Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge.
Dies bedeutet, dass die Zahlungsinformationen aus Sicht des SWR
keine Leistungsgebote darstellen. Dies wiederum bedeutet, dass durch die Zahlungsinformationen keine öffentlichen Abgaben
angefordert werden.
Festsetzungsbescheide sind Verwaltungsakte, die regeln, welcher Art ein Abgabenschuldverhältnis ist. Im Falle des Rundfunkbeitrags regelt ein Festsetzungsbescheid daher, dass es sich (aus Sicht der öffentlichen Verwaltung) um ein Beitragsschuldverhältnis handelt. Nichts anderes ist der Regelungsgehalt eines Festsetzungsbescheids. In einem Leistungsgebot wird der Abgabenschuldner zur Leistung aufgefordert, und zwar unter Fristsetzung. Die Frist bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe. Erst dann, wenn die gesetzte Frist verstrichen ist, ist der Abgabenschuldner säumig.
Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, einer öffentlichen Abgabe säumig zu werden,
(1) ohne dass eine behördliche Regelung über das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses mittels Festsetzungsbescheides getroffen wurde und
(2) ohne dass der Abgabenschuldner jemals rechtsverbindlich zur Leistung mittels Leistungsgebotes aufgefordert wurde.
Im übrigen kann eine gesetzliche Norm niemals eine Regelung über die Fälligkeit einer Abgabenschuld
im Einzelfall treffen. Dies ist nicht die Aufgabe gesetzlicher Normen. Adressat gesetzlicher Normen ist immer eine
unbestimmte Vielzahl von Normadressaten, und zwar
für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen.
Erst die Behörde trifft eine verbindliche Regelung über die Fälligkeit gegenüber dem Abgabenschuldner
im konkreten Einzelfall. Adressat der behördlichen Regelung ist der Abgabenschuldner
im jeweiligen konkreten Einzelfall.
Die Argumentation, die Fälligkeit ergebe sich bereits aus dem Gesetz, würde dazu führen, dass
das Gesetz selbst eine Entscheidung über die Fälligkeit im Einzelfall treffen würde. Das Gesetz würde sich also selbst anwenden. Dies macht jedoch keinen Sinn, weil das Gesetz eben
keine Entscheidungen im konkreten Einzelfall treffen kann, Entscheidungen im Einzelfall können nur von Behörden (mittels Verwaltungsakt) getroffen werden. Eine Entscheidung über die Fälligkeit einer öffentlichen Abgaben kann nur (und muss) von einer Behörde im jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Nur so kann überhaupt überprüft werden, ob die Entscheidung, die die Behörde über den Fälligkeitszeitpunkt getroffen hat, rechtmäßig ist, d.h. es kann überprüft werden,
ob die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat. Das Gesetz wendet sich jedoch nicht von sich selbst aus (automatisch) im jeweiligen Einzelfall an.
Meiner Ansicht sind allerdings
nicht die Entscheidungen der Behörde selbst über die Festsetzung von Säumnisgebühren rechtswidrig. Die Verwaltung wendet das Recht ja richtig an. Allerdings widerspricht die gesetzliche Regelung dem Rechtsstaatsprinzip in seiner konkreten Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, d.h.
nicht die Verwaltung handelt rechtswidrig, sondern der Gesetzgeber handelte verfassungswidrig, als er die entsprechende Norm über die Festsetzung von Säumnisgebühren erlassen hat.