Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
ich habe mir ein paar Überlegungen, die ich hier gerne zur Diskussion stellen möchte.
Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist § 268 der Abgabenordnung. Hierin heißt es:
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Beständig hört man ja das Mantra, dass in Bezug auf den Rundfunkbeitrag mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner analog § 44 AO haften. Im gleichen Atemzug heißt es dann weiter, dass es Sache der Gesamtschuldner untereinander sei, für einen Belastungsausgleich zu sorgen. Mir kam dies schon immer suspekt vor.
Nachdem ich mir § 268 AO durchgelesen hatte, stellte ich mir die Frage: "Wenn doch mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner analog § 44 AO haften, kann es dann auch eine (behördliche) Aufteilung der Rundfunkbeitragsschuld analog § 268 AO (durch einen entsprechenden Aufteilungsbescheid) geben?" Weiter stellte ich mir dann die Frage: "Wenn es keine Aufteilung analog § 268 AO geben sollte: Stellt dies tatsächlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar?" Denn derjenige Gesamtschuldner, der auf Zahlung in Anspruch genommen wird, ist ja gegenüber den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldnern benachteiligt, zumal der Beitragsservice einen der Gesamtschuldner willkürlich auf Zahlung in Anspruch nimmt. Ich fragte mich: "Enthält der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in seinem Kern nicht ein Benachteiligungsverbot?"
Meiner Ansicht nach ist ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge im Falle mehrerer Gesamtschuldner nur dann rechtmäßig, wenn die Gesamtschuldnerschaft darin festgestellt wurde. Meiner Ansicht nach gehört die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft zu den elementaren Bebeitragungsgrundlagen (für den Fall der Festsetzung eines Beitrags), genauso wie die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft zu den elementaren Besteuerungsgrundlagen (für den Fall der Festsetzung einer Steuer) zählt. Die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft ist eine
behördliche Feststellung, denn es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2 VwVfG:
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Wenngleich -so ist jedenfalls meine Ansicht- die Behörde auch die Art und den Umfang der Ermittlungen (in diesem Falle: der Ermittlung der Bebeitragungsgrundlagen) bestimmen mag, so wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Behörde dort verletzt, wo sie ihrer Pflicht zur Ermittlung der Bebeitragungsgrundlagen nicht nachkommt, obwohl sie auf einen Datenbestand von Millionen Einwohnermelde-Datensätze zurückgreifen kann, woraus sie bereits den zur Zahlung in Anspruch genommenen Gesamtschuldner ermitteln konnte.
Ich möchte diese Überlegungen hier zur Diskussion stellen, gerade weil mir bisher noch nie zu Ohren gekommen ist, dass in einem Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge eine Gesamtschuldnerschaft festgestellt wurde; es wurden immer nur Einzelne auf Zahlung in Anspruch genommen. Mir schwant, dass es sich der Beitragsservice an dieser Stelle etwas zu leicht macht, denn die Ermittlung der Gesamtschuldnerschaft sorgt ja gerade nicht für eine Verwaltungsvereinfachung, sondern -im Gegenteil- für eine erhebliche Verwaltungsmehrbelastung. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 268 AO schwant mir darüber hinaus, dass die Floskel "Wie die Gesamtschuldner für einen Belastungsausgleich untereinander sorgen, ist deren Sache." von Anfang an ganz bewusst eingesetzt wurde, weil man eventuell so eine Ahnung hatte, dass dies verfassungsrechtlich nicht ganz haltbar sein könnte.
Wie seht Ihr es?
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html