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Autor Thema: Kann Klage "geschlossen" werden, wenn längere Zeit nichts mehr vorgetragen wird?  (Gelesen 4695 mal)

C
  • Beiträge: 70
Hallo zusammen,

bitte entschuldigt, ich bin auf der Suche nach Infos die ich vor langer Zeit mal hier gelesen habe, aber ich komme nicht mehr auf die richtigen Suchbegriffe, um die gesuchten Informationen wiederzufinden.

Es geht darum, wenn Person X eine Klage eingereicht hat, in der durch Schriftwechsel mit dem Gericht, der zuständigen LRA bereits 3 mal eine Frage gestellt wurde, die bisher aber stur ignoriert wird von der LRA.

Nun wird im Januar 2017 ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen sein, seitdem Person X das letzte Schriftstück seiner Klage dem Verwaltungsgericht zugestellt hat.

So viel wie ich bisher rausgelesen habe, gibt es vor der Verhandlung eine Phase, deren Namen ich vergessen habe, in der beide Seiten die Argumente dem Gericht vorlegen und es einen stetigen Schriftwechsel geben sollte.

Ich hege die Befürchtung, dass das Verwaltungsgericht irgendwann der Meinung sein könnte, dass es "nichts mehr zu sagen" gibt, weil sich Person X nicht mehr gemeldet habe.

Ich war der Meinung, so was mal gelesen zu haben, dass das Gericht einfach die Klage schließt, weil nichts mehr vorgetragen wurde, aber ich weiß beim besten Willen nicht mehr, ob das im Zusammenhang mit den Klagen beim Verwaltungsgericht passieren könnte - und dementsprechend würde ich ungerne Person X empfehlen, die 6 Monate untätig verstreichen zu lassen und dann hinterher wie der Dumme dazustehen.

Kann ein Verwaltungsgericht einfach eine Klage als erledigt ansehen, wenn ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, ohne dass etwas passiert ist, und gäbe das der LRA so die Möglichkeit, es einfach auszusitzen oder muss unbedingt eine Verhandlung erfolgen, egal ob mündlich oder schriftlich?

Vielen Dank für eure Mühe schon mal im Vorraus

Mit freundlichen Grüßen

Cali


Edit "Bürger":
Anpassung der Formatierung zwecks schnellerer Erfassbarkeit der wesentlichen Fragen.
Anpassung/ Präzisierung des ursprünglichen, nicht aussagekräftigen Betreffs "Verwaltungsgericht, Frage zur Klageführung..."
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2016, 17:56 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall dauert die Klage über ein Jahr, ohne dass Kläger X oder Beklagter Y einen Schriftwechsel haben. Sobald das Gericht der Meinung ist den Fall zu Ende bringen zu müssen, wurde der Kläger X vom Gericht angeschrieben, mit der Bitte und Frist, mögliche weitere Klagebegründungen abzuliefern und z.B. Einzelrichter und schriftlicher Entscheidung zuzustimmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2016, 01:20 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Meines Wissens wird eine Klage nicht dadurch "erledigt" oder "geschlossen", dass längere Zeit kein Parteienvortrag mehr erfolgte.
Eine Entscheidung über den Vortrag würde wohl in jedem Falle erfolgen -
ob nun durch mündliche Verhandlung oder auf dem Schriftwege.

Sofern der Schriftweg nicht von vornherein vereinbart war, würde ggf. eine Nachfrage seitens des Gerichts an beide Parteien erfolgen, ob diese einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen. Person A könnte dies verneinen.

Bei diversen Klägern A/B/C ist allerdings nach ungefähr einem Jahr Funkstille mehr oder weniger "aus der Kalten heraus" ein Verhandlungstermin angesetzt worden.
Diesen zu verschieben ist dann i.d.R. kaum mehr möglich.

Daher könnte es u.U. nicht verkehrt sein, dem Gericht vor Festlegung eines solchen Termins weitere Gründe nachzureichen, allerdings die ausführliche Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorzubehalten und in diesem Zuge auch gleich anzukündigen, dass sie die Bearbeitungszeit aufgrund der immer weiter auffächernden Erkenntnisse erheblich verlängern wird.

Beispielhaft vielleicht so oder so ähnlich:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab erhalten sie weitere Gründe für meine Klage:

1) [ein Grund in einem Satz]
> Eine ausführliche Begründung folgt.

2) [ein Grund in einem Satz]
> Eine ausführliche Begründung folgt.

3) ...

Es sind noch Auskünfte und Nachweise bei anderen Stellen*** offen, diese sind zwingende Voraussetzung für die ausführliche Begründung meiner Klage.

Hier sind ganz offensichtlich komplizierte Sachverhalte abzuwägen, deshalb werden weitere Begründungen nachgereicht.

Die Bearbeitungszeit meiner Klagebegründung verlängert sich erheblich, da hier Jahrzehnte der Rundfunkgesetzgebung mit den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Rechtsgrundlagen sowie aktueller und ständiger Rechtsprechung einschl. des BVerfG umfangreich recherchiert, abgeglichen, analysiert und klagefähig aufbereitet werden müssen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
...
*** "andere Stellen" könnten z.B. sein:
Staatskanzlei, Landtag, Bundesfinanzministerium, Einwohnermeldeamt, Rundfunkanstalt, EU, ...
"Auskünfte und Nachweise" könnten z.B. betreffen:
Gesetzgebungsverfahren, Rechtsform der Rundfunkanstal, Gemeinnützigkeit, Datenübermittlung, usw. - sowie letztlich auch die
630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21054.0.html



Anregungen für weitere stichpunktartige Gründe siehe u.a. unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Die Fristenfrage hinsichtlich der Begründung einer Klage wird bzgl. der Zivilprozeßordnung hier thematisiert:

http://www.zpoblog.de/eine-zpo-frist-die-man-nicht-einhalten-muss/
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zpo/gesamt.pdf

Ob dies auf die Verwaltungsgerichtsordnung übertragbar ist, müsste geklärt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf


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Es gibt im Verwaltungsrecht offenkundig eine "Ausschlussfrist", nach deren Ablauf eingebrachte weitere Gründe nicht mehr in das Verfahren Eingang finden.
Das Setzen einer solchen Frist müsste aber wohl vom Gericht gut begründet werden - weshalb diese Frist i.d.R. wohl kaum gesetzt wird.
Da ist es i.d.R. einfacher für das Gericht, einen Verhandlungstermin anzusetzen und damit eine "Zäsur" zu setzen.

Bitte mal die Suchfunktion des Forums mit Begriffen wie "Ausschlussfrist" füttern...

"Klage unter Vorbehalt" wegen zeitl. Aufwand? Brief an VwG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18748.msg122352.html#msg122352

Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg > jetzt Klage?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11349.msg130713.html#msg130713

bzw. mal die Web-Suche bemühen
"Ausschlussfrist VwGO"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=ausschlussfrist+vwgo

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Zitat
§ 87b
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html

Zitat
§ 82
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.


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B
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S.
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.msg188552.html#msg188552
Person X wurde ebenfalls darum gebeten, die Klage nunmehr unverzüglich zu begründen.

Es wird auf § 92 (2) VwGO hingewiesen (Zurücknehmen der Klage nach 2 monatiger Passivität). (...)

Person X hatte in einen zwischenzeitlichen Schreiben beteuert, dass die Klage weiterbetrieben wird, man allerdings diese höchst komplexe Thematik nicht innerhalb von 2 Monaten bearbeiten könne.

Dies wurde vom VG abgewiesen und gleicht lt. VF einem Nichtbetreiben der Klage.

(vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1987 - 9 C 259/86)


Gibt es nun eine Möglichkeit für X, diese Frist zu verlängern (etwa durch eine explizite Formulierung) oder müssen nun die Hosen runter und die Klage endgültig (bis morgen) begründet werden?


Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 09:06 von DumbTV«

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Es könnte schon mal vorgekommen sein, dass sich ein vom örR Belästigter sich auf seine Grundrechte nach dem Grundgesetz berufen hat.

Die Drohung mit dem Folgenbeseitigungsanspruch steht ja dann im Raum siehe den folgenden Link dazu:

http://grundrechte-netzwerk.de/?p=527

Klage vor dem Amtsgericht kann hilfreich sein.

Viel Glück


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.481
@Bomber

Es könnte für Person X schon genügen ein, zwei Klagegründe mehr oder weniger ausführlich begründet an das Gericht zu senden um damit die "Klage weiter zu betreiben".

Ergänzt um den HInweis:
"Weiteren Sachvortrag behält PersonX sich ausdrücklich vor."

Dies müsste jedoch innerhalb der gesetzten Frist geschehen!


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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B
  • Beiträge: 27
Person X bedankt sich für die Inspiration. Sie wird ihr Pulver nicht komplett verschießen und eine Mixtur aus sachlich/fachlichen (allerdings bislang immer gescheiterten) Einflüssen und einem lupenreinen Gewissen in den Ring werfen. Abgeschickt wird es noch heute.

---------

Person X hat bis Februar 2,5 Jahre lang mit Person Y zusammengelebt. Beide wurden getrennt angeschrieben. Person Y wuchs in einem absolut hörigen Haushalt auf und brach unter dem minimalsten Druck zusammen und beglich die Forderungen. Die Erpresser stellten X allerdings auch die 2,5 Jahre in Rechnung.

Bereits jetzt in der Klagebegründung anführen oder erst in einem späteren Stadium, da es jetzt lediglich um die sachliche und nicht um die monetäre Auseinandersetzung geht?


Edit: Person X denkt, sie lässt es weg. Es könnte als Zahlung und damit als Einverständnis interpretiert werden...  ::)

Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 13:27 von Bommber«

 
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