Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?
Nö; das BVerfG geht lediglich mit der Zeit und der sich innerhalb dieser Zeit ändernden Rahmenrechtslage um. Und wenn sich die Rahmenrechtslage ändert, ändert sich zwangsweise auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes; die aktive Einbindung der europäischen Rechtsetzung auch im Bereich der den Bürgern gegenüber gewährten Grundrechte, ist dabei nur ein wesentliches Element, das nicht unbeachtet bleiben darf. Es sei denn, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union hier wieder was anderes beschließen.
Und insofern passt die Entscheidung aus 2014, daß sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Grundrechte berufen darf, zur Entscheidung aus 2016, wonach europäisches Recht auch im Bereich des Verfassungsrechtes vorrangig anzuwenden ist.
Zwar hat sich das nationale Grundrecht nicht wesentlich geändert, doch wurden im Laufe der Jahre Artikel zum europäischen Rahmenrecht eingefügt und die europäischen Grundrechte manifestiert, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nachzulesen sind.
Die Grundrechte der Charta, die reine Bürgergrundrechte sind, ergänzen sich folglich mit den nationalen Grundrechten bzw. gehen sogar dem Bürger gegenüber darüber hinaus; (Art 5 GG versus Art 11 der Charta), diesen Umstand kann das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Bürger nicht unbeachtet lassen.
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?
Wenn, dann bitteschön sowohl als auch; sofern man klar die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen beachtet und bis zur Klarstellung durch das BVerfG jüngere Entscheidungen gegenüber älteren bzw. erheblich älteren prioritär berücksichtigt.
Und auch in den erheblich älteren Entscheidungen wurde bspw. durchaus deutlich, daß ÖRR keinen Behördenstatus hat; es wurden ihnen nur national zum damaligen Zeitpunkt bestimmte Rechte gewährt, die aber im Laufe der gewandelten europäischen Bestimmungen für den heutigen Tag keine Gültigkeit mehr haben können.
Aus dem Zugeständnis an den ÖRR, sich auf Art 5 GG berufen zu können, um seine Angebote frei von staatslicher Willkür zu gestalten, folgt nicht, daß dessen Recht höher ist, als jenes Recht, das dem Bürger im Art 5 GG ebenfalls zugestanden wird.
Denn primär hat es das Grundrecht in Form des Grundgesetzes, um den Bürger gegenüber staatlicher Willkür zu schützen; insofern sind die im Grundgesetz genannten Bestimmungen wie auch die Bestimmungen der Charta primär Bürgergrundrechte. Daß das Grundgesetz daneben noch zahlreiche weitere Regelungen trifft, die in der Charta nicht zu finden sind, ist logische Konsequenz aus der Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland auch nach Völkerrecht ein Bundesstaat, die Europäische Union aber "nur" ein Staatenbund ist, der sich zusammengefunden hat, um einen einheitlichen Binnenmarkt zu einheitlichen, für alle Akteure in diesem Binnenmarkt gültigen Kriterien zu entwickeln. Insofern kann es im Bereich der Europäischen Union "nur" Bürgergrundrechte geben, wird doch der Rest weiterhin national in den Mitgliedstaaten geregelt.
Auch das Bundesverfassungsgericht kann sich dem Umstand nicht verwehren, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union beschlossen haben, bestimmte Hoheitsbereiche in die Zuständigkeit des gemeinsamen Staatenbundes namens Europäische Union zugunsten eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes zu verlagern; insbesondere fällt die alleinige Binnenmarkt-Regelungsbefugnis gemäß der Verträge in den Bereich der Union.
Dem nationalen Rundfunk verbleibt hier nur, sich den gewandelten europäischen Bestimmungen anzupassen und sich nach Privatrecht aufzustellen; wie es bei vielen Unternehmen in Staatsbesitz ja auch schon der Fall ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;