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RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)

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Grit:

--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 00:55 ---Nö, aber Person A hat den Rechtsweg nicht eingehalten; die Beschwerde hätte sie gemäß Rechtsmittelbelehrung an den Bundesfinanzhof senden müssen.
--- Ende Zitat ---

Die NZB geht nur mit Rechtsanwalt. Die Frist ist zwar noch nicht vorbei, das Urteil ist ganz frisch. Aber das Geld steht nicht zur Verfügung für einen Rechtsanwalt. Ist der BFH überhaupt zulässig? Der beschäftigt sich doch nur mit Zöllen und Steuern. Im Ergebnis beginnt der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vorbehaltlos garantierte Rechtsweg als Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber gemäß Art. 17 GG  i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG doch (erstinstanzlich) unmittelbar beim BVerfG und das BVerfG  ist als einziges Verfassungsorgan zur Entscheidung befugt und verpflichtet. Ja man ist auch einfach nur noch erschöpft, so viel Steine wie einem in den Weg gelegt werden.

Bürger:
Nur zur Relativierung...

--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 00:55 ---Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 16 Ersatzzwangshaft
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__16.html

--- Zitat ---(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.
--- Ende Zitat ---
Da wird Schadensersatz ohne Ende fällig; bei allen Rundfunkverweigerern, die ohne Einschaltung des Verwaltungsgerichtes wegen nicht geleisteter Rundfunkbeiträge inhaftiert worden sind.
[...]

--- Ende Zitat ---
@pinguin - bitte nicht ganz so vorschnell...
...sondern kühlen Kopf bewahren, den Wortlaut genau lesen und auch mal die Paragrafen davor und danach sichten ;)

Es geht dort im § 16 um "Ersatzzwangshaft" bei Uneinbringlichkeit des "Zwangsgeldes"...
...und mit "Zwangsgeld" dürfte hierbei nicht die Forderung des sog. "Rundfunkbeitrags" gemeint sein - siehe unter
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/
und dort dann speziell
§ 11 Zwangsgeld
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__11.html

Dies hier bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweifend, welches da lautet
RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Grit:
Besten Dank für den Link zum Fachbuch "Hahn (NDR) / Vesting - Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" . Sehr interessant, dass in einem Urteil, welches zum RBB-Anwendungsbereich in § 2 Abs. 4 VwVfG BE Stellung bezieht, auf ein Standartwerk verwiesen wird, welches in den diesbezüglichen wesentlichen Teilen ausschliesslich von Autoren verfasst wurde, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen. Da weiß man ja, worauf so ein Urteil dann hinauslaufen soll und warum der RBB-Anwendungsbereich als "restriktiv" auszulegen ist.


Was gilt aber nun für den RBB-Anwendungsbereich?

Das Finanzgericht bezieht sich auf VwVG §5 (1) - hier AO -  , lässt aber das VwVG §5 (2) weg, in welchen auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird und VwVG §4b (auf welches sich das Finanzgericht aber wieder bezieht) sagt ebenso aus, dass an Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbebörden treten.

Gilt Art 31 GG, also dass das  Bundesrecht Landesrecht bricht, wäre doch § 2 Abs. 4 VwVfG BE eben nicht "restriktiv" auszulegen, da die Finanzämter gemäß § 17 Abs. 2 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) als örtliche Landesbehörden aufgrund eigener Bundesgesetze nur für die Verwaltung von Steuern zuständig sind und von der sachlichen Zuständigkeit zur Einziehung des Rundfunkbeitrags auf der Grundlage der AO bereits von Gesetzes wegen für sämtliche Amtshilfe- und/oder Vollstreckungsersuchen des RBB und eben für Androhungen des Vollzugs von Zwangsvollstreckungen des Rundfunkbeitrags ausgeschlossen sind.

Genau das will § 2 Abs. 4 VwVfG BE doch ausdrücken, oder wie seht ihr das?  ::)

pinguin:

--- Zitat von: Grit am 09. Juli 2017, 11:53 ---Gilt Art 31 GG, also dass das  Bundesrecht Landesrecht bricht,

--- Ende Zitat ---
Daß der gilt, braucht eigentlich nicht hinterfragt zu werden, siehe BverfG 2 BvN 1/95; dieser Art 31 GG ist absolut.

Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?

Er gilt ohne Frage, wenn die Länder in einem Bereich eine Regel aufgestellt haben, die vom Bundesrecht abweicht oder hätte nicht erstellt werden dürfen, weil den Ländern die Kompetenz dazu fehlt.

Wenn die Länder nun aber im Bereich des Landesrechts gar keine Regel aufgestellt haben, obwohl sie hätten eine aufstellen müssen, bzw. können? Darf dann automatisch Bundesrecht greifen?

Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen und ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben.

Evtl. ist auch dieses ein Aspekt, der vom BVerfG noch nicht abschließend behandelt wurde?

Rundfunk ist zwar Landesrecht, die auch den Rundfunk berührenden Randbereiche sind es allerdings nicht; Melderecht ist Bundesrecht, (gemäß GG sogar alleiniges), hier ist jede vom Bund abweichende Landesregel Makulatur; Datenschutz ist nicht nur Bundes- sondern sogar EU-Recht; auch hier ist jede abweichende Landesregel gegenstandslos.

Und bezüglich Datenschutz hat es ja nun wahrlich seitens EuGH und BVerfG eindeutige Aussagen; siehe zusammenfassend auch hier in dem zusammenfassenden Thema

[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html

wo die anderen, den Bereich Datenschutz berührenden Themen benannt sind.

Im Bereich Rundfunk bleibt für das Landesrecht nur der Bereich der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen ihres Rundfunks, bzw. die Organisierung der Struktur ihrer LRA.

Wobei der Landesrundfunk ja selbst inhaltlich nicht völlig frei ist, denn bestimmte einnahmeerzeugende Werbung bspw. zu Tabakerzeugnissen ist ihm per EU-Recht untersagt, (was aus Wettbewerbsgründen freilich für alle Rundfunkunternehmen gilt).

Grit:

--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 12:53 ---Die Frage ist aber, ob er zur Anwendung kommt, bzw. kommen darf, wenn die Länder bei Landesrecht einen Bereich lediglich nicht geregelt haben?
--- Ende Zitat ---

Welcher Bereich ist hier gemeint?


--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 12:53 ---Das Bundesverwaltungsrecht schließt seine Anwendung jedenfalls aus, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsrecht haben und Bundesrecht im Auftrag des Bundes durchführen. Nun kann dieses Bundesverwaltungsrecht erst recht dann nicht greifen, wenn die Länder Landesrecht ausführen.

--- Ende Zitat ---

Das VwVfG BE 2016 weist aber in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf das BVwVG hin, obwohl ja aber das VwVG §5 (2)  wieder auf § 2 Abs. 4 VwVfG BE verweisen dürfte, oder? Man wird richtig durcheinander gebracht.

Und das BVerfG äußert sich nicht, die Beschwerde wird unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.

Und das Finanzgericht verweist an den BFH, man dort aber nur einen Antrag zur  Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) mit einem Rechtsanwalt o.ä. einlegen kann.
Da nötige finanziellen Mittel dazu gar nicht zur Verfügung stehen und/oder auch berechtigte Zweifel bestehen, dass ein Rechtsanwalt auch für den Mandanten/also gegen den Rundfunkbeitrag arbeitet, dürfte hier ein Antrag auf eine NZB ebenso abgewürgt werden.

Was kann man also noch tun?

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