Ganz so schlimm war es nicht
Eher durchdachter Plan und Erfolg:
Verhandlung 1:
Kläger nicht "so" gut vorbereitet (war zu wenig zeit)
Kläger will 9 beweisanträge zu protokoll geben.
Richterin schaut komisch und fragt: wirklich 9?
Ja er möchte 9 stück zu protokoll geben...
Richterin fragt wie lang die etwa sind...
Kläger: ca. 20 seiten zusammen...
Richterin: gibt zu protokoll: kläger gibt 9 beweisanträge vor... zeigen sie mal.... ja das sind aber doch alles keine Beweisanträge?!?!?!
Dabei redet richterin sich etwas "windend" umher, das es keine wären, weil es sich um dokumente handelt etc.....
Kläger behart drauf diese 9 beweisanträge vortragen zu dürfen.
Richterin meint sie würden eh abgelehnt.
Kläger daraufhin: wenn das so ist, dann lehnen sie diese ab....
Kläger: dann stelle ich jetzt einen befangenheitsantrag....
Er reicht diesen vor, richterin sichtlich irritiert, schaut sich den an und meint: na da muss ich wohl jetzt erstmal zur aussage gehen etc...
Richterin geht, kommt ca. 15min später wieder, erklärt das verhandlung nach §47 abs. 2 zpo weitergeführt werden kann von ihr bis über befangenheit entschieden wurde...
Richterin lehnt beweisanträge 1-9 ab, nachdem sie kurz hinten diese "überflogen" hat und der meinung ist, das wären keine
Richterin fragt vertretung NDR
NDR: ich halte mich an die Bverwg urteile...
Klageantrag wird noch kurz gemacht, urteil kommt schriftlich.....
Weiteres fiktives vorhaben:
Anhörungsrüge
Verhandlung 2:
Klägerin erscheint, darf beistand (lebenspartner) mit dazu bringen.
Klägerin möchte 9 beweisanträge zu protokoll geben.
Richterin nimmt es auf ins protokoll, diese werden verteilt, richterin ist der selben meinung, das dieses keine beweisanträge sind.
Grober wortlaut der richterin: Es sind keine Beweisanträge, sondern antrag auf Dokumente wo die Klägerin möchte das diese Berücksichtigt werden... Bei einem Beweisantrag ginge es darum, das Tatsachen bewiesen werden sollen und nicht Rechtsfragen geklärt werden sollen. Diese hätten vor der Verhandlung schon beantragt werden müssen und für Rechtsfragen sei sie nicht zuständig (oh wait...WHAT?
)...
"Anmerkung: Es war absolut unverständlich was die Richterin nun genau meinte, warum und wieso das nun kein Beweisantrag wäre und wie es hätte anders gestellt werden sollen..."
Klägerin geht noch kurz auf diese Anträge "fundierter" ein, das ja Rechtsfragen durch die im Beweisantrag genannten Gutachten geklärt werden sollen und die Tatsachen in den Dokumenten sind die sie selber nicht beurkunden kann.... legitimationskette, das es über die genannten beweisanträge noch keine urteile gibt, das das einzige Rechtsgutachten vom Bund sich auf Steuerfragen und nicht auf die Fragen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetens des meldewesens des Bundes bezieht blablabla....
Richterin lehnt anträge 1-9 ab ohne sich auch nur mal 10 minuten in ruhe mit dem inhalt zu beschäftigen....
Klägerin macht noch empfehlung an die Richterin eine Entscheidung nach Art 100 GG und Artikel 54 NsTGHG einzuholen...
Richterin nimmt diese zur Kenntnis, kurzes geplänkel zu den ausstehenden Bverfg verfahren, Bverwg urteilen, fragt noch ob nicht noch ein befangenheitsantrag kommt (nein, lief ja alles wie erhofft)
Richterin fragt NDR:
Ndr: möchte sich nicht dazu mehr äußern
Klageantrag, Zugang auch schriftlich....
Nun wird jeder denken: Wieder watsche gekriegt... nenenenene
So... NUN wird es aber "lustig"
In der Verhandlung 2 ist bei der Klägerin schon vorher VIEL geplänkel mit dem Gericht erfolgt....
So viel, das die liebe Richterin einen Befangenheitsantrag erhalten hatte, viele Schriftstücke gewechselt wurden und MEHRMALS um Gerichtliche Hinweise gebeten wurde, 2 von den 9 Beweisanträgen seit anfang oktober vorlagen, um die Vorlage der Dokumente gebeten wurde etc.....
Dies führt wohl nun dazu, das eine fiktive klägerin eine fiktive anhörungsrüge abschicken wird, die in etwa so aussehen wird:
Anhörungsrüge § 152 a VwGO
Vorsorglich und zur Wahrung der zweiwöchigen Frist erhebe ich hiermit fristgerecht Anhörungsrüge und beantrage zur weiteren Begründung die alsbaldige Übersendung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls der Verhandlung vom 10.01.2017, xx.xx Uhr, Aktenzeichen xxxxxx, Sitzungssaal xxx
1. Gegenvorstellung
Es kann nicht Aufgabe der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin sein, die erforderlichen Beweise in Form von Urkunden zu erheben, damit das mit der Sache befasste Verwaltungsgericht diese Urkundenbeweise bei seiner Erkenntnisgewinnung berücksichtigt. Im vorliegenden Sachverhalt würde dies bedeuten, dass Beispielsweise die nicht öffentlich zugängliche Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug von der Klägerin Notariell beglaubigt dem Gericht zur Verfügung gestellt wird, wobei die Quelle aus der dieser „Urkundenbeweis“ stammt nicht ausreichend belegt ist, so dass der erbrachte „Urkundenbeweis“ auch ggf. nicht authentisch ist.
Auch ist es Aufgabe des angerufenen Gerichtes sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob z.B. die völlige Übertragung von Verwaltungsaufgaben rechtlich zulässig ist und im Einklang mit dem Verwaltungsgesetz und der Verfassung des Landes Niedersachsens erfolgte. Etwaige rechtliche Fragen, die das angerufene Gericht wegen der Komplexität und auch Zuständigkeit meint nicht beantworten zu können wurden gerade deshalb mittels Beweisanträge Nr. 4 und Nr. 6, zur Erstellung eines rechtswissenschaftlichen Gutachten der jeweiligen Parlamente, als Beweisanträge eingeführt. Auch hat das angerufene Gericht sich sein eigenes Urteil über den klagegegenständlichen Lebenssachverhalt zu bilden und nicht Beschlüsse sowie Urteile anderer Gerichte in der Urteilsbegründung formelhaft zu wiederholen. Eine eigene Beweisaufnahme des VG Stade fand nachweislich nicht statt.
2. Anhörungsrüge
Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.
Als Volljuristin und Beamtin hätte Frau Richterin XXXX auch sofort erkennen müssen, dass die Widerspruchsentscheidung und die klagegegenständliche Feststellungsbescheide allesamt nicht von Amtsträgern stammen und das Demokratieprinzip nachhaltig verletzt ist (fehlende personelle Legitimationskette vom Volk zum NDR)
Die mündliche Ablehnung aller 9 Beweisanträge im Rahmen der Beweisaufnahme am Hauptverhandlungstag xx.xx.2017 stellt sich als prozesswidrige Ablehnung von Beweisanträgen dar, bei der ich als Klägerin zu den bestimmten in den Prozess eingeführten Beweisthemen und Rechtsfragen gar nicht erst zu Wort kommen konnte.
Zumal mit Schriftsätzen vom xxx.2016 schon zwei Beweisanträge (nahezu Identisch mit dem am Verhandlungstag eingereichten Beweisanträgen 1 und 2) eingereicht wurden, zu der das erkennende Gericht und der Beklagte sowohl bis zur Verhandlung als auch bei Eröffnung der Beweisaufnahme keinerlei Ausführungen machte.
Zudem wurde in dem Anschreiben vom xx.2016 zu den Beweisanträgen um Gerichtliche Hinweise gebeten, da ich die Klägerin nicht Anwaltlich vertreten bin.
Des Weiteren wurde dort schon um die Vorlage der Dokumente durch den Beklagten ersucht.
Die sofortige Ablehnung aller 9 Beweisanträge, eine damit einhergehende nicht gebotene ernsthafte Prüfung (auch schon vorab) und damit die Nichtberücksichtigung aller als erheblich zu bezeichnenden Beweisangebote, verstoßen somit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine derartige sofortige Ablehnung von 9 Beweisanträgen, dass einfache Übergehen der selbigen, ist mit einem Nicht-zur-Kenntnis-Nehmen gleichzustellen und mit der Anhörungsrüge unmittelbar angreifbar, da ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben war und in Entscheidungserheblicher Weise mein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, zumal die Beweisanträge unmittelbar daraufhin abgelehnt wurden..
Die Übergänge zwischen einer einfach-rechtlich fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages und einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Ablehnung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sind allerdings nicht immer leicht zu bestimmen und für die Beteiligten zu erkennen.
Es erfolgt daher weiterer Sachvortrag nach Zugang einer Abschrift des Sitzungsprotokolls.
Bereits jetzt wird angeregt die erneute Beweisaufnahme unter Beistellung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO durchzuführen. Ein Anwalt lässt sich nachweislich trotz intensiver Suche nämlich nicht finden:
Beweis:
Absage, E-Mail vom xxxxxx
Absage, E-Mail vom xxxxxx
Absage, E-Mail vom xxxxxx
Ersatzweise wird beantragt den Beweisanträgen stattzugeben, da strenge Anforderungen an das formulieren von Beweisanträgen - durch die nicht rechtsanwaltlich vertretene Klägerin - im Rahmen der Herstellung der Waffengleichheit - nicht gestellt werden können.
Bleibt nun spannend, wie die Richterin nun aus der Nummer wieder rauskommt