Ist es nicht so, daß es sich schon alleine durch die Abgabenart, hier "Beitrag", ergeben müßte, wer zur Zahlung herangezogen werden kann und wer nicht?
Ein Beitrag setzt zwei Gruppen voraus:
1) Eine Gruppe, welcher gegenüber einer anderen Gruppe ein individueller Vorteil , der mit dem Beitrag abgegolten werden soll, zugerechnet werden kann.
2) Eine Gruppe, welcher dieser individuelle Vorteil nicht zugerechnet werden kann und diese deshalb auch nicht zur Zahlung herangezogen werden dürfte.
Ich weiß, daß das schon mehrfach ausführlich in verschiedenen Themen im Forum und auch in Karlsruhe durch RA. Bölck sehr gut dargestellt worden ist.
Allerdings liest man in Artikeln mit Äußerungen von z.B. K. Wille, L. "Granit" oder anderen immer nur von Nutzer/innen oder Zuschauer/innen. Die Existenz, sogar nur die theoretische, von Nichtnutzern wird konsequent verleugnet. Aber gerade damit wird der Abgabe als Beitrag die Grundlage entzogen.
Wenn es beim Bundesverfassungsgericht wirklich noch unabhängige Richter geben sollte, wird der Rundfunkbeitrag als solcher alleine schon an diesem Punkt scheitern. Denn wenn es sich um keinen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, dann ist das Ding schlichtweg eine Steuer, welche der Allgemeinheit unter falscher Bezeichnung untergejubelt wurde. Und wie wir ja alle wissen, nicht etwa vom Bund, sondern von den Ländern.
Macht es da noch einen großen Unterschied, ob nun in den Staatsverträgen von Nutzern die Rede ist, oder ob Nichtnutzer erwähnt werden oder nicht?
Natürlich ist das nur aus der Perspektive eines juristischen Laien gesehen. Man möge mir also nachsehen, falls meine Sichtweise fehlerhaft sein sollte.
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)