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Autor Thema: Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"  (Gelesen 45183 mal)

s
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Weiter heißt es hier:
Zitat
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer
Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert,
das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen
Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.“

Zitat
10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens.“

Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das? (Ob man etwas "Rundfunkbeitragsaufkommen" nennt oder "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" spielt keine Rolle, da der Inhalt identisch ist.)

Nein, der Inhalt ist nicht identisch.

Das "Rundfunkbeitragsaufkommen" ist die Summe aller gezahlten Beiträge. Davon bekommen die LMA vorab 1,8989%.
Der Rest ist das für die Sender verfügbare "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" und wird nach dem genannten Schlüssel
auf sie verteilt.


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Das "Rundfunkbeitragsaufkommen" ist die Summe aller gezahlten Beiträge. Davon bekommen die LMA vorab 1,8989%.
Wo steht das?

Zitat
Der Rest ist das für die Sender verfügbare "Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag" und wird nach dem genannten Schlüssel auf sie verteilt.
Wo steht das?

Entschuldigung; es steht so nicht im Vertragstext geschrieben. Bitte Aufmerksamkeit auf die unterstrichenen Textteile.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G

Gast

Zitat
Heißt bezüglich Rundfunk; wenn der Bund das an sich zieht, ist es den Ländern entzogen.

Vielleicht beschäftigst Du Dich nicht nur mit Theorien, sondern mal mit den Texten.
Es gibt nicht nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag!!!

Im Rundfunkstaatsvertrag steht:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in
Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI.
Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und
Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige
Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen
Vorschriften anzuwenden
.

Zitat
Das Grundgesetz trifft definitv keine Aussage darüber, daß die Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks den Ländern zusteht
So lange es Landesrundfunkanstalt sich nennt, besteht auch kein Grund dazu.

Zitat
allenfalls Artikel 70 wäre hierzu heranzuziehen, solange wie der Bund diesen Teil nicht wieder belegt. (Er hatte ihn mit "Deutscher Welle" und Co. belegt).
"Deutsche Welle" ist staatlich und wird von der Regierung beaufsichtigt.

Manchmal kann man sich auch in den Grundstrukturen verlaufen, wenn man nicht die Grundzüge kennt.


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Vielleicht beschäftigst Du Dich nicht nur mit Theorien, sondern mal mit den Texten.
Es gibt nicht nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag!!!
Ja, weiß ich doch.

§ 1 Anwendungsbereich
***
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Ja, und?

Auch Staatsverträge sind "nur" Verträge, und Verträgen wohnt die Eigenschaft inne, daß man aus diesen aussteigen kann.

Daß die Länder aus diesem Vertrag aussteigen dürfen, steht im Vertrag selber; daß der Bund aus diesem Vertrag aussteigen darf, ergibt sich aus dem grundsätzlichen Wesen eines Vertrages.

Und wenn der Bund aus diesem Basis-Rundfunkstaatsvertrag aussteigt, werden alle darauf aufbauenden Rundfunk***staatsverträge zwangsweise gegenstandslos, so daß sich der Bund dann in Eigenregie selber darum kümmern kann. Nein, das Grundgesetz steht dem nicht entgegen.

Der Bund wird dann aus diesem Basis-Rundfunkstaatsvertrag aussteigen, wenn die Länder das Vertrauen des Bundes nachhaltig mißbrauchen; der Bund vertraut darauf, daß sich auch die Länder an die gemäß der im "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" verankerte Pflicht halten, die jeder Region der EU auferlegt, europarechtlich mitzuwirken.

Europarecht sagt, Rundfunk ist dem Wettbewerbsrecht zugeordnet.

Europarecht sagt, daß das deutsche Rundfunkgebühren- bzw. beitragssystem eine staatliche Beihilfe darstellt. Eine staatliche Beihilfe darf im Rahmen der Wettbewerbsregeln die Kosten nur bis 10% übersteigen; alles darüber gilt als unzulässige Beihilfe.

Da der Bund die europarechtlichen Verträge unterzeichnet hat, wird sich die EU auch primär an den Bund halten, wenn es in einem beihilferechtlichen Vertragsverletzungsverfahren darum geht, (ist jetzt mal egal, wie man das Verfahren konkret benennt), die unzulässige Beihilfe zu erstatten. Nur in Ausnahmefällen fordert die EU unzulässige Beihilfen von den Begünstigten direkt zurück. Grundsätzlich ist erst einmal der Bund in Haftung.

Wenn es jetzt heißt, die örR hätten 1 Milliarde Euro Gewinn gemacht, heißt das im Rahmen der 10%-Regel, sie hätten Kosten in Höhe von 10 Milliarden Euro haben müssen und insgesamt 11 Milliarden Euro Einnahmen generiert.

Ich wette jetzt, daß sie das garantiert nicht haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2015, 00:23 von Bürger«
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G

Gast

Zitat
Daß die Länder aus diesem Vertrag aussteigen dürfen, steht im Vertrag selber; daß der Bund aus diesem Vertrag aussteigen darf, ergibt sich aus dem grundsätzlichen Wesen eines Vertrages.
Der Bund ist daran nicht beteiligt.
Es ist ein Vertrag der nur die Länder betrifft.

Somit können die Einnahmen sonst wie hoch sein, es war nicht der Bund der hier befohlen hat oder der etwas einkassiert, es waren die Länderherren und -damen, welche hier die Gebühr abgesprochen haben.


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'N Abend,
 
 der genaue Wortlaut des Beschlusses ist bitte auf der Seite des BVerfG zu entnehmen:
 
 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-005.html;jsessionid=14CD2E0D7D8E734308A866419B1970C2.2_cid394
 
Teilzitat: aa)
 
Zitat
Zudem soll es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben.
Warum weichen also Gerichte von den Entscheidungen des BVerfG ab?

@ich
Du magst hier Recht haben, hab' mich hier evtl. geirrt.
--------------------------
Wie verhält sich das denn eigentlich in Bezug auf das Telemediengesetz? http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

Zitat
Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt

§2 RStV sagt:
Zitat
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen

ciao
pinguin


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G

Gast

Nun, dieser Telemediavertrag hat auch einen Ursprung.
Denn nach dem Krieg hatte nur die Deutsche Post (Armee und Besatzung mal ausgenommen) das Monopol und auch die Möglichkeiten, Signale zu versenden.
Siehe Telegramm z.B.

Somit kann dies Telemediagedöns nur dorthin geschoben werden.
Dieses besagt im Groben halt nur, wer/was/wie tun muss, damit er den Rundfunk betreiben kann.

Der RStV regelt ja daher auch nicht nur die ö-r sondern auch die privaten Sender.

Der Telemediavertrag ist somit eher in den Kreis des allgemeinen zu sehen.
Angriffspunkte kann es dort mMn nicht geben, denn die privaten Rundfunksender wären ja dann auch mit im Boot.


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Was kann oder könnte man erkennen, wenn man sich die Mühe macht, alle rechtlichen Fundstellen zu sichten und beachtet, daß Gerichte auf in Vergangenheit wie Gegenwart ergangene eigene oder Urteile anderer Gerichte zurückgreifen und darüberhinaus ihren eigenen Leitlinien treu bleiben?

Europarecht sagt:

1.) nationales Recht wird unanwendbar, wenn seine Anwendung die Unanwendbarkeit von Europarecht zur Folge hätte;

2.) jeder in Form einer Zahlungspflicht zu leistende Betrag ist eine Steuer, wenn der Zahlungspflicht keine Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem zu Grunde liegt;

3.) daß das deutsche Rundfunkgebührenmodell eine staatliche Beihilfe ist, weil in den Rundfunk***staatsverträgen eine Zahlungspflicht verankert wurde, die auf keiner Vereinbarung zwischen Verbraucher und Rundfunkanstalt beruht;

4.) eine staatliche Beihilfe darf 10% der Nettokosten der durch die staatliche Beihilfe gestützten Firma nicht übersteigen;

5.) Rundfunk ist eine Dienstleistung und dem Wettbewerbsrecht zugeordnet;

Nationales Recht sagt:

6.) zur Steuerverwaltung sind gemäß Grundgesetz allein Finanzbehörden befugt;

7.) Rundfunkanstalten sind keine Finanzbehörden, da sie in der Abgabenordnung nicht als Finanzbehörden definiert sind;

8.) daß eine Steuer gemäß Abgabenordnung keiner besonderen Zweckbindung unterliegt;

9.) daß es über die Gültigkeit von Gesetzen keine voneinander abweichenden Entscheidungen geben soll;

10.) daß von 100% Einnahme aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen 101,8989 % ausgegeben werden;

11.) daß Rundfunk ein liniearer Informations- bzw. Kommunikationsdienst ist, der elektromagnetische Schwingungen verwendet;

12.) daß jedes Haus, jede Wohnung, jedes Zelt, ja sogar jede Erdhöhle diese elektromagnetischen Schwingungen aufnehmen und wiedergeben kann, weil sie alle über eine bauartbedingte Einrichtung zum Empfang elekromagnetischer Schwingungen verfügen;

Nein, 12.) steht so freilich nirgendwo geschrieben;

13.) kein Rundfunk sind Angebote zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten, die weniger als 500 zeitgleichen Nutzern angeboten werden, die nicht redaktionell-journalistisch gestaltet sind und die auch gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden;

14.) die 13.) sagt, Pay-TV ist kein Rundfunk, weil Einzelentgelt;

15.) die 11.) sagt; daß es auch kein Rundfunk sein kann, wenn etwas über Internet empfangen wird, da es nicht mittels elektromagnetischer Schwingungen ankommt?

@ich
Dieses Telemedienteil ist keine Vertrag sondern ein Bundesgesetz und in 2007 auch aufgrund der EU-Richtlinie 2007/64/EG gefasst worden. Damit ist alles, was nicht Rundfunk ist, defaktisch vom Bund belegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2015, 21:55 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 122
***
Hast du für die europarechtlichen Aspekte entsprechende Quellen? Würde mich sehr interessieren. Vor allem die Definition einer Steuer. Wo schreibt du EU, anwendbar auf unseren Rundfunkbeitrag, dass ein solches Modell wie der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei?


***Edit "Bürger":
Zitat gelöscht. Bitte bei Direkt-Antworten keine ungekürzten Vollzitate des Vorposts. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 12:09 von Bürger«

  • Beiträge: 7.290
Hast du für die europarechtlichen Aspekte entsprechende Quellen? Würde mich sehr interessieren. Vor allem die Definition einer Steuer. Wo schreibt du EU, anwendbar auf unseren Rundfunkbeitrag, dass ein solches Modell wie der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html Hier steht alles bereits drin.

Wichtig ist EuGH C-337/06: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=145691

Rz. 40
Zitat
Im Licht dieser Ziele und anhand dieser Kriterien ist eine Art der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie die des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, was impliziert, dass auch der Begriff der „Finanzierung durch den Staat“ funktionell zu verstehen ist.

Rz. 41
Zitat
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt. Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.

Rz. 42
Zitat
Auch die Gebührenhöhe ist nicht das Ergebnis einer vertraglichen Beziehung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten und den Verbrauchern. Gemäß dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird sie durch eine förmliche Entscheidung der Landesparlamente und der Landesregierungen festgesetzt, die auf der Grundlage eines von der KEF entsprechend dem von diesen Anstalten selbst geltend gemachten Finanzbedarf erstellten Berichts erlassen wird. Die Landesparlamente und die Landesregierungen dürfen, ohne gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu verstoßen, von den Empfehlungen der KEF abweichen, wenngleich nur unter engen Voraussetzungen, nämlich wenn die Gebührenhöhe angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage eine unangemessene Belastung der Verbraucher darstellt und geeignet ist, deren Informationszugang zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007, BvR 2270/05, BvR 809/06 und BvR 830/06).

Rz. 44
Zitat
In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt, wobei die Ersuchen um Vollstreckungshilfe von der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Gläubigerin unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden können. Die in Rede stehenden Anstalten sind somit in dieser Hinsicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Rz. 45
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

Rz. 46
Zitat
Das Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, wonach die Tatsache, dass die Gebühr in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, nicht ausschlaggebend sei, weil andernfalls alle in Deutschland niedergelassenen Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten durch den Staat finanziert wären, da die Höhe ihrer Honorare durch den Staat festgesetzt würde, ist nicht stichhaltig. Auch wenn die betreffenden Gebührenordnungen nämlich durch den Staat festgelegt werden, tritt der Verbraucher doch stets freiwillig in eine Vertragsbeziehung mit den Angehörigen dieser Berufe ein und erhält immer eine tatsächliche Leistung. Überdies wird die Finanzierung der Tätigkeit der Angehörigen der in Rede stehenden freien Berufe vom Staat weder sichergestellt noch garantiert.

Rz. 47
Zitat
Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

Rz. 48
Zitat
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

Rz.
Zitat
Diese Art der indirekten Finanzierung reicht für die Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzung hinsichtlich der „Finanzierung durch den Staat“ aus, ohne dass es erforderlich ist, dass der Staat selbst eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung schafft oder benennt, die mit der Einziehung der Gebühr beauftragt wird.

Zitat
Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.
Insbesondere Rz. 50 steht hier für die vom EuGH vorgenommene Definition dessen, was eine "Finanzierung durch den Staat" darstellt; der Begriff "Steuer" taucht hier freilich nicht auf. Doch sollte man sich einmal klar machen, welche Mittel denn einem Staat zur Finanzierung zur Verfügung stehen; da bleiben mehrheitlich nur Steuern übrig.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l26099&from=DE
Zitat
Geltung des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags
Die staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wird im Allgemeinen als staatliche Beihilfe betrachtet. Allerdings müssen die bestehenden staatlichen Beihilfen fallweise vor allem unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der Finanzierung definiert werden. Die Finanzierungssysteme, die gegenwärtig in den meisten Mitgliedsländern bestehen, sind überholt. Folglich muss die Kommission zunächst prüfen, ob diese Systeme als „bestehende Beihilferegelungen" im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen werden können.


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  • Beiträge: 7.290
Die Tragweite des genannten EuGH Urteils C-337/06 geht sogar noch etwas weiter; ersichtlich aus der kombinierten Betrachtung der Rz. 46 mit den anderen zitierten Rz. Denn selbst wenn Art und Höhe von Gebühren staatlich vorgeschrieben sind, handelt es sich nicht um eine "Finanzierung durch den Staat", wenn eine Zahlungspflicht erst dann eintritt, nachdem zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ein Vertrag geschlossen wurde. Siehe auch hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12988.0.html

Im Grunde sagt der EuGH mit diesem Urteil, daß es nur 2 Möglichkeiten der Generierung einer Zahlungspflicht hat; einmal auf Basis einer Steuer und einmal auf Basis eines zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger abgeschlossenen Vertrages. Und zwar völlig unabhängig davon, ob der Staat die zu zahlenden Beträge nach Art und Höhe festlegt oder nicht.

Da gemäß Europarecht Rundfunk dem Wettbewerbsrecht zugeordnet ist, kann es hier keine Pflicht für den Verbraucher geben, einen Vertrag abschließen zu müssen.

Wie in meinem Europathema bereits dargelegt, führt der Europäische Gerichtshof eine Ermittlung der Grundlagen durch, auf Basis derer dann eine Entscheidung getroffen wird.

Auch wenn es im Urteil C-337/06 um die öffentliche Vergabepraxis ging, so war es dafür dennoch nötig, die Art und Weise der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, denn nur durch Kenntnis dieses Sachverhaltes konnte der Klagegegenstand entsprechend behandelt werden.

Das Ergebnis aus dieser Grundlagenermittlung war halt die Erkenntnis, daß es sich bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland um eine "Finanzierung durch den Staat" handelt, weil erkannt worden ist, daß die vom Rundfunkteilnehmer zu zahlende Rundfunkgebühr kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt ist, sondern staatlich festgelegt wird.

Der EuGH hat bei seiner Grundlagenermittlung bestätigt, was die EU-Kommission bereits in 2005 erkannte und auch veranlasste, ein Beihilfeverfahren einzuleiten. Wie bekannt, wurde dieses später unter Auflagen eingestellt.

Seit 2005 ist aber für die dt. örR deutlich ersichtlich, daß sowohl EU-Kommission wie auch EuGH die Art und Weise der Finanzierung des örR als "Finanzierung durch den Staat" bzw. "staatliche Beihilfe" einstufen.

Anfang 2013 wurde aus der "Rundfunkgebühr" der "Rundfunkbeitrag".

Es bedarf keiner großen Kunst festzustellen, daß sich im Grunde an der Art und Weise der Finanzierung der örR nichts wesentlich geändert hat, weil hierfür ein Blick in den derzeit gültigen 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ausreicht, (in den Tiefen des Forums an einigen Stellen verlinkt), der in 2010 von den damals amtierenden Ministerpräsidenten aller Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist.

Geändert wurde der Begriff "Rundfunkgebühr", (und artverwandte Begriffe), in "Rundfunkbeitrag", (und artverwandte Begriffe).

Der Europäische Gerichtshof würde bei Untersuchung des aktuellen Systems der Rundfunkfinanzierung mittels Rundfunkbeitrag zu keinem anderen Ergebnis kommen, als es in C-337/06 dargelegt worden ist, weil sich an der Art und Weise der Finanzierung der örR nichts geändert hat.

Wie auch die Rundfunkgebühr ist auch der Rundfunkbeitrag in Art und Höhe kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt und ist somit ebenfalls als "Finanzierung durch den Staat" anzusehen.

Die Überleitung zur Steuer gelingt dann, wenn man sich bewusst wird, welche Mittel einem Staat überhaupt zur Verfügung stehen, um etwas finanzieren zu können. Ok, manch Leser wird meinen, der Staat erzeugt seine Mittel durch den Verkauf von Brötchen, Butter und Öl oder aus den Gewinnen jener Firmen, an denen der Staat als Eigentümer beteiligt ist.

In Urzeiten mag es noch anders gewichtet worden sein, doch heute finanziert sich ein Staat primär durch jene Steuern, die er seinen Bürgern auferlegt. Dem Wesen einer Steuer aber entspricht jenes, was der EuGH in C-337/06 erkannt hat; für Steuer wie auch für Rundfunkgebühr oder Rundfunkbeitrag gilt, daß sie kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger sind.

Die europarechtliche Sicht ist hier eindeutig und nicht auslegbar.

Der in einem anderen Thema verlinkte Jahresabschlußbericht des MDR weist übrigens auf obiges Urteil C-337/06 und erkennt den Grundtenor des Urteils an, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.

Alle Rundfunkanstalten des örR der Bundesrepublik Deutschland kennen das Urteil, da sie die Beklagten in diesem Prozess waren. Sie alle wissen spätestens seit 2007, daß die Art und Weise ihrer Finanzierung europarechtlich eine Steuer darstellt. Ferner wissen sie, daß sie zur Steuerverwaltung nicht befugt sind, weil das Grundgesetz die Steuerverwaltung alleine Finanzbehörden zugesteht; die Abgabenordnung sagt aber, daß Rundfunkanstalten keine Finanzbehörden sind, weil sie mit keiner der in der Abgabenordnung namentlich genau definierten Finanzbehörden darstellen.

Grundgesetz wie auch Abgabenordnung sind Bundesrecht und auch für die Bundesländer verbindlich einzuhalten.

Darüberhinaus wird zu klären sein, inwieweit Rundfunkanstalten überhaupt noch als Behörden gelten dürfen, da sowohl gemäß Verwaltungsrecht wie auch gemäß Abgabenordnung nur der Behörde ist, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (Wird meist gleich in den ersten 10 § geklärt).

Die Frage ist also, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nehmen Rundfunkanstalten war? Es wird hier tunlichst zu berücksichtigen sein, daß Rundfunk kein staatliches Monopol mehr darstellt, wie es vor Gründung der ersten privat-rechtlichen Rundfunkanstalt der Fall war.

Steuern dürfen insofern nur für rein hoheitliche Aufgaben erhoben werden, keinesfalles für die Bezahlung jener Bereiche, die bei allen Rundfunksendern üblicherweise nötig sind, um ihre Erzeugnisse herzustellen oder zu vermarkten, weil alles, was nicht eine rein hoheitliche Aufgabe ist, dem Wettbewerbsrecht unterliegt und sich dessen Bestimmungen zu fügen hat.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Starke Ausarbeitung zur staatlichen Beihilfe pinguin!
 
Die Argumente und Aussagen sind recht eindeutig und für die öffentlich-rechtlichen Anstalten erdrückend.

Ich habe jedoch noch nicht den vollständigen Überblick wegen der Fülle an Themen im Forum.

Wie ist der aktuelle rechtliche Stand zu der Beihilfe? Liegt das ganze jetzt nun auf Eis? Gibt es laufende Verfahren zu der Beihilfe?


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Leider ist es nicht so einfach!

"Weder der Begriff der Steuer noch der Abgabenbegriff ist im europäischen Primärrecht gesetzlich definiert [FG Hamburg, 4 K 122/13; BeckRS 2014, 94119 II 3b aa]. Zudem gibt es keine klare sekundärrechtliche Bestimmung, die hilfsweise herangezogen werden könnte.
Auch der EuGH hat bisher den Steuerbegriff nicht fest umrissen [Kreibohm, Der Begriff der Steuer im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2004]. Allerdings hat er einige Aussagen gemacht:
Nach dessen Ansicht hat die Begriffsbestimmung der Steuer allein auf der Grundlage objektiver Gemeinschaftsrechtsmerkmale zu erfolgen. Die Einordnung z.B. einer Abgabe als Steuer im nationalen Recht eines Mitgliedstaats hat auf die Einordnung als Steuer im europarechtlichen Sinne keinen Einfluss [EuGH C-197/94, C-252/94, Slg 1996 I 505 Rn. 39] (und umgekehrt). Der Begriff der Steuer im europäischen Recht ist ein selbständiger Begriff und losgelöst von den Steuerbegriffen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten [M. Lang, EU-Tax, 2008]. Das Gleiche gilt für den Begriff der Abgabe.

Die europäische Rechtsordnung ist aber der Rechtstradition der Rechtsordnungen der Einzelstaaten entsprungen. Anerkannt ist daher, dass auch im europäischen Primärrecht der Begriff der Abgabe als Oberbegriff zum Steuerbegriff zu verstehen ist. Jedenfalls gegenleistungsbezogene Zahlungen scheiden aus dieser Begriffsbestimmung und damit auch aus dem Steuerbegriff aus [u.a. Seiler in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Euopäischen Union, Art. 113 AEUV Rn. 20 (März 2011)].
Abgaben zur Finanzierung besonderer Aufgaben - ohne Erfassung im Haushaltsplan - unterfallen wohl dem Abgabenbegriff, nicht aber dem Steuerbegriff [Kreibohm, Der Begriff der Steuer im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 101].

In Ansehung sprachlicher Uneinheitlichkeit und grundsätzlicher "Nichtkompetenz" der EU (Art. 4 Abs. 1 EUV) gebieten sich eher funktionale Auslegungen, die zu einem weiten Begriffsverständnis führen. Aus Effizienzgesichtspunkten sind Sonderabgaben und diesen gleich zu setzende ausländische Abgaben Teil dieses Begriffsverständnisses [Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV 2010, Art. 113 AEUV, Rn. 5]. Eine Einbeziehung von Gebühren und Beiträgen ist hingegen nicht notwendig. Diese werden auf Grund ihres Gegenleistungsbezugs den spezifischen Leistungen wie auch regelmäßig dem staatlichen Leistungsniveau der Einzelstaaten gerecht, statt einer grundlosen Binnenmarktverzerrung Vorschub zu leisten [Kreibohm, Der Begriff der Steuer im europäischen Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 101; Wasmeier, Umweltabgaben und Europarecht, 1995, S. 233]."

Verkürzter und etwas umformulierter Auszug aus "Neue juristische Beiträge, Band 99, 2014 ab Seite 37
https://books.google.de/books?id=32s8BAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=definition+steuer+europarecht&source=bl&ots=1TR-P69Ojk&sig=RXdZj32LvB62b4R0Tw889Q-psw8&hl=de&sa=X&ei=0E7oVLukKMn8UPrQg0A&ved=0CEQQ6AEwCQ#v=onepage&q=definition%20steuer%20europarecht&f=false


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
...
Die aufweichenden Aussagen zum Steuerbegriff klingen nach Gefälligkeiten und Blendwerk.

EU -> wir nennen das eine Steuer
EU Nationalstaaten -> ihr dürft es nennen wie ihr wollt. Wir wollen uns nicht ins Gehege kommen.

Sehen so einheitliche Regelungen aus?

Prost und guten Appetit beim nächsten Treffen in Brüssel & Co.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2015, 10:59 von Viktor7«

I
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Ich denke die einzige Sache die man aus den EuGH Urteil ziehen kann, ist das der Rundfunkbeitrag eine staatliche Finanzierung ist.

Steuer = Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung

Rundfunkbeitrag = Zwangsabgabe mit Anspruch auf eine mögliche individuelle Gegenleistung

Die Gerichte haben ja mittlerweile schon festgestellt, dass jeder im Einwirkungsbereich am Rundfunkbeitrag zu beteiligen ist. Bloß hat diese Feststellung keinen Einfluss auf den Steuerbegriff.


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