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Autor Thema: Beschwerde Landtag > RBStV Gesamtschuldnerregelung vs. Gleichbehandlung  (Gelesen 2705 mal)

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  • Beiträge: 3.270
In Anlehnung an
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html

hier Beispiel-Beschwerde/Anfrage an die Petitionsausschüsse der Landtage (Hamburg ist bereits erledigt) zur
praktischen Abwicklung des Gesamtschuldverhältnisses im RBStV
(vermutete Falschberechnung, mutwillige oder nachlässige Erzeugung von rechtswidrigen Mehreinnahmen)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren!

Bitte überprüfen Sie die Gesamtschuldnerregelung des RBStV auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Rundfunkbeitrag wird, wenn mehrere Personen Inhaber einer Wohnung sind, gesamtschuldnerisch berechnet (§ 2 (3) RBStV).

Durch die ebenfalls im RBStV festgelegten Regelungen zu Befreiungen und Ermäßigungen kommt es oft zu sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnissen.

Der Grundsatz (§ 426 BGB) "Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet,..." wird durchbrochen. Es wirkt der darauf folgende Nebensatz "...soweit nicht ein anderes bestimmt ist".

Es wurde nun bestimmt, dass einige Personen auf Antrag weniger oder nicht zahlen müssen. Es ist ein grundsätzliches Problem der Rechtsprechung, hier Ausgleich zu schaffen, wenn die Gesamtschuld im Innenverhältnis nicht vollständig ohne rechtliche Widersprüche einzutreiben ist (gestörtes Gesamtschuldverhältnis).

Wird vom Gläubiger nämlich die Gesamtsumme (hier handelt es sich um 210 Euro/Jahr) von dem Zahlungsverpflichteten verlangt, so muss
a) entweder der Freigestellte/ Ermäßigte seinen Anteil im Innenverhältnis dann doch vollständig tragen (was der Privilegierung widersprechen würde)
oder
b) der oder die Nichtprivilegierten müsste/n die Zusatzbelastung tragen
(Was einem Vertrag zu Lasten Dritter, das dem Autonomieprinzip der Rechtsprechung entgegensteht, gleichkommt).
[Anm.: Nicht zu verwechseln mit dem ungültigen Argument, der RBStV selbst sei ein Vertrag zu Lasten Dritter!]

Die dritte Variante, die möglich wäre, ist, dass
c) der Gläubiger (hier die Landesrundfunkanstalt) den Verlust dieser Schuldanteile trägt.


Mehrere Anfragen an das Justiziariat einer Landesrundfunkanstalt wurden in der Sache nicht beantwortet.

Es wurden daher beispielhaft zwei einfache Anfragen
1) eine an die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern (09.10.2015) direkt online und
2) eine an den Beitragsservice NDR (21.10.2016) über die Plattform "Frag den Staat"
bezüglich dieser Sache gestellt.

Die Antworten sind im Ergebnis widersprüchlich:

zu 1) Frage an die Verbraucherzentrale: (Zusammenfassung)
Wie hoch ist der Betrag des Rundfunkbeitrags, wenn in einer Wohnung ein Vollzahler mit einer Person mit Ermäßigungstatbestand zusammenwohnen?
Wie wird die Gesamtschuld im Innenverhältnis aufgeteilt?

Antwort: (Zusammenfassung)
Der Rundfunkbeitrag beträgt 17,50 Euro, davon fällt
- ein Drittel auf den Ermäßigten Mitbewohner und
- 11, 67 Euro für den Vollzahler.

Hier wird die oben an zweiter Stelle genannte Variante b) angewendet.
Der Vollzahler übernimmt die Zusatzbelastung.


zu 2) Anfrage an den Beitragsservice: (Zusammenfassung)
Wie hoch ist der Betrag des Rundfunkbeitrags, wenn in einer Wohnung zwei unverheiratete Personen mit Ermäßigungstatbestand zusammenwohnen?

Antwort: (Zusammenfassung)
Der Rundfunkbeitrag für die Wohnung beträgt 5,83 Euro

In diesem Falle übernimmt nicht nur der Gläubiger den Verlust (dritte Variante c), vielmehr wird zusätzlich auch noch eines der Drittel Beiträge weggelassen, die beide nach RBStV zahlen müssten.


Meine Fragen nun:

Liegt hier nicht eine grundsätzliche Ungleichbehandlung vor?
Welche der drei o.g. Varianten der Berechnung liegt der Gesamtschuldnerregelung zugrunde?



Mit freundlichen Grüssen


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:54 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
  • Beiträge: 860
Ich frage mich, wer diesen Schwachsinn mit der sog. Gesamtschuldnerschaft ausgeheckt hat?

Nehmen wir eine 4-er WG.
Die Wohnung als sog. Anknüpfungspunkt.
Warum geht das rechtlich nicht?

Weil es da die Eigentumsfrage gibt. Eine Wohnung gehört einem oder mehreren Eigentümern.
Wenn die Wohnung 4 Eigentümer hat, die gleichzeitig die 4 Bewohner sind, dann ginge das, weil die einen direkten Bezug zur Wohnung haben. Über das Wohnungseigentum sind die miteinander rechtlich verbunden.
Vergleiche: 4 Inhaber einer Firma.
Die rechtliche Verbindung/ Beziehung zählt.

Wenn die Wohnung 4 Mieter hat (4-er WG), dann geht das nicht, weil es keinen direkten Bezug zur Wohnung gibt.
Es sind 4 voneinander unabhängige Rechtspersonen, wobei jede einzelne angesprochen werden muss.
Es gibt rechtlich gesehen keine Beziehung bezüglich der Wohnung.

Was ist kein Schwachsinn in diesem 15. RBStV?


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Es wird die Wohnung als Anknüpfungspunkt zwar genannt, er ist es aber nicht. Es ist juristisches Neusprech.

Nicht die Wohnung ist beitragspflichtig, sondern das einzig durch die örtliche Begriffsdefinition "Wohnung" festgelegte, darin vollzogene Leben oder Zusammenleben von natürlichen Personen.

Nach dem Spruch "Eine Wohnung - ein Beitrag" würde eine Wohnung immer 17,50 Euro kosten, oder als Kriterien der Beitragserhebung und -berechnung würden Quadratmeterzahl, Raumeinheiten o.Ä. Wohnungseigenschaften herangezogen werden. Die Wohnung wohnt aber nicht, sie zieht nicht um, wird nicht arbeitslos und kann auch nicht behindert sein. Das sind aber genau die Kriterien der Beitragserhebung und -berechnung, die aktuell angewendet werden.

Also Eigenschaften der Bewohner, nicht Eigenschaften der Wohnung.

In leerstehende Wohnungen muss nicht gezahlt werden, weil es in ihnen keine örtlich lokalisierbare "Lebensform" gibt, die zur Zahlung herangezogen werden kann.

Satz aus einer Klagebegründung:

Zitat
Wohnen ist ein menschliches Grundbedürfnis. Der neue Rundfunkbeitrag hat keinen Bezug mehr zum ursächlichen Grund der Beitragserhebung. Er knüpft weder an Rundfunkempfang oder Gerätebesitz, noch an Wohneigentum oder Mietverhältnisse an. Er verknüpft voraussetzungslos und direkt eben dieses Grundbedürfnis mit der Finanzierung eines Medienapparates. Das ist sittenwidrig.


Edit "Bürger":
Zwischenzeitliche Beiträge mussten der Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen gelöscht werden.
Bitte @alle hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Beschwerde Landtag > RBStV Gesamtschuldnerregelung vs. Gleichbehandlung
und insbesondere die im Einstiegsbeitrag thematisierten Aspekte der Gesamtschuld bzgl. Gleichbehandlung zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 03:02 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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