Wer oder was ist die GEZ? --> Bitte zukünftig beachten, eine Zahlungspflicht bestünde nur gegenüber eine zuständigen Landesrundfunkanstalt. -> Eine Zahlung an die GEZ ist mit Risiko behaftet.
Zudem ist es doch als Schickschuld ausgelegt. Schulden können somit nicht mit Buchgeld unmittelbar beglichen werden. ;-) -> Denn Buchgeld erfüllt eine Schuldbefreite Wirkung erst mit Übereignung auf das Konto des Gläubigers. Eine Zahlung auf das Konto der GEZ ist keine Zahlung an die zuständige Landesrundfunkanstalt.
Zahlt also Person A an eine Organisation mit Namen GEZ muss Person A aufpassen, dass nicht irgendwann eine Forderung von einer „Landesrundfunkanstalt“ kommt. ---> Wie wurde die GEZ durch eine zuständige Landesrundfunkanstalt gegenüber der Person A autorisiert? Welche Schreiben hat Person A von der zuständigen Landesrundfunkanstalt bekommen? Wie hat sich die Landesrundfunkanstalt gegenüber Person A als zuständig autorisiert?
Was würde passieren, wenn T zumindest die Briefe mit Bezug zu "Laden" ungeöffnet zurückschicken würde?
Nichts bis hin zur Zusendung von Briefen mit Bescheiden, Mahnungen etc. bis Post von einem GV oder Stadtkasse oder Finanzamt kommt.
Das ist jedoch wenig hilfreich, eine Bekanntgabe könnte dadurch nicht unmittelbar verhindert werden. Denn es reicht, dass Person A die Möglichkeit hatte vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn also Person A es selbst zurück sendet, dann lag diese Möglichkeit vielleicht vor. Der Beweis ist schwer zu führen egal für ja oder nein.
Es sei die Rücksendung erfolgt, weil eine tatsächliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte z.B. durch die Post mit dem Vermerk „unbekannter“ Empfänger. Soweit Person A davon selbst also keine Kenntnis hat das Post zurückgegangen ist und sich das dann später also z.B. bei der Vollstreckung, welche ja trotzdem zu 99,9% folgen würde zeigt, könnten die Erfolgsaussichten diese Vollstreckung einzustellen größer sein, weil bereits in den Akten sichtbar wäre, dass Post beim Person A dem gewünschtem Empfänger nicht angekommen ist. -> Auch wenn jeder Briefversand ein Einzelereignis ist und so gesehen bei jedem Versand die gleiche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er verloren gehen kann gibt es auf der Gegenseite die Annahme, dass wenn Sie nur genügend Schreiben versenden nicht alle verloren gehen ;-). Richter folgen dieser Logik zuweilen und wollen, dann, dass Person A etwas erklärt, was nicht im Machtbereich von A liegen würde, also dass sie erkläre wie die Post sie nicht erreicht habe ;-). Das geht natürlich nicht, wenn Person A davon keine Kenntnis hat. Sollte Person A das jedoch so wollen, so würde es irgendwann auf eine Vollstreckungsabwehrklage bei einem VG oder einer Anfechtung nach § 123 VwGO kommen. -> Das müsste Person A dann wohl einplanen.
Besser könnte sein, die Zahlungen einstellen und „Bescheide“ abwarten und Widerspruch einlegen (begründetet Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen) und dann irgendwann, wenn ein Widerspruchsbescheid kommt passende Klage einreichen. -> Sich viel Zeit nehmen mit der Klagebegründung weil das Thema sehr komplex ist und dieses dem Gericht auch anzeigen. -> Die Vorteile, das Geld bleibt zunächst da und muss auch nicht später zurückgeholt werden. Alternativ kann später auch immer noch gezahlt werden. Dauer bis zum Widerspruchsbescheid wahrscheinlich größer 1 Jahr, in 2017/2018 wird es beim Bundesverfassungsgericht weiter gegangen sein, aktuell ist die Zahl der noch offenen Klagen dort bereits über 40 angestiegen und auch im Unternehmerbereich kommen die ersten Klagen dazu. So dass Person A davon Vorteile hat.