Warum wählte der Gesetzgeber im Rundfunkstaatsvertrag, dem Basisrecht für den Rundfunk, den Begriff "Nutzer", wenn es seine Absicht gewesen wäre, die Nichtnutzer in das Rundfunk-Regelwerk einzubeziehen?
Den Begriff "Nutzer" findest Du im Rundfunkstaatsvertrag hier an unzähligen Stellen: https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016
[...]
Den Begriff "Nichtnutzer" oder "Bürger" findest Du nirgends.
[...]
Nichts ändert sich allerdings an der Begrifflichkeit, denn "Nutzer" sind mit "Nichtnutzern" inhaltlich nicht identisch.
Die mehrmalige, lediglich der näheren Beschreibung von Einzelaspekten dienende Erwähnung des Begriffs
"Nutzer" an
einzelnen, nicht jedoch an
entscheidenden Stellen, reicht meines Erachtens nach leider noch nicht für eine
gerichtsverwertbare Argumentation. Genau um diese ringe ich aber.
Die Nicht-Erwähnung eines Begriffs bedeutet nicht automatisch den Ausschluss.
Zudem dürften mit der Erwähnung der
"Allgemeinheit" im "Basisparagraphen" ja prinzipiell erst einmal *alle* (und somit auch
"Bürger" und
"Nichtnutzer") gemeint sein...
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
Die
Finanzierungsverpflichtung dafür ist ja separat geregelt - ebenfalls
ohne expliziten Bezug auf "Nutzer" und
ohne expliziten Ausschluss von "Nicht-Nutzern".
Dies ist ja auch bei anderen "öffentlichen Leistungen" gegeben, welche
- für die
"Allgemeinheit bestimmt" sind,
- nur von einem
Teil "genutzt" werden
- jedoch von der
Allgemeinheit finanziert werden.
Ich bin daher immer noch nicht zur Überzeugung gelangt, dass sich aufgrund der mehrfachen, lediglich näherer Beschreibung einzelner Aspekte dienende Erwähnung des Begriffs "Nutzer" im Rundfunkstaatsvertrag, eine
gerichtsfeste Kausalkette stricken lässt, welche zum Ergebnis hat, dass
allein schon auf dieser Basis eine Heranziehung von Nichtnutzern ausgeschlossen ist.
[...] wenn es bereits untersucht worden wäre, ob die Signalübertragung via Kabel der Definition entsprechen würde oder nicht, wäre es hier im Bereich des Forums längst publiziert worden. Sei es, um ein Argument zu entkräften, sei es, um eines zu bestärken. Wenn es also eine derartige Untersuchung gibt und sie unter Verschluß gehalten wird, läßt das nur das Ergebnis zu, daß sowohl das Kabelsignal als auch das im Internet vorhandene Datensignal nicht mit der Definition einer elektromagnetischen Schwingung identisch und folglich auch kein Rundfunk sind.
Wurde ja offenkundig ansatzweise thematisiert u.a. unter
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg92662.html#msg92662dort leider ohne Quellenangabe des Zitats und nicht als eigenständiges Thema... Dennoch: Da gem. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" der sog. "Rundfunkbeitrag" dem Zweck der
"funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" dient...
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages [...]
und der benannte Absatz des "Rundfunkstaatsvertrags" lediglich besagt:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv_2016#12§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
ist auch damit noch nicht automatisch der Nicht-Nutzer (oder auch der "Nur-Kabel-Nutzer") ausgeschlossen, sondern dieser müsste immer noch über umständliche Herleitungen darlegen, dass seine Heranziehung sicher nicht "erforderlich" wäre, um die genannten Aufgaben erfüllen zu können.
Eine klar herauszulesende Freistellung vom Nicht-Nutzer ergibt sich leider nicht ohne argumentativen Aufwand.
Diese "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind jedenfalls eine Erfindung des Rundfunks, eine willkürliche Auslegung der Gerichte und von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt.
Ob eine Erfindung des Rundfunks und/ oder des Gesetzgebers (läuft ja fast schon auf das Gleiche hinaus?) - es dürfte jedenfalls unstreitig eine an den Haaren herbeigezogene Scheinargumentation sein, um den Abgabentatbestand und somit die Finanzierungsbasis maximal auszuweiten.
Auch die Angebote der Mediathek bspw. sind kein Rundfunk, weil ohne Sendeplan.
Darauf könnte man vielleicht aufbauen, allerdings müsste man auch dazu die anderen Staatsverträge durchforsten, wo und wie genau "Mediatheken" als "Aufgabengebiet" der Rundfunkanstalten aufgeführt sind. Auch da wird man für hieb- und stichfeste Argumentationen den
- Rundfunkstaatsvertrag
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
in logische Beziehungen setzen müssen.
Aufgrund des schier undurchschaubaren Geflechts an Staatsverträgen zu diesem Thema ein sicherlich nicht leichtes Unterfangen...
Die Rundfunkanstalten nehmen ja aber so schon viele Aufgabengebiete wahr, bei denen es noch viel offensichtlicher ist, dass diese nichts mit "Rundfunk" zu tun haben.
Dennoch hatte selbst dies bislang noch nicht die Konsequenzen, dass die allgemeine Finanzierungspflicht eingeschränkt und/ oder die (nicht selten eigenmächtig) wahrgenommenen, z.T. abstrusen "Aufgaben" eingeschränkt würden.
Vielleicht wäre dies einmal ein separater Ansatzpunkt, explizit die derzeit wahrgenommenen Aufgaben aufzuschlüsseln und - nach Check-Listen-Prinzip - Punkt für Punkt einer Prüfung zu unterziehen, ob diese durch die "Aufgaben" gedeckt sind.
Hier scheitert es derzeit vermutlich schon daran, dass eben der "Grundversorgungsauftrag" nie näher definiert wurde.
In welcher/n genauen Passage/n bezieht der "Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich" das "EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht" als "gültig ein?
Das die Eigensuche nicht gelingt, erstaunt mich:
...ok - hab tausend andere Sachen zu recherchieren
das nun gerade nicht.
Welche
Konsequenzen hat es denn aber nun, wenn das "EU-Verbraucherdurchsetzungsrecht" als "gültig" einbezogen ist?
Geht das kurz und ggf. mit Verweisen untersetzt zu erläutern?
Danke.