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Autor Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung  (Gelesen 23513 mal)

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Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Autor: 07. Januar 2017, 15:57
Rein fiktiv zur Vorbereitung der Verhandlung:


Zitat
9. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 86 VwGO
(1)   Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)   Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3)   Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4)   Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5)   Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Zitat
§ 98 VwGO
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


C.H. Beck, 2011, Dr. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsrecht, S. 69 - 70:

Zitat

3.   Die einzelnen Ablehnungsgründe


143   

§ 86 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Daraus darf man folgern: Das Gericht muss einem Beweisantrag entsprechen, wenn kein gesetzlicher Grund für seine Ablehung vorliegt. Mehr noch: „Soweit es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, ist hierbei vor allem zu beachten, dass in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (…) eine gerichtliche Verpflichtung zur (weiteren) Aufklärung u.U. selbst dann bestehen kann, wenn das Verfahrensrecht dem Gericht die Möglichkeit gibt, den betreffenden Beweisantrag unter bestimmten Gesichtspunkten anzulehnen".357

144

Die VwGO regelt hingegen nicht, aus welchen Gründen das Gericht einen Beweisantrag ablehnen darf. Diese Regelungslücke der VwGO lässt sich über die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über die Beweisaufnahme, die § 98 VwVG anordnet, nicht schließen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die ZPO - anders als die StPO und die VwGO - kein formalisiertes Beweisantragsrecht kennt; bezeichnender Weise spricht man im Zivilprozess üblicherweise vom Beweisantritt, der durch Bezeichnung der Beweismittel im vorbereitenden Schriftsatz erfolgt (§ 130 Nr. 5 ZPO).358 Anders als die StPO enthält die ZPO auch keine ausdrückliche Regelung der Vorrausetzungen und des Verfahrens für die Ablehnung von Beweisanträgen; ein besonderes Verfahren, etwa der Erlass eines Ablehnungsbeschlusses, braucht dort nicht eingehalten werden.359 Die Ablehnung liegt darin, dass das Gericht einen angetretenen Beweis nicht erhebt.360

145

Dagegen regelt die - wie die VwGO über ein formalisiertes Beweisantragsrecht verfügende - Strafprozessordnung in § 244 Abs. 3 - 5 StPO ausdrücklich die einzelnen Ablehnungsgründe. …

146

Diese strafprozessuale Regelung der Ablehnungsgründe ist abschließend. Das BVerwG har das Problem einer fehlenden eigenständigen Regelung der Ablehnungsgründe in der VwGO anfänglich mithilfe einer „sinngemäßen Anwendung der §§ 286 ff. ZPO (diese ergänzt durch die Grundsätze des § 244 StPO“361 gelöst. Die §§ 286 ff. ZPO helfen indes nur begrenzt weiter; lediglich die Regelung über die fehlende Beweisbedürftigkeit offenkundiger Tatsachen § 291 ZPO und die Schadensschätzung in § 287 ZPO sind einschlägig.362 In seiner weiteren Rechtsprechung hat das BVerwG schlicht und einfach die Ablehnungsgründe des § 2444 Abs. 3 - 5 StPO angewendet, wobei es diese Anwendung zuweilen als eine analoge kennzeichnet, zuweilen die Vorschriften kommentarlos anwendet.363 Begründet hat das BVerwG dies mit der folgenden Überlegung: „In § 244 Abs. 3 StPO haben allgemeine Regeln des Beweisrechts Ausdruck gefunden, deren Anwendungsbereich über das Strafverfahren hinausreicht. Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Bestimmungen (…) auch im Verwaltungsstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.“364

357BVerfG, Kammerbeschluss v. 18.1.1990 - 2 BVR 760/88 -. RdNr. 15 = InfAuslR 1990, 161 unter Hinweisauf BGHSt 116, 119.
358Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 3.
359Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 8a.
360   Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 284 RdNr. 8a.
361   BVerwG, Urt. v. 28.7.1977 - III C 17.74 = Buchholz 3010 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 11
362   Zur Anwendbarkeit von § 287 ZPO im Verwaltungsprozess: BVerwG Urt. v. 201.2005 - 3 C 15.04 -, RdNr. 27 = NVwZ-RR 2005, 446 = Buchholz 418, 6 TierSG Nr. 18 = RdL  2005, 247.

363   BVerwG, Urt. 26.1.1982 - I D 97.80 -, RdNr. 8 für § 244 Abs. 3; BVerwG, Beschl. v. 9.5.1983 - 9 B 10466.81 -, RdNr. 4 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = NJW 1984, 574; BVerwG Urt. v. 5.10.1988 - I D 124.87 -, RdNr. 29 und 32; BVerwG Urt. v. 23.4.1991 - 1 D 73.89 -, RdNr. 22; BVerwG Beschl. v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 -, RdNr. 14, 18, 22 f. = Buchholz 310 § 98 VwG= Nr. 60; BVerwG, Urt. v. 28.8.2001 - 1 D 57.00 -, RdNr. 14; BVerwG, Beschl. v. 17.3.2005 - 2 WDB 1.05 -, RdNr. 7.
364   BVerwG, Beschl. v. 7.2.1983 - 7 CB 96.81 -, RdNr. 6

BVerwG, Beschl. v. 7.2.1983 - 7 CB 96.81 -

Link:
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1983-02-07/7-cb-9681

Zitat
6

b) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht Beweisanträge des Klägers in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative StPO zurückgewiesen hat. In § 244 Abs. 3 StPO haben allgemeine Regeln des Beweisrechts Ausdruck gefunden, deren Anwendungsbereich über das Strafverfahren hinausreicht. Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Bestimmung - ebenso wie im Zivilprozess (vgl. BGHZ 53, 245 [259]) - auch im Verwaltungsstreitverfahren sinngemäß anzuwenden (vgl. die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ferner das Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112). Dass § 244 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative StPO einen allgemeingültigen beweisrechtlichen Grundsatz enthält, liegt auf der Hand. Denn es kann nach keiner Prozessordnung zweifelhaft sein, dass das Gericht einem Beweisantrag nicht nachgehen muss, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung unerheblich ist.


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, VerfGH 45/06

Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=19.12.2006&Aktenzeichen=VerfGH%2045%2F06


Zitat
Leitsatz:

2.
Es verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Oberverwaltungsgericht bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulässigkeit der mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge in prozessrechtswidriger und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzender Weise abgelehnt, davon abhängig macht, dass eine entsprechende Rüge bereits beim Verwaltungsgericht erhoben worden war. Die Annahme einer solchen generellen Rügeobliegenheit - außerhalb im Einzelfall gegebener Korrekturmöglichkeiten gerichtlicher Pannen, Irrtümer oder Missverständnisse bei Ablehnung eines Beweisantrages - stellt eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwernis für die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges dar.

52

Bei der prozessrechtswidrigen Ablehnung von Beweisanträgen geht es dagegen nicht wie in den eben genannten Konstellationen - darum, dass ein Beteiligter zu einem bestimmten in den Prozess eingeführten Sachverhalt oder zu einer Rechtsfrage gar nicht erst zu Wort kommen konnte, denn durch das Stellen des Beweisantrages mit der darin enthaltenen Behauptung eines bestimmten Beweisergebnisses hat er von seinem Äußerungsrecht bereits Gebrauch gemacht. Vielmehr steht eine andere Form des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Rede, dass nämlich das Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat (sog. Negligenzentscheidung, vgl. Zuck, NVwZ 2006, 119 <120>). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet in diesen Fällen also aus, wenn die Beweisanträge vom Gericht ernsthaft geprüft, mit einem vor Erlass des Urteils begründeten Beschluss jedoch abgelehnt worden sind (vgl. BVerwG, NJW 1988, 722 <723>). Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 69, 141 <144>; 69, 145 <148>; BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313; Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Die derart fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wird mit einem Übergehen desselben, d.h. mit einem Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen gleichgestellt, was mit der Anhörungsrüge beanstandet werden kann. Die Übergänge zwischen einer einfach-rechtlich fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages und einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Ablehnung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sind allerdings nicht immer leicht zu bestimmen und für die Beteiligten zu erkennen.

53

Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Obliegenheit, einen ablehnenden Beweisbeschluss stets auf mögliche Gehörsverstöße im Sinne einer Prozessrechtswidrigkeit der Ablehnungsgründe zu überprüfen und (spätestens im nächsten Verhandlungstermin) zu rügen, um das Beanstandungsrecht für die nächste Instanz nicht zu verlieren (vgl. auch Redeker, AnwBl. 2005, 518 <523>; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, Rn 694 ff. zu § 78), liefe in vielen Fällen auf eine Obliegenheit zur Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Gerichts und zur Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente hinaus mit nur geringen Chancen, dass das Gericht deshalb seine Rechtsauffassung ändert und den beantragten Beweis erhebt. Die vom Oberverwaltungsgericht erwogene Alternative zur Erfüllung dieser Obliegenheit, nämlich neue, den Bedenken des Gerichts Rechnung tragende Beweisanträge zu stellen, würde in den Fällen, in denen der Partei dies nicht möglich ist, ebenfalls zu einer chancenlosen und redundanten Umformulierung bereits vorgetragenen Prozessstoffes zwingen.



Fiktives Muster eines Beweisantrages zur "BeitraXvereinbarung BeitraXeinzug" gibt es unter

Thema:
Klage gegen Widerspruchsbescheid + Vollstreckungsersuchen (nach LG Tübingen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21513.msg138127.html#msg138127



Ein freundlicher Service der nichtrechtsfähigen oder auch niGEZ

Gall Mei HiHa AG


(niGEZ = nichtGEZfähig)

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Rein fiktiv zum Beweisantrag 1 von X.

Die Vorgängerregelung also die Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale war gemäß
§ 5 frühstens zum 31.12.2012 durch "engeschriebenen Brief" kündbar.

Siehe Anhang Verwaltungsvereinbarung GEZ.

An dieser Stelle möchte sich die niGEZ Gall Mei HiHa AG für die zahlreichen Hinweise per PM bedanken. Ohne euch alle wäre eine solche Arbeit nicht möglich. Vielen Dank auch an die Mods!


Yoo Lupus! An der Havel, Oder und Spree, da wohnt die ...



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Zur weiteren Vorbereitung der Verhandlung:

Rechtslupe: Aufklärungspflicht und Beweisanträge im Verwaltungsprozess

Link:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aufklaerungspflicht-und-beweisantraege-im-verwaltungsprozess-388236

Rechtslupe: Die abgelehnten Beweisanträge

Link:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-abgelehnten-beweisantraege-326938

Zitat
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Oberverwaltungsgericht einen solchen Beschluss zu den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten 13 Beweisanträgen gefasst und der Vorsitzende den Beschluss auch im Einzelnen mündlich begründet. Damit ist dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO zwar zunächst Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde, usw.), muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO2.

Fußnote 2 Link Beschluss BVerwG, 8 B 32.03 vom 10. Juni 2003:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=100603B8B32.03.0

Zitat
2.

Es liegt aber der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß vor, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Beschwerde rügt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten drei formellen Beweisanträge nicht berücksichtigt worden sind.
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht einen solchen Beschluss gefasst und der Vorsitzende hat den Beschluss auch mündlich begründet.
Damit ist zwar zunächst dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde usw.) muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der
Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 130 a VwGO zwar keiner Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf,
dass aber aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein muss, dass das Tatsachengericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine
Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (vgl. u.a. Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 37 S. 10 <13> m.w.N.). Weiter hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstößt, wenn das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung nicht in den
Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <110> unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).
Auch die Begründung des Tatsachengerichts für die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss in einer für das
Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 55 <57> m.w.N.). Da im vorliegenden
Fall weder der Sitzungsniederschrift noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge zu entnehmen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Begründung tragfähig ist.

Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung der Vorinstanz insofern nachzuvollziehen, als es einerseits anhand der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits am gesamten Akteninhalt prüft, ob die Beweisanträge zulässigerweise hätten abgelehnt werden können.

Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und hebt das angefochtene Urteil ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfah-
rens auf.


Schön vorlesen und drauf achten, dass die Beweisanträge und ggf. die Ablehungsgründe in der Sitzungsniederschrift drin sind.

 :)


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Rein fiktiv natürlich.

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Fiktive Beweisanträge 1 - 4 Niedersachsen (NDR)


Zitat

Verwaltungsrechtssache
Norddeutscher Rundfunk, Az.:





Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 1

Die Vorlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Beitragseinzug der Landesrundfunkanstalten nebst der Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale sowie entsprechenden jeweils erforderlichen Kündigungsschreiben (siehe § 5 Schlussbestimmungen Verwaltungsvereinbarung GEZ vom 26.11.2002) in der jeweils gültigen Fassung beginnend ab dem 01.01.2012 durch den Beklagten,

sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweise - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

a)   dass der Beklagte außerhalb seiner gesetzlichen Regelungsbefugnis eine Verwaltungsvereinbarung mit den anderen Landesrundfunkanstalten traf,
b)   dass der Beklagte die Vergaberichtlinie 2004/18/EG verletzte,
c)   dass der Beklagte zum Zeitpunkt des einmaligen Meldedatenabgleichs § 14 Abs. 9 RBStV keine gültige Verwaltungsvereinbarung getroffen hatte,
d)   dass der Beklagte den Datenabruf bei der Meldebehörde gesetzeswidrig und zusätzlich durch ein zum Zeitpunkt des Meldedatenabrufes nicht ordnungsgemäß beauftragtes Dienstleistungs- und Rechenzentrum durchführen ließ und die Meldedaten daher tatsächlich grob rechtswidrig an Dritte übermittelt wurden,
e)   dass der Beklagte bewusst und gewollt gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 verstieß indem er gesetzeswidrig ein „Massenverfahren“ als „Dienstleistung“ regelte,
f)   dass der Beklagte, durch Verwaltungsvereinbarung in grob unzulässiger Weise „in seinem Sinne“ auf die Rechtsprechung einwirken ließ und dabei die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Abschnitt 1a VwVfG sowie wesentliche EU-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz völlig unbeachtet ließ,
g)   dass der Beklagte dem „Beitragsservice“ unzulässig „weitreichende Sonderrechte“ in Bezug,
–   auf die Klärung von Rechtsfragen § 8 a),
–   Empfehlungen von Gerichtsprozess-Strategien § 8 c)
–   auf die „Pflege“ einer Urteilsdatenbank und „positive“ Weitergabe von Urteilen § 8 d),
–   die Festlegung von Richtlinien für den Dezentralen Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten § 8 g),
–   durch Kommunikationsregelungen für die operative Umsetzung § 8 b) und e),

und

–   „Sonderaufgaben“ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

traf, ohne die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen der betroffenen Bundesländer Niedersachsen, Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Darüber hinaus hat er in vollkommen verfassungswidriger Weise die sich u.a. aus Art. 60 der Niedersächsischen Verfassung ergebenden Grundsätze der Gesetzgebung ignoriert.

h)   die „Rundfunkbeitragserhebung“ der verfassungswidrigen Ertragssteigerung dient.

Darüber hinaus beteiligte der Beklagte auch das ZDF sowie das Deutschlandradio am Aufbau einer einheitlichen Stelle (Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] §§ 71 a - 71 e) in Gestalt eines zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrums und räumte den öffentlichen - rechtlichen Fernseh- und Hörfunkveranstalter Beteiligungsrechte ein (§§ 3 und 4 Verwaltungsrat, Fachgruppen Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug), obwohl weder das ZDF noch das Deutschlandradio Landesrundfunkanstalten sind. Damit wurden nachweislich in verfassungswidriger Weise Verwaltungsaufgaben des Landes Niedersachsen an Organe übertragen, die zweifelsfrei nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind und auch nicht über die nötige Sach- und Fachkompetenz verfügen (Art. 38 sowie Siebenter Abschnitt der Niedersächsischen Verfassung).

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb seines verfassungsrechtlichen Auftrages handelte (Art. 5 Abs. Satz 2 GG) und als „Sonderanstalt Rundfunkbeitragswesen“ Regelungen traf, einschließlich des Erlasses von nichtigen und rechtswidrigen Verwaltungsakten zu denen er nicht befugt war (siehe u.a. § 54 VwVfG; §§ 58, 59 VwVfG) und die darüberhinaus in der durchgeführten Form auch teilweise gesetzlich verboten sind.
Ferner traf der Beklagte Verfahrensregelungen, zu denen nur die übergeordnete Rechtsaufsicht der Bundesländer Niedersachsen, , Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich befugt sind und die teilweise der Gesetzgebung ( Art. 41 Niedersächsische Verfassung) unterliegen.
Hierzu ist auch auf § 3 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) hinzuweisen, wonach Verwaltungsabkommen vom Ministerpräsidenten zu unterschreiben sind. Damit wurden der Landesregierung und dem Landesparlament die Möglichkeit entzogen über den Aufbau und die Organisation des Beitragsservice zu entscheiden (u.a. Art. 38 Niedersächsische Verfassung).



Zitat

Hiermit stelle ich, die Klägerin folgenden

Beweisantrag 2


Die Vorlage eines vollständigen Ausdrucks der elektronischen Akte des Beitragsservice zur Beitragsnummer xxx xxx xxx,

sowie deren Beiziehung zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten „Urkundenbeweises“ im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass der Beklagte im Rahmen seiner elektronischen Aktenführung keine qualifizierte elektronische Signatur analog § 371 a Abs. 3 ZPO verwendet, so dass die Authentizität analog zu § 416 a ZPO sowie § 33 Abs. 3 - 5 VwVfG:

Zitat
(3)   Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten

1.   die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.   die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.   den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.   den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.   Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.   auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.   Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.   elektronischen Dokumenten,
a)   die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)   die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

(5)   Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.   des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)   wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
b)   welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
c)   welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
2.   eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6)   Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

des Aktenausdrucks nicht belegt werden kann und eine Zuordnung der einzelnen Feststellungsbescheide zu den Sachbearbeitern nicht möglich ist. Der elektronische Aktenausdruck entfaltet daher keinerlei Urkundenbeweiskraft.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb gesetzlicher Regelungen und auch verwaltungsrechtlicher Vorgaben ein elektronisches Aktensystem schuf und dieses nicht durch die Rechtsaufsicht zertifizieren ließ.
Die in der elektronischen Akte enthalten streitgegenständlichen Feststellungsbescheide des Beklagten erfüllen daher nicht die Anforderungen an einen Urkundenbeweis.

Die Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und das damit verbundene Herstellen der Akten-Digitalisierung beim zentralen Dienstleister Beitragsservice erfüllen damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die vom Beklagten vorgenommenen Regelungen sind nicht im Einklag mit dem modernen Rechtsgebiet des E-Government und entsprechen darüber hinaus auch nicht den rechtsverbindlichen EU-Vorgaben.


Zitat

Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 3

Die Vorlage eines gerichtlichen Ausdrucks des XX. Datenschutzberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für die Jahre 2009 – 2010, abrufbar unter:

http://www.lfd.niedersachsen.de/allgemein/taetigkeitsberichte/2009_2010/14122011-101390.html

sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises (ab Seite 87) im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass der Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen entgegen der Richtlinie 95/46/EG als unabhängige Kontrollstelle Art. 28 der Richtlinie in vollkommen unzureichender Weise am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wurde und massive Datenschutzrisiken bestanden und auch bestehen. Danach widersprechen aus datenschutzrechtlicher Sicht die Datenverarbeitungsbefugnisse des RBStV den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Datensparsamkeit und Transparenz sowie dem verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass dem Beklagten im völligen Widerspruch zur Richtlinie 95/46/EG Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse eingeräumt wurden.
In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Antrag vom 05.10.2016 zur Beiladung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.


Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 4

Es soll Beweis erhoben werden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie das Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz formell verfassungswidrig zustande kamen und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzen.


Zur Klärung dieser Frage wird die Einholung eines Rechtsgutachtes


des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages

beantragt.


Das Rechtsgutachten wird aufzeigen, dass die Übertragung der zweckgebundenen Meldedaten an den Beklagten verfassungswidrig erfolgte, da der Bundesgesetzgeber mit dem Bundesmeldegesetz abschließend die Meldedatenübertragung an die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 48 BMG) regelte und eine „verwaltungsrechtliche Selbstverwaltung“ des Beklagten (analog zu Art. 28 Abs. 2 GG) vollkommen ausscheidet. Der Beklagte ist ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen und unterliegt als Rundfunkveranstalter der staatsfernen Selbstverwaltung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
Auch unterlag der Beklagte früher nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, i.d.F. des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, gemäß § 8 Absatz 4) dem § 28 BDSG (Dritter Abschnitt des BDSG; Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen).

Fiktive Testphase läuft aktuell. Ein besonderes Daaaanke an @fanatic und @Jannimann!!!!!!  :)

Link:

Thema:
Verhandlungen VG Stade Dienstag 10.01.2017
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20978.msg137059.html#msg137059


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Rein fiktiv:

Fiktive Beweisanträge 5 - 9 Niedersachsen (NDR)

Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 5

Die Vorlage des Niedersächsischen Ministerialblattes Nr. 44, 62. (67.) Jahrgang vom 05.12.2012 (NdS. MBl. Nr. 44/2012) zur Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtung -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass die Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine formell zustande gekommen gesetzliche Regelung darstellt (Vierter Abschnitt der Niedersächsischen Verfassung) und das Akte der Gesetzgebung an den NDR verfassungswidrig übertragen wurden.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Beitragsnummer als neues personenbezogenes Datum (§ 5 Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Beitragsnummer / Beitragsschuldner]) meinem personenbezogenen Datensatz als Identifikationsmerkmal zuordnende und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstieß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 zur Steuer-Identifikationsnummer; §§ 139a bis 139d Abgabenordnung). Ferner, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen zu den klagegegenständlichen Feststellungbescheiden ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und das sonstige Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ohne gesetzliche Grundlage erfolgten.

In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Beweisantrag 6 vom 10.01.2017, Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags.

Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 6

Es soll Beweis erhoben werden, dass die Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge formell verfassungswidrig zustande kam und die Gesetzgebungskompetenz des Niedersächsischen Landtags verletzte und nichtig ist.

Zur Klärung dieser Frage wird die Einholung eines Rechtsgutachtens

des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes

des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags

beantragt.

Das Rechtsgutachten wird aufzeigen, dass die Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen an die Landesrundfunkanstalten, im vorliegenden Sachverhalt dem NDR, zum Erlass einer gemeinsamen Satzung unvereinbar mit der Niedersächsischen Verfassung und dem Grundgesetz ist. Danach verletzt § 9 Abs. 2 RBStV die Gesetzgebungskompetenz des Niedersächsischen Landtags (Art. 42 der Niedersächsischen Verfassung) und das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 GG) sowie das Recht des Bundeslandes Niedersachsen zur Gesetzgebung (Art. 70 GG). Erschwerend tritt hinzu, dass dem staatsfernen Organ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) damit auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, selbst über die Art und Weise des Erlassen von Akten hoheitlicher Gewalt zu bestimmen, obwohl der öffentlich - rechtliche Rundfunk über keine lückenlose personelle Legitimationskette verfügt (Art. 60  Niedersächsische Verfassung) und dass eine Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs.2 GG für den öffentlich - rechtlichen Rundfunk ausscheidet. Das Gutachten wird ferner aufzeigen, dass in analoger Anwendung des Leitsatzes zum Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, - 2 BvL 6/98 -

Zitat
1.
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen

dem öffentlichen - rechtlichen Rundfunk das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung verfassungskonform für die Aufgabe der Rundfunkveranstaltung übertragen wurden und die Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sowie dem Erlass von Akten hoheitlicher Gewalt verfassungswidrig erfolgte. Weiter wird das Gutachten aufzeigen, dass Art. 20 Abs. 2 GG - eine wesentliche Staatszielbestimmung und auch ein elementares Verfassungsprinzip: „Das Ausgehen der Staatsgewalt vom Volk.“ - verletzt wurde.
Ferner wird aufgezeigt, dass diese Regelung, das Übertragen von Verwaltungsaufgaben an den Beklagten, einen Rundfunkveranstalter, die Gemeinden des Landes Niedersachsen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt.
BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -:

Zitat
158

Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.> ). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.> ). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann.

159

cc) Der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes    Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, hat diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt zwar die Inanspruchnahme der „Hilfe“ - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr aber Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ).

161
2. Danach verletzt § 44b SGB II die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden; das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

Das Rechtsgutachten wird damit zu dem Ergebnis kommen, dass die Satzung des Norddeutschen Rundfunks (NDR) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge formell verfassungswidrig zustande kam und nichtig ist.

Somit wurde auch die Rundfunkteilnehmerdatenbank verfassungswidrig errichtet.




Zitat

Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 7

Es soll Beweis erhoben werden, dass keine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern des Norddeutschen Rundfunks (NDR) sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vorliegt.

Zur Klärung dieser Frage wird die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des

Intendanten des NDR

sowie

des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

zur Frage ihrer Ernennung bzw. Einstellung durch die Landesregierung (Art. 38 bzw. Art. 60 Niedersächsische Verfassung) und der Frage, ob der beim Beklagten und ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beschäftige Personenkreis dem öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen zuzuordnen ist

sowie die Beiziehung der schriftlichen Stellungnahmen als Urkundenbeweise zur Gerichtsakte

beantragt.

Die schriftlichen Stellungnahmen werden aufzeigen, dass weder der NDR sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsserviceüber eine lückenlose personelle Legitimationskette verfügen (Art. 60  Niedersächsische Verfassung) und dass selbst die Leitung des NDR, namentlich der Intendant, nicht von der Niedersächsischen Landesregierung ernannt wurden. Hierzu verweise ich ferner auf den Beweisantrag 6 und das BVerfG Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 -; - 2 BvR 2434/04 -:

Zitat
158

Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66 f.> ). Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden (vgl. Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Aufl. 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 93, 37 <66 f.> ). Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann.

159

cc) Der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes    Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, hat diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt zwar die Inanspruchnahme der „Hilfe“ - auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt - nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr aber Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern) widerspräche es, wenn in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen würden (vgl. BVerfGE 63, 1 <41> ).

Danach wurden dem Land Niedersachsen Verwaltungsaufgaben mit dem eigenen Sachmittel und Personal (ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den Amtsträgern) entzogen und einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“ übertragen, welche über keine demokratisch legitimierten Amtsträger verfügt. Damit wurden die klagegegenständlichen Feststellungsbescheide vom 01.04./01.05.2015  und die Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 03.02.2016 rechtswidrig erlassen.


Zitat
Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 8

Die Vorlage eines Ausdrucks der Pressemittelung

Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Isabelle Weykmans, Ministerin für Kultur, Tourismus und Medien vom 28.02.2014

verlinkt durch www.ostbelgiendirekt.be/ard-zdf-belgacom-tv-37739

abrufbar unter:

https://www.dropbox.com/s/msbcy8ab0s83t10/Belgacom%20TV%20ARD%20ZDF.doc.pdf

sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweis.

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass der Beklagte als Teil der ARD zur Kostendeckung im Mitgliedstaat der Europäischen Union - Belgien -  einen Rundfunkbeitrag von einem Netzbetreiber erhebt, während im Mitgliedstaat der Europäischen Union Bundesrepublik Deutschland im privaten Bereich  - ohne Voraussetzung einer Empfangsmöglichkeit - ein Rundfunkbeitrag von Wohnungsinhabern erhoben wird.

Dies stellt eine unzulässige Diskriminierung (Art. 21 EuGRCh) dar, da in der Bundesrepublik Deutschland lebende Wohnungsinhaber alleine aufgrund ihrer sozialen Herkunft, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe in Deutschland wohnend, direkt zur Finanzierung herangezogen werden, obwohl sich kein wirtschaftlicher Vorteil entfaltet (Klagebegründung vom 26.04.2016 3.9 INLÄNDERDISKRIMINIERUNG).

Vorsorglich rüge ich auch eine Verletzung des Art. 21 EuGRCh, da ich deutsche Staatsangehörige bin und in meinem europäischem Heimatland wohnend,
alleine aufgrund dieser Tatsache (dem Wohnen) zur direkten Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunk herangezogen werde.

Anlage:    vorsorglicher Ausdruck der Pressemittelung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Isabelle Weykmans, Ministerin für Kultur, Tourismus und Medien vom 28.02.2014


Zitat

Stelle ich die Klägerin folgenden

Beweisantrag 9

Die Vorlage gerichtlicher Ausdrucke der Amtsblätter der Europäischen Union:

1.      Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
Hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

2.      Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
Hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte,

3.      Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier: 
Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer,

4.      Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier:
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

abrufbar unter:

www.ted.europa.eu/TED/main/main/HomePage.do

sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte.

Die Auswertung der vorgenannten Urkundenbeweise im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weder personell noch mit eigenen sachlichen Mitteln in der Lage ist, die ihm übertragenen „Verwaltungsaufgaben“ wahrzunehmen und sich einer Vielzahl privater „Verwaltungshelfer“ bedient.

Ferner wird die Auswertung der Urkundenbeweise im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des RBStV ergeben, dass die „Rundfunkbeitragsverwaltung“ vom Beklagten NDR an den ARD ZDF Deutschlandradio zentralen und dezentralen Beitragsservice vollständig abgegeben wurde.
Die dem NDR verfassungswidrig übertragenen Verwaltungsaufgaben nach dem RBStV waren zweifelsfrei der unmittelbaren Verwaltung des Landes Niedersachsen zuzuordnen.
Mit der vollständigen Übertragung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 7 RBStV an den ARD ZDF Deutschlandradio zentralen und dezentralen Beitragsservice, also der vollständigen Entledigung dieser Art der Verwaltungsaufgabenerledigung, hat sich der NDR so weit „entkleidet“, dass ein bloßer „Hoheitstorso“ (analog zur Rechtsprechung des BVerwG BVerwG 9 C 2.11 [Thüringer Oberverwaltungsgericht, OVG 4 KO 486/09) verblieb. Dies ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit der Rechtslage unvereinbar. Im Rahmen der weiteren Auswertung wird festgestellt werden, dass der Beitragsservice nicht als einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a VwVfG §§ 71 a  - e) als einheitlicher Ansprechpartner der Landesrundfunkanstalten dient, sondern eine eigene Entscheidungszuständigkeit gesetzes- und verfassungswidrig, unter Beteiligung des ZDF und Deutschlandradios, eingeräumt wurde.
Damit wurden sowohl die Durchführung als auch der Ablauf und die Organisation des Rundfunkbeitragsverwaltungsverfahrens vollständig vom Beklagten an den Beitragsservice delegiert, so dass der NDR als Rundfunkbeitragsverwaltung ein nahezu vollständig entkleideter Hoheitstorso ist und das Justiziariat des NDR lediglich als ausgelagerte Anwaltskanzlei des Beitragsservice zu bezeichnen ist.
Erschwerend tritt hinzu, dass mit einer weiteren Übertragung dieser Verwaltungstätigkeiten an private „Verwaltungshelfer“ eine „vollständige Atomisierung der niedersächsischen Verwaltung“ einhergeht (vgl. RdNr. 7 zu § 2 Seite 74 Kommentar BDSG Gola / Schomerus, 11. Auflage), der zu Recht daraufhin weist, dass eine Funktionsbezogenheit des Behördenbegriffs jedoch nicht dahingehend zu verstehen ist, dass jede einzelne Verwaltungstätigkeit ihrem Träger die Behördeneigenschaft vermittelt.
Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie führen im Endergebnis dazu, dass die klagegegenständlichen Feststellungsbescheide und die Widerspruchsentscheidung des Beklagten grob rechtswidrig sind.


Fiktive Auswertung erfolgt demnächst.


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Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe soeben einen Ratgeber zu Beweisanträgen bei mündlichen Verhandlungen vor Verwaltungsgerichten gefunden:

Tipps und Tricks im Verwaltungsrecht
Klaus Füßer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwälte Füßer und Kollegen, Leipzig, www.fuesser.de
Skript zum Seminar am 01. April 2011

http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/veranstaltungen/Skript_DAA_Tipps_und_Tricks_zum_1._April_2011.pdf

Der Text ist zwar in juristischer Sprache verfasst, kann aber sehr hilfreich sein und als "Knigge" vor Gericht verwendet werden.


Ebenso wurde ich hier fündig:

DAS VERWALTUNGSRECHTLICHE MANDAT (2011)
Rechtsanwältin & Notarin Dr. Silke Reimer, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
fortgeführt und erweitert von:
Rechtsanwalt Ulrich Krause, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2015/05/skript_DasVerwaltungsrechtlicheMandat.pdf
https://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2018/08/referendarausbildung-das-verwaltungsrechtliche-mandat-2018.pdf


Vielleicht kann der ein oder andere hilfreiches für die mündliche Verhandlung daraus ableiten oder weitere Hilfestellung geben.


Viele Grüße und viel Erfolg wünscht
Mork vom Ork


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a
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Hallo Ihr Lieben,

ich bekenne es ungern, aber ich bräuchte mal die "Erklärung für dummies"  :-[
In welchem Fall kann man einen sog. Beweisantrag stellen?
Ist das für MitstreiterInnen, die in die mündliche Verhandlung gehen (will ich nicht, ogottogott...) oder kann man das auch für das schriftliche Verfahren nutzen.
Und wozu genau? (Sorry, manchmal brauch ich es in klaren Worten - falls ihr spionierende Mitleser der Gegenseite außen vor lassen wollt, gerne auch per PN).

Wär sehr nett, wenn ihr mich (und vielleicht noch ein paar so dummies) aufklären könntet.
 :)


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Suche benutzen! Ergibt z.B. den Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html

Profät Di Abolo ist leider konfus zu lesen, aber er spielt der Klaviatur der Verhandlung sehr gut!

Meines bescheidenen Wissen nach dient der Beweisantrag hauptsächlich zur Vorbereitung der Verhandlung. Man kann z.B. Interna von LRA oder BS anfordern und gerichtsfest belegen. Damit kann man dann seine Klageschrift ausarbeiten.
Beweisanträge können aber auch noch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, ist dann allerdings etwas spät um darauf zu reagieren. Vielleicht muss dann die Verhandlung vertagt werden, oder der Beweisantrag wird abgelehnt oder das Schriftsatzrecht kommt zur Anwendung.

Ich sage jetzt aus dem Blauen ein paar Beispiele wenn man z.B. die Übertragung von Hoheitsaufgaben widerlegen will.
- Bitte teilen mir die behördliche Organistation der LRA mit. Welche Mitarbeiter sind es, welche Befähigung haben sie, und wer ist der Behördenleiter.
- Welches ist die Aufsichtsbehörde?
- Welche Mittarbeiter des BS sind für meine LRA zuständig, welche Befähigung/Ausbildung haben sie? Welche Besoldungsgruppe?

Zitat
mündliche Verhandlung gehen (will ich nicht, ogottogott...)
Würde ich mir aber auf keinen Fall entgehen lassen! Wenn Du Angst hast, kannst Du ja vorab eine andere Verhandlung besuchen, dann siehst Du was passiert.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Guten TagX!

@noGez99! Waaaas!?! Konfus zu lesen!?!  :) Frechheit bodenlose!  ;) Ich bin nicht nur konfus zu lesen! Ich bin die Konfusion in Person!!!!! Der Erfinder der asymmetrischen Prozessführung! Die Geißel der Verwaltungsgerichte! Der Schrecken des BeitraXservus!

Frag Lupus!!!!

Ey, yoo Lupus! Sag mal schwitzt du Blut oder ist das römischer Rotwein auf deiner Stirn?

So und nun zu den fiktiven "Beweisanträgen" zur Vorbereitung der Verhandlung.

Die bisherige fiktive "Testphase" führte zu folgendem bisherigen Ergebnis:

völlige Missachtung durch die fiktiven Verwaltungsgerichte in der Hauptverhandlung, gepaart mit Erstaunen und Kommentaren wie z.B.: "Das sind keine Beweisanträge."

Dazu völliges übersehen wenn zuvor gestellt. Das sollte euch nicht wundern. Die Verwaltungsgerichte sind allesamt überlastet.

Der nichtanwaltliche vertretene Mensch muss auch wissen: der römische Drops ist für die Verwaltungsgerichte bereits gelutscht. Eigentlich marschieren wir nur zur Verhandlung um das römische Urteil zu "fressen".

Tja, das geht aber auch anders!  ;D ;D ;D

Fakt ist mal folgendes: die Verwaltungsgerichte haben überhaupt keine Ahnung wie das "Verwaltungsverfahren" des "BeitraXservus tatsächlich in der Praxis aussieht.

Gell Lupus?! Wisch dir mal die Stirn ab!

Der "rechtliche Teil" steht für die Verwaltungsgerichte fest: alleeet okay mit dem BeitraX!

Eine vernünftige Beweisaufnahme hat bislang kein Verwaltungsgericht durchgeführt.

Woher ich das weiß? Weil sonst alle Rundfunkrichter/innen kahlköpfig wären! Die hätten sich die Haare ausgerupft!

Beispiel: automatisiertes "Massenverfahren"

blablabla .... ist die Namensangabe im Bescheid nach § blablabla entbehrlich ... blablabla

Okay. WER in PERSON hat den Bescheid verfügt?

Genau! Wees nich!

Der Beklagte wird aufgefordert sich schriftlich zu äußern:

blablablabla ... ist die Namensangabe im Bescheid nach § blablabla entbehrlich .....

Nochmal, der Beklagte wird aufgefordert sich schriftlich zu äußern:

blablablabla ... ist die Namensangabe im Bescheid nach § blablabla entbehrlich .....

Hmmm, wunden Punkt getroffen!?!

Also: Beweisantrag

So, jetzt kann Mensch diesen vorher stellen und damit das Verwaltungsgericht / den Beklagten vorbereiten auf das was da kommen wird in der Verhandlung oder ...

VIVA FFNI!!!!

Mensch marschiert zur Verhandlung und trägt die Beweisanträge vor. Besteht darauf, dass die Beweisanträge protokolliert werden. Damit ist das von uns gemachte "Beweisangebot" förmlich in der Beweisaufnahme "gestellt" worden.

Das wird dann für das Urteil interessant.

Die Beweisangebote haben den Sinn, dem Verwaltungsgericht die "Praxis" und tatsächliche Durchführung des BeitraXverfahrens näher zu bringen und sich damit "beschäftigen" zu müssen.

Und auch für später "Angriffspunkte" zu sichern.

Naja und dann ist es auch ziemlich lustig zu sehen, wie die  :o

Denn wir werden nicht ernst genommen. Der römische Drops ist gelutscht.

Also nochmal: der Beweisantrag im "Schriftverfahren" hat nicht die "Qualität" wie der förmliche in der Verhandlung gestellte. Verlesen und darauf achten das er protokolliert wird.

Zu den fiktiven Anträgen oben sei gesagt, ich bin die Konfusion in Person. Aber ich bin nicht Prof. Dr. Dr. Dr. jur. Di Abolo - also kein Volljurist -. Fiktiv habe ich nach bestem Wissen und Gewissen, geißelhaft, nächtelang römische Rechtsschriften studierend, die fiktiven Anträge formuliert.

Ich Profät Di Abolo, virtueller gallischer Zauberer und Magier behaupte Hinkelsteinfest:

es sind Beweisanträge.

Was die Gutachtenerstellung anbelangt ...

Jaaa Lupus! Denkste!

So, ich hoffe das war jetzt soweit einfach erklärt.

Denkt dran! Ich bin die Konfusion in Person!

Ihr müsst mich schon dran erinnern, wenn das was ich schreibe zu kompliziert ist!

Ich hab hier am Anfang auch nur Bahnhof verstanden  :o



Yoo Lupus! Kennste schon

X4?

Du hast doch nicht ernsthaft angenommen mit der 3. Klagewelle hört das auf?

Nöö! Alter! Dann kommt die 4., die 5., die 6.  ...... ;D ;D ;D

Und von Klagewelle zu Klagewelle wird das "einfache" gallische VolX immer besser!

Viva GEZ-Boykott-Forum!

Im Namen des VolX: RBS TV hochgradig verfassungswidrig!

 :)



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Hallo Ihr Lieben,

ich bekenne es ungern, aber ich bräuchte mal die "Erklärung für dummies"  :-[
In welchem Fall kann man einen sog. Beweisantrag stellen?
Ist das für MitstreiterInnen, die in die mündliche Verhandlung gehen (will ich nicht, ogottogott...) oder kann man das auch für das schriftliche Verfahren nutzen.
Und wozu genau? (Sorry, manchmal brauch ich es in klaren Worten - falls ihr spionierende Mitleser der Gegenseite außen vor lassen wollt, gerne auch per PN).

Wär sehr nett, wenn ihr mich (und vielleicht noch ein paar so dummies) aufklären könntet.
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1. Kann man immer stellen wenn man etwas bewiesen haben möchte, diese müssen aber Richtig gestellt sein ;)
2. Kann man die schriftlich vorher einreichen (ACHTUNG FALLE!!!)

Hier sollte man sich §86 vwgo anschauen!

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__86.html

Ja, man kann die vorher einreichen, dann ist nach abs. 1 das gericht aber nicht daran "gebunden"
Nur nach abs. 2 in der Mündlichen Verhandlung vorgebrachter beweisantrag MUSS gerichtlich begründet abgelehnt werden ;)

Und auf die Begründung sind fiktive Kläger XYZ noch sehr gespannt.....

Also, nur schriftlich eingereicht kann übergangen werden, in der mündl. verhandlung muss sich drum "gekümmert" werden, darauf achten das es zu protokoll gegeben wurde :D


Wozu genau?
Na um durch tatsachen zu beweisen, das es alles fürn "arsch" ist :D


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Ich weise gerne noch mal auf die PDF-Dokumente 5 Beiträge weiter oben hin.
Diese solltet Ihr auf jeden Fall nach dem Wort "Beweisantr" absuchen und genau lesen, was da so steht - wirklich sehr hilfreich für das Verständnis.

Aussage Nr. 1:  Die hohe Kunst des Beweisantragsverfahrens wird auch nicht von allen Juristen gut beherrscht.

Aussage Nr. 2:  Die Beweisanträge dienen dazu, das Gericht dadurch indirekt zur Protokollierung der Argumente zu zwingen.

Aussage Nr. 3:   Beweisanträge sind ein gutes Mittel, um bei schweigsamen Richtern Äußerungen zur Bewertung des Sachverhalts zu provozieren. ("Auf den Busch klopfen" nennt man das.)

.... diese Liste werde ich noch ergänzen.


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Rein fiktiv:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,  Beschluss vom 23.02.2017, -OVG 11 N 116.15 -

Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Haushalt ohne Rundfunkempfangsgerät; fehlende Deutschkenntnisse; Diskriminierungsverbot

Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005024&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
6

Der Kläger wendet weiter ein, der Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil § 2 Abs. 1 RBStV Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur sehr eingeschränkt oder gar nicht nutzen könnten, benachteilige und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind unabhängig davon, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger zu dieser Gruppe gehören würde, schon deshalb nicht begründet dargelegt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch Programminhalte in anderen Sprachen anbietet (z.B. Radio Cosmo, ehemals Funkhaus Europa, sowie Sendungen mit englischen Untertiteln, https://www.zdf.de/international/zdfenglish), bei Menschen mit unzureichenden Deutschkenntnissen eine mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV genannten Taubblindheit vergleichbare Unmöglichkeit, Rundfunkinhalte zu nutzen, nicht vorliegt und im Übrigen die Gleichbehandlung der Rundfunkteilnehmer unabhängig von ihren Sprachkenntnissen entsprechend den obigen Ausführungen mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung eines strukturellen Erhebungsdefizits, die verhältnismäßig geringe Anzahl Betroffener und den erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung von Sprachkenntnissen sachlich gerechtfertigt ist. Mit der Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht habe die Anzahl der Menschen in der Bundesrepublik ohne ausreichende Deutschkenntnisse von Amts wegen ermitteln müssen, macht der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. Denn der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er es unterlassen hat, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch bestehen aus den oben genannten Gründen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zitat
§ 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe]

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.    wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.    wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3.    wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.    wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.    wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Link § 124 VwGO

https://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html



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So könnte man doch in einer fiktiven mündlichen Verhandlung das Mittel des Beweisantrages derart ausschöpfen, dass die ganzen zweifelhaften Punkte bewiesen werden müssen.

z.B.:
- Zustellung des Widerspruchsbescheids von Amts wegen
- Wohnung bietet keine technische Möglichkeit zum Empfang selbst
- Arbeitsverhältnisse der Unterzeichnenden auf den Bescheiden
- etc.etc.

Das lässt sich, wie wir wissen, ja unendlich fortführen und wird den Richter wohl zur Weißglut bringen (-> Befangenheitsantrag, ein Schelm der böses dabei denkt)

Einem Bekannten von mir stellt sich die Frage:
Wer muss für z.B. ein technisches Gutachten zahlen, was die Beweislage klären soll?!


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Rein fiktiv.

Der Unterlegene wird zur Kasse gebeten.

Für Privatgutachten, Kammergericht Berlin, Urteil vom 14. Februar 2011 - Az. 12 U 67/10,

Link

https://openjur.de/u/284057.html

und BGH Beschluss vom 18. Mai 2009 · Az. IV ZR 57/08

https://openjur.de/u/72051.html

Zur "Kostenminimierung" würde ich allerdings vorher die Einholung einer "amtlichen Auskunft" beantragen:

OLG Hamm,

Leitsatz: Wird die Einholung einer amtlichen Auskunft beantragt, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt.

http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/8.htm

Gegenteilige Rechtsprechung Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2015, 1 VB 2/15, Link:

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/150323_1VB2-15_Urteil.pdf

Zitat

bb)  Unabhängig  davon  stellt  die  Einholung  von  amtlichen  Auskünften  entgegen  der
Rechtsauffassung  des  Amtsgerichts  nach  allgemeiner  Ansicht  ein  eigenständiges
Beweismittel  dar  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  12.1.1976 - VIII  ZR  273/74 -,
Juris  Rn.  13; BGH,  Urteil  vom  19.1.2012 - V  ZR  141/11 - Juris  Rn.  10;  Greger,  in:  Zöller,  ZPO, 30.Aufl. 2014, § 373 Rn.
11; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 273 Rn. VIII). Zwar steht sie den  fünf  allgemeinen  Beweismitteln  nicht  gleich,  in  ihrer  Anwendung  geht  sie  aber über  den  Bereich  des  Freibeweises  hinaus.  Sie  kommt  insbesondere  in  Betracht, wenn  es  um  die Wiedergabe  amtlicher  Bücher  oder  Register  geht  (vgl.  Prütting,  in: Münchener  Kommentar  ZPO,  4.  Aufl.  2013,  §  284  Rn.  60;  Scheuch,  in:  BeckOK ZPO, § 373 Rn. 24). In der Zivilprozessordnung findet sie Erwähnung in § 273 Abs. 2 Nr.  2  ZPO  und  in  §  358a  Nr.  2  ZPO,  ist  aber  darüber  hinaus  nicht  näher  geregelt.
Nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes  Mitglied  des  Prozessgerichts  zur  Vorbereitung  des  Termins  unter  anderem Behörden  oder  Träger  eines  öffentlichen  Amtes  um  Mitteilung  von  Urkunden  oder  um Erteilung  amtlicher  Auskünfte  ersuchen. § 358a  Nr.  2  ZPO  bestimmt,  dass  das  Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durch Einholung amtlicher  Auskünfte  veranlassen  kann.  Je  nach  Inhalt  ersetzt  die  amtliche  Auskunft die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über tatsächliche Vorgänge  oder  ein  Sachverständigengutachten  (vgl.  BGHZ  89,  114 - Juris  Rn. 12; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 273 Rn. 8; Strackmann, NJW 2007, 3521, 3525).

Dazu BGH Beschluss vom 23.11.1983, - IVb ZB 6/82 -

Link:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1983-11-23/ivb-zb-6_82/


Zitat
12

Die im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG eingeholte Auskunft einer Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Unterfall der amtlichen Auskunft, wie sie in den §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochen, aber sonst nicht näher geregelt ist. Dieses Beweismittel ersetzt die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über die tatsächlichen Grundlagen einer Versorgungsanwartschaft (zurückgelegte Versicherungszeiten usw.) und enthält weiterhin eine rechtsgutachtliche Äußerung darüber, wie nach den maßgebenden rentenrechtlichen Vorschriften die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft eines Ehegatten zu berechnen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 15 Rdn. 39; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. S. 361; s.a. BGH, Urteil vom 27. November 1963 - V ZR 6/62 - MDR 1964, 223; OLG Hamm MDR 1980, 65 [OLG Hamm 10.09.1979 - 6 WF 314/78]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. Übersicht 5 vor § 373). Wenn das Familiengericht eine derartige Auskunft anfordert, erhebt es der Sache nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis. Wenn die Auskunft nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens widerrufen wird, kann daher die Frage einer Wiederaufnahme nicht gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO beurteilt werden (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1980, 705; Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. Einf. 10 vor § 1587; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 580 Anm. 4 Ca). Beruht der Widerruf auf nachträglich aufgefundenen Versicherungsunterlagen, so kommen allein diese und nicht ihre Auswertung durch den Versicherungsträger als Grundlage für ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht (vgl. dazu Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 96 m.w.N.).

und BGH vom 12.01.1976 - VIII ZR 273/74 -

https://www.jurion.de/urteile/bgh/1976-01-12/viii-zr-273_74/

Zitat
Leitsatz

Beweis des Bestehens eines Handelsbrauches; Ansehung des Ortes als einen Haupthandelsplatz als Tatfrage bzw. Rechtsfrage; Amtliche Auskunft einer Behörde als zulässiges Beweismittel i. S. eines Sachverständigengutachtens; Möglichkeit der Nachprüfung eines Gutachtens der Handelskammer durch das Revisionsgericht




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