Diskriminierung gibt es in diesem Lande ...
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Dann fällt das ganze Konstrukt ja zusammen wie ein Kartenhaus, wenn einige Geräteabhängig zahlen sollen und andere nicht. (Diskriminierung)
...
...nicht! Diese Unterstellung ist eine Frechheit :->>> und zeugt nur von laienhaftem Denken :->>>. In all' diesen Fällen (wo es nach Diskriminierung oder auch anderen Rechtsbrüchen aussieht,) täuscht sich der Laie. Nicht umsonst haben wir doch diesbezgl. Fachleute auch im Rechtswesen (und in den Anstalten mit ihrem ästhetisch ansprechend stacheldrahtbewehrten Etablissement in Köln).
Egal also, ob es nun
1) um den oben von Dir benannten Aspekt geht, oder etwa darum, dass
2) zumindest bisher noch Nicht-Träger des Hartz IV - Sternes Wohnungssteuer blechen sollen müssen (oder das bereits seit Jahr & Tag tun)*
) oder
3) darum, dass von kleinen Verwaltungsrichtern solch' einer pieseligen Anstalts-Satzung wie etwa der des Heschiss... Verzeihung - Hessich...- Verz. .... Rundfunks - na ja, einer Anstalt eben (zusätzlich zum Zahlungszwang auch noch der Zwang unbarer Zahlung) - zum Rang eines Bundesgesetzes bzw. europäischer Rechtssätze verholfen wird,
passiert nur eines:
Es wird schlicht dem höchsten Rechtsgut dieses Landes gehuldigt und somit dem Grundsatz der
Verwaltungsvereinfachung® der gebührende Respekt :->>>> gezollt. Wenn es um wichtige Dinge geht, muss das BVerfG einfach mal den Mund halten mit so einem Blödsinn wie Grundgesetz-Quatsch (Ungleichbehandlung bis Diskriminierung betr. 1) / 2)). Und auch aus 3) haben sich einfach die Leute, die das überhaupt nichts angeht, gefälligst herauszuhalten (übergeordnete dt. oder europ. Gerichte - womgl. urteilen die noch "falsch" ) :->>>.
*
) Wobei 2) keinesfalls als Affront gegen die - mit freundl. Verlaub - "Hartzies" aufzufassen wäre.
Aber
ohne weitere Vertiefung zurück zum Thema: Im obigen Zusammenhang scheint eben der Punkt erreicht, wo das System RBStV mit als angeblich im Allgemeininteresse erfolgter Rechtssetzung bzw. durch bisher durchgängige Gefälligkeitsurteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Gunsten des ÖRR abgesicherten Rechtsbruchs an seine Grenzen geraten ist. Ist doch prima.