris.de/ultra-posse-nemo-obligatur/. Dort wird zwar nur auf das bürgerliche Gesetzbuch (Schuldrecht) bzw. das Strafrecht als deren Realisierung verwiesen - aber ebenso, wie etwa bzgl. des allg. Diskriminierungsverbots
an allererster Stelle der Staat selbst und staatliche Stellen darauf verpflichtet werden (während dem Vernehmen nach Akteure im allgemeinen (Geschäfts-) Leben erst in zweiter Linie und nicht in jedem Fall darauf verpflichtet seien) könnte dann nicht demgemäss gesagt werden:
Wenn schon im »normalen« (Geschäfts-)Leben diese Grundsätze gem. (1) bzw. (2) - und das auch noch kategorisch - gelten müssten, dass Unmögliches zu fordern rechtswidrig sei, dass dies dann
erst recht (= »argumentum a fortiori«) für den Staat selber zu gelten habe? Jedenfalls, sofern »Rechtsstaat« tatsächlich mehr als ein Überbleibsel aus dem Zeitalter des Kalten Krieges & bloße ideologische Worthülse sein soll!?