@InesgegenGEZ
Deine Ausführen zeigen mir nur, daß genau mein Weg richtig ist und weiter beschritten wird.
Warum?
Sämtliche seit dem 01. Januar 2013 bestehenden Rundfunk***staatsverträge sind evtl. nichtig.
Warum?
Das Dokument,
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1424713410053&uri=URISERV:cc0014 , der EU-Kommission bezüglich "Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk" legt fest bzw. führt bei Nennung weiterführender Quellen aus, daß
Bei Artikel 106 Absatz 2 AEUV (vormals Artikel 86 Absatz 2 EGV) handelt es sich um eine Ausnahme vom Beihilfenverbot für Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Für diese Ausnahmeregelung gelten die folgenden Voraussetzungen: - Die betreffende Dienstleistung ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert worden;
- das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein;
- das Beihilfenverbot muss die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben verhindern, und die Freistellung von diesem Verbot darf die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das den Interessen der EU zuwiderläuft.
Weiterhin heißt es,
Im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das oben Dargestellte an das Protokoll von Amsterdam angepasst werden, welches - feststellt, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von den Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird;
Weiter steht geschrieben:
Das Unternehmen, das diese Dienstleistung erbringt, muss klar mit der entsprechenden Aufgabe betraut worden sein.
Mehrfach wird also herausgestellt, daß ausdrücklich eine explizite Beauftragung durch das Mitgliedsland, (hier: Bundesrepublik Deutschland), notwendig ist.
Woraus ergibt sich explizit, daß die Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer beauftragt hat, die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Eigenverantwortung zu regeln?
Nein, im Grundgesetz steht das nicht; soweit das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz dahin ausgelegt hat, hätte der Gesetzgeber diese Erkenntnis zwecks der expliziten Beauftragung in ein Gesetz fassen müssen. BVerfG wie auch die Bundesländer sind nicht Vertragsparter der EU.
Selbst ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Bundesländern ist nicht nachweisbar; wäre ja immerhin dann Bundesrecht und müsste bei den entsprechenden Bundesquellen zugänglich sein?
Aber weiter im Text:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:l26099Um in den Genuss der Ausnahmevorschrift nach Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags zu kommen, muss der öffentlich-rechtliche Auftrag einem oder mehreren Unternehmen auf dem Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen werden.
Hier ebenso:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29Teilzitat aus Ziffer 37
ii) das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein (Betrauung);
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Das seit dem 01. Januar 2013 bestehende Rundfunkfinanzierungssystem mittels Rundfunkbeitrag erfuhr in Relation zum vorher bestehenden Rundfunkfinanzierungssystem mittels Rundfunkgebühr dadurch eine wesentliche Änderung, weil die Finanzierungsquelle geändert worden ist.
Teilzitat Rz 30:
Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft.
Teilzitat Rz 31:
2) ob spätere Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten)
Wie bekannt, wurde aus einer gerätebezogenen Gebühr ein haushaltsbezogener Beitrag; diese Änderung betrifft den Kern einer bereits bestehenden Beihilfe, die dadurch zu einer neuen Beihilfe wird und meldepflichtig gewesen wäre.
Siehe auch
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29-----------
Und noch ein Schmankerl aus
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29Zu lesen bei Ziffer 72:
Unternehmen, die für die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags einen Ausgleich erhalten, dürfen in der Regel einen angemessenen Gewinn erzielen. Dieser Gewinn besteht in einem Eigenkapitalrenditesatz, der sich aus den von dem Unternehmen getragenen bzw. nicht getragenen Risiken ergibt. Im Rundfunksektor wird der öffentlich-rechtliche Auftrag meist von Rundfunkanstalten erfüllt, die nicht gewinnorientiert sind bzw. keine Kapitalrendite erzielen müssen und die keine Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags ausführen. Nach Auffassung der Kommission ist es in einer solchen Situation nicht angemessen, in den Ausgleich für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein Gewinnelement einzubeziehen
Dürfen gemeinnützige Unternehmen überhaupt Gewinn erwirtschaften? Es kann hier also für eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts nichts anderes gelten, wie für eine gemeinnützige GmbH oder einen gemeinnützigen Verein.
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Ziffer 73 sagt auch hier, was ich an anderer Stelle schon schrieb, daß mehr als 10% "Überkompensierung" nicht zulässig sind:
Die Kommission ist im Allgemeinen der Auffassung, dass es als erforderlich angesehen werden kann, einen Betrag von bis zu 10 % der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben einzubehalten, um Kosten- und Einnahmenschwankungen auffangen zu können. Darüber hinausgehende Überkompensierungen sind in der Regel ohne unangemessene Verzögerung zurückzufordern
Ziffer 76:
Die vorstehend angeführten Überkompensierungen dürfen ausschließlich für die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten verwendet werden. Eine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
In Ziffer 83 sagt die Kommission aber auch, daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reines, echtes Pay-TV durchführen dürfen.
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Insbesondere das bereits verlinkte Dokument
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027%2801%29 führt derart viele Fußnoten mit weiterführenden Quellen an, das sich daraus eigentlich alles ermitteln lassen sollte, was für die Rundfunkgebühren zu gelten hat.
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