Ich denke die einzige Sache die man aus den EuGH Urteil ziehen kann, ist das der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung ist.
Ja, und was wäre die einzig zulässige Schlußfolgerung daraus?
Steuer = Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung
Rundfunkbeitrag = Zwangsabgabe mit Anspruch auf eine mögliche individuelle Gegenleistung
Hast Du genau gelesen? Weder Staat noch Verbraucher erfahren eine Gegenleistung. Und beide Aussagen findest Du in den Rz.
aus Rz. 41
die Gebühr stellt keine Gegenleistung *** dar
aus Rz. 45
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung *** ausgezahlt
aus Rz 59
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.
In Rz 58 würde man sogar noch eine Fundstelle finden, aus der hervorgeht, daß aus dem Rundfunkfinanzierungssystem weder für Bürger noch für Staat eine Gegenleistung hervorgeht.
Es können im Sinne des europäischen Rechts und der damit verbundenen Rechtssicherheit national keine anderen Aussagen gelten, als sie gesamteuropäisch bereits als Recht erkannt worden sind.
Ich darf auch hier dann wieder an die Aussage des EuGH erinnern, (Näheres dazu im Europathema), wonach nationales Recht im konkreten Fall keine Anwendung finden darf, wenn Europarecht dadurch unangewandt bleiben müsste.
Die Gerichte haben ja mittlerweile schon festgestellt, dass jeder im Einwirkungsbereich am Rundfunkbeitrag zu beteiligen ist. Bloß hat diese Feststellung keinen Einfluss auf den Steuerbegriff.
Wird es aber müssen, weil Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist. Es hat also eine klare europäische Vorgabe, die vorrangig anzuwenden ist.
Ja,
der nationale Staat darf aus allgemeinen Steuermitteln seinen örR unterstützen; (siehe Rundfunkfinanzierungssystem in Frankreich, gemäß EuGH mit EU-Recht vereinbar),
Nein,
der nationale Staat darf seine Bürger nicht explizit zur Finanzierung des örR heranziehen, weil Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist; (siehe auch hier wieder Rundfunkfinanzierungssystem in Frankreich);
In einem anderen Thema verglich ich das System direkt mit dem, welches bei Bibliotheken angewendet wird, denn auch da hat es öffentliche und private Einrichtungen; die Einrichtungen werden durch Spenden gestützt, durch Zuschüsse der jeweiligen Eigentümer oder Träger, (bei öffentlichen Einrichtungen sind Zuschüsse also staatliche Beihilfen), wie auch durch die Nutzungsentgelte der Nutzer. Kein Bürger, der eine Bibliothek nicht nutzt, wird je für deren Unterhalt herangezogen.
Beide System sind direkt vergleichbar, weil sie über gleiche Basisstrukturen verfügen, wenn auch in erheblich kleinerem Umfang.
Aber noch einmal auf C-337/06 zurück; es kann national nichts anderes gelten, als europäisch erkannt wurde; -> der Rundfunkgebühr wohnt keine Gegenleistung inne; eine Möglichkeit ist keine Gegenleistung. Wenn man dieser nationalen Spitzfindigkeit keinen Riegel vorschiebt und das durchgehen läßt, was kommt dann?
1.) ein allgemeiner Beitrag zum Erhalt kulturhistorischer Bauwerke? (Hat ja jeder Bürger die Möglichkeit, die von außen anzusehen; selbst schuld, wenn er das nicht tut?);
2.) ein allgemeiner Beitrag zum regionalen Schutz der Wälder zwecks des Erhaltes steter Trinkwassergenerierung?; (Ohne Trinkwasser geht nix, es braucht jeder, es bedarf daher eines durchgreifenden europäischen wie nationalen Schutzes);
Im Gegensatz zru Rundfunkgebühr wird mir sicher jeder bestätigen, daß insbesondere 2.) Sinn machen würde.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;