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RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
pinguin:
--- Zitat von: Grit am 09. Juli 2017, 13:21 ---Das VwVfG BE 2016 weist aber in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf das BVwVG hin, obwohl ja aber das VwVG §5 (2) wieder auf § 2 Abs. 4 VwVfG BE verweisen dürfte, oder?
--- Ende Zitat ---
Das Land Berlin hat kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Es gelten damit im Land Berlin die im Landesrecht anwendbaren Bestimmungen des zu Landesrecht transformierten Bundesgesetzes mit den zusätzlich im Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin unter §8 niedergelegten Vollstreckungsbestimmungen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE
--- Zitat ---§ 8
Vollstreckung
(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III [...] in der jeweils geltenden Fassung.
--- Ende Zitat ---
VwVG §5 (2)
--- Zitat ---§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
[...]
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
--- Ende Zitat ---
Eine landesrechtliche Bestimmung im Land Berlin ist, daß:
§ 2 Abs. 4 VwVfG BE
--- Zitat ---§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
--- Ende Zitat ---
Der RBB darf damit nicht auf das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin zurückgreifen, aber auch nicht auf das des Bundes, weil das Land Berlin ein eigenes Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz hat.
Dem RBB stehen damit nur jene Kriterien zur Verfügung, wie sie in den Rundfunkstaatsverträgen niedergelegt sind.
Es wird übrigens bezweifelt, daß der RBB ein Organ des Landes Berlin ist; er ist auch kein Organ des Landes Brandenburg; er ist eine Gemeinschaftseinrichtung beider Länder.
VwVG §5 (2)
--- Zitat ---Amtshilfe von Organen der Länder
--- Ende Zitat ---
Grit:
@Totalverweigerer... also der AG von Person A macht so etwas nicht (Barauszahlungen/Verrechnungsscheck) und wie mir bekannt ist, halten sich die AG auch an die Drittschudnerklärung, schon allein wegen dem angedrohtem Bußgeld und um nicht selber in die Mühlen der Justiz zu geraten. Und wenn gepfändet wird, dann sicherlich auch immer das, was eben über dem Freibetrag liegt, natürlich. Es soll noch AN geben, die über dem Freibetrag verdienen...
Aber darum geht es hier ja in dem Thread gerade nicht, es geht um den RBB-Anwendungsbereich und darum, was man gegen Urteil des Finanzgerichts am besten noch tun kann und ob es noch Rechtsmittel gibt. Das Finanzgericht selber hat eine Revision gegen das Urteil ja auch nicht zugelassen.
Grit:
@pinguin....richtig!!!!! Ganz genau so sehe ich das auch. Besten Dank für deine Darlegungen :)
Und was geschieht nun mit diesem Wissen, was das Finanzgericht verschleiert und das BVerfG in einer Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will?
Warum müssen eigentlich ständig wir diesen Offenkundigkeiten hinterherrenen, von einem Gericht zum nächsten gereicht werden und dafür auch noch Rechtsanwälte einholen und diese teuer bezahlen?
Was stimmt hier nicht???
pinguin:
--- Zitat von: Grit am 09. Juli 2017, 14:32 ---Und was geschieht nun mit diesem Wissen, was das Finanzgericht verschleiert und das BVerfG in einer Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will? Was stimmt hier nicht???
--- Ende Zitat ---
Person A hat sich entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht an den Bundesfinanzhof gewandt.
Nur deshalb hat das BVerfG das nicht angenommen - wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges.
Etwas anderes wäre es gewesen, Person A hätte sich gleich an das BVerfG gewendet; gestützt auf jene Bereiche, wie sie im Forum bereits mannigfaltig als zulässige Variante der Direktbeschwerde diskutiert worden sind.
Grit:
--- Zitat von: pinguin am 09. Juli 2017, 19:07 ---Etwas anderes wäre es gewesen, Person A hätte sich gleich an das BVerfG gewendet; gestützt auf jene Bereiche, wie sie im Forum bereits mannigfaltig als zulässige Variante der Direktbeschwerde diskutiert worden sind.
--- Ende Zitat ---
Wurde doch. Siehe Art. 19 Abs. 4 GG zum vorbehaltlos garantiertem Rechtsweg als Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber gemäß Art. 17 GG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG. Das BVerfG hat aber auch hier die Beschwerde unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen :-[ Ziel war natürlich, so ein Urteil vom Finanzgericht zu vermeiden. Was hat ausserdem der BFH mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Zwangsvollstreckungen zu tun, die zumal auf einem völlig falschen Rechtsweg - aufgrund der Ablehnung durch das BVerfG - beklagt werden mussten, um überhaupt gehört zu werden? Finanzgerichte sind nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständig.
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