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RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)

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pinguin:
Ganz wichtig übrigens noch, wenn auch wiederholt:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/


--- Zitat ---§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
--- Ende Zitat ---

Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.

Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.

In jedem Falle aber hat das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung, weil es schon alleine bundesverfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist, daß das Recht des einen Landes auch in einem anderen Land gilt.

Da das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes auch für das Land Berlin als Landesrecht gilt, ist auch der RBB grundsätzlich diesem Gesetz unterworfen, obschon er ja das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin nicht anwenden darf.

Der RBB darf sich zwar also auf die Bestimmungen der Rundfunkverträge berufen, muß sich dabei aber an die Bestimmungen dies in Landesrecht überführten Bundes-Verwaltungs-Vollstreckungsrechtes halten.

Und damit sind wir dann auch bei der Abgabeordnung, weil:


--- Zitat ---§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden sind:

a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
--- Ende Zitat ---
(Muß man nun freilich in das Recht des Landes Berlin umformulieren).

Der RBB ist in jedem Falle keine benannte Vollstreckungsbehörde; zumal es den Verwaltungszweig "Rundfunk" ja nun wahrlich nicht hat?

Abgabeordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

§ 77 Duldungspflicht -> betrifft Steuern;

§§249 bis 258

§ 249

--- Zitat ---Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden,
--- Ende Zitat ---

§ 250 Vollstreckungsersuchen

--- Zitat ---(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
--- Ende Zitat ---
Weder RBB noch BS sind definierte Vollstreckungsbehörden.

§252 Vollstreckungsgläubiger

--- Zitat ---Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
--- Ende Zitat ---
Weder RBB noch BS sind eine Körperschaft.

§ 253 Vollstreckungsschuldner

--- Zitat ---Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
--- Ende Zitat ---
-> Vollstreckungsbehörde -> Finanzamt und Co.

§§ 262 bis 267

§ 261 Niederschlagung

--- Zitat ---Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
--- Ende Zitat ---
Wie teuer ist die zwangsweise Beitreibung ausstehender Rundfunkbeiträge incl. etwaiger Zwangshaft? Ist sicher definitiv eine Verschleuderung öffentlicher Gelder.

§§ 281 bis 317
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
[...]

--- Zitat ---Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
--- Ende Zitat ---

§§ 319 bis 327


--- Zitat ---§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
--- Ende Zitat ---

Zivilprozessordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung

§ 802g Erzwingungshaft

--- Zitat ---(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht [...]
--- Ende Zitat ---

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Bspw. aus gesundheitlichen Gründen des Vollstreckungsschuldners.

§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

§ 811 Unpfändbare Sachen

--- Zitat ---(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

--- Ende Zitat ---
-> jede Menge;

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren

--- Zitat ---(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
--- Ende Zitat ---

§ 812 Pfändung von Hausrat

--- Zitat ---Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
--- Ende Zitat ---

§§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

--- Zitat ---(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
--- Ende Zitat ---

§ 850a Unpfändbare Bezüge

--- Zitat ---Unpfändbar sind

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
[...]
3. Aufwandsentschädigungen, [...], das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,
--- Ende Zitat ---

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

--- Zitat ---(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930        Euro1) monatlich,
[...]
beträgt.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13) monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
--- Ende Zitat ---

Neue Freibeträge:

--- Zitat ---für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 28.3.2017 I 750
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) +++)
--- Ende Zitat ---

Und die ist hier:
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)
https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2017/BJNR075000017.html


--- Zitat ---1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017 in Absatz 1 Satz 1
von 1 073,88 auf 1 133,80 Euro monatlich,
--- Ende Zitat ---

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

--- Zitat ---Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.[...]
--- Ende Zitat ---

@grit

--- Zitat ---Wurde doch.
--- Ende Zitat ---
Nein, wurde nicht.

Grundgesetz - https://www.bundestag.de/gg


--- Zitat ---Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
--- Ende Zitat ---

Grit:
Wow, besten Dank pinguin und sehr hilfreich.  :)


--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 21:05 ---@grit

--- Zitat ---Wurde doch.
--- Ende Zitat ---
Nein, wurde nicht
--- Ende Zitat ---

Wat? Selbsverständlich wurden in der Verfassungsbeschwerde das Grundgesetz, also die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte herangezogen. Die Verfassungsbeschwerde war selbstverständlich auch sehr gut begründet; naja, muss ja, Art. 2 (1) hat natürlich auch nicht gefehlt. Keine Ahnung, wie "Nein, wurde nicht" gerade zu verstehen ist?

Gibts eigentlich die Möglichkeit, eine ganz normale Beschwerde gem. §13 EMRK an den BFH zu senden? Also es muss doch möglich sein, so etwas ohne Rechtsanwalt und diesem Antrag auf NZB tun zu dürfen. Wozu muss man sich überhaupt einen Rechtsanwalt dafür nehmen, zumal ja auch gar nicht sicher ist, ob der Antrag auf NZB überhaupt angenommen wird. So einen Antrag kann man doch auch ohne Rechtsanwalt verfassen. Unschön, dass alles so kompliziert gehalten wird  :-[

pinguin:
Ich korrigiere mich:


--- Zitat ---Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.

Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.
--- Ende Zitat ---
Es zählt für den RBB alleine der Wortlaut des RBB-Staatsvertrages; weil:


--- Zitat ---soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt
--- Ende Zitat ---

und freilich bezieht sich diese Aussage im RBB-Staatsvertrag auf diesen RBB-Staatsvertrag.

In jedem Falle ist das Recht des Landes Brandenburg dem RBB damit entzogen.

Wenn also nachweislich aus einer seriösen Quelle feststeht, daß der RBB nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde ist, ist der Weg jedweder Amtshilfe zu; weil nur Behörden einander Amtshilfe leisten. Dann ist's seitens der einen Seite Amtsmißbrauch, seitens der anderen Amtsanmaßung.

Übrigens

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/


--- Zitat ---§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
--- Ende Zitat ---

Dem RBB wurden in diesem Staatsvertrag keine hoheitlichen Befugnisse übertragen; er hat nur das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen. Er darf sich also im Innern selber organisieren; mehr nicht.

Grit:

--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 23:01 ---Wenn also nachweislich aus einer seriösen Quelle feststeht, daß der RBB nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde ist, ist der Weg jedweder Amtshilfe zu;
--- Ende Zitat ---


Ist mit seriöser Quelle hier der RBB- Staatsvertrag gemeint? 

Man schaue auch mal rechts auf der Website und den dort angegebenen Kontaktdaten. Genau von dort wurde am 09.01.2017 auf eine eMail-Anfrage (eines Users hier im Forum)  ebenso und schriftlich bestätigt,  dass der RBB KEINE Behörde ist. Und was machen die Gerichte? Ignorieren das einfach und/oder basteln dann solch abstrusen Wortgeflechte zusammen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017, Az. 7 K 7188/16

--- Zitat ---Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
--- Ende Zitat ---

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Exakt gleicher Wortlaut - Copy and Paste -  in einem anderen Urteil mit anderem Az aus 2017 vom FG ebenso vorliegend / Quelle privat

pinguin:
Eigentlich ist das inzwischen schon egal; nach den auch in den Länder Brandenburg und Berlin geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Nachzulesen hier zu §34:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Diskutiert bereits hier:

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150710.html#msg150710

Hervorgehoben für dieses Thema:


--- Zitat ---34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
[...]
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.
[...]
Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung
[...]
zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
--- Ende Zitat ---

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