"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin

RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)

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Grit:
Hier erst einmal der Beschluss, um den es geht:
http://www.streifler.de/index2.php?artikel=13682


In dem Beschluss wird erörtert, dass sich die Vollstreckung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin --> http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2 in Verbindung mit dem §5 VwVG und nach den Vorschriften der AO vollzieht.

Weiter oben in dem Beschluss wurde dazu das VwVG §5 (1) herangezogen, der in §5 (1) besagt, dass das  Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). --> http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html

Der (2) im VwVG § 5 wurde in dem Beschluss überhaupt nicht erwähnt, in welchem es heißt:  "Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen"
Bedeutet §5 (2) nun nicht, dass nun das Verwaltungsgesetz Berlin vom 01.05.2016 , hier § 2 (4) greift: "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg". -->  http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2

Ebenso ist in dem Beschluss festgehalten, dass es für das Finanzgericht unerheblich sei, ob das VwVfG Berlin auf das Handeln des RBB anwendbar ist, da im Streitfall eine Maßnahme des Finanzamtes, nicht eine solche des RBB, der Beurteilung unterliegt.

Wie ist dieser Satz zu verstehen?

Und sind öffentliche-rechtliche Forderungen auf Grundlage der AO legitim, da § 1 AO ausschliesslich die Beitreibung von Steuern regelt. In dem Beschluss heißt es aber ferner, dass es unerheblich sei, dass der Rundfunkbeitrag keine „Steuer“ sei, (da sich die Vollstreckung bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 5 VwVG nach den Vorschriften der AO vollzieht)  ???

Wie soll nun wieder dieser Satz gemeint sein?  ???

Grit:
Beitrag noch einmal hochschieb  ::)   bzgl. RBB Anwendungsbereich in § 2 Abs. 4 VwVfG BE

Das Finanzgericht Berlin schreibt in einem neuerlichem Urteil folgendes:
(Quelle: privat)

--- Zitat ---Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbebörden. Ferner werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE, § 5 (1) VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die o. g. Vorschriften der AO angewendet (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015,7 V 7177/15, EFG 2016, 665 und Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16, juris)
--- Ende Zitat ---
vgl. FG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 01.09.2015,7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html
Urteil vom 01.03.2017, 7 K 7188/16
https://www.jurion.de/urteile/fg-berlin-brandenburg/2017-03-01/7-k-7188_16/


Lt. dem RBStV ist der Rundfunk als LANDESRECHT definiert, weswegen auch Landesrecht anzuwenden ist; siehe VwVG §5 (2) , welches das FG in seinen Urteilen aber konsequent unerwähnt lässt.

Lt.  Art 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht und höherrangiges Recht gilt wiederum vor niederrangigem Recht. Also gilt BUNDESRECHT.

Bedeutet das nun, dass das VwVG §5 (2) und folglich  § 2 Abs. 4 VwVfG BE also bei Vollstreckungen gar nicht mehr zur Debatte stehen und zumindest deshalb das VwVG §5 (2) bei den Finanzgerichten keinerlei Erwähnung findet?  :o

Das Finanzgericht äußert sich zum § 2 Abs. 4 VwVfG BE auch noch wie folgt:
(Quelle: privat)

--- Zitat ---Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG BE in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBI. Seite 218) nunmehr, dass das VwVfG nicht für die Tätigkeit des RBB. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des VwVfG lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21.11.2016,1 D 291/16, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, 5 VG 3508/98, juris-; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, 11 N 86.15, juris).
--- Ende Zitat ---

Was gilt denn nun?

Man weiß ja gar nicht mehr, auf welche Rechtsgrundlage man sich überhaupt noch beziehen kann.
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\

Bürger:

--- Zitat von: Grit am 08. Juli 2017, 21:42 ---Was gilt denn nun?
Man weiß ja gar nicht mehr, auf welche Rechtsgrundlage man sich überhaupt noch beziehen kann.
Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\

--- Ende Zitat ---

In der Tat - die "Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" scheint allgegenwärtig.

Siehe hierzu u.a. die tlw. stark divergierende
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html



--- Zitat von: Grit am 08. Juli 2017, 21:42 ---
--- Zitat ---[...] (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21.11.2016,1 D 291/16, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, 5 VG 3508/98, juris-; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). [...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
zu "Tucholke" (Beitragsservice) im "Hahn(NDR)/Vesting" siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
bzgl. des skandalträchtigen "LobbyGesetzLobbyKomentarwerks" und dessen Verfasser und Herausgeber mitten aus den Reihen von ARD-ZDF-GEZ...

Letzteres hier bitte nicht weiter vertiefen, aber bei jeglichen Entscheidungen immer Augen auf bzgl. Erwähnungen des von ARD-ZDF-GEZ mitverfassten und mitherausgegebenen "Hahn/Vesting"!

Grit:
Das Finanzgericht  schreibt in seiner Rechtsmittelbelehrung:


--- Zitat ---Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch  B e s c h we r d e  angefochten werden [...] Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater,' einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen [...]
--- Ende Zitat ---

Beim BVerfG Beschwerde zum Urteil eingelegt;
die Beschwerde wurde ohne Begründung NICHT zur Entscheidung angenommen.

Das wars also.

pinguin:

--- Zitat von: Grit am 08. Juli 2017, 21:42 ---Es gibt keinerlei Rechtssicherheiten mehr. :-\
--- Ende Zitat ---
Bestehende Rechtsunsicherheit führt direkt zur Normenunklarheit und damit zu einer Norm, die nicht mit der Verfassung in Übereinstimmung steht.

Der Rundfunk ist gemäß BVerfG und Art 5 GG nur in der inhaltlichen Gestaltung seiner Publikationen frei; nicht im Drumherum.

Dieses

--- Zitat ---Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes - VwVG -.
--- Ende Zitat ---
kann das Land Berlin gar nicht wirksam bestimmen, wenn es nicht vom entsprechenden Bundesrecht vorgesehen ist.

Und, übrigens, Ersatzzwangshaft scheint danach nur über das Verwaltungsgericht zulässig zu sein, weil dieses ausdrücklich benannt wird.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 16 Ersatzzwangshaft
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__16.html


--- Zitat ---(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.
--- Ende Zitat ---

Da wird Schadensersatz ohne Ende fällig; bei allen Rundfunkverweigerern, die ohne Einschaltung des Verwaltungsgerichtes wegen nicht geleisteter Rundfunkbeiträge inhaftiert worden sind.

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes enthält keine Berlinklausel; es enthält auch keinen eigenen Geltungsbereich, so daß als Basis das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Bundes Anwendung findet, welches seine Anwendung durch die Länder aber bekanntermaßen ausgeschlossen hat, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungs-Verfahrensgesetz haben.

Berlin wird im Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Bundes nur noch in der Stadtstaatenklausel namentlich genannt, die sich inhaltlich aber alleine auf §3 bezieht.

Edit:

--- Zitat von: Grit am 09. Juli 2017, 00:54 ---Beim BVerfG Beschwerde zum Urteil eingelegt; die Beschwerde wurde ohne Begründung NICHT zur Entscheidung angenommen.
Das wars also.
--- Ende Zitat ---
Nö, aber Person A hat den Rechtsweg nicht eingehalten; die Beschwerde hätte sie gemäß Rechtsmittelbelehrung an den Bundesfinanzhof senden müssen.

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