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Autor Thema: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse / Ankündigung der Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch  (Gelesen 15463 mal)

w
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Hallöchen. Person A hat vor zwei Jahren zwei Festsetzungsbescheiden fristgerecht widersprochen. Ab und zu kamen Aufforderungen zu zahlen. Nun kam das (eine Zahlungsaufforderung) von der Stadtkasse. Wenn aber stets widersprochen wurde, wie kann die Stadt diesen Betrag fordern? ***


***
Hier handelt es sich wohl um eine angekündigte Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid. Dazu bitte den Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25201.msg159504/topicseen.html#msg159504
weiter unten in diesem Thread beachten!



Edit DumbTV:
Nichtsagenden ursprünglichen Threadtitel Stadtkasse angepasst. Bitte immer einen aussagekräftigen Titel passend zum Thema / der Frage verwenden!


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Der Grund liegt wahrscheinlich in der Behauptung das ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat oder weil es andere Bescheide sind.

Leider ist der genaue Grund in der Abbildung nicht zu erkennen, dazu müsste der Auftrag an die Stadtkasse gesichtet werden.

--

Hier ist zu unterscheiden zwischen verschiedenen Bescheiden.
Alte "Gebühren/Beitragsbescheide' waren mit einem Leistungsgebot versehen, dort war es notwendig zusätzlich zum Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung zu stellen. Wird dieser gestellt dann stellt dieser Antrag die aufschiebende Wirkung her. Bedeutet zuerst ist dieser zu bescheiden. Zumindest ist das bei jeder staatlichen Behörde welche sich an bestehende Gesetze hält so.

Den sogenannten Feststellungsbescheiden fehlt wahrscheinlich das Leistungsgebot, so das ein Widerspruch auch ohne Antrag auf Aussetzung die aufschiebe Wirkung haben sollte. Jedoch behauptet die Gegenseite das eine bei Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung nicht besteht. Jetzt muss ein jeder prüfen ob mit einem Festsetzungsbescheid eine Anforderung erfolgt oder nur eine Feststellung getroffen wird. Ist letztes der Fall wird ein Widerspruch auch ohne Antrag auf Aussetzung die aufschiebende Wirkung haben. Zur Sicherheit sollte der Antrag dennoch immer gestellt werden.

Die Reaktion gegenüber der Stadtkasse wäre wohl die Erklärung das das Vorverfahren noch läuft und nicht  abgeschlossen ist.


Zu prüfen ist noch der Zeitraum, der sollte Deckungsgleich mit den widersprochenem sein. Ist das nicht der Fall kann es sein das unbekannte Bescheide vollstreckt werden. In so einem Fall muss die Reaktion anders erfolgen weil die tatsächliche Bekanntgabe dann vielleicht nicht gegeben wäre.

PersonX würde egal wie der Fall gelagert ist das direkte persönliche Gespräch suchen, denn das dürfte ohne zuvor viel Schreibkram am einfachsten sein.

Wichtig könnte der Einblick in Tabelle mit der Forderungsaufstellung sein, denn dort müssen die Einzelbescheide gelistet sein. Sofern diese Tabelle Person A nicht vorliegt kann Sie mit dem Schreiben der Stadtkasse gar nichts anfangen, weil Ihr eine Zuordnung zu realen Bescheiden gar nicht möglich ist. Einer Prüfung hält das hier abgebildete Schreiben nicht stand. Person A muss es schon etwas genauer wissen, sonst ist eine richtige Reaktion nicht möglich.

Sofern also diese Daten nicht vorliegen müssen diese bei der Stadtkasse einsehbar sein. Das geht am besten vor Ort. Wenn jetzt die Daten mit den vom Widerspruch übereinstimmen, dann wird Person A das entsprechend erklären, dass dort das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Natürlich wäre noch der Grund für die Vollstreckung zu sichten, dass dürfte ein Satz in dem Ersuchen an die Stadtkasse sein in der Art, dass behauptet wird "rechtskräftig" oder "keine Aufschiebende Wirkung". Was immer dort steht, von dem Schreiben sollte Person A eine Kopie anfordern.

Falls Person A bisher keine Anträge auf Aussetzung gestellt hat, dann zukünftig stellen.


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Hier handelt es sich wohl um einen im Forum schon sehr oft besprochenen Fall von "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" bzw. dessen "Ankündigung".  Darum bitte die nachfolgenden Hinweise beachten:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u. a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Daraus geht u. a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.



Hier nur noch evtl. vorhandene besondere Aspekte diskutieren.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Person A behauptet, die damaligen Festsetzungsbescheide hätten keine aufschiebende Wirkung gehabt aber dennoch mit beantragt. Das bedeutet also, dass die besagte Person diesen Betrag trotz Widerspruch zu zahlen hat ?


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Das Person A trotz Widerspruch zahlen soll ist immer dann der Fall wenn keine aufschiebende Wirkung vorhanden ist. Das ist so, wenn es per Gesetz so vorgesehen sei. Um dennoch aufschiebende Wirkung zu erlangen bedarf es Anträgen welche diese Wirkung haben. Im Normalfall hat ein Widerspruch immer aufschiebende Wirkung, es sei diese wird Ihm per Gesetz oder anderweitiger Anordnung genommen. Bei der Anforderung von öffentlichen Kosten und Abgaben gibt es die Ausnahme, dass der Widerspruch alleine keine aufschiebende Wirkung haben soll, das gilt jedoch nicht für nur feststellende Verwaltungsakte. Dort hat der Widerspruch wie sonst auch aufschiebende Wirkung.

Normal ist eine staatlich Behörde gehalten einen Antrag auf Aussetzung zeitnah zu bescheiden. Der Bescheid darüber öffnet weitere Rechtsmittel. Die Entscheidung kann unabhängig von einem Widerspruchsbescheid fallen.

Und ja die Gegenseite erwartet tatsächlich das Person trotz Widerspruch zahlt. Sie ist der Ansicht, dass Person A zuerst den Rechtsweg beschreiten muss. Um dann nochmals auf Rückzahlung zu klagen.

Zurück zahlen will Sie dann auch nur längstens 3 Jahre rückwirkend und auch nur wenn Sie dazu gezwungen wird.  Freiwillig wird das nicht passieren.

Deshalb ist es sicherer keine Zahlung zu leisten und die Forderung als nichtig zurück zu weisen. Den Rechtsweg geht man nur hilfsweise, weil die Gegenseite sonst ohne Hemmung immer weiter macht.

Nichtig ist die Forderung, wenn bereits das Gesetz rechtswidrig ist. Das gilt es fest zu stellen.

Klagen mit dem Ziel der Feststellung kosten jedoch mehr als Anfechtungen, deswegen gehen viele den Weg der Anfechtung. Es sollte reichen, Nichtigkeit anzuzeigen und die Bescheide entsprechend anzufechten. Aktuell ist das Ziel einer Klage die Richterschaft davon zu überzeugen, dass die Bearbeitung der Klage mehr Aufwand bedeutet, als auf Karlsruhe zu warten.


Das Problem von Person A hier ist aber, dass die Gegenseite eine Regel nicht einhält und trotz Widerspruch und Antrag auf Aussetzung vollstreckt. Das kann verschiedene Gründe haben.

z.B.
-Der Widerspruchsbescheid ist bei Person A nicht angekommen.
-Es werden andere Bescheide vollstreckt.
-Der Widerspruch war nicht fristgerecht.
-Der Widerspruch war nicht angekommen.

Um das genau zu erfahren muss Person A aber das Vollstreckungsersuchen einsehen.

Mögliche Reaktionen, Klage am VG als Anfechtung der Bescheide und Gespräch mit der Stadtkasse, bei der Stadtkasse wie auch beim Finanzamt weiß man es genau, dass eine Vollstreckung rechtswidrig erfolgt, wenn das Verfahren noch läuft und gestellte Anträge nicht beschieden werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2017, 18:14 von PersonX«

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Person A ersuchte das Gespräch mit der Stadtkasse. Die Stadtkasse würde sich nicht beirren lassen da sie den Auftrag vom BS zur ZV erhalten hätten. Auf die Aussage, dass Person A gar keinen Widerspruchsbescheid erhielt um den Klageweg zu gehen, hätte sie nicht interessiert. Er solle das mit dem BS klären.


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wäre ich a würde ich mich an den Intendanten meines vertraues wenden, an den widerspruch erinnern und sicherheitshalber die Aussetzung der Vollstreckung beantragen falls ich das noch nicht getan hätte. natürlich drauf achten, dass man vor gericht die Zustellung belegen kann (Einschreiben, Fax mit qualifiziertem sendebericht, Päckchen mit tracking nummer, was auch immer).
eine Kopie des schreibens mit dem schriftlichen hinweis, dass das Vorverfahren noch läuft und Aussetzung beantragt wurde, würde ich gleichzeitig dem vollstrecker übergeben und dann abwarten.

Edit "ChrisLPZ":
Bei Antworten innerhalb eines Threads die Betreff-Zeile bitte nicht ändern.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2017, 07:53 von ChrisLPZ«

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Person A hätte Klage beim VG eingereicht und dieses als Antwort bekommen.


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Person A behauptet, die damaligen Festsetzungsbescheide hätten keine aufschiebende Wirkung gehabt aber dennoch mit beantragt. Das bedeutet also, dass die besagte Person diesen Betrag trotz Widerspruch zu zahlen hat ?

Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Aussage des Richters

"Einen solchen Antrag haben Sie bisher nicht gestellt"

An was macht der Richter das fest, konnte der Richter die bisherigen Schreiben bereits sichten oder ist das eine ungeprüfte Aussage der Gegenseite?

Im ersten Schreiben von der Stadt steht, dass diese erst bei weiterer Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, das ist somit eine Ankündigung.

Hat die Stadt mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen oder diese bisher nur angedroht?
Hat Person A bei der Stadtkasse das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers gesichtet?


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Laut Person A hätte die Stadt nur mit dem Schreiben angedroht aber noch nicht eingeleitet. Mann hätte ersteinmal auf die Antwort des VG gewartet. Person A würde nicht wissen was mit "Vollstreckungsersuchen des Gläubigers gesichtet?" gemeint sei.


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Der Gläubiger gibt der Stadtkasse seinen Brief in Papier oder digital. Dieser Brief ist das Vollstreckungsersuchen, denn aus den Daten welche in diesem stehen bastelt die Stadtkasse Ihr eigenes Schreiben, welches nun Person A vorliegt und hier sichtbar ist. Person A kann jedoch mit den Daten der Stadtkasse wenig anfangen weil diese unvollständig sind, deswegen braucht Person A Einsicht in das Vollstreckungsersuchen oder auch Auftragsschreiben des Gläubigers. Denn in diesem stehen die relevanten Daten, welcher Bescheid Mahnung usw.. Erst mit diesen Daten kann Person A die Grundlage der angekündigten Vollstreckung prüfen.

PersonX hofft mal das es jetzt besser zu verstehen ist.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Zum einen hat die Stadtkasse bereits Pfändungsgebühren festgesetzt (in der "Zahlungsaufforderung") -- dies stellt schon einen Verwaltungsakt dar.  >:(

Dann sind beide bisherigen Festsetzungsbescheide widersprochen, jeweils mit Antrag auf Aussetzung.

Der NDR hat hier nicht das Vorverfahren beendet (Widerspruchsbescheid fehlt).

Es gab keine Verwaltungsvollstreckung.

Es sind also theoretisch schon zwei Rechtsmittel (Klage gegen Bescheid, Klage gegen Vollstreckung) ausgehebelt, und gegen die Festsetzung der Pfändungsgebühren gibt es keinen Rechtsbehelf auf der Aufforderung.  >:(

Die "nette Dame" der Stadtkasse war so freundlich anzuregen, fiktive Person A solle doch die hypothetische Klage wieder zurücknehmen und bitteschön auf die Vollstreckungsmaßnahmen warten.  >:(    IMHO: damit soll die Bahn frei gemacht werden für sorgenfreies Vollstrecken...  >:D

Die Akteneinsicht (VwGO §100 / ZPO §760) wird auch gerne verweigert ("es gibt keine Akten" ... und für Sie schon grad nicht!), selbst wenn sie von einer fiktiven Person gefordert wird. Spätestens bei Gericht bekommt man immer Einsicht (zumindest in das realexistierende Rechtswesen 8) ), da müssen die sich dann begründen.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 21:00 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Hallo!

Apropos Akteneinsicht!

Die Tendenz ist, daß ein Beamter denkt, es wären "seine" Akten, die er da verwaltet -- die Einsicht, daß es unsere Akten sind, die in unserem "Auftrag" (GG: "Alle Macht geht vom Volke aus") verwaltet werden, ist leider nicht verbreitet.

MfG
Michael


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Person A brauchte die Klage ja nicht zurücknehmen. Der Richter hat nachgeholfen. Der Weg ist jetzt freigemacht. Person A kann jetzt zusehen wie mit "Recht" gepfändet wird. Person A kann sich an das erste Telefonat mit der Stadtkasse erinnern, wo man ihm gesagt hätte, dass er keine Chance mit der Klage hätte und er doch bitte zahlen soll.


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Hallo!

Nicht verzagen, das VG will nur ein wenig mehr Begründung, und Kopien von Zahlungsaufforderung und Widersprüchen.

MfG
Michael


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