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RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Grit:
Danke pinguin für deine hilfreiche Antwort.
--- Zitat von: pinguin am 14. Juli 2017, 22:05 ---Da es in diesem Forum keine Rechtsberatungen hat, wird es folglich als Antwort auch weder ein "Ja", noch ein "Nein" geben können
--- Ende Zitat ---
Soll es auch nicht, keineswegs wollte ich so verstanden werden, dass ich hier Rechtsberatung einfordere.
--- Zitat von: pinguin am 14. Juli 2017, 22:05 ---Auf welcher Basis sollte für das Finanzamt oder jede andere echte Behörde das Recht bestehen, sowohl dem RBB, einem Unternehmen, wie auch dem BS als Teil des RBB Amtshilfe leisten zu dürfen?
--- Ende Zitat ---
Ja eben, sieht man ja in der Praxis, was hier passiert und wie tagtäglich Recht gebrochen wird.
cecil:
--- Zitat von: PersonX am 11. Juli 2017, 23:30 ---
--- Zitat ---Sollten wir vielleicht daraus lernen, Bescheide, die von nicht authorisierten Stellen erlassen werden, nicht als nichtig zu bezeichnen, sondern sie als rechtswidrig anzufechten??
--- Ende Zitat ---
Nein - ...
--- Ende Zitat ---
Ich meine, vielleicht doch. Jedenfalls wenn ich berücksichtige, was im folgenden Zitat steht. Danach sei ein Verwaltungsakt, der ohne Verwaltungsaktbefugnis ergangen ist, nicht nichtig, sondern rechtswidrig. Das bedeutet, so die Verfasser, mit Zustellung eines solchen Verwaltungsaktest werden Anfechtungsfristen in Gang gesetzt, die genutzt werden müssen, wenn die Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Verwaltungsaktbefugnis festgestellt und der VA aufgehoben werden soll.
--- Zitat ---Der ohne Verwaltungsaktbefugnis erlassene Verwaltungsakt ist zunächst als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG (und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder) anzusehen; denn die dort enthaltene Legaldefinition macht das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht vom Vorliegen einer "Verwaltungsaktbefugnis" abhängig. Jedoch ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Dennoch kann er - wie jeder fehlerhafte Verwaltungsakt - mit seiner Bekanntgabe nach § 41, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmungen) wirksam werden. Eine zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes führende Nichtigkeit nach § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG (bzw. der entsprechenden Bestimmungen) ist nicht gegeben, da das Fehlen der Verwaltungsaktbefugnis weder als besonders schwerer Fehler anzusehen ist (der Fehler unterscheidet sich seinem Gewicht nach nicht von sonstigen Verstößen gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes) noch dieser Fehler offensichtlich bzw. offenkundig ist. Um den Fehler der fehlenden "Verwaltungsaktbefugnis" geltend zu machen, muss daher der Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. Wird die Frist der § 70, § 74 VwGO versäumt, wird der Verwaltungsakt formell bestandskräftig und kann ggf. als Vollstreckungstitel nach Maßgabe der Verwaltungsvollstreckungsgesetze dienen. ... Einen wirklichen Schutz vor der rechtswidrigen Auferlegung der Anfechtungslast gewährt die Rechtsfigur der "Verwaltungsaktbefugnis" dem Betroffenen daher nicht; denn die Geltendmachung der rechtswidrigen Auferlegung der Anfechtungslast setzt die Anfechtung des Verwaltungsaktes voraus.
--- Ende Zitat ---
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/vabefugnis.htm, unter Punkt II
pinguin:
Wie wäre dann die Aussage aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu deuten?
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
--- Zitat ---§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
--- Ende Zitat ---
Wer nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen, bspw. weil er Verwaltungsverfahren nicht anwenden darf, dann ist doch dessen Verwaltungsakt von Beginn an nichtig?
Oder auch
--- Zitat ---(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt
--- Ende Zitat ---
Der RBB müsste zwingend den Status "Behörde" haben, um überhaupt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen.
--- Zitat ---3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
--- Ende Zitat ---
[...]
--- Zitat ---6. der gegen die guten Sitten verstößt.
--- Ende Zitat ---
Bspw.; Ist es mit den guten Sitten vereinbar, einem Rentner mit Minirente die letzten Paar Cent abzupressen?
cleverle2009:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
--- Zitat ---(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
--- Ende Zitat ---
Jedes Gesetz muss mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen. Leitet man das Rechtsstaatsprinzip aus dem Grundgesetz ab, so ist Art. 20 Abs. 3 GG
--- Zitat ---(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
--- Ende Zitat ---
stets als zentrale Norm zu nennen.
Diese Vorschriften sind durch die Ewigkeitsgarantie vor Änderungen geschützt.
Meine Beobachtung ergibt leider den Hass vieler unserer Bediensteten auf das Grundgesetz. Denen macht das Grundgesetz zu viele Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gewalt.
Der Zwang, den kostenträchtigen Klageweg zu beschreiten, stellt per se schon eine Grundrechteverletzung dar.
Grit:
--- Zitat von: pinguin am 15. Juli 2017, 09:03 ---Wie wäre dann die Aussage aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu deuten?
--- Ende Zitat ---
Es wird ja gesagt, dass Bundesgesetz nur gilt, wenn es kein Landesgesetz gibt. Berlin hat aber eines und hier ist der RBB ganz klar ausgeschlossen.
Wenn § 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Anwendung käme, wie sähe es dann aus mit:
§ 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und
§ 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“
BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.
Das Grundgesetz, unter anderem Art. 2 (1) GG "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden" sowie Art. 20 (3) GG "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden" finden zumindest keine Anwendung. Es interessiert die Dienststellen einfach nicht.
--- Zitat von: cleverle2009 am 15. Juli 2017, 10:01 ---Meine Beobachtung ergibt leider den Hass vieler unserer Bediensteten auf das Grundgesetz. Denen macht das Grundgesetz zu viele Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gewalt.
Der Zwang, den kostenträchtigen Klageweg zu beschreiten, stellt per se schon eine Grundrechteverletzung dar.
--- Ende Zitat ---
Ganz genau so sieht es aus.
Um sich den Rechtsansprüchen, auf die der "Beitragsverweigerer" nicht nur einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch hat, zu entziehen, reagieren alle zu bearbeitenden Dienststellen (einschliesslich der LRA!) ablehnend und entziehen sich der Verantwortung, die gebotene Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage zu begründen.
Die weitesgehenden "Ablehnungsschreiben" der Dienststellen mit vorgefertigten Textbausteinen, die keine konkreten Begründungen enthalten und das inflationäre Verwenden von unmaßgeblichen Kommentaren - anstelle der Rechtsfindung auf der Basis von Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes - bringen es mit sich, dass man im Unklaren über die bestehende Rechtslage gelassen wird. Damit werden nicht nur die Gerichte ihrer Aufgabe zur Rechtspflege nicht mehr gerecht, sondern auch Willkürhandlungen zu Lasten eines jeden Grundrechtsträgers eröffnet.
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