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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 45160 mal)

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Dann mögen die Vortragenden sich anschauen, was das VG Freiburg auf diesen Klagepunkt antwortet.
Die Klage wurde übrigens abgewiesen.


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K
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Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt absichtlich den Umstand, dass zwischen einer Gebühr für Nutzer eines Programmangebotes, die anfänglich erhoben wurde, um die notwendige technische Infrastruktur aufzubauen - und eines im (noch) Jahre 2017 lediglich unverbindlichen Medienangebotes unter vielen anderen deutlich unterschieden werden müsste.

Zu Zeiten vor Einführung des Privatfernsehen und der Etablierung des Internets war für die Masse der Bevölkerung der ÖR faktisch gesehen alternativlos, dennoch wurde nur eine Gebühr bei Bereithaltung eines dafür vorgesehenen technischen Gerätes verlangt.

Heutzutage ist das Angebot des ÖR für einen stetig sinkenden Anteil an überhaupt Interessierten nur eine unverbindliche Möglichkeit, eine Offerte aus einem Mediensortiment unter vielen, es entsteht kein Vorteil für denjenigen, der das Angebot nicht nutzen möchte.

Allein die zelebrierte Trotzphase abhängiger Juristen gebiert eine köstliche Stilblüte nach der anderen, um ja nicht dem Normativ des Faktischen anzuerkennen: ein Angebot erzeugt nicht automatisch einen Nutzen, wie jede im Regen stehende Straßenhure zu berichten weiß.

Das eigentliche Problem um die "Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer" besteht in der drohenden Auslösung einer Kettenreaktion, würden diese nämlich von dieser "Abgabenpflicht" befreit, rollen die Steine in Richtung Betriebsstätten und Mietwagen, um anschließend bei beruflich genutzen Zweitwohnungen für Fernpendler einzuschlagen - kann ja nicht sein, dass der Montagemitarbeiter bei längerfristiger Beziehung eines Gästezimmers freigestellt wird, für das temporäre Anmieten einer Zweitwohnung aber nicht.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Dezember 2017, 12:04 von Ketzerkater«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt ....

... rein gar nichts, sondern gibt im Gegensatz zu sonstigen Gerichsäußerungen der letzten Jahre, auch des gleichen Gerichts, zum ersten Mal die Realität wieder, nämlich dass ein Angebot in Form von Programmausstrahlungen keine Finanzierungspflicht auslöst.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
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@drboe

Zur Erinnerung:
Zitat
... Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Es wird aber ohne Distanzierung wie z.B. "dass der mutmaßlich/strittige abzugeltende Vorteil" oder wenigstens in Anführungszeichen der "abzugeltende Vorteil" erwähnt.
Entweder etwas ist abzugelten oder es ist es nicht!

So macht die Begründung doch keinen Sinn, wenn "ein abzugeltender Vorteil" dann doch nicht abgegolten werden müsse.

Im Klartext: Ein "abzugeltender Vorteil", der nicht abgegolten werden muss, kann kein "abzugeltender Vorteil" sein.

Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füßen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden.

Soweit meine Interpretation, ich hoffe ja, Du behältst Recht  :)

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2018, 23:39 von Bürger«

H
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Das BVerwG begründet selbst in der Pressemittelung ausführlich, warum die Entscheidung in der Vergangenheit für private Haushalte richtig war und warum für Hotels das ganze nicht gelten muss.
Stichwort: "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bei Privaten, Nachweisbarkeit des Empfangsgerät (Privatwohnung vs. Hotelbeschreibung im Web), Fehlende Statistik für Hotels
Ich verbitte mir, mich als Flüchtling zu bezeichnen, nur weil ich mich gesetzeskonform verhalte, und eben für etwas nicht zahle, was ich auch nicht nutze !
(Und damit ist nicht der Schreiberling oben gemeint, sondern generell die Unverfrorenheit, Menschen, die dieses Schund nicht anschauen wollen, mit Worten zu difarmieren, und das Ganze als "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu bezeichnen.)

Das Problem ist einfach, dass es aktuell (in der heutigen Zeit) genug (kostenfreie) Alternativen zum ÖRR gibt, und somit keiner mehr (wirklich) darauf angewiesen ist. Das mag vor 30 Jahren noch ganz anders gewesen sein, aber in der heutigen Zeit bin ich bereits kurz nach dem Wachwerden besser informiert, als es die ÖRs überhaupt innerhalb von 24 Stunden Sendezeit mir bieten können. (WhatsAppNewsletter, EmailNewsletter, Zeitungen auf dem Smartphone etc).

Das Problem ist also nicht nur eine immense Kostenlast durch Pensionen, sondern auch, bei freiwilliger oder geräteabhängiger Bezahlung, dass die Einnahmequelle(n) wegbricht/wegbrechen.

Nur, anstatt das Problem der Kostensteigerung gegenüber der Einnahmensenkung mal vernünftig und sachlich anzugehen, müssen wir uns als Opfer einer Beitragsabgabe mit Zwangsvollstreckungen und willfährigen Richtern rumärgern, die das Fundament der BRD in Frage stellen lassen.

PFUI Deibel !!

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2018, 23:41 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ob denn tatsächlich in sachlicher Hinsicht ein so prinzipieller Gegensatz zwischen den Sichtweisen des Ketzerkater / des Doc...

Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt [...]
bzw.
[...] rein gar nichts, sondern gibt im Gegensatz zu sonstigen Gerichsäußerungen der letzten Jahre, auch des gleichen Gerichts, zum ersten Mal die Realität wieder, nämlich dass ein Angebot in Form von Programmausstrahlungen keine Finanzierungspflicht auslöst.
bzw.
[...]
Es wird aber ohne Distanzierung wie z.B. "dass der mutmaßlich/strittige abzugeltende Vorteil" oder wenigstens in Anführungszeichen der "abzugeltende Vorteil" erwähnt, entweder etwas ist abzugelten oder es ist es nicht!
So macht die Begründung doch keinen Sinn, wenn "ein abzugeltender Vorteil" dann doch nicht abgegolten werden müsse.
Im Klartext: Ein "abzugeltender Vorteil", der nicht abgegolten werden muss, kann kein "abzugeltender Vorteil" sein.
[Besucher: Es gilt aber doch der Satz, "Ex falso quodlibet" - oder etwas daraus im Sinne von Rechtsverdrehung abgeleitetes oder ableitbares "Brauchbares". Die Kreativität mancher beamteter Juristen auf VG-Ebene & gerade in Sachen "Rundfunkbeitrag" ist doch zu Recht bekannt geworden]

Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füssen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden.
[...]

...besteht, wie es beim kursorischen Lesen scheint, das glaubt ein fiktiver Besucher nicht. Je nach zugrundegelegter Denkvoraussetzung, was Rolle und Funktion des Rechtswesens im nach-bürgerlichrevolutionären, freiheitlichen Staat anlangt (und natürlich, welche sich als der Realität entsprechend erweist), entscheidet sich, wer von beiden im Zweifel "Recht hat".

1. Also entweder der, der seine Erwartung / die Funktion des Rechtssystems der Schaffung von Gerechtigkeit in den Vordergrund stellt, bzw. ergänzend, dass spätestens bei sprach- / aussagenlogischer Betrachtung von Gesetzen wie Urteilen die Stunde der Wahrheit gekommen sein müßte, was die verbindliche Feststellung der Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit von Rechtsstandpunkten anlangt. Das würde aber in jedem Fall insbesondere so etwas wie die unbedingte Redlichkeit der auf unparteiisches Verhalten verpflichteten Verantwortlichen voraussetzen. Besagte Redlichkeit mag ja bestehen bzw. vorkommen, aber ob diese gleichverteilt, also als allgegenwärtig anzusehen ist? Und das ausgerechnet bei den deutschen Verwaltungsgerichten? Hm.

2. Im anderen Fall - also dass Recht / Rechtsprechung nicht zwingend und ausschliesslich in Diensten der Gerechtigkeit stünden, sondern dass diese (sicher ursprünglich in guter Absicht als Mittel zur Vermeidung ansonsten gewalttätiger Auseinandersetzung [aber mit der Konsequenz von Gerechtigkeit im strengen Sinne als lediglich Ziel II. Ordnung] geschaffen) inzwischen bzw. zunehmend machtverknüpft wesentlich Recht / Rechtsprechung zumal in Verwaltungsangelegenheiten als Ressource für die Durchsetzung des Rechts der Mächtigen (also des Staates bzw. letztlich diesem dienlicher Entitäten) etablieren - hätte der andere Recht in dem Punkt, was sich durchsetzen wird. Im Falle des Ketzerkater & im Sinne von Variante II könnte tatsächlich so etwas entscheidend sein, wie v. Ketzerkater vermerkt: "Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füssen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden."  Dann wäre besagte Begründung wohl auch nicht "aus Versehen" so geschrieben worden, wie sie geschrieben wurde, sondern könnte sich als "Sollbruchstelle" eingeschlichen haben.

3. Falls letzeres zuträfe, kämen - sozusagen ceteris paribus -  vllt. sogar auch 1. oder 2. gleichzeitig in Frage. Letztlich dann in Abhängigkeit davon, wie die "Güterabwägung" (damit würde aber die ganze Zeit dem weit überwiegenden Großteil der Damen und Herren (Verwaltungs-) Richter als klargewesen zu unterstellen sein, was sie gemacht haben / was sie machen bzw. was sie unterlassen haben / unterlassen) ausfällt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2017, 21:32 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Besucher: Ich habe in meiner Antwort weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg162432.html#msg162432
nicht zufällig den gesamten Satz zitiert, in diesem jedoch die Einschübe durchgestrichen. Was in Fettdruck nachbleibt ist die eigentliche Aussage des Satzes. Ich bewerte nicht, ob das Gericht diesen Satz tatsächlich so meint oder ob es sich bewusst ist, dass das Gesetz zur Rundfunkfinanzierung mit dieser Aussage die Grundlage verloren hat, bevor darüber vom BVerfG entschieden wird.
Ich nehme den Satz so, wie er ist und gedenke ihn bis auf Weiteres bei Bedarf als höchstrichterliche Aussage gegen jeden Versuch des NDR zu verwenden, von mir sogn. Rundfunkbeiträge zu kassieren.

M. Boettcher


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Anm.:

Dieses -BVerwG 6 C 32.16- wurde ja nun zwischenzeitlich doch noch auf der Beitragss.-"Urteile"seite
unter -Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag für ... Hotel- und Gästezimmer- veröffentlicht.

Dieses Bundesverwaltungs"gericht" schreibt aber unter
-Pressemitteilung Nr. 66/2017-
( https://www.bverwg.de/pm/2017/66 )
BVerwG:
Zitat
"Das Bundesverwaltungsgericht hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben..."

Wenn diese "Urteile" dieser Verwaltungs"gerichte" VGH München und VG Augsburg
(7 BV 15.1188 - vom 14. April 2016 und Au 7 K 14.792 - vom 20. April 2015)
aufgehoben ( ? ) worden sind, können sie doch nicht bestätigt ( ? ) worden sein...


Dann ist doch die Behauptung auf
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html :
Zitat
"Das BVerwG bestätigte damit die bisherige einheitliche Recht­sprechung zahlreicher Verwaltungs- und Ober­verwaltungs­gerichte..."
doch eindeutig falsch ( ? ? )

Markus


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Siehe bitte aktuell ergänzter Querverweise im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger" 09/2018:
Fortsetzung der Posse siehe bitte nunmehr nach Zurückverweisung des BVerwG an den VGH München dessen aktuelle Entscheidung unter
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html



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Und in diesen Reigen der sich im Kreise drehenden Entscheidungen um den Anknüpfungspunkt der "Raumeinheit" reiht sich dann auch mühelos diese neuerliche Entscheidung ein
begrenzte Hotel-Unterbringung ohne Beitragspflicht BVerwG 6 B 50.19, 8.6.20
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