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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 45940 mal)

a
  • Beiträge: 178
D.h. "der ab­zu­gel­ten­de  Vorteil entsteht durch den Empfang" ?

Der abzugeltende Vorteil entsteht durch die Empfangsmöglichkeit (Radio/Fernseher). "Multifunktionale Empfangsgeräte" sollen angeblich in Hotelzimmern und Ferienwohnungen nicht existieren.

Zitat
RN 19:
... Der Beherbergungsbeitrag stellt nicht die Gegenleistung für den strukturellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (a)), sondern gilt denjenigen Vorteil in individuell zurechenbarer Weise ab, den die Inhaber dadurch haben, dass sie ihren Gästen den Rundfunkempfang in den Raumeinheiten ermöglichen (b)).

RN 21:
b) Mit dem Beherbergungsbeitrag wird ein dem Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner individuell zurechenbarer Vorteil abgegolten, wenn der Inhaber seinen Gästen in den Raumeinheiten den Rundfunkempfang ermöglicht. Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

RN 31:
Die im Wohnungs- und Betriebsstättenbereich aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, bestehen im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht. Diese sind grundsätzlich - schon aufgrund der Diebstahlsgefahr - nicht mit multifunktionalen Empfangsgeräten ausgestattet. Dies zeigen die Zahlen aus dem Geschäftsbericht der Gebühreneinzugszentrale für das Jahr 2012 (S. 37), wonach keine neuartigen Empfangsgeräte bei den ermäßigten Abgabetatbeständen angemeldet worden sind.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2017, 23:53 von azdb-opfer«

K
  • Beiträge: 81
Das juristische Herumgeschwurbel um "ab­zu­gel­ten­de gebührenpflichtige Vorteile" entsteht doch nur aus der Motivation heraus, dem System des ÖR seine etablierte Besitzstandswahrung zu erhalten. Im Grunde genommen könnte man auch stundenlang mit einem Vierjährigen diskutieren, warum er nun keine weiteren Süßigkeiten erhalten wird.
Die Begründungsfindung des motivierten Vierjährigen wird sich ebenfalls im Laufe der Debatte erstaunlich erweitern.

Das gesamte System des ÖR ist eine erstaunliche Hypride aus Planwirtschaft und Marktwirtschaft; wenn es um die monitäre Entlohnung geht, werden marktwirtschaftliche Maßstäbe erfolgreicher Unternehmen zugrunde gelegt - und sie orientieren sich an der gehobenen Gehaltsstruktur des Management oder der Geschäftsführer erfolgreicher Firmen, ohne dessen Risiken zu tragen.

Die infrastrukturellen Gegebenheiten und das Leistungsvermögen des ÖR dagegen orientieren sich an der sozialistischen Planwirtschaft, die Zwangsbeiträge der "Gebührenzahler" werden mit Hilfe einer quasi Kopfsteuer dazu verwendet, diesem System die notwendige finanzielle Stabilität zu verleihen, was in der freien Wirtschaft nicht möglich ist.

Ob Besitzer einer Pommesbude, mittelständischer Unternehmer oder Handwerksbetrieb, die Betreiber / Geschäftsführer dieser Betriebe sind stets gezwungen, Infrastruktur, Logistik, Personal und technische Betriebsstätten in Form und Umfang der tatsächlich Nachfrage anzupassen, um ein ausgewogenes System von Kosten, Umsatz und Gewinn zu erzielen.

Damit wäre eigentlich alles gesagt, nur können die (de facto verbeamteten) Richter aus eigener Kraft nicht ein rund acht Milliarden teures System zerschlagen, weil sonst die Masse der (de facto verbeamteten) ÖR Günstlinge hungern und betteln durch die Fußgängerzonen streunen.

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, so dass wir uns auch in Zukunft an weiteren abenteuerlichen Begründungsfindung gewöhnen müssen.
Parallelen lassen sich z.B. im Unterhaltsrecht finden, innerhalb diesem finden ebenfalls bizarre richerliche Urteile ihren Platz, damit der "Staat" nicht zu bezahlen braucht.

Der Streitpunkt um die "Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer" ist als ein spontan auftretender Systemfehler zu werten, der halt nun mit erhöhter richterlicher Sorgfalt zugekittet werden muss; instabile und unlogische Systeme neigen halt dazu.

Das Stadium der juristischen Auseinandersetzung(en) wird nun in die Phase der Supermarkt-Quengelei eintreten, einfach auf den Boden werfen und so laut schreien, bis der Gegner nach gibt - das können wir dann aber auch  :)

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2017, 03:10 von Bürger«

H
  • Beiträge: 582
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.

Absurd !!!

Wenn es ausländische Gäste sind, die Ihren Wohnaufenthalt nicht in der BRD innehaben, sind es nicht einmal Beitragspflichtige, und schon gar nicht Zahler des Rundfunkbeitrages...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2017, 19:43 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 81
Hotelzimmer, Pensionen, Fremdenzimmer, Appartements und (möbilisierte) Mietwohnungen weisen aber fließende Übergänge auf, was Nutzung und Gebrauch angeht.

Alle genannten Raumeinheiten geben Schutz vor klimatischen Bedingungen, verfügen über angeschlossene sanitäre Einrichtungen, bieten eine Möbilisierung sowie Stauraum für die Gegenstände des täglichen Bedarfs - und weisen eine abgeschlossene Umraumung vor, um vor der Öffentlichkeit geschützt einen intimen Rückzugsort zu erhalten.
Selbst die ursprünglich vorhandene heimatliche Verwurzelung mit der Wohnung (seinem Hof und Heim) ist bereits nicht mehr gewährleistet, die stetig geforderte flexible Annahme von befristeten beruflichen Angeboten fordert ihren neuzeitlichen Tribut.

Eine integrierte Küche wird in vielen Ferienappartements angeboten, muss aber in Mietwohnungen bei z.B. Junggesellen nicht zwingend vorhanden sein.
Monteure, Spezialisten, Schauspieler und Service-Mitarbeiter sind ggf. in Hotels / Gästezimmer länger "Zuhause" als in ihrer "Wohnung", andere haben zwar eine Wohnung, leben aber ständig bei ihren Lebenspartner.

Zwischen einem betreuten Luxuswohnappartment mit zugehörigem Dienstleistungspool (Wäschedienst, Wachdienst, Hausmeisterservice, Poolanlagen) und einem Hotelzimmer sind nur noch marginale Unterschiede vorhanden, nur die Vertragsform für die angemietete Wohnraumeinheit unterscheidet sich.

Wäre jemand sehr wohlhabend und entschließt sich, über einen längeren Zeitraum nur in diversen Hotels zu wohnen, so ist er ohne eigene Wohnung von der Rundfunkgebühr befreit, der Fernpendler jedoch muss für seine möbilisierte Zweitwohnung eine zusätzliche "ÖR-Gebühr" bereitstellen.

Bei Interesse und der soliden monitären Grundlage kann das Leben auch auf einem Kajütmotorboot stattfinden, gibt es auch mit WC und Heizung, siehe ähnliches bei Wohnmobilen.
Dann muss nicht gezahlt werden, der verarmte Bürger in seiner Wohnung, wo der Strom abgestellt wurde, aber doch?!

Anhand der zeitlichen Länge eines Aufenthalts einer Person innerhalb der definierten Raumeinheit(en) kann man keine Rundfunk-Haushaltsabgabe implizieren, dafür ist die Bemessungsgrundlage einfach zu undefiniert; es gleitet im Endeffekt immer auf eine Kopfsteuer hinaus, die Singles finanziell höher bestraft als Familien und Wohngemeinschaften.

Das juristisch zu regeln, gleicht dem Versuch, eine einstürzende Talsperre mit Zahnpasta zu stabilisieren: Es tun sich immer neue Lücken auf.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2017, 03:08 von Bürger«

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  • Beiträge: 178
Wäre jemand sehr wohlhabend und entschließt sich, über einen längeren Zeitraum nur in diversen Hotels zu wohnen, so ist er ohne eigene Wohnung von der Rundfunkgebühr befreit, ...

Ein Beispiel: (Ähnlichkeiten mit real existierenden Personen sind beabsichtigt)

Ein Millionär, "Udo L." (Rockmusiker, Schriftsteller, Kunstmaler), wohnt in einer deutschen Großstadt dauerhaft im 5-Sterne-Luxushotel.
Wenn er sein Zimmer individuell einrichtet, ist das Zimmer mit dem übrigen Hotelstandard nicht vergleichbar. Eine Typisierung wäre unzulässig.
Er könnte ab sofort beitragsfrei wohnen, wenn er seine(n) Fernseher entsorgt (oder keinen besitzt).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2017, 20:17 von azdb-opfer«

G
  • Beiträge: 1.548
Er könnte ab sofort beitragsfrei wohnen, wenn er seine(n) Fernseher entsorgt (oder keinen besitzt).

Solange der Hotelier die Flimmerkiste nicht bereitstellt, spielt das für die Beherbergungsabgabe, die ohnehin nur der Hotelier bezahlen müsste, keine Rolle.
Gilt ein dauerhaft bewohntes Hotelzimmer denn nicht als beitragspflichtige Wohnung?


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  • Beiträge: 178
Gilt ein dauerhaft bewohntes Hotelzimmer denn nicht als beitragspflichtige Wohnung?

§5 Abs. 2 RBStV:
Zitat
Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit [...]

Bezieht sich die "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" nur auf die Ferienwohnung oder auch auf die Hotel- und Gästezimmer?
Ich vermute, das gilt nur für die Ferienwohnung.

Normale Wohnungsvermietung könnte man schließlich auch als "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" definieren.

Im Zweifelsfall müssen das wohl die Gerichte entscheiden.


Das juristische Dilemma hat Ketzerkater sehr gut beschrieben:

Anhand der zeitlichen Länge eines Aufenthalts einer Person innerhalb der definierten Raumeinheit(en) kann man keine Rundfunk-Haushaltsabgabe implizieren, dafür ist die Bemessungsgrundlage einfach zu undefiniert; es gleitet im Endeffekt immer auf eine Kopfsteuer hinaus, die Singles finanziell höher bestraft als Familien und Wohngemeinschaften.

Das juristisch zu regeln gleicht einem Versuch, eine einstürzende Talsperre mit Zahnpasta zu stabilisieren, es tun sich immer neue Lücken auf.


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  • Beiträge: 160
Bezieht sich die "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" nur auf die Ferienwohnung oder auch auf die Hotel- und Gästezimmer?
Ich vermute, das gilt nur für die Ferienwohnung.

Normale Wohnungsvermietung könnte man schließlich auch als "vorübergehende entgeltliche Beherbergung Dritter" definieren.

Im Zweifelsfall müssen das wohl die Gerichte entscheiden.

Nun hat ja die Rechtsprechung der Finanzgerichte keinen Einfluss auf den RfB, weil es in den Verfahren immer um richtige Gesetze und richtige Behörden geht, aber vielleicht hilft ja BFH X R 5/82 weiter. Zumindest als grobe Richtung.


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BFH, 20.04.1988 - X R 5/82:
Zitat
BFH, 20.04.1988 - X R 5/82
Amtlicher Leitsatz:

Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung - nur - insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig.
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-04-20/x-r-5_82/

Ich verstehe das so:
Achtung (wer nicht mit der Umsatzsteuer fit ist) Bei der Umsatzsteuer bedeutet steuerfrei dass keine Vorsteuer abgezogen werden kann, steuerpflichtig bedeutet, dass man den Vorsteuerabzug machen kann (= besser, mein Vorteil).

Der Fall: Ein Hotel und möblierte Wohnungen in einem Appartement-Trakt werden vermietet.
Die  Gebäudeherstellungskosten von einem Hotel lassen anscheinend einen Vorsteuerabzug zu (steuerpflichtig=gut), Wohnungen nicht (Wohnungen sind steuerfrei).


Zitat
Die Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereithält, ist jedoch kraft ausdrücklicher Regelung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht befreit. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es nicht auf die tatsächliche Dauer der Vermietung an. Entscheidend ist vielmehr die (aus äußeren Umständen ableitbare) Absicht des Unternehmers, die in Frage stehenden Räumlichkeiten nur zur vorübergehenden Beherbergung bereitzuhalten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, m. w. N.).



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 160
im Umsatzsteuerrecht gibt's zumindest eine Abgrenzung zwischen kurz- und langfristig, deswegen hatte ich das angeführt. Viel tiefer muss man nicht in die Materie, da sich m.M.n. keine Relevanz für den RfB ergibt). Ich bin inzwischen aber zu 100% sicher, dass die VG´s sich nicht um Rechtsprechungen von FG´s (bis hoch zum BFH) scheren, wenn dies einen Einnahmeverlust für die LRA´s bedeutet. Außer in Tübingen.


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In Tübingen hat ein Landgericht entschieden.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zufall oder nicht, es ist doch sonderbar, dass sich BGH und BVerwG keine weiteren Urteile zum zweifelhaften Rundfunkzwangsbeitrag mehr "leisten" und Revisionen zurückverweisen.

Zur Begründung nennt das BVerwGunter Rn 11:
Zitat
"Diese Voraussetzung (Rundfunkempfangsmöglichkeit) kann in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen verlässlich festgestellt werden, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, dass die zusätzliche Beitragspflicht auch diejenigen Betriebsstätteninhaber erfasst, die die Zimmer und Ferienwohnungen nicht mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit ausstatten. Insoweit erweist sich die Beitragsregelung als teilweise verfassungswidrig und verletzt das angefochtene Urteil revisibles Recht (4.)."


Wenn man angeblich verlässlich feststellen kann, welche Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen Rundfunkempfangsmöglichkeit bieten, stellt sich doch die berechtigte Frage, warum kann man dies nicht verlässlich in privaten Wohnungen feststellen?

Das BVerwG führt weiter aus Rn 11:
Zitat
Hierfür bedarf es noch der tatsächlichen Feststellung, ob die Klägerin ihren Gästen eine Empfangsmöglichkeit in den Zimmern zur Verfügung stellt (5.).

Nun soll geprüft werden, ob die Klägerin in ihrer "FerienWohnung" eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bietet.

Wenn doch verlässlich die Rundfunkempfangsmöglichkeit festgestellt werden kann, warum muss noch  geprüft werden, ob die Klägerin in ihrer "FerienWohnung" eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bietet?

Für Person M als Wohnungsinhaber ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit und fiktiven Kläger könnte in einer mündlichen Verhandlung hierzu wichtige Fragen aus dem Urteil des BVerwG mit dem Gericht zu diskutieren sein.

Was unterscheidet die eigene Wohnung von einer Ferienwohnung?

Wie kann in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen die Rundfunkempfangsmöglichkeit verlässlich festgestellt werden?

Warum kann in der eigenen Wohnung die fehlende Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht verlässlich festgestellt werden?


Man könnte gemäß der Entscheidung des BVerwG die tatsächlichen Feststellung forden, ob in der eigenen Wohnung eine Rundfunkempfangsmöglichkeit vorliegt.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Was unterscheidet die eigene Wohnung von einer Ferienwohnung?

Das BVerwG hat nur die zusätzliche Abgabe, die pro Zimmer zusätzlich zur Betriebsstättenabgabe abgepresst werden soll, teilweise angegriffen. Diese zusätzliche Zwangsabgabe für nichts gibt es im "privaten Bereich" (noch) nicht.


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V
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Die Möglichkeit die ö.-r. Programme zu empfangen haben alle Bürger. Die bereits privat zahlenden Gäste und Mitarbeiter der Hotels oder Hostels haben diese Möglichkeit auch, weil es Radios bereits schon ab 10 bis 20 € gibt. Damit stellen die fehlenden Geräte keine Hinderung für die gesamte Allgemeinheit dar. Ein Vorteil gegenüber anderen ist damit auch nicht vorhanden, wenn alle die Möglichkeit zur Nutzung haben. Damit existiert kein Sondervorteil und die Abgabe kann kein Beitrag sein.

Das entscheidende ist jedoch, dass Mio. Bürger die ö.-r. Programme offensichtlich  nicht sehen wollen, siehe dazu die  Zuschaueranteile der ö.-r. Programme, Mio. Mahnmaßnahmen der Anstalten und die vernichtenden Umfrageergebnisse.

Die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zur Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen werden von den VGs bewusst übergangen:

Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

Es wird überhaupt nicht differenziert. Es gibt keine andere Gruppe als "alle" (=Nutzer + Nichtnutzer). Es fehlt die Gruppenbildung nach den BVerfG Kriterien.

Die Grenze zur Willkür wird durch das Bundesverwaltungsgericht in seinen aberwitzigen Rundfunkurteilsprüchen regelmäßig überschritten.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Zitat der RN 20 aus dem Urteil weiter oben im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg161866.html#msg161866
besagt m. E. eindeutig, dass dies Urteil über Hotels etc. hinaus geht.

Zitat
RN20:
a) [...] Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Es wird explizit festgestellt, dass eine Beteiligung (von wem auch immer!) an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks sich nicht schon aus der Ausstrahlung von Programmen der Sender ergibt. Dem ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Die ÖR-Anstalten können so viele Programme verbreiten, wie sie wollen. Daraus folgt aber nicht, dass ich als Person verpflichtet bin, mich an den Kosten dieses Unterfanges zu beteiligen. Folgt man der übrigen Argumentation des Urteils, so ergibt sich zwingend, dass der Rezipient dazu ein geeignetes Empfangsgerät vorhalten muss. Nichts anderes behaupte ich seit der Umstellung auf den sogn. Rundfunkbeitrag bezüglich der Wohnungsabgabe. Es ist völlig belanglos, wo ich mich aufhalte, ob im Hotel, dem Büro oder in meiner Wohnung, das Angebot der Sender löst ohne Empfangsgerät keine Zahlungspflicht aus.

Ganz nebenbei gesteht mir das BVerwG nun zu, dass meine Grundrechte es auch erlauben, auf die Teilhabe am Meinungsbildungsprozess zu verzichten, wobei ich ergänze, dass ich dieser Ansicht schon immer war und sich dies auf den Teil des Meinungsbildungsprozesses bezieht, von dem die ÖR meinen, ihn allein oder vor allem gestalten zu können.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2018, 23:36 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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