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Autor Thema: BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß  (Gelesen 16677 mal)

c
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Noch eine Fachmeldung aus der "Bunten" für Wirtschaftsanwälte (JUVE); falls es interessiert, etwas mehr zu den Anwälten und den Klagehintergrund zu erfahren:

JUVE, 9.12.2016
Rundfunkbeitrag: Sixt verliert mit Prof. Versteyl vor Bundesverwaltungsgericht
http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2016/12/rundfunkbeitrag-sixt-verliert-mit-prof-versteyl-vor-bundesverwaltungsgericht

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Alle verallgemeinernden Annahmen der Beitragsberechnung seien rechtmäßig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk besitze eine verfassungsrechtliche Finanzierungsgarantie – und mit ihr eine besondere Rechtfertigungsgrundlage. Diese erlaube es ihm, das Gleichheitsgebot der Verfassung im Einzelfall auch potenziell diskriminierend auszulegen.

Wo der letzte Satz herkommt, weiß ich nicht. Vielleicht ist der so in der mdl. Verhandlung gefallen? Wäre jedenfalls ein weiteres dickes Unding.


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Zitat
Nr. 100/2016
BVerwG 6 C 12.15; BVerwG 6 C 13.15; BVerwG 6 C 14.15; BVerwG 6 C 49.15
07.12.2016
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bitte mal eine Klarstellung.
Worum ging es ganz konkret?
Ging es um die Fahrzeuge, die Sixt selbst nutzt oder um die, die z.B. von Privatpersonen
angemietet werden?
Wer weiß Bescheid? Ich bin z.Z. nicht informiert.


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Bitte mal eine Klarstellung.
Worum ging es ganz konkret?
Ging es um die Fahrzeuge, die Sixt selbst nutzt oder um die, die z.B. von Privatpersonen
angemietet werden?
Wer weiß Bescheid? Ich bin z.Z. nicht informiert.

Die Antwort ergibt sich aus der Pressemitteilung.
Im Rahmen der Verhandlung wurde von den Sixt-Anwälten angeführt, dass zahlreiche Kunden bei der Automiete nach Anschlussmöglichkeiten für ihre Smartphones fragen, da sie ihre streaming-Dienste oder selbstgeladene Musik über das Autoradio hören möchten.
Zitat
Nr. 100/2016
BVerwG 6 C 12.15; BVerwG 6 C 13.15; BVerwG 6 C 14.15; BVerwG 6 C 49.15
07.12.2016
[..]
Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2016, 20:21 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Zitat
[..]
Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden.

Danke vielmals.

Was soll denn das heißen? :
"... für die Beschäftigten und/oder für die Kunden. ..."
(Anm. durch die Red. : Unfug hoch ³)
So geht das nicht.
Entweder Beschäftigter oder Kunde!

Das ist ein gewaltiger Unterschied, ob es für die eigenen Beschäftigten ist oder für z.B. Privat-Kunden.
Gegen die Beschäftigten (die zahlen aber auch schon zu Hause) wäre vllt. erstmal ja nichts einzuwenden, aber für die Kunden, die bereits zu Hause für ihre Wohnung zahlen, wobei das Fahrzeug inbegriffen ist, doch nicht.
Die gehören definitiv nicht zur Firma.
Ich habe dazu bereits geschrieben, dass es ein Verhältnis zwischen der Anstalt und dem Benutzer zu geben hat, weil eine Anstalt sich durch Benutzer auszeichnet. Der Benutzer wäre in dem Fall der Privat-Kunde und nicht Sixt.

Dermaßen Formulierungen, die zwei völlig voneinander unabhängige Personengruppen da mal zusammenfassen, stiften Verwirrung.
Entweder Beschäftigten oder Kunden. Ja, was denn?

Ergänzung: Die Fahrzeuge, die privat angemietet und gefahren werden, werden in dem Moment m.E. nicht betrieblich genutzt, da der Benutzer ein Privatmann ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2016, 22:27 von Uwe«

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Gegen die Beschäftigten (die zahlen aber auch schon zu Hause) wäre vllt. erstmal ja nichts einzuwenden, ...aber für die Kunden, die bereits zu Hause für ihre Wohnung zahlen, wobei das Fahrzeug inbegriffen ist, doch nicht.
...
Ergänzung: Die Fahrzeuge, die privat angemietet und gefahren werden, werden in dem Moment m.E. nicht betrieblich genutzt, da der Benutzer ein Privatmann ist.

coole Argumentation, dass Privatpersonen ja keine Rundfunkbeiträge fürs Kfz zahlen müssen. Ob Mann oder Frau, wer weiß das schon? ;) Doppelbebeitragung ist in jedem Fall abzulehnen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2016, 01:01 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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C
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Lieber spät, als nie: partielles (Alzheimer? ;D) Gedächtnisprotokoll der 3-stündigen Verhandlung am BVerwG vom 07.12.2016

6.Senat
Prof. Dr. Kraft (vorsitzender Richter), Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn, Dr. Tegethoff

Sixt-Verfahren (6C49.15)
Klägerin: Dr. Jacobi, Dr. Mountstephens
Beklagte: Hr. Schneider, Hr. Winter, Prof. Hesse, Dr. Eicher, Prof. Kube

Netto-Verfahren (6C12 - 14.15)
Klägerin: RA Rauscher
Beklagte: Hr. Beusen, Fr. Michel, Prof. Kube, Dr. Eicher

Landesanwältin als Verterin des öffentlichen Interesses: Oberlandesanwältin Simmerlein, die keinen Beitrag zur Verhandlung brachte (auf eine Frage des vorsitzenden Richters im Verlauf der Verhandling, ob sie auch etwas sagen wolle, erwiderte: „Ich halte mich an den Vorsatz nichts zu sagen, wenn man nichts weiss zu sagen“ oder so ähnlich)

Sachbericht (durch Richter Dr. Tegethoff):
Klägerin des Verfahrens 6C49.15: SIXT
Bescheide setzen 1.408.000 € an Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen im Zeitraum Januar bis Juni 2013 fest.
Sixt hatte bezahlt und dann geklagt, um die Festetzungsbescheide aufheben zu lassen und den bezahlten Betrag+Zinsen zurückerstattet zu bekommen.
Klage bei den bisherigen Vorinstanzen erfolglos, zuletzt Bayerischer Verwaltunsgerichtshof (Az. 7 BV 15.344) ?Es wurde die Begündung zusammengefasst (siehe Urteil: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/15a00344u.pdf)

Revision wurde eingelegt wegen eines Verfahrensmangels und der Verfassungswidrigkeit des RBStV.

Klägerin des Verfahrens 6C12 - 14.15: Netto
Bis Ende 2012 wurden für 150 in den Zentrallagern angemeldete Radios die Rundfunkgebühren entrichtet.
Der BS forderte Netto auf, die Anzahl der Beschäftigten mitzuteilen. Netto tat dies nicht.
Der BS setzte für die Betriebsstätten Rundfunkbeiträge in Höhe der bisher entrichteten Rundfunkgebühren fest, worauf durch Netto per email mit einem durch die Bundesnotarkammer signierten pdf gegen den ersten Bescheid Widerspruch eingelegt wurde.
Der der Widerspruch auf den zweiten Bescheid erfolgte mittels anwaltlichem Schreiben.
Klage bei den bisherigen Vorinstanzen erfolglos, zuletzt Oberwaltungsgericht NRW (Az. 2 A 95/15)
Es wurde die Begündung zusammengefasst (siehe Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg\_nrw/j2015/2\_A\_95\_15\_Urteil\_20150528.html)

Revision wurde eingelegt wegen Verfassungswidrigkeit des RBStV.

Antragstellungen:
Antrag Klägerin Sixt: Bescheide aufheben, Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge + Zinsen 5% über Basissatz
Gegenantrag Beklagte: Revision zurückweisen

Antrag Klägerin Netto: Bescheide aufheben
Gegenantrag Beklagte: Revision zurückweisen

Diskussion über Verfahrensrüge von Sixt (wurde leider von den beteiligten Mitschreibern akustisch nicht richtig verstanden).
Rüge einer Verletzung §108 VGO durch den VGH bei der Festellung, die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebstätten und KFZ mit angemessenem Entdeckungsrisiko verbunden seien?
Richter Kraft meinte, dass er nach der Vorberatung des Senats mit Berufung auf das BVerfG keine Erfolgsaussichten der Rüge sehen würde.

Diskussion über die Zustellung des Widerspruchs von Netto per email
Es stellte sich die Frage, ob ein signiertes PDF, welches per e-Mail zugestellt wurde, Rechtsgültigkeit besäße. Der Senat bestätigte die Entscheidung des OVG: Die e-Mail als Container muss nicht zwinglich signiert sein.
Entscheidend sei das Dokument und somit läge ein zulässiger Widerspruch vor.
Statement Sixt: Es war vom örR/BS ausdrücklich erlaubt ein PDF als Anhang zu senden.
Statement örR: kein Einwand. Problem des BS sei gewesen, dass emails mit elektronischer Signatur in einem speziellem Postkorb landen würden und dort erhalten bleiben. Da die email nicht signiert war, war dies nicht der fall.
Sinngemäßer Kommentar des vorsitzenden Richters: "Da kann mann froh sein, dass sie nicht im Spam-Ordner gelandet sei"  ;D.
"Software sollte sich dem Recht anpassen und nicht umgekehrt".

Weiter ging es mit der Aufzählung der zu diskutierenden Schwerpunkte durch den vorsitzenden Richter
- Steuervorzugslast - nach erster Entscheidung im März kein Schwerpunkt
- Eignung der tatbestandlichen Anknüpfung zur Abbildung des Vorteils als nichtsteuerliche Abgabe:  Frage, ob Betriebsstätten und KFZ Elemente darstellen, an die der Gestzgeber die Beitragspflicht anknüpfen darf
- Strukturelles Erhebungsdefizit im Nichtprivaten Bereich und Belastungsgleichheit
- Beitragshöhe - Kostendeckung. Hätte der Gesetzgeber sich intensiver um die Prognose im Rahmen der Beitragsumstellung kümmern müssen?
- Vorteilsgerechtigkeit des Beitragsmaßstabs
- Übergangsbeitrag

Gesetzgebungskompetenz:  Steuer - Zwecksteuer - Vorzugslast - Sonderabgabe
V.R. Kraft: Kein Unterschied zur Rechtsprechung zu Wohnungsbeiträgen.

Der Netto-Anwalt erklärte sich nicht damit einverstanden, dass die Urteile zur Wohnungsabgabe bzgl. der nichtsteuerlichen Abgabe auch für Betriebsstätten gelten sollten. Begründung für die nichtsteuerliche Abgabe sei gewesen, dass nahezu alle Haushalte ein Empfangsgerät vorhalten und der individuell zurechenbare Vorteil so mittels Wohnungsabgabe erfasst werden kann. Bei Betriebsstätten sei dies anders.
Er erläuterte, dass man nicht nach §2 „Rundfunkbeitrag im privaten Bereich“ gehen könnte, sondern über §5 Rundfunkbeitrag im „nicht privaten Bereich“ diskutieren müsse.
Die bisherigen Entscheidung des BVerwG sei somit nicht auf den „nicht privaten Bereich“ übertragbar.

örR und Landesanwaltschaft gaben kein Statement hierzu ab.

Der Senat sah keinen Unterschied des Rechtfertigungsmerkmals zum rundfunkspezifischen Finanzierungszweck zwischen privatem und nichtprivaten Bereich.
Er meinte, dass die Eignung der tatbestandlichen Anknüpfung entscheidend sei. Die Frage sei, ob Betriebstätten/KFZ geeignet wären, den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abzubilden.
Der Senat war der Meinung, dass für den KFZ-Inhaber ein spezifischer Vorteil bestehen sollte, wie die Erfüllung betrieblicher Aufgaben durch Empfang des örR, z.B. Der Empfang von Börseninformationen, Unterhaltung der Arbeitnehmer beispielsweise in den Pausen, Unterhaltung von Kunden.
Nicht in den Fokus gehöre die priv. Nutzung durch den Arbeitnehmer, der bereits durch den Wohnungsbeitrag abgegolten sei. Der Senat sei der Meinung, dass sich der Beitragstatbestand  als Ausdruck einer Vorzugslast rechtfertigen lassen müsse.
Eine Raumeinheit habe per se keinen Vorteil örR zu empfangen. Wie in den Urteilen vom März, zähle nur die statistische Tatsache, dass nahezu alle Wohnungen ein Empfangsgerät vorhalten.
In diesem Fall also nahezu alle KFZ ein Empfangsgerät innehaben und die Nutzung des örR mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolge.
Spannender sei es jedoch bei den Betriebsstätten. Der Senat frage sich, ob die Typisierung in diesem Fall statistisch zu rechtfertigen sei und ob der Gesetzgeber hier keine konkrete Widerlegungsmöglichkeit hätte vorgeben müssen?
In dieser Frage sah der Senat den Schwerpunkt.

Die Sixt-Anwälte führten an, dann man nach Branchen differenzieren müsse und dass dies auch möglich sei.
Der Beitrag solle einfach erhebbar sein und nicht nach Betriebsstätten klassifiziert werden, sondern eher nach Gesamtmitarbeiterzahl. Die Differenz mache bei Sixt mehrere hundertausend Euro aus.
Der Sixt-Vertreter meinte weiterhin, dass bei ihnen die Urteile des BVerwG von März, in welchen die Anknüpfung an die Wohnung gerade „noch so“  mit der „Note 4“ durchgewunken wurden, zu einem Ausbruch an Heiterkeit geführt habe und dass man diese Ansicht nicht auch auf Betriebsstätten anwenden könne.

Bei den KFZ würden in der Regel Personen den örR nutzen, die bereits privat den Rundfunkbeitrag entrichten. Der Weg zur Arbeitsstätte sei dem privaten Bereich zuzuordnen, der Betriebsinhaber habe davon keinen Vorteil. Zudem würde viele Kunden fragen, ob Anschlussmöglichkeiten für ihre Smartphones zur Verwendung der eigenen Musik/Streaming-Dienste bestehen würden. Man könne nicht auf das Gerät abstellen. Denn die Frage ist, ob dieses Gerät wirklich für den örR benutzt wird.
Bei den Betriebstätten gäbe es Statistiken. Der BR hatte eine eigene Umfrage zitiert, in welcher ca. 40% der Erwerbstätigen Radio am Arbeitsplatz hören würden. Der Sixt-Vertreter stellte die Frage wie überzeugend die Umfrage sei, da nicht unabhängig und daa selbst, wenn man der Umfrage Glauben schenken würde, somit mehr als die Hälfte der Befragten kein Radio am Arbeitsplatz hören würden. Weiterhin führte er aus, dass bei Sixt ein Verbot bestünde, Radio am öffentlichen Arbeitsplatz zu hören, da kontraproduktiv. In geschlossenen Räumen Musik nur vom Band (Grund: „störende Werbung und Katastrophenmeldungen vermeiden“).
Die Frage sei, ob wirklich ein kommunikativer Nutzen für den Inhaber bestünde?

Der Senat erklärte, dass zu klären sei, ob ein Nutzen für den Betriebsinhaber vorhanden sei. Private Nutzung sei nicht der Punkt.

Der örR-Vertreter (Prof.Kube) führte daraufhin aus, dass der Anknüpfungspunkt der spezifischen Vorteil des Unternehmers sei: Der örR als Informationsquelle, Schaffung eines besseren Arbeitsklimas, für die Erholung in den Pausen, für ein freundlicheres Umfeld für die Kunden, Unterhaltung und Verkehrinformationen in den KFZ. Dies stelle einen spezifisch unternehmerischen Nutzen dar und bei Sixt als Autovermieter gehöre diese Möglichkeit unmittelbar zum Produkt.
Die Typisierung gelte auch hier, da Vereinfachung der Massenverwaltung. Verifikation im Einzelfall und Klassifizierung nach Branchen wären missbrauchsanfällig.
Die Prüfung im Gesetzgebungverfahren zum RBStV, ob sich empfangsfreie Sektoren der Wirtschaft definieren lassen, sei negativ ausgefallen.
Die besondere Weite des Typisierungsspielraums legitimiere sich zudem dadurch, dass der Eingriff vergleichsweise milde sei. 90% der Betriebsstätten würdne sich auf einen halben bzw. ganzen Rundfunkbeitrag bis max. 17.50€/Monat beschränken.
Die angeführten Punkte die demokratisch legitimierte Tatbestandsgestaltung rechtfertigen. Eine Widerlegungsmöglichkeit wäre mit der Zielsetzung der Typisierung, Bewältigung der Verwaltungslast, Privatsphärenschutz und Missbrauchsabwehr nicht vereinbar.
Typisiert würde deshalb nur nach Raumeinheiten, Betriebsstätten und KFZ, weil dort Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten werden.
Hier würde das Bundesverfassungsgericht neuartige Rundfunkgeräte einschliessen und dies würde um so mehr gelten, da die Finanzierungsgarantie des örR ausschliessen würde, dass die Beitragserhebung vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des örR abhängig sein könne. Die Abrechnung nach Erfolg oder Quote würde der aus §5 folgenden Finanzierungsgarantie widersprechen.
Das BVerw habe im März mit Verweis auf das BVerG festgehalten, dass es zum Zweck der verfassungrechtlich gebotenen Finanzaustattung des Rundfunks, die Beitragspflicht, ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer erstrecken könne und dies habe auch für den nicht privaten Bereich zu gelten.

Der örR-Vertreter (Dr. Eicher) führte daraufhin aus, dass er Federführer der ARD für das Beitragsrecht sei und er sich mich damit seit 1998 beschäftigen würde. Er meinte, dass man die Entwicklung sehen küsse, um zu sehen, was hier eigentlich passiert sei. 2007 habe der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mit der Unterscheidung von herkömmlichen und neuartigen Empfangsgeräten geschaffen. Dadurch sei es zum dem Streit gekommen, ob ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät sei. Die Frage wäre bereits im Oktober 2010 am BVerwG diskutiert wprden, weshalb er nun einen Deja-vu-Effekt habe.
Die damalige Frage, ob man denjenigen zum Rundfunkbeitrag heranziehen dürfe, der multifunktionale Geräte bereithalte, die nicht einmal vorrangig den Zugang zum Rundfunk eröffnen würden, heranziehen dürfe habe das BVerwG damals als rechtens angesehen. Er wüsste nicht, was sich daran bis heute geändert haben sollte. Er führte aus, dass der Senat damals erklärt hätte, dass die Anstalten an der Gebührenüflichtigkeit von Internet-PCs nur festhalten könne, wenn sich diese auch tatsächlich durchsetzen liesse (Anspielung auf die Größe der Devices).
Er meinte, dass der Gesetzgeber in den Jahren 2010-2013 erkannt habe, dass eine Unterscheidung eines herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräts nicht mehr möglich sei. Das Internet sei beim Fernseher eingezogen und bei vielen Geräten sei der Rundfunk eingezogen.
Der Gesetzgeber habe dann eine neue Typisierung gesucht.
Die Umstellung auf die typisierende Anknüpfung habe keine unertschiedlichen Erträge ergeben (Anteil der nicht privaten Gesamterträge 9,56%/716 Millionen Euro, im Jahr 2015 seien es 9,35%/760 Millionen Euro gewesen). „Eine Punktlandung, der Anteil hat sich im nicht privaten Bereich nicht verschoben“.
Man dürfe also nicht nur auf herkömmliche Empfangsgeräte auch im nicht privaten Bereich abstellen, weil der Empfang mit allen Geräten möglich sei. Die Frage solle also lauten, ob eine Typisierung möglich sei, da im nicht privaten Bereich die Durchdringung, wie im privaren Bereich,
so hoch sei (90-100%), dass eine flächendeckende Nutzunsmöglichkeit gegeben ist. Genau diese Frage sei damals diskutiert wordenund es komme nicht darauf an, ob tatsächlich genutzt wird, sondern ob eine Deckung von Geräten derartig ist, dass zu 90-100% die Möglichkeit besteht, örR zu empfangen.

Bundesrichter Dr. Heitz stellte die Frage, was ein ein Empfangsgerät sei. Ob nur klassische Geräte oder auch die Neuen. Wer früher nicht im Besitz eines Empfangsgerätes war, musste nicht bezahlen. Jetzt kommt es auf den Besitz jedoch nicht mehr an und Prof. Kube habe bereits dargelegt, welch grosser Nutzen der örR für Inhaber von Betriebsstätten darstelle.
Er stellte die Frage, was jedoch mit den Inhabern sei, die, „weil sie uneinsichtig oder schwachsinnig seien“, keinen Rundfunk haben wollen. Man sei hier im Bereich der Vorteilslast und nur deshalb würden die Länder Gesetzgebungskompetenz haben. Für eine Vorteilslast müsse nur derjenige bezahlen, der einen Nutzungsvorteil habe. Das habe der Senat für Wohnungsinhaber gerechtfertigt, da es nur eine sehr kleine Gruppe ohne Empfangsgeräte gäbe. Diese kleine Gruppe würde natürlich die Zeche für die Flucht aus der Rundfunkgebühr bezahlen. Die Frage sei jedoch, ob der Prozentsatz der Betriebsstätten, der den gegebenen Vorteil bewusst nicht in Anspruch nehmen würden bezahlen müssten.
Die Frage sei, ob das hier ebenfalls eine kleine Gruppe sei? Er meinte, ihm würde hierzu das rechtfertigende statistische Material fehlen.

ÖrR-Vertreterin Fr. Michel erwiderte darauf, dass sie eine Statistik des statistischen Bundesamts für 2015 habe, hier sei die PC-Ausstattung in den Unternehmen 92%, das Vorhandensein eines Internetzugangs 89%.

Dr. Eicher meinte daraufhin erneut, dass es weder im privaten, noch im nicht-privaten Bereich auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Die aufgedrängte Nutzungsmöglichkeit sei damals schon das Problem gewesen, da Unternehmer damit argumentiereten, dass sie einen PC besitzen würden, jedoch den Rundfunk darüber nicht nutzen würden. Das BVerwG habe damals festgestellt, dass sich dies nicht feststellen lassen würde und dass es nicht auf das Wollen des Unternehmers ankommen würde. Er stellte erneut die Frage, warum die gleiche Frage heute nun anders, als damals entschieden werden solle? (Dr. Eicher war sichtlich aufgebracht, so dass der vorsitzende Richter ihn erst einmal bändigen musste)

Es wurde dann kurz über die damalige Verhandlung am BVerwG gesprochen. Damals internetfähiger PC eines Rechtsanwalts, der anscheinend zusätzlich zu einem vorhandenen Rundfunkempfangsgerät bebeitragt werden sollte. Der vorsitzende Richter meinte, dass die jetzige Frage jedoch sei, ob überhaupt ein Empfangsgerät vorhanden sei, was eine andere Ebene wäre, als „nutze ich das Gerät zum Empfang des örR“.

örR-Vertreter Schneider erwiederte, dass die Anknüpfung an das Gerät am Nutzer und Nutzerverhalten schon näher dran gewesen wäre.  Die Telemedien würden heute jedoch auch zum Funktionsauftrag zählen und es wäre nicht mehr geboten an Geräte anzuknüpfen, sondern dass dies diese zu Raumeinheiten/Personengruppen und Staffelstufen potentieller Nutzer zusammengefasst werden und man daran anknüpfen müsse.
Weiterhin beotnte er erneut, dass die Telemedienangebote inwzischen auch zum Funktionsauftrag des örR gehören würden.
Er erwähnte dann den Geschäftbericht von Sixt aus 2013, indem stehen würde, dass Sixt in Internetdienste als Vertriebs- und Kommunikationskanäle investieren wolle. Und dass hier auch die Medienkonvergenz als positiver Faktor erwähnt sei, die dazu führe, dass es zu einem weiteren Anstieg internetbasierter Angebote kommen würde. Dies sei genau der Grund, warum der Gesetzgeber die Telemedienangebote in den Grundauftrag aufgenommen habe und es sei deshalb gerechtfertigt, dass man zur Typisierung greifen würde.

Es erfolgte eine Ausführung von Herrn Winter (örR). War leider aufgrund des starken Dialekts kaum verständlich.
Er meinte u.a., dass die Telemedienangebote des örR ein grosser Benefit für Unternehmer darstellen würden. „Gute Stimmung zu machen“.

Dr. Heitz (Richter) kommentierte darauf, ob es denn tatsächlich belegt sei, dass der örR zu guter Stimmung beitragen würde (Erheiterung beim Publikum)

Richter Kraft erläuterte darauf, dass es sich um eine Vorteilslast handele, keine Steuer und dass man deshalb einen Beleg dafür bräuchte, bevor man jemand zur Kasse bitten würde.
Dafür würden die Statistik des Bundesamtes für Stastik und die Geschäftberichte der „GEZ und des Beitragsservices“ als Hinweise vorliegen. Dennoch stellte sich die Frage, ob damit die Flächendeckung wirklich bewiesen sein.
Interessanterweise erwähnte er auch die aktuellen Zeitungsberichte über die eventuelle Planung eines öffentlich-rechtlichen Verkehrbeitrags, womit jeder Mieter einen Beitrag leisten müsse. Er könne ja die ör-Verkehrsmittel nutzen.
Er erwähnte, dass hierfür politischer Druck wegen der Schuldenbremse bestehen würde, um weitere Vorzugslasten zu schaffen und diese eventuell sogar „aufzuweichen“.
Er meinte dass die verfassungsrechtliche Ausgangsfrage Finanzierung etc. geklärt sei. Dieser Problematik müsse man sich jedoch stellen und klären, ob wirklich die Tatsache gegeben sei, dass in allen Betrieben ein Empfangsgerät, auch der internetfähige PC, vorhanden sei.

Ein Sixt-Vertreter widersprach daraufhin den Ausführungen von Herrn Schneider (örR) und meinte, dass der Ausbau der multimedialen Firmenservices von Sixt sicher keine Rechtfertigung darstellen würden, den Rundfunkbeitrag zu legitimieren und wollte auf einen Schriftsatz der Beklagten eingehen, der ihm erst am Freitag zugestellt worden sein (Kommentar: Sie hatten ein ganzes Wochenende!). Er ging dann nocheinmal auf die vom örR überreichte, schon erwähnte Statistik ein. (war leider kaum zu verstehen).
Weiterhin sprach er erneut die neuartigen Rundfunkgeräte an und unterstrich, dass wenn auch technisch der örr-Empfang mit einem PC am Arbeitsplatz möglich ist, dass dies kein Vorteil für den Betriebsstätteninhaber bedeutet, dass es eher negative Auswirkungen haben könne (Fussbalübertragungen etc).
Zudem argumentierte er, dass die Begründung der Anknüpfung an Raumeinheiten wegen der nicht Nachweisbarkeit der mobilen Geräte (smartphones) auch hier nicht greifen könne, da jeder sein privates Gerät mit sich führe, welches schon über die Wohnungsabgabe abegolten wäre, auch wenn diese mit an die Betriebsstätten genommen würden.
Zudem könne man sicher eine Nutzungsmöglichkeit sehen, wenn ein Betrieb einen PC hat, diesere jedoch für die Zwecke für den Zweck des Betriebes dient.
[..]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2016, 19:16 von Bürger«
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Im weiteren Verlauf kam es v.a. Zu Wiederholungen der Argumente.
Auch Dr. Heitz ging erneut auf die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlich rechtlichen Angeboten ein, die durch einen Beitrag finanziert werden könnten (Schwimmbäder, Theater…), wenn denn gesichert wäre und stellte die Frage, ob dies denn wirklich die einzige Möglichkeit der Finanzierung des Rundfunks wäre.
Der örR-Vertreter erwöhnte daraufhin, dass es auf die Anzahl der Nutzer des Angebots ankommen würde, zudem sei die Finanzierungsgarantie gegeben (keine Quotenabhängigkeit). Zudem brachte er die Stassenausbaubeiträge als Vergleich, was von Dr. Heitz sofort widersprochen wurde.

Zudem erwähnte Dr. Heitz, dass die Rundfunkreform auf dem Gutachten Prof. Kirchhofs basiere, aber dass gewisse Stellen das Gutachten nicht umgesetzt worden seien, insbesondere die rechtliche Notwendigkeit der Befreiungsmöglichkeit.
Daraufhin gab es einige Sekunden Stille im Saal, der vorsitzende Richter Kraft gab daraufhin ein kurzes unverständliches Statement „..Wissenschaftler…Gutachten“ ab und stellte gleich die Frage an den örR-Vertreter, ob er noch neue Argumente habe.
Dieser brachte sprach dann kurz  das Gutachten Prof. Degenharts ein und meinte, dass in den Gutachten nie aufgezeigt wurde, wie man denn den Gegenbeweis erbringen sollte. Eidesstattliche Versicherung? Müsste dann eine Feststellung erfolgen? Dies wäre ja nur eine Momentaufnahme und nicht zielführend.


Der vorsitzende Richter erläuterte im weiteren Verlauf der Verhandlung zudem, dass Zweifel an der Verfassungswidrigkeit für eine Vorlage nicht ausreichen würden. Der Senat müsse hierzu der Überzeugung sein, dass eine Verfassungswidrigkeit vorliegen würden.

(Anmerkung: da kann man nur sagen, dass die Headline der Pressemitteilung "Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß" wie die Faust aufs Auge passt ;))

Auch die BBC wurde, wie im März 2013, wieder als Beispiel von den örR-Vertretern (Schneider) in Form einer Halbwahrheit herangezogen. Hausdurchsuchungen, 1000 Strafverfahren, Inhaftierungen.. als Argument gegen die Nichtmachbarkeit von häuslichen Kontrollen, auch angesichts des Verhältnismässigkeit.
Richter Kraft erwiderte nur, dass dies, wenn, dann für den privaten Bereich gelten würde und nicht für den gewerblichen.

Was man zudem noch von den örR Vertretern wieder vernehmen durfte : „Es geht darum, dass der Ehrliche nicht der Dumme ist“

(Protokoll nicht zuletzt auch wegen zunehmender Schreibermüdung der beteiligten Protokollanten nicht vollständig - Ich denke jedoch, dass einige der wichtigsten Punkte der Verhandlung aufgezählt wurden. Eventuell reiche ich noch etwas nach, falls entzifferbar  :o)


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Bericht von ChrisLPZ zur mündlichen Verhandlung von Sixt-Verfahren (6C49.15) und Netto-Verfahren (6C12 – 14.15).

[...] Der Empfang von Börseninformationen, Unterhaltung der Arbeitnehmer beispielsweise in den Pausen, Unterhaltung von Kunden.
Nicht in den Fokus gehöre die priv. Nutzung durch den Arbeitnehmer, der bereits durch den Wohnungsbeitrag abgegolten sei.
Wie verzweifelt muss man sein, um so ein Schwachsinn vor vermeintlich intelligenten Menschen vorzutragen.
Die Arbeitnehmer und Kunden, wenn sie nicht gerade aus China oder so, sind doch schon belastet, wenn sie nicht verweigern!

Der örR-Vertreter (Prof.Kube) führte daraufhin aus, dass der Anknüpfungspunkt der spezifischen Vorteil des Unternehmers sei: Der örR als Informationsquelle, Schaffung eines besseren Arbeitsklimas, für die Erholung in den Pausen, für ein freundlicheres Umfeld für die Kunden, Unterhaltung und Verkehrinformationen in den KFZ. Dies stelle einen spezifisch unternehmerischen Nutzen dar und bei Sixt als Autovermieter gehöre diese Möglichkeit unmittelbar zum Produkt.
Aha, dann muss ja in den Rundfunkanstalten und Beitragsservice eine ausgelassene Stimmung herrschen! Es ist auch zu erkennen, weil es drunter und drüber beim BS geht und sie vorlauter gute öffrech Programme, ihre Arbeit miserabel verrichten und anmaßend sind! Na ja, kein Wunder bei den Aussichten der Pensionen!!

[...] Prof. Kube habe bereits dargelegt, welch grosser Nutzen der örR für Inhaber von Betriebsstätten darstelle.
Sorry, beim besten Willen habe ich nicht versanden, welch grosser Nutzen das sein sollte!

[...] Dr. Eicher meinte daraufhin erneut, dass es weder im privaten, noch im nicht-privaten Bereich auf die tatsächliche Nutzung ankomme.
Uijuijui! Na dann, Herr Eicher, wenn das Geld für die Programme nicht mehr reicht, wird der Sendebetrieb eingestellt, und nur noch für Pensionen ein Beitrag erhoben!

[...] Es erfolgte eine Ausführung von Herrn Winter (örR). War leider aufgrund des starken Dialekts kaum verständlich.
Er meinte u.a., dass die Telemedienangebote des örR ein grosser Benefit für Unternehmer darstellen würden. „Gute Stimmung zu machen“.
Ohha! Ich nutze kein öffrech und bin lebensfroh, habe Hobbys, mache Music, bin auf Konzerten, bin guter Dinge, Lache viel, gehe mein stressigen Job nach, wo kein R-Gerät dudelt!

Ich werde nächste Woche einen Psychologen / Psychologin aufsuchen, weil ich keine gute Stimmung gemacht bekomme! Weiter werde ich den Betriebsrat aufsuchen, um durchzusetzen, das mein Arbeitsplatz ein Radio und ein Fernseher bekommt, damit bei mir auch wenigsten auf der Arbeit gute Stimmung auf kommt. (Wenn ich allerdings an meine Rente, in 6 Jahren denke, vergeht mir die gute Stimmung, da hilft auch kein Programm vom öffrech, im Gegenteil, ich werde böse, wenn ich daran denke, was die Rundfunker auf höhere Ebene einstreichen)

[...] Dr. Heitz (Richter) kommentierte darauf, ob es denn tatsächlich belegt sei, dass der örR zu guter Stimmung beitragen würde (Erheiterung beim Publikum)
Wenn ein Radio und Fernseher im Gerichtssaal gewesen wäre, wäre bestimmt eine heiterere Stimmung gewesen.
Der Richter war vor Erheiterung bestimmt nass, in den Augen und um die Nase blass!

Was für ein Kasperletheater!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 23:03 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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Wesentliche Aspekte wurden aber offenbar mal wieder(?) ignoriert; Rundfunk ist nur, was entlang eines Sendeplanes dem Bürger angeboten wird - siehe u.a. auch unter
Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?***
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.msg136609.html#msg136609
[...]
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016
[...]
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

Und dieser Sendeplan muß dem Bürger freilich vorher bekannt sein; es bräuchte also auch hier eine Art Sendeübersicht.
Selbst dann, wenn sich der ÖRR auch in den Telemedien verbreitet, sind auch ihre telemedialen Angebote ohne Sendeplan kein Rundfunk.

Es darf bezweifelt werden, daß es der ÖRR stemmt, im Web ein Vollprogramm entlang eines Sendeplanes anzubieten, denn es ist ihm untersagt, (so meine Kenntnis), im Web genau jenes Programm abzubilden, das er bereits via üblichem Rundfunk verbreitet. Es muß da im Telemedieum also was völlig anderes auf die Beine stellen.


***Edit "Bürger":
Für die ursprünglich unbelegte Aussage, dass Rundfunk einen "Sendeplan" voraussetzt, musste ein nachprüfbarer Beleg/ Link beigefügt werden.
Bitte zukünftig Behauptungen mit nachprüfbarer Quelle/ Link belegen, damit dies für alle Diskutanten einfach nachvollziehbar ist.
Die Moderatoren können dies nicht leisten.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2016, 01:56 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
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Nach annähernd 3 Monaten wurden die Urteile immer noch nicht veröffentlicht.

Möchte das BVerwG die Entscheidungen des BVerfG abwarten?  :o >:D


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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K
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na doch mal sogleich nachgefragt:

Zitat
Gesendet: Sonntag, 05. März 2017 um 10:18 Uhr
Von: abc@xyz.de
An: pressestelle@bverwg.bund.de, ***
Betreff: BVerwG 6 C 12.15; BVerwG 6 C 13.15; BVerwG 6 C 14.15; BVerwG 6 C 49.15
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die Pressemitteilung Nr. 100/2016 vom 07.12.2016 http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=100
vermisse ich - nunmehr 3 Monate nach Bekanntgabe - die Veröffentlichung dieser Urteile.

Warum sind die Urteile noch nicht öffentlich einzusehen?
Bis wann darf ich damit rechnen?

Mit freundlichen Grüßen
Unbequemer Fragensteller

Gruß
Kurt


***Edit "Bürger":
Mail-Adressen entfernt, da ohne Verlinkung zu einer öffentlichen Quelle.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2017, 17:43 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.286
Nach annähernd 3 Monaten wurden die Urteile immer noch nicht veröffentlicht.
Was wäre denn der übliche Zeitraum für die Veröffentlichung? Meines Wissens nach sind mindestens Entscheidungen der Bundesgerichte veröffentlichungspflichtig.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Die o.a. email wurde an die auf dieser Kontaktseite einsehbaren Stellen/Personen versendet:
Bundesverwaltungsgericht > Kontakt: http://www.bverwg.de/informationen/kontakt.php

Zitat
Entscheidungsversand
E-Mail: eversand@bverwg.bund.de

Pressestelle
E-Mail: pressestelle@bverwg.bund.de

Informationsdienste
Dr. Cornelie Butz
E-Mail: cornelie.butz@bverwg.bund.de


Und es trudelte schnell die Antwort ein:

Zitat
Gesendet: Montag, 06. März 2017 um 09:14 Uhr
Von: "Entscheidungsversand, eversand" <entscheidungsversand@bverwg.bund.de>
An: "Unbequeme Fragensteller"
Betreff: AW: BVerwG 6 C 12.15; BVerwG 6 C 13.15; BVerwG 6 C 14.15; BVerwG 6 C 49.15

Sehr geehrter Herr "Unbequeme Fragensteller",

die von Ihnen gesuchten Entscheidungen 6 C 12.15, 13.15, 14.15 und 49.15 sind noch nicht auf unserer Internetseite eingestellt, weil diese in der schriftlichen Fassung noch nicht vorliegen und den Beteiligten noch nicht zugestellt wurden.
Nach Verkündung eines Urteils dauert es ca. 10 bis 12 Wochen, bis eine Entscheidung versendungsfähig wird.

Die Entscheidung 6 C 49.15 wird diese Woche auf unsere Website eingestellt. Wenn dies geschehen ist, werde ich Sie per E-Mail über die Einstellung informieren.

Ebenfalls informieren würde ich Sie, sobald die übrigen drei Entscheidungen auf unserer Website eingestellt wurden.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

"Liebe Fragenbeantworterin"
Entscheidungsversand

Anlage(n): keine
--------------------------------------------------------------------
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
Telefon: 0341/2007-1649
Telefax: 0341/2007-1000

Gruß
Kurt


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Klasse! Danke für Deinen Einsatz Kurt!


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geht doch...

Zitat
Gesendet: Montag, 06. März 2017 um 16:48 Uhr
Von: "Entscheidungsversand, eversand" <entscheidungsversand@bverwg.bund.de>
An: "Unbequeme Fragensteller"
Betreff: Entscheidungsversand

Sehr geehrter Herr "Unbequeme Fragensteller",

ich kann Ihnen nunmehr mitteilen, dass die Entscheidung 6 C 49.15 heute auf unserer Internetseite eingestellt wurde. Die übrigen Entscheidungen folgen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

"Liebe Fragenbeantworterin"
Entscheidungsversand

Anlage(n): keine
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Telefon: 0341/2007-1649
Telefax: 0341/2007-1000

E-Mail: entscheidungsversand@bverwg.bund.de
www.bundesverwaltungsgericht.de


and here we go:
BVerwG 6 C 49.15 - Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=071216U6C49.15.0

Gruß
Kurt


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