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Autor Thema: Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"  (Gelesen 49040 mal)

  • Beiträge: 7.404
Mal noch was ganz anderes.

Wer hat sich eigentlich schon mal mit der Definition dessen, was Rundfunk ist, näher befasst?

Es steht doch geschrieben, daß

Zitat
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er
ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte
Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton
entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischerSchwingungen
Insbesondere diese "elektromagnetischen Schwingungen" sind u. U. näher untersuchenswert, kann man doch daraus auch den Umkehrschluß ableiten, daß alles, was nicht auf Basis dieser "elektromagnetischen Schwingungen" erfolgt, kein Rundfunk ist und folglich auch nicht dem Rundfunkbeitrag unterliegt?

Es steht also die Frage im Raum, ob das Signal des Digitalfunkes der Definition des Rundfunks entspricht? Ist also das Digitalsignal eine elektromagnetische Schwingung? Wenn "nein", ist es kein Rundfunk.

Genau die gleiche Fragestellung erfolgt nun für den Fall des Kabel-TV. Wenn auch dieses Signal nicht der Definition einer elektromagentischen Schwingung entspricht, wäre das Angebot via Kabel-TV folglich ebenso kein Rundfunk.

Wenn die Vermutung zutrifft, ist keiner der Bürger, die lediglich über Kabel-TV verfügen, zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet, da hier, so sie Mieter sind, das Mietrecht greift und der Vermieter bekanntlich untersagen kann, eigene Fernsehempfangsanlagen am Haus anzubringen. Insofern hätten Mieter hier gar keine Möglichkeit einen der Definition entsprechenden Rundfunk zu nutzen, weil's vom Vermieter schlicht verboten ist, da sein Haus ja über Kabel-TV verfügt?

Wie sind also die Definitionen des Digitalsignals einerseits, bzw. des Kabel-TV-Signals andererseits?


Edit "Bürger":
Quellenangabe des Definitions-Zitats? incl. Datum?
Das ist entscheidend, da der Begriff wohl meines Wissens nach schon "aufgeweicht" sein dürfte durch zwischenzeitliche "Rechtsprechung" des BVerfG bzw. mglw. auch schon Niederschlag in diversen Medienstaatsverträgen etc. gefunden hat.
Dass diese Begrifflichkeit nach gesundem Menschenverstand nicht mehr zur Gesetzgebung passt, bleibt davon natürlich unberührt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2015, 20:36 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Weil ja viele Sachen scheinbar veraltet sind, in den Gesetzen, wie wird es wohl wo anders aussehen ;-).

Viele Gesetze sollten direkt ein Verfallsdatum oder Ablaufdatum bekommen. Ebenso, sollten alle Gesetze, welche nicht von 70% der Bevölkerung im Sinn verstanden werden direkt für ungültig erklärt werden.
Ein Gesetz sollte in einer Demokratie nicht durch Bundesrat und Bundestag oder durch die Landesparlamente beschlossen werden dürfen, sondern durch minimal 70% Zustimmung der Bevölkerung von 100% über einen bestimmten Zeitraum. Kommen die 70% nicht zustande, sollte der Entwurf verfallen.
Bei der Abstimmung kann angeben werden, wie verständlich der jeweilig Abstimmende das Gesetz findet. Finden 70% das Gesetz z.B. als zu schwer zu verstehen so sollte es auch verfallen.

Eine Abstimmung dazu würde sicherlich Bände sprechen.


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Quellenangabe des Definitions-Zitats? incl. Datum?
Ist der wohl noch aktuellen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages zu entnehmen.

Die ganzen Änderungen münden ja alle in ein Chaos.

http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/RAeStV.php3

Zitat
Zwölfter Staatsvertrag
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
3. § 2 wird wie folgt geändert:
 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“


Der aktuelle 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag befasst sich nur mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

Der 13. oder 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nie in Kraft getreten, weil er nicht von allen Ländern unterzeichnet worden ist.

Da in der neueren Zeit kein Urteil des BVerfG zum Rundfunk ergangen ist, ist das Zitat noch gültig, oder ein Urteil wurde ebenso ignoriert, wie so vieles anderes.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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T
  • Beiträge: 268
Oje, wenn die technische Seite hier näher zerlegt werden soll, dann landen wir bei der Wellentheorie mit Gewichtung auf elektrische und magnetische Zusammenhänge. Auch ist zuerst die Frage zu klären, ob die elektromagnetischen Schwingungen auch getrennt (Kondensator=elektrisch, Spule=magnetisch) als Untermenge des definierten Übertragungsweges im Sinne des Rundfunks gelten... Zudem muss explizit betrachtet werden, dass der Signalweg von der Antenne (Anstalt) zum (theoretischen) Empfänger über verschiedene Zwischenebenen erfolgen kann, welche in ihren Eigenschaften auch noch unterschiedlich gestaltet sein können.

Ist das ein Ziel diese Untersuchung auszuweiten?

Mal ein Beispiel: die Anstalt wandelt eine Sendung, welche ausgestrahlt wird, mittels einen unterbezahlten Praktikanten in Rauchzeichen um. Auf jedem Dach(weils ja für Allgemeinheit gedacht) werden weitere Praktikant/innen installiert, welche die Rauchzeichen der Anstalt mit Fernglas ablesen und in Fernsehkabel einspeisen. Dann wäre ja das Prinzip der elektromagnetischen Schwingungsübertragung ja grob theoretisch ausgehebelt  :laugh:


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G

Gast

Also trifft bei der Wortschöpfung 'Rundfunkbeitrag' in der Praxis weder das eine, noch das andere zu?  Interessant! :D


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Weil ja viele Sachen scheinbar veraltet sind, in den Gesetzen, wie wird es wohl wo anders aussehen ;-).

Viele Gesetze sollten direkt ein Verfallsdatum oder Ablaufdatum bekommen. Ebenso, sollten alle Gesetze, welche nicht von 70% der Bevölkerung im Sinn verstanden werden direkt für ungültig erklärt werden.
Ein Gesetz sollte in einer Demokratie nicht durch Bundesrat und Bundestag oder durch die Landesparlamente beschlossen werden dürfen, sondern durch minimal 70% Zustimmung der Bevölkerung von 100% über einen bestimmten Zeitraum. Kommen die 70% nicht zustande, sollte der Entwurf verfallen.
Bei der Abstimmung kann angeben werden, wie verständlich der jeweilig Abstimmende das Gesetz findet. Finden 70% das Gesetz z.B. als zu schwer zu verstehen so sollte es auch verfallen.

Eine Abstimmung dazu würde sicherlich Bände sprechen.
Angesichts der Wahlergebnisse und auch des Kenntnisstandes des deutschen Durchschnittsbürgers ist von dieser Option abzuraten. Außerdem hätten die Deutschen auch keine Lust, jedes Jahr über mehrere 100 Gesetze zu entscheiden.
Was nun allerdings Gesetze angeht, die dem Bürger durchaus beträchtlichen Schaden verursachen können, sollte durchaus nur noch per Volksentscheid entschieden werden. Da würde dann auch mangelnde Wahlbeteiligung nicht weiter stören, denn wenn nicht die angestrebten 70% der wahlberechtigten Deutschen mit Ja stimmen, wäre das entsprechende Gesetz wieder vom Tisch.
Vielleicht hätten wir dann auch wieder eine Demokratie, in der die Grundrechte des Bürgers geachtet werden.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 7.404
Ok, mit dem Rundfunk direkt hat das folgende Urteil nix zu tun, aber immerhin hat das OLG Schleswig in 2012, (Az. 2 U 12/11), entschieden,

Zitat
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nämlich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, sind die Gerichte nicht gehindert, Preisklauseln daraufhin zu überprüfen, ob dem Preis eine echte (Gegen-)Leistung des Verwenders zugrunde liegt (vgl. nur BGHZ 137, 43; 146, 377; NJW 2002, s. 2386 ff.; Senat, Urteil vom 27. März 2012, 2 U 2/11 J bei juris).

Zitat
Dem als "Nichtnutzungsgebühr" bezeichneten Entgelt liegt keine Gegenleistung der Beklagten zugrunde. Dass sie überhaupt keine Leistung für den Kunden erbringt, wenn dieser ihre mit dem Paketpreis bereits abgegoltenen Inklusivleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist evident.

http://openjur.de/u/434686.html

Da sich der BGH mit dieser Thematik bereits befasst zu haben scheint, könnte man das doch auch gegen die Praxis des örR zur Anwendung bringen?

Ohne konkrete Gegenleistung ist jegliches Nutzungsentgelt unzulässig.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Beiträge: 7.404
Ist vielleicht alles eine Frage der Definitionen?

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine Institution des Staates? Ergo wären die Mitarbeiter dieser Anstalt Angestellte oder Beamte des Staates mit der primären Bezahlung aus Steuermitteln?

Darf es öffentlich-rechtliche Anstalten als Rundfunksender überhaupt geben, wo es doch keine Staatssender geben darf, da die Staatsferne ja im GG festgeschrieben ist?

Ist es zulässig, die unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Anstalten ob der Finanzierung ihrer Mitarbeiter zu vergleichen?

Dürfen die Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Anstalten überhaupt aus Nichtsteuermitteln bezahlt werden? Wenn "Nein", warum ist der Rundfunkbeitrag so hoch, da doch die Rundfunkanstalten alljährlich ihrem Gesamtbedarf anmelden und dieser aus Beiträgen der Bürger und öffentlichen Zuschüssen bestehen würde? Gesamtbedarf minus öffentlichen Zuschüssen ergäbe jenen Betrag, den der Bürger maximal zu leisten hätte.


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  • Beiträge: 7.404
Ganz aktuell.

Das Grundgesetz sagt ja, daß Bundesrecht Landesrecht bricht.

Das Körperschaftssteuergesetz ist Bundesrecht und sagt, daß es unzulässig ist, einen öffentlich-rechtlichen Betrieb gewerblicher Art mit einem Hoheitsbetrieb zu mischen.

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html
Zitat
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Ein öffentlich-rechtlicher Betrieb der gewerblichen Art verfügt über eine Umsatzsteuer-ID, ist damit eindeutig als dieser zu erkennen und verfügt deswegen auch über keine hoheitlichen Befugnisse.

Es gilt also zu prüfen, ob BS, Rundfunkanstalten und CO. Umsatzsteuer-ID's zugewiesen worden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 07:36 von pinguin«
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T
  • Beiträge: 545
Die UmsatzsteuerID des BS:
DE 122790216

http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

G
  • Beiträge: 84
Sicher, alle Rundfunkanstalten haben eine Umsatzsteuer-ID, z. B. der Bayerische Rundfunk Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 129 523 494.

Da heißt es auch noch: Eine ihrem Inhalt nach wirtschaftliche Tätigkeit wird auch nicht dadurch zur Ausübung hoheitlicher Gewalt,
dass sie im Wege der Amtshilfe für den wirtschaftlichen Bereich eines anderen Hoheitsträgers erfolgt (? BFH
vom 14.3.1990 - BStBl II S. 866).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 09:32 von Gucky«

G
  • Beiträge: 1.548
Wenn man versucht aufgrund der UID eine gewerbliche Tätigkeit beweisen zu wollen, ist das leider genauso abwegig, wie vom Innehaben einer Wohnung auf den Rundfunkkonsum zu schließen.


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  • Beiträge: 7.404
Wenn man versucht aufgrund der UID eine gewerbliche Tätigkeit beweisen zu wollen, ist das leider genauso abwegig,
Was soll das? Die Umsatzsteuer-ID gibt es nur für gewerbliche Firmen.

Muß ich das jetzt aus dem Wettbewerbsthema auch noch hier einsetzen?

Wer eine Umsatzsteuer-ID führt, führt ein Gewerbe. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Firmen. -> Siehe Bundeszentralamt für Steuern.

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. -> Siehe Fußnote 2 zum §4 des KstG.

Wer ein Gewerbe führt, hat keinerlei hoheitlichen Rechte.


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I
  • Beiträge: 434
Wer eine Umsatzsteuer-ID führt, führt ein Gewerbe. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Firmen. -> Siehe Bundeszentralamt für Steuern.
Wer ein Gewerbe führt, hat keinerlei hoheitlichen Rechte.

Das ist so nicht richtig. Das Thema wurde letztes Jahr schoneinmal behandelt. Da kam letzlich heraus, das jemand einen Gerichtsbeschluss fand, in dem festgestellt wurde, das auch öffentliche Unternehmen eine USt-ID haben können.

Wie auch schon mehrfach behandelt, sind die Rundfunkanstalten und der ausgelagerte Beitragsservice keine Behörden.

Nur im Beitrageinzug haben sie behördlichen Charakter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 11:27 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzsteuerzwecke. Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.

Bei Dienstleistungen (Sonstigen Leistungen) an Unternehmer in der EU ist es durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen möglich, den Besteuerungsort in den Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlagern, der die vom Leistungsempfänger verwendete Umsatzteueridentifikationsnummer ausgegeben hat. Der Leistungsempfänger hat im Wege des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens (in Deutschland: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) die Leistung dort zu versteuern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Zitat
Ab 2015 geltende Vorschriften
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.
* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#ab2015geltende
Beispiel: Ein polnischer Kunde lädt eine App eines finnischen Anbieters auf sein Handy herunter. Das finnische Unternehmen muss dem Kunden polnische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) ist verfügbar.
Übertragen auf ÖRR: Ein österreichischer Kunde guckt sich eine Sportereignisübertragung ohne Werbung im Internet auf Webseite des ÖRR an. Deutsche ÖRR kann dem Kunden keine österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, weil der Kunde  für diese Fernsehdienstleistung(unverschlüsselt) nichts gezahlt hat. Private österreichische Unternehmen hat dadurch vermutlich X Euro an Werbeeinnahmen eingebüßt.

Diese Vorschriften sind gegen das Urteil vom 27. Juli 1971: Umsatzsteuer(BVerfGE 31, 314) gerichtet.
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu.
  • Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze
  • Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 13:22 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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