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Autor Thema: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR  (Gelesen 15001 mal)

v
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Zitat
( 10 )
Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.

Damit wird die gesamte bisherige Rechtsprechung des BVerfG in Frage gestellt. Die ganze Finanzierung fußt doch abgeblich auf Art.5 GG und der daraus abgeleiteten Finanzierungsverpflichtung (dessen Zusammenhang ich noch nie verstehen konnte). 

Also was denn nun? Grundrechtsträger oder Behörde?


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 3.997
 
Zitat
Also was denn nun? Grundrechtsträger oder Behörde?

 Das ist einfach, wenn es kein Grundrechtsträger ist, dann ist es Staat, dann ist es verboten.
 Wenn es Grundrechtsträger ist, dann ist es kein Staat, dann ist es nicht verboten, aber es ist auch keine Behörde.
 
 Beides gleichzeitig geht nicht. Lösung. -> Der Staat wird eine Behörde erschaffen, welche die Beiträge einsammelt und usw. also die Verteilung an alle die Träger organisiert, welche sich um die Wahrung der Grundrechte bemühen, damit dürfte der "öffentliche Rundfunk" nur ein kleiner Teil sein ....
 
 Wahrscheinlich wird es irgendwann auf so etwas rauslaufen. --> Ach ja die Behörde gibt es schon, welche "Beiträge" für Bewohner erhebt, diese nennt sich Finanzamt und die Beiträge Steuern.
 


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  • Beiträge: 884
Ich habe mich bisher daran gehalten:

- Rundfunkanstalten sind keine Behörde, daher sind deren Briefe auch belanglose Fetzen Papier.
Nur weil irgendein Fuzzi "Bescheid" oder "Vollsteckbar" auf ein Stück Papier druckt, wird dieser Brief nicht zu einem Bescheid.

- Aufforderung zur Abgabe der Vermögens-dingens habe ich bei der Stadtkasse mit dem Hinweis abgelehnt, dass ich keinen Bescheid von einer Behörde bekommen habe, daher eine Vollstreckung nicht zulässig ist.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gegenargumente zusammenstellen und an das Gericht (automatische Weiterleitung SWR) senden  >:D


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
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( 7 )
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge. Das Verschicken dieser Information wird sogar dem Wunsch des LG Tübingen gerecht, wenn dieses davon ausgeht, dass nicht jeder betroffene Bürger einen Blick ins Gesetzblatt wirft. Auch wenn der Beklagte in den Zahlungsinformationen nicht als Behörde bezeichnet wird, verliert der Beklagte dadurch nicht seine Eigenschaft als Behörde.
Das ist jetzt aber mal sehr interessant, und eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt:

In den Vollstreckungsersuchen, den die Rundfunkanstallten an die jeweiligen Vollstrecker übermitteln, heißt es immer:
Die Forderung ist rechtskräftig, Einsprüche haben keine aufschiebende Eirkung etc. (ist jedem bekannt).

Wenn aber jetzt der SWR öffentlich zugibt, gar keine Bescheide, sondern nur Informationen an den Schuldner zu verschicken, dann sind ALLE Zwangsvollstreckungen unwirksam, und eigentlich sofort von den beauftragten Vollstreckern zurückzugeben. (spätestens ab Kentnnisnahme der Ausführungen des SWRs).

Das Verhalten eines Gläubigers, der ohne Titulierung eine Zwangsvollstreckung durchführen lässt, ist schlichtweg als kriminell (Betrug) zu bezeichnen.

Wenn jetzt nicht endlich die zuständigen Strafverfolgunsgbehörden aktiv werden, dann muss sich das Volk allmälich mal übrlegen, ob es nicht selbst aktiv wird.
Und wo reden nicht mehr viel (weiter)hilft, ist handeln angesagt....


Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2016, 08:52 von Uwe«

K
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Zitat
( 7 )
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge.
[...]
Das ist jetzt abr mal sehr interessant, und eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt:
[...]
Wenn aber jetzt der SWR öffentlich zugibt, gar keine Bescheide, sondern nur Informationen an den Schuldner zu verschicken, dann sind ALLE Zwangsvollstreckungen
unwirksam, und eigentlich sofort von den beauftragten Vollstreckern zurückzugeben. (spätestens ab Kentnnisnahme der Ausführungen des SWRs).

Das Verhalten eines Gläubigers, der ohne Titulierung eine Zwangsvollstreckung durchführen lässt, ist schlichtweg als kriminell (Betrug) zu bezeichnen.
[...]
Grüße
Adonis

Hallo zusammen,

wir sollten doch bitte mal "die Kirche im Dorf lassen".

Was wird wann verschickt!?

1) "Zahlung der Rundfunkbeiträge"
2) "Zahlungserinnerung"
3) "Festsetzungsbescheid"
4) "Mahnung"

Der SWR gibt in o.a. Statement nicht öffentlich zu keine Bescheide zu verschicken: es ist von "Zahlungsinformationen" die Rede.
Dazu würde ich 1) und 2) zählen.

3) fällt m. E. nach unter Verwaltungsakt
bei 4) bin ich mir nicht schlüssig.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

v
  • Beiträge: 1.194
...
Wenn jetzt nicht endlich die zuständigen Strafverfolgunsgbehörden aktiv werden, dann muss sich das Volk allmälich mal übrlegen, ob es nicht selbst aktiv wird.
Und wo reden nicht mehr viel (weiter)hilft, ist handeln angesagt....

Viel interessanter fände ich die Vorstellung, wenn sich Nichtnutzer in Ermangelung eigener Empfangsgeräte ihren aufgezwungenen Vorteil bei den Rundfunkanstalten persönlich abholen. Ab ca. 1000 Menschen aufwärts könnte das eine wirklich lustige Veranstaltung werden...  >:D
Vielleicht rotierend eine Landesrundfunkanstalt nach der anderen?

Aber zurück zum Thread-Thema...

Kommt es nur mir so vor, oder werden die Argumente der LRAs tatsächlich immer dünner?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2016, 18:32 von Bürger«
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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Kommt es nur mir so vor, oder werden die Argumente der LRAs tatsächlich immer dünner?

Die LRAs habe ja keine Argumente, die Argumente werden von den Gerichten geliefert.

Das ist das totale Chaos, die verstricken sich in Ausreden und Lügen! Man muss doch nur mal lesen, was der Herr Eicher von sich gibt!

Unglaublich!


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

K
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In den Vollstreckungsersuchen, den die Rundfunkanstallten an die jeweiligen Vollstrecker übermitteln, heißt es immer:
Die Forderung ist rechtskräftig, Einsprüche haben keine aufschiebende Eirkung etc. (ist jedem bekannt).

Wenn aber jetzt der SWR öffentlich zugibt, gar keine Bescheide, sondern nur Informationen an den Schuldner zu verschicken, dann sind ALLE Zwangsvollstreckungen unwirksam, und eigentlich sofort von den beauftragten Vollstreckern zurückzugeben. (spätestens ab Kentnnisnahme der Ausführungen des SWRs).

Ich sehe dies ganz ähnlich. Es ist schlicht und einfach so, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen NICHT VORLIEGEN, solange keine öffentlichen Abgaben (und genau dies ist der Rundfunkbeitrag) ANGEFORDERT werden. Eine Anforderung öffentlicher Abgaben liegt erst dann vor, wenn der Abgabenschuldner unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert wurde. Solche Leistungsgebote sind in den Festsetzungsbescheiden NICHT enthalten. Dass der Beitragsservice dennoch davon spricht, es handele sich um einen VOLLSTRECKBAREN TITEL, könnte man tatsächlich als vorsätzlich betrachten, denn diese Bescheide werden massenhaft verschickt, mindestens jedoch als grob fahrlässig. Allein die FESTSETZUNG von Rundfunkbeiträgen ist KEINE ANFORDERUNG öffentlicher Abgaben.

Das Verhalten eines Gläubigers, der ohne Titulierung eine Zwangsvollstreckung durchführen lässt, ist schlichtweg als kriminell (Betrug) zu bezeichnen.

Ich denke, man muss es differenziert betrachten. Würde die Titulierung in einem Einzelfall fehlen, könnte man noch von Fahrlässigkeit sprechen. Es werden jedoch MASSENHAFT solche Bescheide verschickt. Und genau das halte auch ich für kriminell.

EDIT:
Hervorhebung in rot durch Viktor7


Edit "Bürger" - Hinweis:
Bei dem fehlenden Leistungsgebot gilt es zu unterscheiden zwischen den
- "Gebühren-/Beitragsbescheiden" älterer Machart bis Aug 2014 und den
- "Festsetzungsbescheiden" neuerer Machart ab Sep 2014
Siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Siehe auch aktuelle Reaktionen/ Argumentationen anderer Rundfunkanstalten bzgl. des LG Tübingen Beschlusses... u.a. unter

Tübinger Beschluss 16.09.16 > Reaktion des MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21100.0.html


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U
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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Eine Bekannte von Person U hat nun auch Gelegenheit bekommen, auf ihren Widerspruchsbescheid, auf den sie über ein Jahr warten musste, mit einer Klage zu reagieren. Hilfsweise wurde die Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung durch das BVerfG beantragt, die Antwort findet sich im unten verlinkten Schreiben.

Auch hier der Satz "Unzweifelhaft ist der Antragsgegner (SWR) eine Behörde" (S. 7 PDF) sowie der Hinweis, dass "der Rundfunkbeitrag die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt..." (S. 3 PDF).

Interessant auch die Vorwegnahme des Ausgangs der Verfassungsbeschwerden auf Seite 5 PDF:
"Auch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG über bei ihm anhängige Verfbeschwerden erscheint angesichts der einheitlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV nicht sachgerecht". Aha.

Download hier:
http://www.wp1165176.server-he.de/SWR/VGKoSWRNov16.pdf


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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a
  • Beiträge: 148
Ich frage mich, warum das Thema hoheitliches handeln noch in Frage steht. (Naja, frag ich mich eigentlich nicht  ;)
Im Art 24 GG ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, an wen Hoheitsrechte übertragen werden können.
TV Sender gehören nicht dazu und zwar auch nicht teilweise.

Es bedarf dazu entweder eines Bundesgesetzes und kann dann durch dieses auch nur auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden,

oder

Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html

Nix von TV Sender, nix von Ausnahmen, nix von teilweise
Egal wie auch immer ist die Übertragung nur an zwischenstaatliche Einrichtungen oder an grenznachbarschaftliche Einrichtungen gestattet.
Ansonsten verbleiben Hoheitsrechte beim Staat oder bei den Ländern.
Die TV Sender können daher nicht Träger von Hoheitsrechten sein, selbst wenn das der RStV gerne hätte.


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

f
  • Beiträge: 35
*hust*
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html
*hust*

steht es, in 9 Beweisanträgen die am 10.01 abgebügelt wurden als das wären keine Beweisanträge :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2017, 23:48 von DumbTV«

 
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