Es wird die Wohnung als Anknüpfungspunkt zwar genannt, er ist es aber nicht. Es ist juristisches Neusprech.
Nicht die Wohnung ist beitragspflichtig, sondern das einzig durch die örtliche Begriffsdefinition "Wohnung" festgelegte,
darin vollzogene Leben oder Zusammenleben von natürlichen Personen.
Nach dem Spruch "Eine Wohnung - ein Beitrag" würde eine Wohnung immer 17,50 Euro kosten, oder als Kriterien der Beitragserhebung und -berechnung würden Quadratmeterzahl, Raumeinheiten o.Ä. Wohnungseigenschaften herangezogen werden. Die Wohnung wohnt aber nicht, sie zieht nicht um, wird nicht arbeitslos und kann auch nicht behindert sein. Das sind aber genau die Kriterien der Beitragserhebung und -berechnung, die aktuell angewendet werden.
Also Eigenschaften der Bewohner, nicht Eigenschaften der Wohnung.In leerstehende Wohnungen muss nicht gezahlt werden, weil es in ihnen keine örtlich lokalisierbare "Lebensform" gibt, die zur Zahlung herangezogen werden kann.
Satz aus einer Klagebegründung:
Wohnen ist ein menschliches Grundbedürfnis. Der neue Rundfunkbeitrag hat keinen Bezug mehr zum ursächlichen Grund der Beitragserhebung. Er knüpft weder an Rundfunkempfang oder Gerätebesitz, noch an Wohneigentum oder Mietverhältnisse an. Er verknüpft voraussetzungslos und direkt eben dieses Grundbedürfnis mit der Finanzierung eines Medienapparates. Das ist sittenwidrig.
Edit "Bürger":
Zwischenzeitliche Beiträge mussten der Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen gelöscht werden.
Bitte @alle hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Beschwerde Landtag > RBStV Gesamtschuldnerregelung vs. Gleichbehandlung
und insbesondere die im Einstiegsbeitrag thematisierten Aspekte der Gesamtschuld bzgl. Gleichbehandlung zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)