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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 39760 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kleine "Randnotiz" aus dem geschlossenen, rein informativen Zwecken dienenden Thread
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156542.html#msg156542
ausnahmsweise ungekürzt zitiert:

Im Pressearchiv des Beitragsservice unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/pressearchiv/index_ger.html

wird die Entscheidung - allerdings natürlich in einem anderen Tonfall - dargestellt:

Zitat
Gerichtsentscheidung:
Bundesverwaltungsgericht fordert Ausnahme für
Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen ohne TV- und Internetempfang


28. September 2017
Aufgrund der Klage einer Hostel­betreiberin hat sich das Bundes­verwaltungs­gericht mit den Regelungen zum Rundfunk­beitrag für Hotel- und Gäste­zimmer befasst. In seiner Entscheidung äußert das Gericht Bedenken hinsichtlich der Verfassungs­mäßigkeit der pauschalen Beitrags­pflicht für Zimmer von Beherbergungs­betrieben. Die abschließende Klärung wird durch das Bundesverfassungs­gericht erfolgen.

Direktlink der PDF (1 Seite, Erstelldatum 29.09.2017)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5299/20170929_PM_BVerwG_Hotel-_und_Gaestezimmer_sowie_Ferienwohnungen.pdf


Hinweis: In der unter
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.msg156119.html#msg156119
erwähnten Urteilsauflistung auf den Seiten des "Beitragsservice" findet das Urteil bis dato immer noch keinen Niederschlag.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Kurze Anmerkung, ein Vertreter eines Rundfunkunternehmens vor einer mündlichen Verhandlung folgte der selben Interpretation des Urteils wie der unseren. Einvernehmlich wurde dem Eindruck eines möglichen Rückschritts zur geräteabhängigen Gebühr zugestimmt. Ergänzt wurde das Gespräch mit der nun notwendigen Dringlichkeit einer politischen Entscheidung.
Mein Endruck: Auch bei den Vertretern des Beklagten liegen langsam die Nerven blank.

Im Urteil wird übrigens auch von Ferienwohnung gesprochen.
Der Unterschied zwischen
- Ferienwohnung und
- Zweitwohnung
ist nicht besonders groß und möglicherweise eine bald zu klärende Interpretationsfrage.
Für Inhaber einer Zweitwohnung wäre möglicherweise durchaus der Anknüpfungspunkt für eine Klage zur Klärung des Sachverhaltes gegeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2017, 23:29 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 810
Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Darüber hinaus bereitet es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Ab einem bestimmten Punkt wird die Argumentation schlichtweg willkürlich. Es bereitete schließlich jahrzehntelang keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes -gleichgültig wo- festzustellen. Was für Beherbergungsbetriebe gilt, nämlich die Tatsache, dass die Feststellung keine unüberwindbare Schwierigkeit darstellt, gilt also für Privatwohnungen nicht...?!?

Zitat
Zwar hat das BVerwG bereits entschieden, dass die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten grundsätzlich dazu führt, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. (s. Urteile vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 und vom 07.12.2016 - BVerwG 6 C 49.15).

Denn diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung BVerwG, 27.09.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66


Wie wurde diese "Flucht aus der Rundfunkgebühr" denn festgestellt...?!? Gibt es dazu eventuell belastbare Statistiken oder ist diese Feststellung nichts weiter als ein mantraartig wiederholtes Hirngespinst der öffentlichen Rundfunker? Ist die bloße Existenz von Smartphones eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr"? Wenn ja, wie steht es dann mit dem bereits seit Jahrzehnten existierenden tragbaren Weltempfänger?

Und, nur mal angenommen, es habe tatsächlich eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gegeben: War diese "Flucht" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestandsgefährend? Oder sagt diese Flucht möglicherweise noch etwas ganz anderes aus, nämlich etwas über die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Zuschauer und Zuhörer...?!? Nichts von beidem, denn es ging bei dem so dramatisch klingenden Szenario der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ausschließlich um die Besitzstandswahrung einer kleinen Clique, die sich ihren Ruhestand auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren lassen möchte. Immer diese Neider, nicht wahr, Herr Buhrow...?!?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allerhand weitere (eigenständige) Themen abdriften, sondern hier wie überall im Forum bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und insbesondere die Entscheidung des BVerwG bzgl. Befreiung bei fehlender Empfangsmöglichkeit zum Gegenstand hat.
Zum Thema
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html
wurde aufgrund der Eigenständigkeit ein eigenständiger Thread erstellt.
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort fortführen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 04:29 von Bürger«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Aus der fiktiven Klagebegründung der fiktiven Person M beim fiktiven VG München:

Zitat
7
Zur Begründung für die Notwendigkeit dieser Umstellung auf den Rundfunkbeitrag wird vom Gesetzgeber (Bayer. Landtag, Drucksache 16/7001 vom 21.01.2011), den Verfassungsgerichten der Länder Bayern (Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, juris) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12, juris), sowie dem Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – u.a., vom 15.06.2016 – 6 C 35/15 – u.a. und vom 19.09.2016 - 6 C 19/16 – u.a., alle juris) angeführt, dass ein wachsendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit durch zunehmende Flucht aus der Rundfunkgebühr entstanden sei, das im äußersten Fall einen verfassungswidrigen Zustand derselben herbeiführen würde.

Schon dieser Grundlagenbehauptung ist nicht zuzustimmen. Bereits 2011 und 2012 führte das Bundesverfassungsgericht zutreffend aus:
„Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.“
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 - Rn. 4 sowie vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 - Rn. 6 sowie vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - Rn. 21).

Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies. Ein weiterer Beweis gegen die Lüge von der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr – und ein Indiz auf 4 % bayerische Rundfunk-Nichtnutzer. Bei 5,978 Mio. gemeldeten Wohnungen (1.1.2015) entspräche dies über 239.000 Nichtnutzer-Wohnungen bzw. mehr als 350.000 Nichtnutzern – allein in Bayern.

8
In den zuvor genannten Urteilen der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wird immer auf die Ausstattung privater Haushalte u.a. mit 96,2 % Fernsehgeräten laut Jahrbuch 2012 des Statistischen Bundesamtes verwiesen und diese Erhebungen als allgemeinkundige und offenkundige Tatsachen gewertet (BVerwG, 6 C 6/15, Rn. 29). Diese Statistik beinhaltet aber z.B. nicht Selbständige, Landwirte, nichtdeutschsprachige Haushalte, sowie Haushalte über 18.000 € Nettoeinkommen. Mithin mehr als 15 % der Bevölkerung fanden also gar keine Berücksichtigung. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass die Zahlen durch Hochrechnung um den Faktor 3.400 von 12.000 befragten deutschen Haushalten auf knapp 41 Mio. Haushalte entstanden sind. Rechnerisch ergibt sich daraus eine kumulierende Fehlerquote bis zu 4 %.
„Zweifel an diesem Zahlenwerk sind durchaus angebracht“ (Dr. Martin Pagenkopf,  Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe? - NJW 35/2016 2535).
Eine weitere Publikation des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 15 Heft 1 Wirtschaftsrechnungen, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern) liefert zum Stichtag 1.1.2013 einen Ausstattungsgrad von 95,1 % an Fernsehgeräten in Deutschland (Seite 14).
In Ein-Personen-Haushalten (Seite 19) betrug demnach der Ausstattungsgrad sogar nur 91,7 %. Und Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 900 EUR haben gar nur 87,5 % Ausstattungsgrad (Seite 23).
Die Argumentationen sämtlicher Gerichte (also auch des VG München) beruhen auf Heranziehung ungenauer bis zumindest widersprüchlicher Zahlen. Fahrlässigkeit ist neben Bequemlichkeit mindestens anzunehmen. Bei Verwaltungsgerichten herrscht gemäß § 86 VwGO der Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht von Amts wegen.
Höchst bedenklich ist zudem, dass nicht ein einziges Mal die jeweiligen Landesstatistiken herangezogen wurden – der Rundfunk ist schließlich Ländersache. Flächenländer wie Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg werden mit Stadtstaaten wie Berlin, Bremen und Hamburg über einen Kamm geschert (typisiert?), trotz unterschiedlichster Verhältnisse.
Für das Bundesland Berlin wird z.B. ein Ausstattungsgrad der Haushalte mit Fernsehern von 90,9 % ausgewiesen.
Weiterhin höchst bedenklich ist der Umstand, dass die Einkommenssituation  der Haushalte nicht berücksichtigt wurde. Danach haben 7,5 % der Haushalte ein monatliches Nettoeinkommen unter 900 EUR und weitere 10,3 % ein Nettoeinkommen zwischen 900 und 1300 EUR (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2013). Die Befreiungsregelungen und insbesondere deren gerichtliche Praxis zielen rechtswidrig nur auf bescheidgebundene Befreiungen – insbesondere auch bei Härtefällen.


Edit "Bürger" @alle:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 04:29 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

c
  • Beiträge: 1.025
Zitat
Der Bayerische Rundfunk gab in seinem Geschäftsbericht 2015 auf Seite 27 an, dass er schon in der Vergangenheit (vor 2013) eine hohe Teilnehmerdichte (Relation Zahler zu Wohnungen) von 96 % aufwies. Ein weiterer Beweis gegen die Lüge von der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr – und ein Indiz auf 4 % bayerische Rundfunk-Nichtnutzer. Bei 5,978 Mio. gemeldeten Wohnungen (1.1.2015) entspräche dies über 239.000 Nichtnutzer-Wohnungen bzw. mehr als 350.000 Nichtnutzern – allein in Bayern.

In diesem Moment springt mir das Wort "Minderheitenschutz" in den Sinn... ;)


Edit "Bürger" @alle:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 04:30 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

C
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Focus, 03.10.2017

Frau gewinnt vor Bundesverwaltungsgericht
Hostelbetreiberin bezwingt GEZ - wird die
Zwangsgebühr jetzt für alle abgeschafft?

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von letzter Woche hat jetzt große Auswirkungen auf die Hotelbranche: Das Gericht hatte einer Hostel-Besitzerin Recht gegeben, die der Meinung war keine zusätzliche GEZ-Gebühr zahlen zu müssen.

Zitat
[..] (Rechtsanwalt) Bölck empfiehlt nun allen Besitzern von Hotels und ähnlichen Betrieben, sich auf das Urteil zu berufen. Eventuell bestehe sogar die Möglichkeit, zu Unrecht entrichtete Gebühren rückwirkend zurückzufordern. „Dafür gibt es aber keine Garantie“, erklärt der Rechtsanwalt. Dies müsse man einfach ausprobieren. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.focus.de/finanzen/recht/gerichtsurteile/hostelbetreiberin-gewinnt-vor-bundesverwaltungsgericht-hostelbetreiberin-bezwingt-gez-wird-die-zwangsgebuehr-jetzt-fuer-alle-abgeschafft_id_7668151.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 13:35 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Was für ein Tag, auch wenn der 3. Oktober für den GEZ-Boykott wettertechnisch nicht gerade positiv verlaufen ist, für unsere Sache scheint es ein überaus positves und denkwürdiges Datum zu sein ;)

Es gibt ca. 50.000 Beherbergungsbetriebe in Deutschland. Man kann sich vorstellen, was passiert wenn die Mehrheit der Betriebe nun die Zahlungen einstellen, die Prüfung ihrer Zahlungspflicht und die Rückforderungen starten.
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/BinnenhandelGastgewerbeTourismus/Tourismus/Tabellen/BeherbergungAuslastung.html


Es ist anGerichtet!!! 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 13:11 von Markus KA«
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S
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Wie ich finde - eine sehr interessante Frage, welche ChrisLPZ im (geschlossenen) Thema

Bundesrichter durchlöchern den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24734.0.html

gestellt hat:

Zitat von: ChrisLPZ
Anmerkung/Frage:
Wurde eigentlich schon im öffentlich rechtlichen Rundfunk darüber berichtet?

Vielleicht sind hier ein paar örR-Junkies dabei, die wissen, ob derartiges berichtet wurde.

Oder vielleicht gibt es hier Leute, die Lust haben bei den örR-Redaktionen anzufragen.

Ich für meinen Teil nehme sehr stark an: Nein, es wurde nichts in dieser Richtung berichtet.

Und zwar aus den zwei naheliegenden* Gründen:

Erstens hat das Thema Rundfunkbeitrag insgesamt keine hinreichend bedeutsame Relevanz für unsere Gesellschaft.

Und zweitens handelt es sich eh um ein Fehlurteil, welches nach eingelegter Verfassungsbeschwerde vom BVerfG kassiert werden wird.

*und nicht ganz ernst gemeinten  ;)


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  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wohnung, Ferienwohnung und Zweitwohnung, so groß sind die Unterschiede doch gar nicht.
Möglicherweise leben wir bald alle in Ferienwohnungen...vieleichte sollte man mit seinem Vermieter darüber sprechen ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mit dem Vermieter reden? Gute Idee, mach' ich. --- Mist, das bin ich ja selbst!
Tja, dann wird es wohl nichts mit der Zweit- oder Ferienwohnung.  8)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2017, 12:36 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 1.548
Sei flexibel wie der ÖRR. Vermiete die "Ferienwohnung" Deiner Frau und zieh bei ihr ein.


Edit "Bürger":
Vollzitat des direkten Vorkommentars gelöscht. Bitte keine unnötigen ungekürzten Vollzitate direkter Vorkkommentare.
@alle:
Bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches hier lautet
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
und besagten Beschluss zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2017, 16:17 von Bürger«

N
  • Beiträge: 520
Ich selbst verstehe das Urteil und die dahinter liegende Argumentation nicht, das heißt, ich kann sie nicht nachvollziehen.

Nun kann ja die Räumlichkeit tatsächlich ohne TV, Radio und Netz ausgestattet sein, aber was hindert den Betreiber unmittelbar nach der Befreiung über einen LTE-Router oder durch Anschaffung eines TV-Gerätes, die Räumlichkeiten nachträglich umzugestalten und dies nicht zu melden? Man erhält ja damit einen lebenslangen Freischein, weil es keine Instanz mehr gibt, die das nachkontrolliert. Wenn man also die Gebühr auf wohnliche Bauten erhebt, warum sollte dann das Hotelzimmer ausgenommen werden, während ein Kuhstall-Besitzer zahlen muss? Heißt für mich in der Folge, die Gebühr ist nicht wohnlich abhängig, sondern geräteabhängig.

Dann fällt das ganze Konstrukt ja zusammen wie ein Kartenhaus, wenn einige Geräteabhängig zahlen sollen und andere nicht. (Diskriminierung)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2017, 13:48 von Bürger«

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Wenn man also die Gebühr auf wohnliche Bauten erhebt, warum sollte dann das Hotelzimmer ausgenommen werden, während ein Kuhstall-Besitzer zahlen muss?

Ouh ja - aber was ist mit einer beitragspflichtigen Kuh, die in ein Hotelzimmer zieht?

Disclaimer: Dies aber bitte nicht weiter vertiefen,
sondern eng beim Thema bleiben, welches da lautet:
"Gesetze? Welche Gesetze? Her mit der Kohle, oder es gibt Ärger."



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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Diskriminierung gibt es in diesem Lande ...

...
Dann fällt das ganze Konstrukt ja zusammen wie ein Kartenhaus, wenn einige Geräteabhängig zahlen sollen und andere nicht. (Diskriminierung)
...

...nicht! Diese Unterstellung ist eine Frechheit :->>> und zeugt nur von laienhaftem Denken :->>>. In all' diesen Fällen (wo es nach Diskriminierung oder auch anderen Rechtsbrüchen aussieht,) täuscht sich der Laie. Nicht umsonst haben wir doch diesbezgl. Fachleute auch im Rechtswesen (und in den Anstalten mit ihrem ästhetisch ansprechend stacheldrahtbewehrten Etablissement in Köln).

Egal also, ob es nun
1) um den oben von Dir benannten Aspekt geht, oder etwa darum, dass
2) zumindest bisher noch Nicht-Träger des Hartz IV - Sternes Wohnungssteuer blechen sollen müssen (oder das bereits seit Jahr & Tag tun)*) oder
3) darum, dass von kleinen Verwaltungsrichtern solch' einer pieseligen Anstalts-Satzung wie etwa der des Heschiss... Verzeihung - Hessich...- Verz. .... Rundfunks - na ja, einer Anstalt eben (zusätzlich zum Zahlungszwang auch noch der Zwang unbarer Zahlung) - zum Rang eines Bundesgesetzes bzw. europäischer Rechtssätze verholfen wird,
passiert nur eines:

Es wird schlicht dem höchsten Rechtsgut dieses Landes gehuldigt und somit dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung® der gebührende Respekt  :->>>> gezollt. Wenn es um wichtige Dinge geht, muss das BVerfG einfach mal den Mund halten mit so einem Blödsinn wie Grundgesetz-Quatsch (Ungleichbehandlung bis  Diskriminierung betr. 1) / 2)).   Und auch aus 3) haben sich einfach die Leute, die das überhaupt nichts angeht, gefälligst herauszuhalten (übergeordnete dt. oder europ. Gerichte - womgl. urteilen die noch "falsch" ) :->>>.

*) Wobei 2) keinesfalls als Affront gegen die - mit freundl. Verlaub - "Hartzies" aufzufassen wäre.

Aber ohne weitere Vertiefung zurück zum Thema: Im obigen Zusammenhang scheint eben der Punkt erreicht, wo das System RBStV mit als angeblich im Allgemeininteresse erfolgter Rechtssetzung bzw. durch bisher durchgängige Gefälligkeitsurteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Gunsten des ÖRR abgesicherten Rechtsbruchs an seine Grenzen geraten ist. Ist doch prima.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2017, 13:53 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

a
  • Beiträge: 178
Das Urteil wurde gestern veröffentlicht:

Zitat
Leitsätze:

1. Mit der Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird gegenüber dem Betriebsstättenbeitrag ein gesonderter Vorteil für den Betriebsstätteninhaber abgegolten (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358).

2. Der gesonderte Vorteil ist dem Betriebsstätteninhaber individuell zurechenbar, wenn der Inhaber die Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang ausstattet und so den Gästen die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots ermöglicht.

3. Die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ist ohne Befreiungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausstattung von Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen ohne erheblichen Verwaltungsaufwand verlässlich nachweisen lässt.

4. Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung und ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig.

Zitat
RN 19:
... Der Beherbergungsbeitrag stellt nicht die Gegenleistung für den strukturellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (a)), sondern gilt denjenigen Vorteil in individuell zurechenbarer Weise ab, den die Inhaber dadurch haben, dass sie ihren Gästen den Rundfunkempfang in den Raumeinheiten ermöglichen (b)).

RN 20:
a) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zuzustimmen, dass die zusätzliche Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für sich gesehen schon gerechtfertigt sei, weil sich der Vorteilsausgleich auf den strukturellen Vorteil beziehe, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe. Insoweit fehlt es an der erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - Rn. 16 f.). Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

RN 21:
b) Mit dem Beherbergungsbeitrag wird ein dem Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner individuell zurechenbarer Vorteil abgegolten, wenn der Inhaber seinen Gästen in den Raumeinheiten den Rundfunkempfang ermöglicht. Der Vorteil ist bezogen auf die eine Beitragspflicht auslösende Raumeinheit für den Abgabepflichtigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 29).

RN 23:
Der besondere kundenbezogene und preisbildende Vorteil der Empfangsmöglichkeit in den Zimmern und Ferienwohnungen ist den Betriebsstätteninhabern zurechenbar und rechtfertigt die Auferlegung eines zusätzlichen Beitrags als Gegenleistung, wenn sie ihren Gästen die Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellen. Denn die flächendeckende Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen allein kann - ... - nicht in individuell zurechenbarer Weise die Beitragspflicht begründen. ...

RN 27:
Demgegenüber lässt sich die gesetzgeberische Annahme, in Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen finde typischerweise eine dem Inhaber der Betriebsstätte zurechenbare Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks statt, nicht durch eine nahezu lückenlose Ausstattung dieser Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang belegen. Das Berufungsgericht hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine derartige Annahme kann weder auf die allgemeine Lebenserfahrung noch allein auf die Hotelklassifizierungen gestützt werden. Aussagekräftige statistische Daten, die der Senat als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen könnte (...), fehlen. Die Jahrbücher des Statistischen Bundesamts enthalten über die prozentuale Anzahl von Zimmern, die mit Empfangsgeräten ausgestattet sind, keine Angaben. Ein Rückgriff auf die statistischen Angaben zur Ausstattung von Betriebsstätten mit Empfangsgeräten (...) scheidet aus, da es darauf ankommt, ob in der einzelnen Raumeinheit und nicht nur allgemein in der Betriebsstätte eine Empfangsmöglichkeit besteht. Dementsprechend ist nicht feststellbar, dass es sich bei den Schuldnern des Beherbergungsbeitrags, die ihre Zimmer und Ferienwohnungen bewusst nicht mit einer Empfangsmöglichkeit ausstatten, um eine sehr kleine Gruppe handelt.

RN 31:
Die im Wohnungs- und Betriebsstättenbereich aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, bestehen im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht. Diese sind grundsätzlich - schon aufgrund der Diebstahlsgefahr - nicht mit multifunktionalen Empfangsgeräten ausgestattet. Dies zeigen die Zahlen aus dem Geschäftsbericht der Gebühreneinzugszentrale für das Jahr 2012 (S. 37), wonach keine neuartigen Empfangsgeräte bei den ermäßigten Abgabetatbeständen angemeldet worden sind.

RN 39:
... Die Regelung der Beitragspflicht verstößt indes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund auch diejenigen Inhaber von Betriebsstätten erfasst, die in ihren Zimmern bzw. Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstellen. Insoweit fehlt es an einer vom Gesetzgeber auszugestaltenden Ausnahmeregelung (vgl. zur teilweisen Verfassungswidrigkeit einer Norm mangels Ausnahmeregelung: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 - BVerfGE 84, 168 <178 ff., 183>). Hierauf beschränkt sich die Verfassungswidrigkeit des Beherbergungsbeitrags. Der Verfassungsverstoß betrifft die Regelung nicht in ihrem Kern und erfasst nicht ihren gesamten Anwendungsbereich. ...

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http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0


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