Bundesverwaltungsgericht, 07.12.2016
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung.
Genau!
Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt.
Ja? Wirklich? ... Moment!
Die verfassungsrechtliche besondere Rechtfertigung sehen die Leipziger Richter also in der (umstrittenen) Finanzierungsgarantie für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk. Diese Finanzierungsgarantie sei wiederum Bestandteil der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 GG. Nun ja...
Aber: Was hat die
Rundfunkempfangsmöglichkeit mit der Verfassung und einer Abgeltung durch einen Beitrag zu tun?
Hier wird die Beitragserhebung mit der Beitragserhebung begründet:
Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, ...
[gilt]der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit ab[...]
Der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil ist also die Möglichkeit des Rundfunkempfangs!?
Ja?!
Nun: Diesen Vorteil der
Rundfunkempfangsmöglichkeit hat nur ein entsprechendes technisches Gerät, das
Rundfunkempfangsgerät. Nur dieses technische Gerät, das Rundfunkempfangsgerät hat die Möglichkeit die elektromagnetischen Signale in Bild und Ton zu wandeln, Rundfunk zu empfangen. - Noch!
Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen.
Wie schon beim privaten Wohnen gilt auch hier beim (nicht privaten) Arbeiten: Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist kein Vorteil den die Wohnung oder die Arbeitsstätte oder das KFZ haben kann, sondern die
Rundfunkempfangsmöglichkeit ist erst gegeben, wenn ein funktionstüchtiges sowie mit elektrischer Energie und einer Rundfunkempfangssignalanlage vernetztes
Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
Das Vorhandensein eines
Rundfunkempfangsgerätes ist Bedingung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit und UNABHÄNGIG vom Innehaben einer Wohnung oder Arbeitsstätte oder Dienst-Kfz oder irgendwas.
Der Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit liegt ganz allein beim Rundfunkempfangsgerät, wenn es funktionstüchtig ist (und Strom und Signale anliegen).
Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat.
Wie das? Welchen Vorteil hat ein Inhaber von Irgendwas (Wohnung, Betriebsstätte) von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit durch ein Rundfunkempfangsgerät?
Kein Maßstab, kein Gnade in Leipzig...
Oder ist möglicherweise "nur" der Text der Pressemitteilung "verunglückt"?
Die Richter meinen doch nicht wirklich, dass unsere Verfassung mit der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 die bloße technische Möglichkeit eines Rundfunkempfangsgerätes meint!? - oder!?