"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Musterschreiben
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
pepilo:
Zuerst vielen Dank für die gute Vorlage.
Meine Wenigkeit hat der Senatskanzlei Berlin via online Formular
https://www.berlin.de/rbmskzl/allgemeine-seiten/formular.6861.php
mal seinen Fragenkatalog zukommen lassen.
Hier die Antwort - kam per Email:
--- Zitat ---Sehr geehrter Herr pepilo,
ich bin gebeten worden, Ihre an die Bürgerberatung der Senatskanzlei Berlin gerichteten Fragen zu beantworten.
Fragenkatalog:
1. Wie lautet der vollständige rechtlicher Name des RBB und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Die gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg trägt gemäß der Präambel und § 1 Absatz 1 Satz des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (im Folgenden „rbb-Staatsvertrag“ genannt) den Namen „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ (im Folgenden „rbb“ genannt). Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.
2. Welche genaue Rechtsform hat der RBB und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt? Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?
Der rbb ist § 1 Absatz 1 Satz rbb-Staatsvertrag eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.
3. Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der RBB die zuständige Stelle ist, um geltend gemachte Forderungen mir gegenüber geltend zu machen? Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt sind die Rundfunkbeiträge sind gemäß § 13 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die vorrangige Finanzierungsquelle, neben Einnahmen aus Werbung und sonstigen Quellen. Für den rbb ist in § 24 Absatz 3 Satz 1 rbb-Staatsvertrag festgelegt, dass er sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen finanziert. Das Zustimmungsgesetz sowie der rbb-Staatsvertrag wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15.11.2002, S. 331ff veröffentlicht.
Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei nicht erst durch ihre Geltendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ. Nach § 10 Absatz 1 RBStV steht ein festgelegter Teil des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 10 Absatz 2 RBStV an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 RBStV durch einen Festsetzungsbescheid der zuständigen Landesrundfunkanstalt (so z.B. durch den rbb) festgesetzt und werden nach Absatz 6 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Zustimmungsgesetz sowie der RBStV wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, S. 211ff veröffentlicht.
4. Wer hat den RBB gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Die Länder Berlin und Brandenburg sind im Juni 2002 übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt wurden.
Verfassungsrechtliche Grundlage für das Rundfunkrecht und damit auch für den RBB ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Veranstaltung von Rundfunk ist in Artikel 30 GG i.V.m. Artikel 70 Absatz 1 GG begründet und wurde vom Bundesverfassungsgericht seit dessen ersten Urteil vom 28. Februar 1961 in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt.
5. Wer führt über den RBB und dessen Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Nach § 39 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag unterliegt der rbb der staatlichen Rechtsaufsicht, welche in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt wird.
6. Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für den RBB und dessen Tätigkeiten noch bindend sowie Basis der Forderungen gegen mich?
Der zitierte Festsetzungsbescheid liegt hier nicht vor. Rechtsgrundlage der Bescheide über Rundfunkbeiträge sind insbesondere das Grundgesetz, der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der rbb-Staatsvertrag, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie die allgemeinen Gesetze.
7. Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.
8. Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Nach § 21 Absatz 1 rbb-Staatsvertrag leitet der Intendant oder die Intendantin den rbb in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe. Derzeit ist Frau Patricia Schlesinger Intendantin des rbb. Über ihre Qualifikation hatte der Rundfunkrat des rbb im Rahmen der Auswahlentscheidung zu befinden.
9. Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 5.
10. In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben. Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden. Ich fordere Sie daher auf, mir eine nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.
Veröffentlicht wurde der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 01.06.2011, Seite 211 ff. Der Staatsvertrag ist z.B. als PDF unter der folgenden URL abrufbar: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Desweiteren liegt das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in der öffentlich zugänglichen Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin aus.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xyz
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei -
The Governing Mayor of Berlin - Senate Chancellery
Referat für Film, Medienpolitik, Netzpolitik
Jüdenstraße 1; 10178 Berlin
Telefon: +49 (0)30-9026 xxxx
Fax: +49 (0)30-9026 xxxx
E-Mail
--- Ende Zitat ---
pinguin:
Bleibt festzuhalten, daß der RBB keine Behörde ist.
--- Zitat von: Bürgermeister Berlin - siehe Vorkommentar am 14. Januar 2017, 12:43 ---7. Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.
--- Ende Zitat ---
Bürger:
Genau für solche auch gegenüber Gerichten verwertbare Aussagen sind diese Fragen sowohl an die Rundfunkanstalt als auch an andere Stellen so wichtig... ;)
Weiter so...
Einige Antworten wie z.B. zum ominösen "Art. 4" sind noch nicht befriedigend beantwortet.
Bei nicht befriedigenden Antworten wären ebenso Rückfragen angezeigt wie bei Aussagen z.B. bzgl. der "Gemeinnützigkeit" in der Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts" - z.B.
--- Zitat ---zu 7) Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Status der "Gemeinnützigkeit", wo sind diese geregelt?
Wann, durch wen und wie wurden diese zuletzt geprüft und werden diese als nächstes wieder überprüft?
--- Ende Zitat ---
Siehe u.a. auch Diskussion zu "Gemeinnützigkeit"
Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11704.msg132781.html#msg132781
Die Antwort zum nicht vorhandenen Behördenstatus nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lässt eine ganze Reihe neuer (alter) Fragen aufkommen... ;)
...auch die damit verbundene Aussage bzgl. eines sodann nicht vorhandenen Behördenleiters (Intendant/in = kein/e Behördenleiter/in), nicht vorhandener Aufsichtsbehörde (da "Selbstverwaltung") und damit insgesamt der Frage nach der verwaltungsrechtlichen Qualifikation der internen Organe und Mitarbeiter sowie der (fehlenden verwaltungsrechtlichen) Regelung der (damit eigentlich nicht vorliegenden "Verwaltungs-")Maßnahmen usw.
Es braucht hier also eine ganze Reihe geschickter weitergehender Fragestellungen.
Navigator:
Anbei findet ihr die Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei zum Fragenkatalog, die eine fiktive Person N erhalten haben könnte:
--- Zitat ---Niedersächsische Staatskanzlei
[...]
Ihren Eintrag vom 14. Januar 2017 auf der Internetseite der Landesregierung mit Fragen zum Rundfunkbeitrag und der ihn einziehenden Landesrundfunkanstalt habe ich erhalten.
Selbstverständlich erhalten Sie Auskunft zu rundfunkspezifischen Fragen, allerdings kann das kein Ersatz für eine prozessrechtliche Vertretung im Einzelfall sein.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1) Wie lautet der vollständige rechtliche Name der Landesrundfunkanstalt und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Die Beauftragung erfolgte durch den NDR-Staatsvertrag vom 17./18. Dezember 1991, den die vier genannten Länder gemeinsam beschlossen haben.
Der Staatsvertrag wurde in allen Ländern in den jeweiligen Veröffentlichungsblättern bekanntgegeben. Die Bekanntmachung in Niedersachsen erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, Seite 41 ff..
2) Welche genaue Rechtsform hat die Landesrundfunkanstalt und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?
Siehe Antwort zu Frage 1.
3) Aus welchen genauen Regelungen geht hervor, dass der Beitragsservice die zuständige Stelle sei, um die von der Landesrundfunkanstalt geltend gemachten Forderungen mir gegenüber geltend zu machen?
Wann und in welcher Form wurde dies bekanntgegeben?
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich überwiegend durch Rundfunkbeiträge. Sie stehend den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu, in dessen Sendegebiet der beitragspflichtigen Bürger wohnt (§ 12, 13 Rundfunkstaatsvertrag). Die Einzelheiten des Beitragseinzugs sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. bis 21.12.2010 geregelt (veröffentlicht im Nds. GVBl. 2011, S. 186 ff.). Er wurde zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7.12.2015 (Nds. GVBl. 2016, S. 58 ff.).
Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem RBStV zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Verwaltungsgemeinschaft ist der Beitragsservice.
4) Wer hat die Landesrundfunkanstalt gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
Siehe Antwort zu Frage 1.
5) Wer führt über die Landesrundfunkanstalt und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
Die Rechtsaufsicht über den NDR führen die Regierungen der Länder. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr (§ 37 Abs. 1 NDR-StV).
6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für die Landesrundfunkanstalt und ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis ihrer Forderungen gegen mich?
Diese Aussage kann sich nur auf die allgemein übliche Rechtsbehelfsbelehrung beziehen, denn die Ihnen zugegangenen Schreiben sind mir nicht bekannt.
7) Ist der NDR eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
8) Wer ist der Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
Leiter des NDR ist der Intendant, zurzeit Herr Lutz Ma***or (§ 16 i. V. m. § 29 NDR-StV).
9) Welche ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
Wegen der Rechtsform als selbstständige Anstalt gibt es keine Aufsichtsbehörde. Eine Kontrolle erfolgt durch den NDR-Rundfunkrat oder den NDR-Verwaltungsrat als weitere Organe des NDR.
Bezüglich der nachrangigen Rechtsaufsicht siehe Antwort zu Frage 5.
10) In der rückseitigen „Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" ist unter "Rechtsgrundlagen" der "Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" angegeben.
Trotz mühsamer Recherche konnte ich diesen bislang nicht auffinden.
Ich fordere Sie daher auf, mir eine
a) aktuelle, beglaubigte Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010" zuzusenden, aus welcher der von Ihnen als Rechtsgrundlage benannte Artikel "Art. 4" eindeutig hervorgeht, sowie mir eine
b) nachprüfbare öffentliche Fundstelle dieser aktuellen Ausfertigung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" mit dem "Art. 4" zu benennen.
Die Vorschriften des Landes finden Sie im Vorschrifteninformationssystem (VORIS) des Landes Niedersachsen oder auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz als Vorsitzland der Rundfunkkommission (www.rlp.de/fr/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik).
Für die Klärung von Fragen des Beitragseinzugs bleibt Ihnen das Widerspruchsverfahren bzw. steht Ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
gez. [...]
--- Ende Zitat ---
Edit "Bürger" - Anmerkung:
Wesentliche Inhalte der Antwort aus dem Anhang hier der schnelleren Übersicht und Diskussion wegen textlich übertragen.
Es bleibt anzumerken, dass die Staatskanzlei wesentliche Kernfragen nur ausweichend, irreleitend oder gar nicht beantwortet hat, so u.a. zum vollständigen rechtlichen Namen der Landesrundfunkanstalt, zur Bekanntgabe der Stelle "Beitragsservice", zum "Behördenleiter" und insbesondere auch zum ominösen "Art. 4".
Aufschlussreich zumindest die Antwort zur nicht vorhandenen übergeordneten Aufsichtsbehörde...
Es wird jedenfalls immer offenkundiger, wie unausgegoren dieses Konstrukt ist.
Genau solche Frage-Antwort-Spiele offenbaren dies nachweisbar.
Dranbleiben! Weitermachen! ;)
Frühlingserwachen:
Auf einen umfangreichen Fragenkatalog an die RF-Anstalt bzgl. des Behördenstatus, sowie sämtliche gespeicherte Daten über meine Person kam dieses Schreiben vom SWR.
Nur ausweichende Antworten, mit Hinweis auf den RBStV und den Indendanten des SWR. Hinweis auf den Verwaltungsgerichtshof Baden Württ. vom 4.11.16. Viel WirrWarr, und noch mehr Unklarheiten. Ein absoluter Witz, auch wenn Karnevalszeit ist, kann darüber nicht gelacht werden. Somit und so einfach ist dann alles gesagt. Person A wird jede Passage auseinander nehmen.
Tips von der GEZ-Boykott-Forenschaft werden gerne angenommen. Fortsetzung folgt.
Edit "Bürger" - Anmerkung:
In der Tat... auch hier ausweichende, unpräzise "Antworten" - noch dazu in loser Fließtext-Anordnung, d.h. den eigentlichen Fragen gar nicht mehr zuordenbar. Das sollte eigentlich fast postwendend an den Absender zurück mit der Note "ungenügend" > bitte überarbeiten > und dabei den einzelnen Fragepunkten zuordnen, da sonst nicht überprüfbar.
Interessant immerhin die Ausführungen zum Druckvorgang und der "Aufgabe zur Post" auf Seite 2 des Schreibens.
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