Möglicher Beweisantrag - "Mobile Nutzung"
Musterort, den ………………….
Aktenzeichen ………………………….
Verwaltungssache ………………… / Radiosender
Unbedingter Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO
Beweisbezeichnung:
- Mobile Nutzung –
Beweisantrag:
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.
Behauptung des BVerwG Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rn 30:
„Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass
die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernseh-
gerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät
haben.“
Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.
Beweismittel:
1. Zeuge:
Vorsitzender des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Thomas Heitz.
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
In der Revisionsverhandlung am 25.01.2017 um 11.12 Uhr bestätigt Dr. Heitz, dass ein Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte statistisch nicht belegt ist.
2. Dokument:
Frage Nr. 3 aus dem Fragekatalog des BVerfG vom 30.08.2017 zu den Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des 15. RÄStV:
„In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet?
In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit Internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptop, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, d.h. mit – mobilen oder stationären – Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach?
In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?“
3. Dokument:
Urteil des BVerwG Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016 Rn 32:
„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“
Beweisauswertung:
Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass mit der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.
Die Beweismittel legen dar, dass keine statistischen Angaben bezüglich des Ausstattungsgrades von Wohnungen in Deutschland mit neuartigen Rundfunkempfangsgeräten existieren.
Somit kann das Dogma einer allumfassenden Verbreitung empfangsfähiger – einschließlich neuartiger – Geräte nicht aufrecht gehalten werden.
Die Behauptung und Begründung zur Rechtsprechung des BVerwG:
„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“
ist bewiesenermaßen nicht belegbar, da es keinen Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte gibt.
Kläger
Die von Seiten des Beklagten oft verkündete Meinung, die geräteabhängige Rundfunkgebühr kann nicht mehr eingesetzt werden, da angeblich alle Bürgerinnen und Bürger ein mobiles Empfangsgerät besitzen, entbehrt jeden Nachweises.
Auch in der Stellungnahme von Dr. Dörr zu den Fragen des BVerfG finden sich lediglich fragwürdige und unterschiedliche Angaben, z.B. 2011 - 88% / 77,4%; 2010 - 74% im Vergleich das statistische Bundesamt 2008 - 85,3%
im Auftrag des Beklagten "Daten der Verbrauchs- und Medienanalyse", "Daten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e. V. (agma)"
(siehe auch hierzu VUMA - Impressum:
https://www.vuma.de/service/impressum/)
Jedoch sind das alles keine Zahlen, die eine angeblich "nahezu lückenlose Ausstattung einer auch mobilen Nutzung" belegen bzw. nachweisen können. Somit fehlt es auch hier an einer begründeten, statistisch belegbaren Rechtsprechung und Rechtfertigung zum Zwangsbeitrag.
Bitte hier den Inhalt, Sinn und Zweck von Beweisanträgen nicht weiter diskutieren.
Zur Diskussion bitte hier:
Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüchehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588oder eigenen Thread ertellen.