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Autor Thema: Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?  (Gelesen 12312 mal)

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Veranlasst durch diese Hinweise unter...
Urteil zum Rundfunkbeitrag - Ist der Fall damit erledigt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21234.msg136483.html#msg136483
[...] Wie kann ein Gericht ein Gesetz, (nennen wir es mal so), so auslegen, daß jene einbezogen werden, die doch gar nicht im Gesetz als einzubeziehende Gruppe genannt sind?

Ich wiederhole meine Frage:

Hat sich nie einer gefragt, warum im Regelwerk einerseits von Nutzern die Rede ist und andererseits von Wohnungsinhabern? Wenn alle Wohnungsinhaber zahlpflichtig wären, bräuchte es doch die benannte Gruppe der Nutzer nicht auch noch? Und daß Sozialfälle und Co nicht zahlpflichtig sind, ist ja separat aufgeführt. [...]

...stellten sich folgende Fragen, welche nunmehr der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen in hiesigen Thread ausgelagert wurden:


Bitte kurz um Mitteilung, in genau welchem/n rundfunkbeitragsrelevanten "Regelwerk(en) [...] von Nutzern die Rede" oder eine "Gruppe der Nutzer" benannt sei.

Im die eigentliche Abgabepflicht regelnden sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist der Begriff "Nutzer" jedenfalls überhaupt nicht aufgeführt.

Begriffe mit "nutz" beziehen sich dort lediglich auf Dinge wie
- DatenNUTZung
- WohnungsNUTZung, usw.
nicht jedoch auf Hörfunk-/Fernsehfunk-/RundfunkNUTZung.

Danke.


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Bitte kurz um Mitteilung, in genau welchem/n rundfunkbeitragsrelevanten "Regelwerk(en) [...] von Nutzern die Rede" oder eine "Gruppe der Nutzer" benannt sei.
Nun, schau' doch einmal in den Rundfunkstaatsvertrag, der die Basis für jeglichen Rundfunk in Deutschland ist; den Begriff "Nutzer" wirst Du da an nicht nur 1 Stelle finden.

Dieser Rundfunkstaatsvertrag bezieht übrigens ausdrücklich das EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht als gültig ein; es redet von Angeboten, die der Rundfunk unterbreitet, und spricht davon, daß Rundfunk jenes ist, was via elektro-magnetischer Schwingung verbreitet wird.

Es wird hier auch 1x mehr bestritten, daß ein Digitalsignal eine elektromagnetische Schwingung darstellt.

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016 - Rundfunkstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-212708 - Beitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv_2015 - Finanzierungsstaatsvertrag


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@pinguin
Ich erkenne hier (noch?) nicht, wie daraus, dass im RStV der Begriff "Nutzer" an 2...3 Stellen auftaucht, eine schlüssige Argumentation aufgebaut werden können soll, dass sich demgemäß für "Nicht-Nutzer" aus den Rechtsgrundlagen selbst keinerlei Zahlungspflicht ergäbe.

Der "Rundfunkstaatsvertrag" (RStV) erwähnt zwar hier und da den Begriff "Nutzer", jedoch lediglich im Zusammenhang mit der Beschreibung einzelner Rundfunkarten, etc.
Der RStV beschreibt (lediglich), was er unter "Rundfunk" etc. verstanden wissen will...
...nicht aber, dass bzw. von wem dieser zu zahlen sei.
Die Erwähnung der "Nutzer" steht hier in keinem Zusammenhang zur "Zahlung".

Der die eigentliche Abgabepflicht regelnde sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) wiederum kennt weder "Nutzer" noch "Nichtnutzer" von Rundfunk, sondern lediglich Inhaber/ Nutzer von Raumeinheiten/ Wohnungen, denen er (aus bislang nicht näher dargelegten Gründen) die Finanzierungspflicht zur Finanzausstattung des im RStV beschriebenen Rundfunks auferlegt.

Die Abgabe-/Zahlungspflicht bleibt per Gesetz "entkoppelt" vom "Nutzer"-Status des Rundfunks.
Etwas anderes ist leider nicht zu erkennen.


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@Bürger

Der Rundfunkstaatsvertrag ist das nationale Rundfunk-Basisregelwerk, auf dem alle anderen Rundfunkreglungen aufbauen; ähnlich zum Grundgesetz als Basisrecht für jegliches andere nationale Recht bzw. die europäischen Verträge mitsamt der Charta als Basis der Union. Es genügt nicht, nur einen Teil separat zu betrachten, denn wenn die Grundlagen nicht eingehalten sind, führt jegliche Einschätzung zu einem unkorrekten Ergebnis.

Der Rundfunkstaatsvertrag gilt in seiner Gesamtheit sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privat-rechtlichen Rundfunk, insofern muß eine Aussage über die Basis, für die er gilt, genau dort vorgenommen werden; der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt für den privat-rechtlichen Rundfunk insofern ja nicht.

Und als Basis wird man im Rundfunkstaatsvertrag eben finden, daß von Nutzern die Rede ist, da schon hier nicht alle Nutzer "Rundfunk" empfangen, da bspw. eindeutig geschrieben steht, in Übereinstimmung zum europäischen Recht, daß es nicht als Rundfunk zu gelten hat, wenn bis zu 500 Nutzer in einer nicht für die Allgemeinheit zugänglichen Weise Rundfunk konsumieren. Und dieses gilt für den ÖRR genauso wie für die Privaten.

Und wenn hier in diesem Basisrecht von Nutzern die Rede ist, egal, an wievielen Stellen man diesen Begriff findet, muß auch das die Basis für das darauf aufbauende Recht sein.

Dann ist also zu schauen, wer eventuell überhaupt beitragspflichtig wäre;

1.) Basiseinschränkung auf: Nutzer;
2.) Folgeeinschränkung auf: Orte, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und es mehr als 500 Nutzer hat;
3.) Folgeeinschränkung auf: wohnungsinnehabende Nutzer;
4.) Nicht zahlpflichtig sind damit automatisch bspw. wohnungslose Bürger, auch wenn sie Nutzer sind;
5.) Folgeeinschränkung auf: wohnungsinnehabende, solvente Nutzer; weil
6.) Sozialhilfeempfänger, ALG2-Bezieher und Co nicht zahlpflichtig sind;

7.) ein weitere Basiseinschränkung folgt aus der Definition dessen, was Rundfunk überhaupt ist;

Außer Tübingen hat mglw. nicht ein Gericht mal einen Blick ins Rundfunkbasisrecht genommen.

Alles, was beim Empfänger, also dem Nutzer, via Satelit ankommt, darf sicherlich als Rundfunk gelten, weil es auch der Allgemeinheit zur Verfügung steht und sich potentiell jeder eine derartige Satelitenanlage hinstellen kann; hier vorausgesetzt, daß das Satelitensignal der Definition einer elektro-magnetischen Schwingung entspricht, denn nur die ist Rundfunk.

Auf Kabelsignale hat die Allgemeinheit keinen Zugriff; sind bspw. Miet-Wohnung verkabelt und ist dem Wohnungsinhaber verwehrt, eine Satanlage anzubauen, empfängt dieser nicht Satanlage anbauen dürfende Wohnungsinhaber keinen Rundfunk;
- es wird bezweifelt, daß das Kabelsignal einer elektro-magnetischen Schwingung entspricht, denn nur die ist Rundfunk;
- es wird bezweifelt, daß das Internetsignal einer elektro-magnetischen Schwingung entspricht, denn nur die ist Rundfunk;

Nicht einer hat sich mal die Mühe gemacht, die Übertragungswege zu untersuchen, ob die überhaupt der Definition dessen, was Rundfunk ist, entsprechen.

Es ist ein Fehler, alles separat betrachten zu wollen, wenn nur aus der Gesamtheit ein korrektes Bild wird.


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Auf Kabelsignale hat die Allgemeinheit keinen Zugriff; sind bspw. Miet-Wohnung verkabelt und ist dem Wohnungsinhaber verwehrt, eine Satanlage anzubauen, empfängt dieser nicht Satanlage anbauen dürfende Wohnungsinhaber keinen Rundfunk;
- es wird bezweifelt, daß das Kabelsignal einer elektro-magnetischen Schwingung entspricht, denn nur die ist Rundfunk;
- es wird bezweifelt, daß das Internetsignal einer elektro-magnetischen Schwingung entspricht, denn nur die ist Rundfunk;
Zur Untersetzung solcher Aussagen und zur schnellen, zielgerichteten Diskussion empfiehlt es sich grundsätzlich, dies auch kurz zu erläutern - und sei es durch enzyklopädische Verweise wie diesen
Elektromagnetische Schwingung
https://de.wikipedia.org/wiki/Elektromagnetische_Schwingung?title=Elektromagnetische_Schwingung&redirect=no
verweist auf
Elektromagnetische Welle
https://de.wikipedia.org/wiki/Elektromagnetische_Welle
Zitat
Als elektromagnetische Welle bezeichnet man eine Welle aus gekoppelten elektrischen und magnetischen Feldern. Beispiele für elektromagnetische Wellen sind Radiowellen, Mikrowellen, Wärmestrahlung, Licht, Röntgenstrahlung und Gammastrahlung. [...]


Nicht einer hat sich mal die Mühe gemacht, die Übertragungswege zu untersuchen, ob die überhaupt der Definition dessen, was Rundfunk ist, entsprechen.
Na, na, na... das dürfte nicht nur im Forum und nicht nur an einer Stelle mehr oder weniger ausgiebig betrieben worden sein... ;)
Möglichweise war die "Mühe" dann doch zu groß...?


Es ist ein Fehler, alles separat betrachten zu wollen, wenn nur aus der Gesamtheit ein korrektes Bild wird.
Es können aber mitunter schon mehrere separate Aspekte ausreichen, die schon für sich ein Ergebnis herbeiführen... ;) ansonsten können Dinge nämlich auch schnell mal zu komplex werden, um überhaupt noch (zeitnah) ein Ergebnis herbeiführen zu können.


Die Definition von "Rundfunk" in hiesigem Thread bitte nicht weiter vertiefen. Dies wäre ein komplexes, eigenständiges Thema.
Sofern Bedarf dazu besteht, dann bitte erst Suchfunktion bemühen, was sich zu diesem Thema im Forum bereits finden lässt.
Falls nichts passendes zu finden ist oder ein gut aufbereiteter, neuer Grundsatzartikel sinnvoll erscheint, dann bitte. Diesseits fehlen leider die Kapazitäten dazu.
Hier bitte weiter eng am Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Tut mir leid, aber ich bin mit den Antworten bzgl. der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Nichtnutzern in die Regelwerke bisher immer noch nicht zufrieden...
Die Frage
Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
bleibt vorerst weiterhin offen.

Es ergibt sich aus den o.g. Rechtsgrundlagen bislang nicht unmittelbar, dass
- Nichtnutzer per Gesetz nicht "eingebunden" seien und somit
- nicht für Rundfunk zahlen müssten.
(verfassungsrechtliche Grundlagen sind hier explizit nicht Diskussionsgegenstand)


Dieser Rundfunkstaatsvertrag bezieht übrigens ausdrücklich das EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht als gültig ein; es redet von Angeboten, die der Rundfunk unterbreitet, und spricht davon, daß Rundfunk jenes ist, was via elektro-magnetischer Schwingung verbreitet wird.
In welcher/n genauen Passage/n bezieht der "Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich" das "EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht" als "gültig ein?
Müsste er das überhaupt - oder würde dieses nicht unabhängig davon "gültig" sein?
Welche unmittelbare Wirkung wäre dadurch gegeben?


[...] Wie kann ein Gericht ein Gesetz, (nennen wir es mal so), so auslegen, daß jene einbezogen werden, die doch gar nicht im Gesetz als einzubeziehende Gruppe genannt sind?
[...]
Aus welcher/n genauen Passage/n der o.g. Rechtsgrundlagen geht hervor, dass die NICHTnutzer "gar nicht [...] als einzubeziehende Gruppe genannt sind"?

In welcher/n genauen Passage/n der o.g. Rechtsgrundlagen wird denn die "als einzubeziehende Gruppe genannt"?


Wenn alle Wohnungsinhaber zahlpflichtig wären, bräuchte es doch die benannte Gruppe der Nutzer nicht auch noch?

In genau welcher/n Passage/n und somit in welchem Kontext o.g. Rechtsgrundlagen wird die
"Gruppe der Nutzer" denn benannt?


Dann ist also zu schauen, wer eventuell überhaupt beitragspflichtig wäre;

1.) Basiseinschränkung auf: Nutzer;
[...]

In genau welcher/n Passage/n und somit in welchem Kontext o.g. Rechtsgrundlagen
erfolgt eine "Basiseinschränkung" auf "Nutzer"?


Es genügt nicht, nur einen Teil separat zu betrachten, denn wenn die Grundlagen nicht eingehalten sind, führt jegliche Einschätzung zu einem unkorrekten Ergebnis.
Diese Erkenntnis sei vorausgesetzt... ;)


Der Rundfunkstaatsvertrag gilt in seiner Gesamtheit sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privat-rechtlichen Rundfunk, insofern muß eine Aussage über die Basis, für die er gilt, genau dort vorgenommen werden; [...]
Fehlt diese "Aussage über die Basis, für die er gilt" möglicherweise - oder ist diese mglw. nicht präzise genug?

§ 1 Anwendungsbereich
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016#1
Zitat
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem [...]

§ 13 Finanzierung
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016#13
Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. [...]

Die Regelungen zur Finanzierungsverpflichtung sind "ausgelagert".
Dazu müssten nun weitere "Basisregelwerke" wie u.a. der
- "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" sowie der
- "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag"
näher eruiert werden.


Und als Basis wird man im Rundfunkstaatsvertrag eben finden, daß von Nutzern die Rede ist [...]
Und wenn hier in diesem Basisrecht von Nutzern die Rede ist, egal, an wievielen Stellen man diesen Begriff findet, muß auch das die Basis für das darauf aufbauende Recht sein.
Entscheidend ist sicher nicht, an wievielen Stellen von "Nutzern die Rede" ist, sondern in welcher Qualität/ mit welchem "Basis"-definierenden Charakter.
Um nämlich "Basis für das darauf aufbauende Recht" sein zu können, müsste eine "Rede" von "Nutzern" im "Rundfunkstaatsvertrag" entsprechenden "Basis"-definierenden Charakter tragen.

Genau diesen "Basis"-definierenden Charakter der "Nutzer"-Erwähnungen im Rundfunkstaatsvertrag zu finden/ herauszulesen, ist mir bislang trotz der Erläuterungen und Recherchen nicht gelungen... :-\ ???

Ich sehe bislang also noch nicht die schlüssige Argumentation geführt für die Ausgangs-These, dass
- Nichtnutzer nicht in die Regelwerke einbezogen seien und
- demzufolge schon dadurch eine Mitheranziehung zur Finanzierung ausgeschlossen sei.

Ein weiteres Vertiefen sehe ich hier noch nicht als zielführend... :-\


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@Bürger

Warum wählte der Gesetzgeber im Rundfunkstaatsvertrag, dem Basisrecht für den Rundfunk, den Begriff "Nutzer", wenn es seine Absicht gewesen wäre, die Nichtnutzer in das Rundfunk-Regelwerk einzubeziehen?

Den Begriff "Nutzer" findest Du im Rundfunkstaatsvertrag hier an unzähligen Stellen: https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016
 
Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

Zitat
§ 11g
Jugendangebot

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.

(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.
[...]

Zitat
§ 49
Ordnungswidrigkeiten

23.
 entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere zwecke abhängig macht,
24.
 entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
25.
 entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
26.
 entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
27.
 entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
28.
 entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

[...]
Zitat
§ 51a
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an
private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt

In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien

Zitat
§ 52
Plattformen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnittes entspricht,
3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4. drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.

Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige
hat zu enthalten
1. Angaben entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll.

Zitat
§ 53a
Überprüfungsklausel
Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

Den Begriff "Nichtnutzer" oder "Bürger" findest Du nirgends.

Übrigens,
Zitat
§ 1
Anwendungsbereich
[...9
für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

§20 Abs. 2 betrifft private Veranstalter, weil

Zitat
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Grundsätze
§ 20
Zulassung

Die Abschnitte

Zitat
IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten
bis

Zitat
VI. Abschnitt
Telemedien

gelten alleine für Telemedien.

Zitat
Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,

Die §§ 52a und f  sind Teil der alleine für Telemedien geltenden Abschnitte des Rundfunkstaatsvertrages.

Der §52a regelt
Zitat
§ 52a
Regelungen für die Plattformen

der §52f regelt
Zitat
§ 52f
Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt

Das Internet wird im Rundfunkbasisrecht namens Rundfunkstaatsvertrag nur von den §§ 52a und f erfasst; ergo ist Internet kein Rundfunk, ergo sind Computer auch keine "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte.

Rundfunk ist übrigens alleine

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

Zitat
Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Dieses mal hervorgehoben
Zitat
oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Satz 1 bestimmt, daß Rundfunk nur ist, was entlang eines Sendeplanes ausgestrahlt wird.

Das Internet enthält als neutrales Medium üblicherweise keinen Sendeplan; ergo kann nur ein konkreter Anbieter als Rundfunkanbieter gelten, der auch explitzit vom Benutzer ausgewählt werden muß, denn auch der Provider, also der, der dem Nutzer auf einzelvertraglicher Basis den Internetzugang bereitsstellt, wird üblicherweise nichts selber gestalten und daher über keinen Sendeplan verfügen.

Satz 2 ergänzt dann, daß

Zitat
13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die
Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,

Würde ein Internetanbieter bspw. Rundfunkprogramme lediglich verkaufen, gilt der nicht als Plattformanbieter und nicht als Rundfunkanbieter. Denn Rundfunkanbieter ist nur der, der Rundfunk veranstaltet und nicht bloß verkauft.

Und, im Übrigen, werter Herr Bürger, wenn es bereits untersucht worden wäre, ob die Signalübertragung via Kabel der Definition entsprechen würde oder nicht, wäre es hier im Bereich des Forums längst publiziert worden. Sei es, um ein Argument zu entkräften, sei es, um eines zu bestärken. Wenn es also eine derartige Untersuchung gibt und sie unter Verschluß gehalten wird, läßt das nur das Ergebnis zu, daß sowohl das Kabelsignal als auch das im Internet vorhandene Datensignal nicht mit der Definition einer elektromagnetischen Schwingung identisch und folglich auch kein Rundfunk sind.

Diese "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind jedenfalls eine Erfindung des Rundfunks, eine willkürliche Auslegung der Gerichte und von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt.

Auch die Angebote der Mediathek bspw. sind kein Rundfunk, weil ohne Sendeplan.

Zitat
In welcher/n genauen Passage/n bezieht der "Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich" das "EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht" als "gültig ein?
Das die Eigensuche nicht gelingt, erstaunt mich:

Zitat
§ 9b
Verbraucherschutz
(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch
für Teleshoppingkanäle.
Ist aber, wie so vieles, nicht ganz aktuell, weil die 89/552/EWG zwischenzeitlich nicht nur mehrfach geändert worden ist, sondern auch aufgehoben; die Richtlinie 89/552/EWG ist eine Vorgängerrichtline der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1481475903924&uri=CELEX:32010L0013

Zitat
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 34)

Richtlinie 89/552/EWG des Rates
(ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
Nur Artikel 1

Den Vorworf muß sich dann der Gesetzgeber allerdings gefallen lassen, daß er hier nicht sorgfältig genug ist, das geänderte europäische Recht auch einzuarbeiten.

Nichts ändert sich allerdings an der Begrifflichkeit, denn "Nutzer" sind mit "Nichtnutzern" inhaltlich nicht identisch.


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Warum wählte der Gesetzgeber im Rundfunkstaatsvertrag, dem Basisrecht für den Rundfunk, den Begriff "Nutzer", wenn es seine Absicht gewesen wäre, die Nichtnutzer in das Rundfunk-Regelwerk einzubeziehen?

Den Begriff "Nutzer" findest Du im Rundfunkstaatsvertrag hier an unzähligen Stellen: https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016
[...]
Den Begriff "Nichtnutzer" oder "Bürger" findest Du nirgends.
[...]
Nichts ändert sich allerdings an der Begrifflichkeit, denn "Nutzer" sind mit "Nichtnutzern" inhaltlich nicht identisch.
Die mehrmalige, lediglich der näheren Beschreibung von Einzelaspekten dienende Erwähnung des Begriffs "Nutzer" an einzelnen, nicht jedoch an entscheidenden Stellen, reicht meines Erachtens nach leider noch nicht für eine gerichtsverwertbare Argumentation. Genau um diese ringe ich aber.
Die Nicht-Erwähnung eines Begriffs bedeutet nicht automatisch den Ausschluss.

Zudem dürften mit der Erwähnung der "Allgemeinheit" im "Basisparagraphen" ja prinzipiell erst einmal *alle* (und somit auch "Bürger" und "Nichtnutzer") gemeint sein...
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

Die Finanzierungsverpflichtung dafür ist ja separat geregelt - ebenfalls ohne expliziten Bezug auf "Nutzer" und ohne expliziten Ausschluss von "Nicht-Nutzern".

Dies ist ja auch bei anderen "öffentlichen Leistungen" gegeben, welche
- für die "Allgemeinheit bestimmt" sind,
- nur von einem Teil "genutzt" werden
- jedoch von der Allgemeinheit finanziert werden.

Ich bin daher immer noch nicht zur Überzeugung gelangt, dass sich aufgrund der mehrfachen, lediglich näherer Beschreibung einzelner Aspekte dienende Erwähnung des Begriffs "Nutzer" im Rundfunkstaatsvertrag, eine gerichtsfeste Kausalkette stricken lässt, welche zum Ergebnis hat, dass allein schon auf dieser Basis eine Heranziehung von Nichtnutzern ausgeschlossen ist.


[...] wenn es bereits untersucht worden wäre, ob die Signalübertragung via Kabel der Definition entsprechen würde oder nicht, wäre es hier im Bereich des Forums längst publiziert worden. Sei es, um ein Argument zu entkräften, sei es, um eines zu bestärken. Wenn es also eine derartige Untersuchung gibt und sie unter Verschluß gehalten wird, läßt das nur das Ergebnis zu, daß sowohl das Kabelsignal als auch das im Internet vorhandene Datensignal nicht mit der Definition einer elektromagnetischen Schwingung identisch und folglich auch kein Rundfunk sind.
Wurde ja offenkundig ansatzweise thematisiert u.a. unter
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg92662.html#msg92662
dort leider ohne Quellenangabe des Zitats und nicht als eigenständiges Thema... :-\
Dennoch: Da gem. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" der sog. "Rundfunkbeitrag" dem Zweck der "funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" dient...
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Zitat
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages [...]
und der benannte Absatz des "Rundfunkstaatsvertrags" lediglich besagt:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016#12
Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
ist auch damit noch nicht automatisch der Nicht-Nutzer (oder auch der "Nur-Kabel-Nutzer") ausgeschlossen, sondern dieser müsste immer noch über umständliche Herleitungen darlegen, dass seine Heranziehung sicher nicht "erforderlich" wäre, um die genannten Aufgaben erfüllen zu können.
Eine klar herauszulesende Freistellung vom Nicht-Nutzer ergibt sich leider nicht ohne argumentativen Aufwand.

Diese "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind jedenfalls eine Erfindung des Rundfunks, eine willkürliche Auslegung der Gerichte und von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt.
Ob eine Erfindung des Rundfunks und/ oder des Gesetzgebers (läuft ja fast schon auf das Gleiche hinaus?) - es dürfte jedenfalls unstreitig eine an den Haaren herbeigezogene Scheinargumentation sein, um den Abgabentatbestand und somit die Finanzierungsbasis maximal auszuweiten.

Auch die Angebote der Mediathek bspw. sind kein Rundfunk, weil ohne Sendeplan.
Darauf könnte man vielleicht aufbauen, allerdings müsste man auch dazu die anderen Staatsverträge durchforsten, wo und wie genau "Mediatheken" als "Aufgabengebiet" der Rundfunkanstalten aufgeführt sind. Auch da wird man für hieb- und stichfeste Argumentationen den
- Rundfunkstaatsvertrag
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
in logische Beziehungen setzen müssen.

Aufgrund des schier undurchschaubaren Geflechts an Staatsverträgen zu diesem Thema ein sicherlich nicht leichtes Unterfangen... :-\

Die Rundfunkanstalten nehmen ja aber so schon viele Aufgabengebiete wahr, bei denen es noch viel offensichtlicher ist, dass diese nichts mit "Rundfunk" zu tun haben.
Dennoch hatte selbst dies bislang noch nicht die Konsequenzen, dass die allgemeine Finanzierungspflicht eingeschränkt und/ oder die (nicht selten eigenmächtig) wahrgenommenen, z.T. abstrusen "Aufgaben" eingeschränkt würden.

Vielleicht wäre dies einmal ein separater Ansatzpunkt, explizit die derzeit wahrgenommenen Aufgaben aufzuschlüsseln und - nach Check-Listen-Prinzip - Punkt für Punkt einer Prüfung zu unterziehen, ob diese durch die "Aufgaben" gedeckt sind.
Hier scheitert es derzeit vermutlich schon daran, dass eben der "Grundversorgungsauftrag" nie näher definiert wurde.


Zitat
In welcher/n genauen Passage/n bezieht der "Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich" das "EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht" als "gültig ein?
Das die Eigensuche nicht gelingt, erstaunt mich:
...ok - hab tausend andere Sachen zu recherchieren ;) das nun gerade nicht.
Welche Konsequenzen hat es denn aber nun, wenn das "EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht" als "gültig" einbezogen ist?
Geht das kurz und ggf. mit Verweisen untersetzt zu erläutern?

Danke.


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" Besagen d. Rechtsgrundlagen, dass nur "Nutzer" zahlen müssten?  "
Ich sage : ja.

Zu Anstalt und BENUTZER .
https://www.google.de/#q=anstalt%2C+Benutzer

Es ist überall ähnlich formuliert.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21814/anstalt-des-oeffentlichen-rechts
Zitat
... wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, ...

... Anstaltsordnungen (i. d. R. Satzungen) insbesondere die Organisation und das Verhältnis zwischen Anstalt und Benutzern zu regeln. ...

Den Begriff Nicht-Benutzer kennt man nicht, da zum Nichtnutzer kein Rechts-Verhältnis entstehen kann und damit nicht genannt werden muss.

Bis 2012 hieß es geräteabhängig. Das war schon ganz brauchbar, da das Gerät dem Benutzer gehört, die Miet-Wohnung z.B. nicht.

Ein Rechts-Verhältnis, Wechselbeziehung, kommt zwischen juristischen Personen zustande, z.B. durch Vertrag. Die Anmeldung eines Gerätes stellt für mich einen Vertrag dar.
Die LRA liefert modulierte e-magn. Wellen und ich empfange und konsumiere den Inhalt und zahle an die LRA.
Es kommt dieses o.g. zwingend notwendiges Verhältnis zustande.
Ich muss also zwingend erst einmal Benutzer sein, damit überhaupt ein Rechts-Verhältnis gegeben ist. Das ist Bedingung, das ist Voraussetzung.

Eine Zwangsbenutzung kann man in dem Falle nicht aufdiktieren, weil es zutiefst in die Privatspäre eingreifen würde.
Ein Rechts-Verhältnis LRA zu Wohnung und Fahrzeug gibt es nicht. (auch nicht zu den Geräten)

Der 15. RBStV ist für mich sittenwidrig, da der im Gutachten von Kirchhof enthaltene Passus mit den Nichtnutzern wohlweislich (rechtswidrig) weggelassen wurde.

Diese Zwangsanmeldungen von Nichtnutzern sind für mich aus o.g. Gründen ebenso sittenwidrig.


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[..] Bis 2012 hieß es geräteabhängig. Das war schon ganz brauchbar, da das Gerät dem Benutzer gehört, die Miet-Wohnung z.B. nicht.

Eine Anknüpfung der Rundfunkabgabe an den Besitz von (neuartigen) Rundfunkempfangsgeräten würde ich ebenfalls nicht (mehr) als zeitgemäß ansehen, auch wenn die örR-Justiziare dies immer wieder, trotz des Vorhandenseins der Wohnungsabgabe, anführen und versuchen zu untermauern.

Eine paar Zahlen und Gedanken hierzu:
Fernsehsender in D: örR 23 vs private ca. 400
Radiosender in D: örR 67 vs private ca. 350
Internet: öRR-Websites und Mediatheken 20-30? vs 1 Milliarde Websites

Datenquellen: statista.com/internetlivestats.com

Darf man den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts mit Kenntnis dieser Zahlern über die Behauptung, dass jeder, der eines besitzen würde auch örR konsumiert, wirklich noch an die Rundfunkabgabe anknüpfen? Spielt hier die zahlenmässige Unterlegenheit des örR keine Rolle?

Wäre es, angenommen die Wohnungsabgabe würde fallen und wieder eine Geräteanknüpfung eingeführt werden, für überzeugte örR-Nichtnutzer nicht ein durch den örR "verschuldeter" deutlicher Nachteil, Programmangebote der privaten Medien nicht nutzen zu können, was dazu führt, dass die Privaten somit weniger Quote und dadurch weniger Werbeeinnahmen erzielen würden?
Wäre der gravierende Nachteil des örR-Nichtnutzers, die weitaus überwiegende Zahl an privaten bzw. Gratisangeboten nicht nutzen zu können, dem Vorteil des möglichen, aber nicht erwünschten Rundfunkempfangs der örR-Sender verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

Ist es akzeptabel, dass angesichts der Tatsache, dass die Anknüpfung an neuartige Rundfunkempfangsgeräte (internetfähige PCs, Smartphones) in keinem anderen Land der EU besteht und der Versuch dies zu tun in Österreich und Schweden von der dort höchsten Gerichtsbarkeit als rechtswidrig eingestuft wurde,  die Anknüpfung an internetfähige Geräte auch weiterhin in D aufrechtzuerhalten?

Wieso wird von den örR einerseits argumentiert, dass die Geräteanknüpfung, da ja nun Wohnungsabgabe, keine Rolle mehr spielen würde, dann aber im Rahmen von Gerichtsverhandlungen Wohnungsbesichtigungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob Empfangsgeräte vorhanden seien?


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Hallo ChrisLPZ,

Ist es akzeptabel, dass angesichts der Tatsache, dass die Anknüpfung an neuartige Rundfunkempfangsgeräte (internetfähige PCs, Smartphones) in keinem anderen Land der EU besteht und der Versuch dies zu tun in Österreich und Schweden von der dort höchsten Gerichtsbarkeit als rechtswidrig eingestuft wurde,  die Anknüpfung an internetfähige Geräte auch weiterhin in D aufrechtzuerhalten?

Wäre es bitte möglich die Quellenangabe nachzureichen für die Urteile aus Österreich und Schweden ?

Vielen Dank

Cali


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Übrigens; da gemäß §9b des Rundfunkstaatsvertrages die EU-Verbraucherschutzbestimmungen gelten, ist es hier förderlich, darauf hinzuweisen, daß sowohl nach Erwägungsgrund 38 für die noch gültige Richtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste, (nur Artikel 1 wurde außer Kraft gesetzt), wie auch gemäß dem gleichtlautenden Erwägungsgrund 48 der derzeit ebenso gültigen Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zu lesen ist, daß

Zitat
[...]Gleichzeitig muss jedoch unbedingt der Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme in der Union gefördert und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grund­rechten und Grundsätzen Rechnung getragen werden.
Artikel 11 ist jener Artikel zur Meinungs- und Informationsfreiheit, die eine behördliche Einwirkung auf den Bürger explizit ausschließt. Die Länder sind, wie im Europathema mehrfach ausgeführt, nicht befugt, die Bürger zu irgendetwas zu zwingen.

Damit ist dann auch völlig klar, daß nur Nutzer gemeint sein können, jene also, die sich aus freien Motiven heraus bspw. für den ÖRR als ihren bevorzugten Mediendienst entscheiden; nur diese sind zahlungspflichtig.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist seit 2009 rechtsverbindlich bei Umsetzung europäischen Rechts einzuhalten und den EU-Verträgen ebenbürtig.

Die im Rundfunkstaatsvertrag erwähnte Richtlinie 89/552/EWG wurde mit der derzeit gültigen Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste außer Kraft gesetzt; siehe Anhang 1, Teil A. Freilich hat es zwar eine Entsprechungstabelle, aber die 2010/13/EU enthält weitere Artikel, die in der 89/552/EWG nicht enthalten sind.

Selbst dann, wenn, wie im Europathema geschehen, ein damaliger User darauf meinte, daß die Erwägungsgründe kein Teil der Bestimmungen sei, sei nochmals darauf hingewiesen, daß sich der EuGH auf diese Erwägungsgründe stützt.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ist es akzeptabel, dass angesichts der Tatsache, dass die Anknüpfung an neuartige Rundfunkempfangsgeräte (internetfähige PCs, Smartphones) in keinem anderen Land der EU besteht und der Versuch dies zu tun in Österreich und Schweden von der dort höchsten Gerichtsbarkeit als rechtswidrig eingestuft wurde,  die Anknüpfung an internetfähige Geräte auch weiterhin in D aufrechtzuerhalten?
Wäre es bitte möglich die Quellenangabe nachzureichen für die Urteile aus Österreich und Schweden ?

Hallo Cali,
hier die Links:

Schweden
Urteil:
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%C3%B6randen/2014/Juni/7368-13.pdf
Presse:
http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764


Österreich
Urteil:
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2015150015.pdf?5koplq
Presse:
http://derstandard.at/2000019407693/Verwaltungsgerichtshof-Keine-Rundfunkgebuehr-fuer-Computer-mit-Internet-Anschluss
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Oesterreichisches-Hoechstgericht-Keine-Rundfunkgebuehren-fuer-Computer-2754537.html


Siehe auch:
Rundfunkgebühren in den anderen EU-Ländern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17985.msg119824.html#msg119824

Gruß
ChrisLPZ


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Dies Thema enthielt in Beitrag Nr. 6 eine Anregung in Sachen "Möglichkeit der Nutzung".
Das passte aber besser zu einem anderen Thema. Siehe dort den neuen Beitrag für Verweigerung durch "Nutzer" bis Alter unter 31:

Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21276.msg136707#msg136707


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Dadurch, daß die Bestimmungen des EU-Verbraucherschutzrechtes eindeutig als gültig in den Rundfunkstaatsvertrag einbezogen worden sind, die Bestimmungen des EU-Verbraucherschutzrechtes eindeutig die Gültigkeit der Charta insgesamt und insbesondere den Artikel 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit einbeziehen, liegt der berühmte Schwarze Peter wieder beim ÖRR bzw. den Gerichten.

Das europäische Rahmenrecht schreibt in den hier schon genannten Richtlinien von "Nutzern" und "Verbrauchern", folgerichtig werden im nationalen Rundfunkbasisrecht, dem Rundfunkstaatsvertrag, ebenfalls "Nutzer" genannt, entspricht dieses doch der europäischen Vorgabe, die verpflichtend in nationales Recht einzupflegen war bzw. ist.

Die Länder als nationaler Gesetzgeber sind hier jedenfalls frei von Schuld, wenn sich Gerichte und ÖRR über die Intentionen des Gesetzgebers hinwegsetzen.


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