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Autor Thema: Offener Brief zum Zustand der Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Justizminister  (Gelesen 12932 mal)

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Ein Mitstreiter welcher mit seinen Verfahren (Zweitwohnung) im Rechtsweg stecken geblieben ist, hat den folgenden offenen Brief an den Justitzminister, aktuell Heiko Maas, geschrieben. Gleichzeitig hat er diesen offenen Brief verschiedenen Zeitungsredaktionen zugesandt.

Dem Mitstreiter geht es hierbei explizit nicht um eine (Rechts-) Hilfe im konkreten Fall durch den Justizminister bzw. das Justizministerium. Er stellt die Schieflage bei unseren Verwaltungsgerichten im Kontext der Rundfunkbeiträge dar.

Wie zu befürchten, sind die Reaktionen verhalten und abwiegelnd. Aber lest selbst:

  • Der offene Brief an den Justizminister
  • Anhang zum Brief
  • Die Antwort vom Justizminister
  • Nachfrage an den Justizminister


Hier der offene Brief:

Zitat
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Mohrenstraße 37

10117 Berlin


16.05.2017


Offener Brief zum Zustand der Verwaltungsgerichtsbarkeit



Sehr geehrter Herr Bundesminister,

ich wende mich mit diesem offenen Brief an Sie, weil ich in einer seit mehr als drei Jahren laufenden Rechtssache vor unseren Verwaltungsgerichten zur Überzeugung gekommen bin, daß sich die Arbeitsweise der Gerichte nicht mehr mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbaren läßt. Betroffen waren auch zahlreiche Parallelverfahren anderer Kläger über alle Instanzen, weshalb ich von einem systemweiten Problem ausgehe.

Mir ist bewußt, daß Sie sich zu einem bestimmten juristischen Sachverhalt nicht äußern werden, denn dies stünde im Widerspruch zur richterlichen Unabhängigkeit. Die rechtliche Bewertung meines Falles ist für mich inzwischen jedoch ohnehin in den Hintergrund getreten gegenüber sehr viel grundsätzlicheren Fragen zu unserer Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf die ich mir Antworten erhoffe. Deren Klärung dürfte im dringenden Allgemeininteresse sein.

Lassen Sie mich das Problem an einem Beispiel deutlich machen: Stellen Sie sich bitte einen Rechtsstaat vor, der sich zum Schutz der Grundrechte seiner Bürger eine Verfassung gegeben hat. Nehmen Sie weiter an, der Gesetzgeber habe wegen einer sachlich falschen Annahme (ein objektiv mathematisch widerlegbarer Sachverhalt, also ohne juristischen Ermessensspielraum) eine gleichheits- und verfassungswidrige Abgabenregelung verabschiedet. Die rechnerisch falsche Behauptung nutzt der Gesetzgeber in einem tragenden Satz der amtlichen Gesetzesbegründung zur Motivation für die von ihm eigentlich in guter Absicht gewählte Verteilung der Abgabenlasten.

Ein von der Regelung negativ betroffener Bürger bemerkt den Fehler und klagt vor dem Verwaltungsgericht. Er führt sowohl schriftlich als auch mündlich aus, der Gesetzgeber habe die Lastenverteilung mit einer mathematisch falschen Annahme begründet. Die Richter hören sich während der mündlichen Verhandlung den Vortrag des Klägers schweigend und wohlwollend nickend an. Zwei Tage später weisen sie die Klage ab. Zur Begründung, weshalb der Kläger nicht in seinen Gleichheitsrechten verletzt sei, verwenden sie genau die von ihm widerlegte Behauptung, ohne auch nur mit einem Wort auf dessen Nachweis einzugehen.

Der Kläger zieht vor das Oberverwaltungsgericht und rügt in seiner Berufungsklageschrift ausdrücklich die Nichtbeachtung seiner Beweisführung. Fast ein Jahr nach der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt das Oberverwaltungsgericht, es beabsichtige die Aussetzung der Berufung. Man wolle abwarten, bis in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und ggf. auch dem Bundesverfassungsgericht unanfechtbar entschieden worden sei. Dazu werde um Stellungnahme gebeten. Der Kläger sieht sich die Urteile der Vorinstanzen des genannten Verfahrens an und stellt mit Schrecken fest, daß die Abweisungen der Musterklage bezüglich des Gleichheitssatzes ebenfalls mit der rechnerisch falschen Behauptung erfolgt waren. Diese wird in den Urteilsbegründungen sogar als plausible und realitätsgerechte Erwägung bezeichnet. In seiner schriftlichen Stellungnahme teilt der Kläger dem Oberverwaltungsgericht dies mit und schließt mit den Worten, er halte bei dieser Sachlage eine Aussetzung des Verfahrens für nicht verantwortbar. Auf den Tag genau ein Jahr nach der erstinstanzlichen Verhandlung setzt das Oberverwaltungsgericht dennoch die Berufung aus. Die Argumentation des Klägers findet in dem nicht anfechtbaren Aussetzungsbeschluß keinerlei Erwähnung. Auf die Stellungnahme des Beklagten dagegen geht das Gericht zur Begründung der Aussetzung ausführlich ein.

Der Kläger weiß jetzt, daß ihm das nach Artikel 103 verfassungsrechtlich zustehende rechtliche Gehör verwehrt bleiben wird. Dadurch kommt es zu der aus rechtsstaatlicher Sicht absurden Situation, daß er nur den Ausweg sieht, seine Klagegründe in fremde Verfahren einzubringen. Dazu kontaktiert er unter erheblichen Schwierigkeiten die Anwälte in allen am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren. Und tatsächlich hat er schließlich Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in einem ersten Grundsatzurteil, die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers könne aufgrund fehlender Nachweisbarkeit nicht zur Begründung der Lastenverteilung verwendet werden. Damit ist die Mehrzahl der Urteile der vergangenen Jahre höchstrichterlich als fehlerhaft anerkannt.

Die Sache ist aber noch nicht ausgestanden, denn obwohl Gesetzesbegründungen laut Bundesverfassungsgericht nicht nachträglich erweitert werden dürfen (Normenwahrheit), nennt das Bundesverwaltungsgericht nun plötzlich andere, wiederum nicht juristisch auslegbare, sondern erneut rein sachlich falsche Rechtfertigungen der gesetzlichen Regelung. Solche Fehler wären nach Ansicht des Klägers bereits dann nicht möglich gewesen, wenn sich die Richter an ein vom Bundesverfassungsgericht verbindlich vorgegebenes Prüfschema gehalten hätten, so wie er es schon in seiner erstinstanzlichen Klageschrift gefordert hatte (und auch damit kommentarlos ignoriert worden war). Es gelingt ihm, Teile seiner Argumentation in die Verfassungsbeschwerden anderer Kläger einfließen zu lassen. Unter Verweis auf seine seit Jahren unbeantworteten Rechtsfragen erreicht er außerdem eine Wiederaufnahme des ruhend gestellten Klageverfahrens an seinem Zweitwohnsitz und ergänzt dort die Klageschrift um einen Kommentar zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem er die gerichtlichen Fehler und deren juristische Relevanz herausarbeitet.

Einige Monate später wird der Kläger dabei in allen Punkten bestätigt, denn einem Landgericht platzt in einem anderen Rechtsstreit angesichts der logischen und sachlichen Fehlleistungen der Verwaltungsgerichte offenbar der Kragen. In scharfem Ton widerlegt das Landgericht mit zwei Beschlüssen auch die vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Urteilsgründe u.a. durch simples Nachrechnen. Das hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon ab, diese objektiv falschen Argumente für die Zurückweisung weiterer Revisionen zu nutzen. Und das Verwaltungsgericht am Zweitwohnsitz des Klägers hat mehr als 10 Monate nach dessen Wiederaufnahmeantrag noch nicht einmal einen Verhandlungstermin festgesetzt. Spätestens jetzt wird dem Kläger die Aussichtslosigkeit seiner jahrelangen Anstrengungen endgültig bewußt. Seine Klagegründe, die in über drei Jahren Verfahrensdauer vor drei verschiedenen Verwaltungsgerichten kein Richter hören wollte, werden bei der bereits für die nächsten Monate angekündigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Beachtung finden.

So weit das Gedankenexperiment. Würden Sie das noch als funktionierenden Rechtsstaat bezeichnen? Sollte so etwas in Deutschland nicht unvorstellbar sein?

Leider hat es sich in meinem Fall genau so zugetragen. Beteiligt sind das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 7 A 8085/13), das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 4 LC 15/15) und an meinem Zweitwohnsitz das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. alt 3 K 5164/13, neu 3 K 4400/16). Beklagte sind der NDR und der SWR, die zur Klärung meiner Rechtsfragen ebenfalls keinen Beitrag geleistet haben. Sowohl Gerichte als auch Rundfunkanstalten sind den zentralen Klagepunkten in bisher 3 ½ Jahren Verfahrensdauer stets ausgewichen, obwohl es mit zwei Widerspruchsbescheiden, drei Klageerwiderungen, einer mündlichen Verhandlung sowie einer Urteilsbegründung insgesamt 7 Chancen zur Stellungnahme gab und ich im Laufe der Zeit immer deutlicher artikuliert hatte, nun endlich etwas dazu hören zu wollen.

Das Aktenzeichen des oben erwähnten Musterverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht lautet 6 C 6.15. Die genannten Beschlüsse, mit denen verwaltungsgerichtliche Fehler festgestellt wurden, sind vom Landgericht Tübingen und haben die Aktenzeichen 5 T 232/16 und 5 T 280/16. Um welche sachlichen Fehler des Gesetzgebers und der Gerichte es geht, können Sie dem Anhang zu diesem Schreiben entnehmen. Im Anhang wird auch erläutert, warum vor allem finanziell weniger leistungsfähige Menschen von der Abgabenregelung gleichheitswidrig benachteiligt sind.

Gerade diese Bürger wären in besonderem Maße darauf angewiesen, daß die Verwaltungsgerichte schon in erster Instanz korrekt und sorgfältig arbeiten. Die erste Instanz ist typisch wohnortnah und es besteht keine Anwaltspflicht, was die Kosten einer Klage reduziert. Gerichte wie das Verwaltungsgericht Hannover aber, die sich als Durchgangsstation bezeichnen (Originalton des Richters zur Eröffnung meiner mündlichen Verhandlung) und sämtliche - sogar mathematische - Nachweise mißachten, erfüllen ihren Auftrag nicht. Wer sich eine zweite oder gar dritte Instanz mit Anwalts- und Reisekosten nicht leisten kann, hat keinen Rechtsschutz mehr. Wenn dann höhere Instanzen unwiderlegbare Klagen noch zwangsweise aussetzen und in entscheidungserheblichen Fragen ohne Prüfung sachlich falsche Annahmen machen, geht der Instanzenweg komplett verloren, der zur Korrektur fehlerhafter Urteile unabdingbar ist. Die Instanzen verlieren so ihren Sinn. Das bedeutet nicht nur unnötig hohe Gerichts- und Anwaltskosten und eine eklatante Verschwendung von Steuergeldern. Es schwächt vor allem vehement die Rechtsposition aller Kläger und vermittelt der Öffentlichkeit jahrelang den unzutreffenden Eindruck einer klaren Rechtslage. Eine Folge war hier die massive Zunahme von Zwangsvollstreckungen, die bereits eine Person in Haft gebracht hat.

Auch Anwälte sind der Meinung, in Verwaltungsrechtsfragen mit landes- oder bundesweiter Bedeutung seien Prozesse bis hin zum Bundesverwaltungsgericht eher Schauveranstaltungen. Da am Ende ohnehin das Bundesverfassungsgericht entscheide, würden die Klagen zunächst stets zurückgewiesen. Eine solche Vorstellung ist unerträglich. Die schlimmste Art der Ungerechtigkeit ist die vorgespielte Gerechtigkeit, das hat schon der griechische Philosoph Platon vor mehr als 2000 Jahren erkannt. Die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Gerichte sind tragende Säulen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Zustand unserer Verwaltungsgerichtsbarkeit macht mir Angst. Ich sehe dringenden Handlungsbedarf, zu klären, warum die Urteile der Verwaltungsgerichte eines nicht sind: Im Namen des Volkes.

Mit freundlichen Grüßen


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Anhang zum Brief


Zitat
Anhang: Sachliche Fehler des Gesetzgebers und der Gerichte

Bei der sachlich falschen Annahme des Gesetzgebers handelt es sich um die aus dem Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Paul Kirchhof (Seite 62 ff.) in die offizielle Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitrag (Seite 6) übernommene Schlußfolgerung, der statistische Ausgleich unterschiedlicher Rundfunknutzungen bei der wohnungsbezogenen Abgabe führe zu einer gegenüber einer Kopfpauschale gerechteren Verteilung der Abgabenlast. Mit statistischer Erwartungswertberechnung läßt sich jedoch beweisen, daß eine Wohnungsbindung die Ungleichheiten noch massiv verstärkt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung 6 C 6.15 vom 18.03.2016 deshalb erstmals eine die Abgabengerechtigkeit fördernde Ausgleichsfunktion der Wohnung verneint (Rn. 46) und gleichzeitig die aus der Wohnungsbindung resultierenden Ungleichheiten gegenüber einer Abgabe pro Kopf eingeräumt (Rn. 43 und 45).

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt jetzt stattdessen den Standpunkt, der Gesetzgeber habe eine Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung aus Gründen der Praktikabilität der anerkannt gerechteren Abgabe pro Kopf vorziehen dürfen. Denn wegen personeller Fluktuation innerhalb von Wohnungen erfordere ein personenbezogener Beitrag gegenüber der Wohnungspauschale einen größeren Ermittlungsaufwand bei gleichzeitig nur geringen Verschiebungen individueller Beitragslasten (Rn. 48).

Diese Argumente waren vom Gesetzgeber aber gar nicht genutzt worden und sind erneut bereits sachlich unzutreffend. Während das Bundesverwaltungsgericht jegliche Nachweise für seine Behauptungen schuldig bleibt, hat das Landgericht Tübingen durch Nachrechnen ermittelt, daß die Unterschiede pro Person auf Lebenszeit mehrere 10.000 Euro betragen können, also alles andere als gering sind (Beschluß 5 T 280/16 vom 09.12.2016, Rn. 14). Bei näherer Betrachtung stellt sich ebenso als falsch heraus, eine Kopfpauschale mache die Erhebung und ständige Aktualisierung der Bewohnerzahl jeder Wohnung erforderlich und sei daher aufwendiger als ein Beitrag pro Wohnung. In Wahrheit würde sich der Verwaltungsaufwand sogar deutlich reduzieren, weil auf die Zuordnung von Personen zu Wohnungen z.B. in Mehrfamilienhäusern verzichtet werden könnte. Erhielte jede volljährige Person eine eigene Beitragsnummer, wäre es - solange die Beiträge regelmäßig bezahlt werden - vollkommen unerheblich, wo und mit wem die Person zusammen wohnt. Das Landgericht Tübingen kam gleichfalls zu dem Ergebnis, es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade hier ergänzende individuelle Nachforschungen nötig sein sollten (Beschluß 5 T 280/16 vom 09.12.2016, Rn. 9). Das Landgericht hat außerdem festgestellt, daß Zoll (Kfz-Steuer), Sozialversicherungen, Energieversorger und Telefonunternehmen vergleichbar große Kundenzahlen haben (Beschluß 5 T 232/16 vom 16.09.2016, Rn. 16). Bei Telefonunternehmen kommt hinzu, daß es sich monatlich typisch um kleine Beträge handelt, z.B. für Flatrates, unterschiedliche Tarifoptionen oder Prepaid-Modelle. All das können die Unternehmen ihren Kunden sogar auf Basis individueller, oft täglich änderbarer Verträge anbieten - ohne gesetzliche Pauschalregelung im Hintergrund - und dabei noch wirtschaftlich arbeiten. Der Einzug eines einheitlichen Rundfunkbeitrags von jeder volljährigen Person wäre also auch nicht deshalb unpraktikabel, weil sich die Zahl der Beitragskonten erhöhen würde. Eine Abgabe, die einfacher vollziehbar wäre, ist im Gegenteil kaum vorstellbar.

Wohlgemerkt geht es hier nicht um juristische Fragen, sondern um offenkundige sachliche Fehler des Bundesverwaltungsgerichts, die leicht vermeidbar gewesen wären. Ich habe im März und Juni 2016 sowie im Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht alle mündlichen Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag verfolgt. Während der Verhandlung am 25.01.2017 mußte ich erleben, wie einer der Kläger vergeblich versucht hat, auf den höheren Verwaltungsaufwand einer Zuordnung von Personen zu Wohnungen hinzuweisen. Er wurde von den Richtern mit dem Satz unterbrochen: Entschuldigen Sie, mein Herr, wir sind eine Revisionsinstanz, wir führen keine Beweisaufnahme mehr durch! Damit war das Thema erledigt.

Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar, denn die Gerichte hätten wegen der Unausweichlichkeit der neuen Rundfunkabgabe mit höchster Sorgfalt arbeiten müssen. Das folgt aus dem als Neue Formel bezeichneten, seit Jahrzehnten verbindlichen Prüfschema zur Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz, das schon Jurastudenten in Staatsrecht lernen. Demnach gelten für die Ausgestaltung einer Abgabe in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot umso strengere Kriterien, je weniger die betroffenen Personen durch ihr Verhalten Einfluß auf ihre Belastung nehmen können. Genau in diesem Punkt wurde mit dem Übergang von der früheren Rundfunkgebühr zum neuen Rundfunkbeitrag eine fundamentale Änderung vollzogen. Gab es zuvor noch die Möglichkeit, der Abgabepflicht z.B. in einem Einpersonenhaushalt, in einer wenig genutzten Zweitwohnung oder bei geringer finanzieller Leistungsfähigkeit zu entgehen, indem keine Empfangsgeräte vorgehalten wurden, ist die Wohnungspauschale jetzt absolut unausweichlich.

Die Unausweichlichkeit allein macht den Rundfunkbeitrag zwar nicht verfassungswidrig. Sie führt gegenüber der früheren Rundfunkgebühr aber zu deutlich gesteigerten, strengsten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen durch Ungleichbehandlungen, wie sie - inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht  bestätigt - aus der höheren Pro-Kopf-Belastung von Einpersonen- gegenüber Mehrpersonenhaushalten sowie Mehrfachbelastungen durch Zweitwohnungen resultieren. Einfach nur auf die Praxistauglichkeit des Wohnungsbeitrags abzustellen, ist daher nach neuer Formel nicht ausreichend, sondern es müßte dargelegt werden, warum ein solch schwerwiegender Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz für eine praktikable Lösung tatsächlich erforderlich war. Das kann aber aus den oben genannten Gründen nicht gelingen, da mit einer Pro-Kopf-Abgabe eine nicht nur ebenso praktikable, sondern in jeder Hinsicht sogar einfacher zu vollziehende Alternative existiert, die gleichzeitig der Belastungsgleichheit sehr viel besser gerecht wird. Die sachlichen Fehler in der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts waren somit juristisch entscheidungsrelevant.

Jede Sorgfalt haben die Verwaltungsgerichte auch bei der Bewertung vermissen lassen, ob beim Rundfunkbeitrag eine Steuer vorliegt. Zur Prüfung einer eventuellen Steuereigenschaft wäre es naheliegend und laut Bundesverfassungsgericht verpflichtend gewesen, die gesetzliche Steuerdefinition aus § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Gerichte haben aber genau das nicht getan. Dabei geht es hier keineswegs um eine Formalie. Der Gleichheitssatz im Abgabenrecht erlaubt es nämlich nicht, die Bürger mit pauschalen Abgaben zur Finanzierung von Gemeinlasten heranzuziehen, sondern jeder ist gemäß steuerlichem Leitprinzip nach seiner individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit zu belasten.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn die Zahlung dem Ausgleich einer Bevorzugung des Zahlungspflichtigen gegenüber der Allgemeinheit der Steuerzahler dient. Die gesetzliche Steuerdefinition fordert deshalb für nichtsteuerliche Abgaben wie den Rundfunkbeitrag keine lediglich allgemeine, sondern eine besondere abzugeltende Leistung. Auch das Bundesverfassungsgericht definiert in seiner Entscheidung BVerfGE 101, 141 vom 09.11.1999 zum Ausgleichsfonds einen Beitrag wörtlich als Entgelt für eine bevorzugt angebotene Leistung (Rn. 33).

Eine von der Allgemeinheit der Steuerzahler abgrenzbare Gruppe, der das Rundfunkprogramm bevorzugt angeboten wird, so daß diese gegenüber der Allgemeinheit ausgleichspflichtig wäre, gibt es aber nach Aufgabe des Gerätebezugs nicht mehr. Die neue Rundfunkabgabe ist damit laut Gesetz und dessen höchstrichterlicher Auslegung eindeutig eine Steuer und müßte wie jede andere Gemeinlast nach individueller finanzieller Leistungsfähigkeit bemessen sein. In seiner Kritik am Verwaltungsgerichtshof Mannheim bringt dies auch das Landgericht Tübingen zum Ausdruck. Was jedermann zugutekomme, sei kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren (Beschluß 5 T 280/16 vom 09.12.2016, Rn. 11).

Die meisten Verwaltungsgerichte haben dagegen nur vorgetragen, den Rundfunkbeiträgen stehe das Programmangebot als Gegenleistung gegenüber. Eine besondere Leistung im Sinne der gesetzlichen Steuerdefinition wurde nicht nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung 6 C 6.15 sogar eine eigene, gerade wieder um das Kriterium der besonderen Leistung verkürzte Steuerdefinition ein, indem es aus dem Zusammenhang genommene Einzelaussagen ausgerechnet aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kombiniert, das ausdrücklich die Anwendung der gesetzlichen Steuerdefinition fordert (BVerfGE 7, 244 vom 04.02.1958 zur Badischen Weinabgabe).

Eines der wenigen Verwaltungsgerichte, das sich zur Problematik der besonderen Leistung überhaupt geäußert hat, ist der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Dessen Richter meinten allerdings, die Besonderheit habe nichts mit der Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung zu tun, sondern beziehe sich auf die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten (Urteil VGH B 35/12 vom 13.05.2014, Seite 38, Rn. 103). Setzt man diese völlig neue Interpretation einer besonderen Leistung in § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung ein, so bleibt hiervon nur die Aussage übrig, daß Steuern alle diejenigen Abgaben sind, die sich nicht von Steuern abgrenzen lassen. Einen solchen Satz, der unter beliebigen Voraussetzungen erfüllt ist (welche Kriterien zur Abgrenzung anzuwenden sind, ist ja nun nicht mehr spezifiziert), nennt man in der Aussagenlogik Tautologie. Faktisch hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz damit die Steuerdefinition aus der Abgabenordnung gestrichen und sich so als Gesetzgeber betätigt (ablehnend gegenüber dem VGH-Urteil auch: Verwaltungsgericht Freiburg, 2 K 1446/13, 02.04.2014, Rn. 37).

Sollte die bisherige Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag bestandskräftig werden, wären die Bürger also nicht nur lebenslang mit einer verfassungswidrigen Beitragsregelung konfrontiert, sondern außerdem mit einem anderen, ihre Grundrechte deutlich weniger schützenden Abgabenrecht, das dem Gesetzgeber auch zukünftig eine weitgehend willkürliche Festlegung der Abgabenart erlauben würde. Theoretisch ließe sich damit jede staatliche Einrichtung (Parlament, Ministerien, Ämter und Behörden, Polizei, Gerichte etc.) von der Steuerfinanzierung auf eine Beitragsfinanzierung umstellen.

Die Nichtbeachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit benachteiligt dabei finanziell schwächere Menschen. Daran können beim Rundfunkbeitrag auch weder die im Gesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände noch die z.T. immer noch vertretene Ansicht etwas ändern, die Abgabe sei nur eine Belastung in überschaubarer Höhe. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dazu in seinem Urteil 27 K 310.14 vom 22.04.2015 folgendes ausgeführt (Rn. 37):

Die Kammer hat Zweifel daran, dass typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. […] Das Bundesverfassungsgericht hat die Schwelle für die Unzumutbarkeit bei Rundfunkgebühren im Bezug auf Personen mit geringem Einkommen sehr niedrig angesetzt […]. Auch die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beim Bezug bestimmter Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV löst diese Problematik nur unvollständig. Die Kammer ist mit zahlreichen Fällen befasst, in denen Personen über ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums verfügen, aber gleichwohl keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können oder wollen. Nach der Rechtsprechung haben diese Personen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht […]. Auch für andere, deren Einkommen nur wenig über dem Existenzminimum liegt, stellt der Rundfunkbeitrag eine spürbare finanzielle Belastung dar. Für diejenigen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, mag sie unzumutbar sein.


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Antwort vom Justizminister (OCR):

Im Anhang der Brief als Bild.


Zitat
Berlin den 29. Mai 2017


Betreff: Ihre Eingabe vom 16. Mai 2017

Sehr geehrter Herr
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. Mai 2017 an Herrn Bundesjustizminister Maas, der mich gebeten hat, Ihnen zu antworten.

Die rechtsprechende Gewalt ist nach Artikel 92 des Grundgesetzes den Richterinnen und Richtern anvertraut: sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übt als oberste Bundesbehörde weder die Fach- noch die Dienstaufsicht über Behörden und Gerichte der Länder aus. Unbeschadet dessen ist es dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch wegen der in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter verwehrt, in ein gerichtliches Verfahren einzugreifen oder eine gerichtliche Entscheidung aufzuheben bzw. abzuändern. Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeil hat zur Folge, dass Regierung, Verwaltung und Parlament gegenüber den Richterinnen und Richtern nicht weisungsbefugt sind. Die Unabhängigkeit schließt auch jede andere Form der Einflussnahme auf die richterliche Entscheidungsfindung im konkreten Einzelfall aus.

Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sind diese ausgeschöpft, kann eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht kommen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass eine Überprüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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Zitat
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27.06.2017



Offener Brief zum Zustand der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ihr Schreiben vom 29.05.2017



Sehr geehrter Herr Bundesminister,


vielen Dank für die Antwort Ihres Ministeriums auf meinen offenen Brief vom 16.05.2017. Ihre Mitarbeiterin hat mein Anliegen allerdings leider falsch verstanden. Ich erwarte vom Bundesjustizministerium selbstverständlich keine juristische Hilfestellung in einem laufenden Verfahren. Dies hatte ich in meinem Schreiben auch deutlich gemacht.

Stattdessen geht es hier um ganz grundsätzliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte, was Sie sicher interessieren wird. Die Bedenken basieren überwiegend auf Analysen der Gerichtsentscheidungen zur Rechtmäßigkeit eines einzelnen Gesetzes. Die Fehlleistungen der Gerichte in einer solchen Vielzahl von Verfahren über vier Jahre kann ich mir in Summe jedoch nicht mehr mit Zufall erklären, sondern muß selbst bei günstigster Auslegung zumindest den Unwillen der Richter zu ernsthafter Befassung mit der Sach- und Rechtslage annehmen. Nachfolgend eine kurze Übersicht, wie massiv die Gerichte die Wahrheitsfindung behindert haben:

  • Bis heute existiert zur Sache kein fehlerfreies Urteil, denn sämtliche Verwaltungsgerichte der verschiedenen Instanzen haben seit 2013 in entscheidungserheblichen Fragen Argumente genutzt, die alle im Jahr 2016 gerichtlich als falsch erkannt wurden, u.a. durch ein Zivilgericht. Dabei geht es nicht um juristische, ggf. einem Ermessensspielraum unterliegende Aspekte, sondern um rein sachlich unzutreffende, z.T. durch simples Nachrechnen objektiv widerlegbare Aussagen. Es ist kaum vorstellbar, daß diese Fehler keinem Richter an einem Verwaltungsgericht aufgefallen sind, zumal hierfür bereits ein Mindestmaß an Sorgfalt genügt hätte. Die Gerichte haben auch nicht die verbindlichen Prüfverfahren angewandt.

  • In meinem konkreten Fall kann ich ein Versehen sogar hundertprozentig ausschließen, da ich in meiner Klageschrift schon 2013 auf genau die Fehler hingewiesen hatte, die schließlich 2016 gerichtlich bestätigt wurden. Die Richter kannten also die Fakten. Recht bekommen sollte ich dennoch nicht, wofür gleich drei Gerichte auf unterschiedlichen Wegen gesorgt haben. Meine schriftlich und mündlich vorgetragenen Nachweise wurden zunächst kommentarlos ignoriert, um die Klage in erster Instanz abweisen zu können (VG Hannover). Die Berufung wurde dann unter Verweis auf ein Musterverfahren, in welchem die Fehler noch nicht aufgefallen waren, zwangsweise ausgesetzt (OVG Lüneburg). Und in einem Parallelverfahren warte ich nun seit fast einem Jahr allein auf die Verkündung eines Verhandlungstermins, obwohl ich von Anfang an um ein zügiges Vorgehen gebeten hatte, um nach jahrelanger Verweigerung rechtlichen Gehörs nicht auch noch an einer Verfassungsbeschwerde gehindert zu werden (VG Stuttgart).

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat im Januar 2017 mit den zivilgerichtlich bereits widerlegten Sachargumenten (auch mit der rechnerisch falschen Behauptung) noch mehrere Revisionen zurückgewiesen. Während der mündlichen Verhandlung wurde einem der Kläger eine Richtigstellung nicht gestattet. Die Richter begründeten dies damit, man führe als Revisionsinstanz keine Beweisaufnahme mehr durch.

Die Gerichte wollen die Fakten also seit vier Jahren nicht zur Kenntnis nehmen. Diese Rechtsprechung erscheint willkürlich und entspricht nicht den Anforderungen ordentlicher und fairer Verfahren. Die Rechtsstaatlichkeit wird zur bloßen Fassade. Aus welchem Grund Richter so handeln, ist mir unbekannt. Solange die Ursachen nicht geklärt sind, muß ich davon ausgehen, daß sich ein solches Totalversagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit jederzeit wiederholen kann.

Ich weise nochmals darauf hin, daß ich mir mit diesem Schreiben keine juristische Unterstützung für meinen Prozeß erhoffe, denn selbst wenn ich diesen am Ende noch gewinnen sollte, wäre das beschriebene Grundsatzproblem nicht gelöst. Und nur dieses allgemeine Problem adressiere ich hiermit.

Sollte Ihr Ministerium nicht zuständig sein, wäre ich dankbar für die Beantwortung folgender Frage: An welche Stelle müßte sich ein Bürger wenden, falls die Gerichtsbarkeit den Kriterien aus Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) und Art. 97 Abs. 1 GG (Unabhängigkeit der Richter) nicht genügen würde?

Die Regelungen aus § 339 StGB (Rechtsbeugung) und Art. 98 Abs. 2 GG (Richteranklage) könnten dann nicht helfen, weil sie für Einzelfälle vorgesehen und nicht dazu geeignet sind, die gesamte Richterschaft auszutauschen. Die Ermittlung der Ursachen für richterliches Fehlverhalten auf breiter Front würde dadurch auch nicht entbehrlich. Nehmen wir z.B. an, es habe sich im Lauf der Zeit vor den Verwaltungsgerichten eine Gefälligkeitsrechtsprechung zugunsten staatlicher Institutionen entwickelt. Von selbst würde sich dies sicher nicht wieder korrigieren. Wer aber prüft einen solchen Vorwurf und welche Maßnahmen könnten überhaupt folgen?

Ich bitte Sie erneut um eine Stellungnahme. Eine Kopie meines Schreibens vom 16.05.2017 liegt nochmals bei.


Mit freundlichen Grüßen



Mal sehen wie die Geschichte weitergeht...


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Dazu passt, was Jens Gisa, der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes,  in seinem Buch „Das Ende der Gerechtigkeit“ geschrieben hat:

„Ist Deutschland gefeit vor Totalitarismus?“ fragt sich der Autor. Er berichtet von den Zuständen in Polen und stellt fest: “Trotz der Beschneidung der Unabhängigkeit kämpft die polnische Justiz selbstbewusst um ihre Rechte. Bei uns hätte es – so überraschend das klingen mag – die Politik viel einfacher, die Justiz zu unterwerfen. Die Exekutive hat alle dazu notwendigen Druckmittel in der Hand: Sie kann die Finanzmittel streichen, Neueinstellungen sperren, die Besoldung kürzen, nur eigene Kandidaten befördern. Unserer Justiz wäre wegen mangelnder Selbstverwaltung ein Kampf wie in Polen gar nicht möglich.“ (S.177)

Aus welchem Grund auch immer, erwähnt der Autor nicht, dass dafür leider schon gegenwärtig die Tatsachen sprechen.

„Nicht nur Hilflosigkeit, sondern auch Unverständnis, gar Ablehnung prägt den Umgang der Politiker mit dem Recht. Wenn es sein muss, biegen sie sich dieses zurecht, wie sie es gerade gebrauchen können.“ (S.12)


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Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeil hat zur Folge, dass Regierung,
Verwaltung und Parlament gegenüber den Richterinnen und Richtern nicht weisungsbefugt sind.


Ja, genau „keine Weisungsbefugnis des Justizministers“, aber da hat es doch gewisse andere Möglichkeiten, wie z. B.:
Zitat
(…) Die Exekutive hat alle dazu notwendigen Druckmittel in der Hand:
Sie kann die Finanzmittel streichen, Neueinstellungen sperren, die Besoldung kürzen, nur eigene Kandidaten befördern. (…)
Quelle: Buch „Das Ende der Gerechtigkeit“ von Jens Gisa, der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes (S. 177).

Auch der Vorsitzende Richter des Thüringer Richterbundes machte zur sogen. „Unabhängigkeit der 3. Staatsgewalt“ folgende Aussage:

Zitat
(…) und ich bin wirklich, das ist meine feste ÜBERZEUGUNG, die hab ich auch schon zum Festakt des Richterbundes gesagt, dass ist der einzig grundgesetzlichen Auftrag der bis heute nicht erfüllt ist, dass die unabhängige Justiz tatsächlich da ist, die 3. Staatsgewalt.
Wir gelten als Folgebereich des Justizminsteriums
. (…)
Weiterlesen:
So unabhängig sind unsere Richter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16470.msg129905.html#msg129905

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2017, 01:27 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Antwort vom Justizminister (OCR):
Im Anhang der Brief als Bild.

Zitat
Berlin den 29. Mai 2017

Betreff: Ihre Eingabe vom 16. Mai 2017
...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übt als oberste Bundesbehörde weder die Fach- noch die Dienstaufsicht über Behörden und Gerichte der Länder aus. ... Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeil hat zur Folge, dass Regierung, Verwaltung und Parlament gegenüber den Richterinnen und Richtern nicht weisungsbefugt sind. Die Unabhängigkeit schließt auch jede andere Form der Einflussnahme auf die richterliche Entscheidungsfindung im konkreten Einzelfall aus.
...

Sollte das Bundesverfassungsgericht - eher gegen meine Erwartungen, aber wer weiß - irgendwann eine Entscheidung dahingehend treffen, dass zumindest Teile der Gesetze, die den Runfunkbeitragsstaatsvertrag umsetzen, verfassungswidrig sind und damit die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber einschränken, dann hoffe ich, dass Herr Maas und die übrigen Regierungsmitglieder vor Eifer und Empörung nicht die im obigen Schreiben hochgehaltene Unabhängigkeit der Richter und die der Regierung auferlegte Zurückhaltung vergessen.  ;D

Wir werden sehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2018, 18:26 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Nachfrage an den Justizminister:
Mal sehen wie die Geschichte weitergeht...
Gab es inzwischen eine Antwort?


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f

faust

... wer so entschlossen wegschaut wie dieser Herr, der muss sich sicher eines Tages fragen lassen, ob er nicht Teil des Problems ist.

P.S. Die haben nichts falsch verstanden - die haben genau gewusst, was sie tun, d.h. was sie schreiben.
Wer so gut bezahlt und so intelligent ist wie die Leute, die man dort vermutet, der kann es sich eigentlich nicht leisten, das hier vorgetragene falsch zu verstehen.
Er kann es sich aber eben auch nicht leisten, korrekt zu antworten. Sie tun nur ihre "Pflicht".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2018, 18:26 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Auf den Nachfaßbrief vom 27.06.2017 hat das Ministerium bis zum heutigen Tage nicht reagiert oder geantwortet.

Nachfaßbrief im obigen Beitrag:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24187.msg153514.html#msg153514


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

M
  • Beiträge: 508
Auf den Nachfaßbrief vom 27.06.2017 hat das Ministerium bis zum heutigen Tage nicht reagiert oder geantwortet.

Ich denke mal, das gilt bis Heute - oder?

Vielen Dank für den tollen, verständlich formulierten "Anhang: Sachliche Fehler des Gesetzgebers und der Gerichte"!
 :)

Wir bleiben dran.  - Dank dem Forum!

Mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg



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D
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  • Beiträge: 1.485
... Ich denke mal, das gilt bis Heute - oder? ...

Ja, so ist es leider bis dato:
Schweigen im Walde, nicht mal Blätterrauschen  >:(


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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  • Beiträge: 886
Der Ansatz ist sehr gut. Ich darf die Inhalte doch in meiner (auch ewig herumliegenden) Klage auch noch nachreichend kopierend einbauen oder? :)

Man muss es vielleicht aber auch mal ganz fallunabhängig betrachten: Wieso konnte es so weit kommen?

Gute Begründungen machen die Verfahren in den unteren Instanzen schwierig und langwierig. Schlechte Begründungen jagen (ablehnend) durch die Instanzen. In der obersten Instanz kommen dann nicht alle Beweise an, neue Beweisanträge werden abgelehnt (s.o.) und damit falsches Recht gesprochen.
Das ist ein Fehler im Justizsystem bei verfassungswidrigen Gesetzen die Massen betreffen. Diesen kann der Justizminister tatsächlich beheben, indem er die oberste Instanz (heißt Bundesverwaltungsgericht) durch einen Systemwechsel dazu zwingt bei vielen gleichartig laufenden Verfahren alle Beweise einzusammeln und zu würdigen, auch wenn die Beweisführung im Einzelverfahren eigentlich abgeschlossen ist.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 125
    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
@ NichtzahlerKA:

Das gibt es bereits, nennt sich Amtsermittlungsgrundsatz. § 86 VwGO.

Muss man nur leben wollen - und die GEZ-Außendienstler in den VGs wollen nun mal nicht...


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

F
  • Beiträge: 102
Ich habe mal Wikipedia zu Herrn Maas  bemüht, wenn auch nur bedingt aussagekräftig:

Zitat
Kritik und Kontroversen
Entlassung von Generalbundesanwalt Harald Range
Heiko Maas (2015)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stellte Anfang 2015 wegen Geheimnisverrates von Journalisten des Blogs Netzpolitik.org Anzeige gegen unbekannt. Die Journalisten hatten in Beiträgen aus internen Unterlagen der Behörde zitiert, in denen es um Pläne des BfV ging, massenhaft Internet-Inhalte auszuwerten. BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen wertete dies als Verrat von Staatsgeheimnissen. Nach einer ersten Prüfung leitete Generalbundesanwalt Harald Range dann im Mai 2015 ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Netzpolitik-Blogger Markus Beckedahl und André Meister ein. Das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium sollen im April und Mai 2015 über das Vorgehen informiert worden sein. Das Innenministerium billigte die Strafanzeigen.

Öffentlich wurde die Sache erst, als Ende Juli 2015 die Beschuldigten über das Verfahren gegen sie informiert wurden. Kritiker warfen der Generalbundesanwaltschaft Missachtung der Pressefreiheit vor. Daraufhin ging Bundesjustizminister Maas auf Distanz zu Range und äußerte Zweifel daran, dass es sich bei den veröffentlichten Dokumenten „um ein Staatsgeheimnis handelt, dessen Veröffentlichung die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt“.[34] Am 4. August 2015 beklagte Range öffentlich einen „unerträglichen Eingriff“ der Politik in die Unabhängigkeit der Justiz.„Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis politisch nicht opportun erscheint“, sei nicht hinzunehmen. Die Presse- und Meinungsfreiheit gelte auch im Internet nicht schrankenlos. Es entbinde „Journalisten nicht von der Einhaltung der Gesetze.“ Darüber zu wachen, sei Aufgabe einer freien Justiz, nicht der Politik.[35] Kurz darauf versetzte der Bundesjustizminister Range in den vorzeitigen Ruhestand. Maas sagte, er habe Range mitgeteilt, dass sein (Maas’) „Vertrauen in seine Amtsführung nachhaltig gestört“ sei.[36]

Nach dieser Entlassung wurden mehrere Strafanzeigen gegen Maas gestellt, so dass die Berliner Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht der Strafvereitelung im Amt prüfte.[37] Der Verein der Bundesrichter und Bundesanwälte am Bundesgerichtshof teilte durch die Bundesrichter Harald Reiter und Christian Tombrink in der ersten Pressemitteilung seit Gründung des Vereins mit, es bestünden „Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Behinderung der Ermittlungen des Generalbundesanwalts“.[38] Es sei der Eindruck entstanden, „dass in die laufenden prozessordnungsgemäßen Ermittlungen eingegriffen wurde, um ein bestimmtes – politisch gewolltes – Ergebnis zu erreichen, und zwar durch eine gezielte Steuerung der Beweisaufnahme“.[39] Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, André Schulz, war der Ansicht, Maas habe „die Arbeit der Staatsanwaltschaft öffentlich diskreditiert und das Vertrauen in eine objektive Strafverfolgung beschädigt.“[40]

Maas hat stets die Behauptung von Generalbundesanwalt Harald Range bestritten, seine Staatssekretärin Stefanie Hubig habe Range die Weisung erteilt, die Erstellung eines Gutachtens zu stoppen, mit dem geklärt werden sollte, ob Netzpolitik.org Staatsgeheimnisse verraten hätte oder nicht. Am 2. September 2016, zwei Tage vor der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern, zitierte Der Spiegel aus einem Vermerk, der die Version Ranges bestätigen soll.[41] Auch die Staatsanwaltschaft Berlin war im März 2016 zu der Auffassung gekommen, Hubig habe Range eine entsprechende Weisung erteilt.[42][43]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Heiko_Maas

Nun aus der 'Gerüchteküche' weiß ich noch zu berichten, dass Herr Ulf Buermeyer - wir erinnern uns , Mitunterzeichner der 10 Thesen warum, der ÖRR ja sooooo unentbehrlich ist - gegen seinen 'Parteifreund' Heiko Maas prozessiert/prozessieren will in Bezug auf das Netzwerkdurchsuchungsgesetz, welches Heiko Maas wiederum anfangs vehement abgelehnt hatte und sich dann wohl doch der 'Obrigkeit' gefügt hat.

Insofern ist es nicht wirklich verwunderlich, dass Herr Maas sich nicht weiter äußern will/ kann/darf.

Und bestätigt nur, dass es die wirklich unabhängige Justiz in unserem Staat nicht gibt

Gruß Petra

P.S. Gerüchteküche deshalb, weil ich die Quellen nicht mehr benennen kann.


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