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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: karlsruhe am 01. November 2016, 21:14

Titel: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 01. November 2016, 21:14
Ja, es gibt schon eine „Auslegung“ des SWRs zum aktuellen Tübinger Urteil vom 16.09.2016
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

SWR ans Verwaltungsgericht Karlsruhe, auf die Aktion einer Mitstreiterin, das neueste Tübinger Urteil ihrer Klagebegründung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anzufügen.

Gugst du hier:

Zitat
( 1 )
Das Landgericht Tübingen übersieht, dass die Hauptaufgabe des Beklagten das Schaffen und Senden von Rundfunkangeboten ist. Die Rundfunkfinanzierung, in deren Rahmen der Beklagte hoheitlich handelt, ist im Kontext gesehen lediglich eine Nebenaufgabe, die mit der Hauptaufgabe verbunden ist.

Dass der Beklagte daher auf seiner Homepage auf diese besondere Hauptaufgabe verweist und nicht auf die Nebenaufgabe, die lediglich Mittel zum Zweck ist, versteht sich wohl von selbst.

( 2 )
Das wesentliche Handeln und Gestalten des Beklagten ist nicht unternehmerischer Art. Im Rahmen der Rundfunkfinanzierung handelt der Beklagte (überwiegend) hoheitlich. Auch das Handeln im Rahmen seiner Hauptaufgabe kann kaum als unternehmerisches Tätigwerden bezeichnet werden. Schließlich dient der Rundfunkbeitrag gerade dazu, es zu ermöglichen, dass Rundfunkangebote geschaffen werden, die unbeeinflusst von unternehmerischen Größen wie etwa Einschaltquoten sind.

( 3 )
Weswegen der Beklagte nur dann eine  Behörde sein kann, wenn das Besoldungsrecht oder die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung finden, erschließt sich nicht.

( 4 )
In der Tat findet Art. 71 LV keine Anwendung. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und keine Gebietskörperschaft mit kommunaler Selbstverwaltung. Mit dem vom Landgericht Tübingen vorgebrachten Argument müsste aber auch die Behördeneigenschaft von Ministerien und Regierungspräsidien verneint werden.

( 5 )
Selbstverständlich findet Vergaberecht im Einkauf Anwendung.

Der Tarifvertrag, der die Bezahlung der Mitarbeiter des Beklagten regelt, lehnt sich an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst an.

( 6 )
Auch darf der Beklagte privatrechtlich tätig werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschriften in der Gemeindeordnung BW zur kommunalen Wirtschaftsbetätigung, insbesondere aber §§ 103, 103 a und 104 GemO BW hingewiesen. Ist das Baurechtsamt einer Gemeinde keine Behörde mehr, weil die Gemeinde selbst ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichtet hat?

( 7 )
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge. Das Verschicken dieser Information wird sogar dem Wunsch des LG Tübingen gerecht, wenn dieses davon ausgeht, dass nicht jeder betroffene Bürger einen Blick ins Gesetzblatt wirft. Auch wenn der Beklagte in den Zahlungsinformationen nicht als Behörde bezeichnet wird, verliert der Beklagte dadurch nicht seine Eigenschaft als Behörde.

( 8 )
Offen bleibt, inwieweit die Gültigkeit einer Satzung einer Behörde über deren Behördeneigenschaft entscheidet.

Allein der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Satzung im Ganzen, sowie im Hinblick auf die Verrechnungsregelung des § 13 gültig ist. Entgegen der Ansicht des LG Tübingen ist die Verrechnungsregel rechtmäßig, insbesondere ist ihr Regelungsgehalt von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet die Satzungsregelung in § 9 Abs. 2 RBStV. Nach § 9 Abs. 2 RBStV ist der SWR ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Davon wird auch die Regelung über die Verrechnung in  § 13 getragen (OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996, OVG 8 B 117.96)

Die Verrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 13 Beitragssatzung ist Ausdruck der verfassungsgemäßen Ordnung, die die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, aus der die Schuldnerin das von ihr in Anspruch genommene Tilgungsbestimmungsrecht herleitet. Diese Einschränkung ist auch nicht unverhältnismäßig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 – OVG 11 N 27.10.; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 1863/06) Die Regelung erleichtert der Rundfunkanstalt den Überblick über die noch offenen Beitragsforderungen und trägt damit zur Verwaltungsvereinfachung bei, auf die das Beitragseinzugsverfahren wegen seines Spezifikums als Massenverfahren angewiesen ist (so bereits BVerwG, Urteil v. 9. Dezember 1998 – 6L 13.97)

Sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverteidigung des Beitragsschuldners. Hält dieser die infolge der Verrechnungsregelung getilgte Beitragsforderung für nicht gerechtfertigt, kann er dagegen im Wege der Leistungsklage auf Rückzahlung oder  gegebenenfalls der (negativen) Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Beitragsschuld vorgehen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Klägerin reklamierte Grundrechtsintensität der Verrechnungsregelung, aus der sich deren Wesentlichkeit und damit das Erfordernis ihrer unmittelbaren Legitimierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber herleitet, in Wirklichkeit nicht besteht.

Soweit das Gericht ausführt, dass dem Schuldner durch die Verrechnungsregelung die Subjekteigenschaft genommen werde und er zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens werde, wendet es die sogenannte Objektformel an, mit der ein Verstoß gegen die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde geprüft wird. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt erst vor, wenn die Behandlung eines Menschen durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt,die einem jeden Menschen um seiner selbst willen zukommt. Wenn man hier die anerkannten Verletzungen wie Sklaverei, Leibeigenschaft, Ächtung und Brandmarkung bedenkt, wird offensichtlich, dass eine Verrechnung die § 13 der Satzung nicht unter die Objektformel subsumiert werden kann.

( 9 )
Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf. Wenn die Behördeneigenschaft des Beklagten im Rahmen der Erfüllung seines gesetzlichen Programmauftrags nicht immer offensichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Erfüllung seines Programmauftrags nicht hoheitlich handelt. Andererseits sind die öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten auch in der Bevölkerung als die „Öffentlich-Rechtlichen“ bekannt und werden so vom Privatfernsehen abgegrenzt.

( 10 )
Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.

Auch hier wir der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Grundrechte zwar nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind. Anders ist jedoch bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind. Dies ist vorliegend genau der Fall. Aus diesem Grund steht das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten oder veranstalten wollen (BverfGE 95.220) – somit auch dem Beklagte.

Unterschrift


(Edit karlsruhe: da ich dies gerade alles abgetippt habe und bei manchen Formulierungen auch innehalten musste (oder verbessern) bitte nicht über mich urteilen, ich habe nur abgetippt.)
Ich wünsche nun fröhliches „Auseinandernehmen“. ;D 8) ::) >:D :police:

Mir selber hat es beim Abtippen sehr in den Fingern gejuckt.
Vor allem bitte bedenken, dies ist nur eine „Auslegung“ des SWRs!!!!
(Entstanden Mitte Oktober 2016 zum Tübinger Beschluss vom 16.09.16)


Edit "Bürger":
Siehe auch aktuelle Reaktionen/ Argumentationen anderer Rundfunkanstalten bzgl. des LG Tübingen Beschlusses... u.a. unter
Tübinger Beschluss 16.09.16 > Reaktion des MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21100.0.html
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: KlarSchiff am 01. November 2016, 21:20
...dies ist nur eine „Auslegung“ des SWRs!!!!
(Entstanden Mitte Oktober 2016 zum Tübinger Beschluss vom 16.09.16)

Quelle ?????
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 01. November 2016, 21:23
Habe das Orginalschriftstück vom SWR persönlich hier vorliegen!
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: faust am 01. November 2016, 21:48
... das ging ja fix - da waren wohl eifrige Justitiare am Werk !

Nur beim Bearbeiten der Widersprüche bremst  >:D es hier und da ab und zu a weng ...
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: karlsruhe am 01. November 2016, 21:54
Noch mal deutlich der Hinweis

Es ist nur eine Auslegung des SWR

Es gibt noch keine weitere gerichtliche "Bearbeitung"


Meine Meinung ist:

Den Tübinger Beschluss können wir für uns auf jeden Fall "gewinnbringend" einsetzen :) 8) ::) >:D :police:
(ich liebe diese Smileys)
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. November 2016, 21:57
Die Fragen, die sich für Mr.X ergeben:

1. Darf denn eine Mehrländeranstalt hoheitliche Rechte über mehrere Länder gleichzeitig ausüben?
Die echten Behörden dürfen dies nur innerhalb des Hoheitsgebietes des jeweiligen Bundeslandes.
Damit hätten diese LRAs außergewöhnliche Sonderrechte.

2. Wenn man per Verwaltungsvollstreckung tätig wird, darf man dann auch noch ein Inkasso einschalten?
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: GEiZ ist geil am 01. November 2016, 21:58
... das ging ja fix - da waren wohl eifrige Justitiare am Werk !

Nur beim Bearbeiten der Widersprüche bremst  >:D es hier und da ab und zu a weng ...

Hier geht es ja auch primär ums eigene Überleben auf anderer Kosten.
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: René am 01. November 2016, 22:03
Der ÖRR muss sich zunehmend verteidigen. Überall bröckelt es.

Es dauert noch sicher lange, aber wir erleben den Anfang vom Ende. Es gibt kein zurück mehr. Weiter so!
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: cook am 01. November 2016, 22:36
(9) Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf.

Also mal so, mal so, mal so. So wie es halt gerade dazu passt, was man machen will. Wenn es um die Gehälter von Intendanten und Moderatoren geht, ist man Unternehmen. Wenn es um die Finanzierung und Steuern geht, ist man Anstalt. Und wenn man vollstrecken will, plötzlich eine Behörde.

Das ist gerade das, was das LG Tübingen zu recht bemängelt: man kann es sich eben nicht aussuchen, welche Rechtsform man hat (ich kann mich morgen ja auch nicht Konsul von Equador nennen, nur weil mir das gefällt und mich als Diplomat vor deutschen Abgaben schützt).
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Knax am 01. November 2016, 22:40
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge.

Dies bedeutet, dass die Zahlungsinformationen aus Sicht des SWR keine Leistungsgebote darstellen. Dies wiederum bedeutet, dass durch die Zahlungsinformationen keine öffentlichen Abgaben angefordert werden.

Festsetzungsbescheide sind Verwaltungsakte, die regeln, welcher Art ein Abgabenschuldverhältnis ist. Im Falle des Rundfunkbeitrags regelt ein Festsetzungsbescheid daher, dass es sich (aus Sicht der öffentlichen Verwaltung) um ein Beitragsschuldverhältnis handelt. Nichts anderes ist der Regelungsgehalt eines Festsetzungsbescheids. In einem Leistungsgebot wird der Abgabenschuldner zur Leistung aufgefordert, und zwar unter Fristsetzung. Die Frist bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe. Erst dann, wenn die gesetzte Frist verstrichen ist, ist der Abgabenschuldner säumig.

Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, einer öffentlichen Abgabe säumig zu werden,

(1) ohne dass eine behördliche Regelung über das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses mittels Festsetzungsbescheides getroffen wurde und
(2) ohne dass der Abgabenschuldner jemals rechtsverbindlich zur Leistung mittels Leistungsgebotes aufgefordert wurde.

Im übrigen kann eine gesetzliche Norm niemals eine Regelung über die Fälligkeit einer Abgabenschuld im Einzelfall treffen. Dies ist nicht die Aufgabe gesetzlicher Normen. Adressat gesetzlicher Normen ist immer eine unbestimmte Vielzahl von Normadressaten, und zwar für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen. Erst die Behörde trifft eine verbindliche Regelung über die Fälligkeit gegenüber dem Abgabenschuldner im konkreten Einzelfall. Adressat der behördlichen Regelung ist der Abgabenschuldner im jeweiligen konkreten Einzelfall.

Die Argumentation, die Fälligkeit ergebe sich bereits aus dem Gesetz, würde dazu führen, dass das Gesetz selbst eine Entscheidung über die Fälligkeit im Einzelfall treffen würde. Das Gesetz würde sich also selbst anwenden. Dies macht jedoch keinen Sinn, weil das Gesetz eben keine Entscheidungen im konkreten Einzelfall treffen kann, Entscheidungen im Einzelfall können nur von Behörden (mittels Verwaltungsakt) getroffen werden. Eine Entscheidung über die Fälligkeit einer öffentlichen Abgaben kann nur (und muss) von einer Behörde im jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Nur so kann überhaupt überprüft werden, ob die Entscheidung, die die Behörde über den Fälligkeitszeitpunkt getroffen hat, rechtmäßig ist, d.h. es kann überprüft werden, ob die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat. Das Gesetz wendet sich jedoch nicht von sich selbst aus (automatisch) im jeweiligen Einzelfall an.

Meiner Ansicht sind allerdings nicht die Entscheidungen der Behörde selbst über die Festsetzung von Säumnisgebühren rechtswidrig. Die Verwaltung wendet das Recht ja richtig an. Allerdings widerspricht die gesetzliche Regelung dem Rechtsstaatsprinzip in seiner konkreten Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, d.h. nicht die Verwaltung handelt rechtswidrig, sondern der Gesetzgeber handelte verfassungswidrig, als er die entsprechende Norm über die Festsetzung von Säumnisgebühren erlassen hat.
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: boykott2015 am 01. November 2016, 22:43
Zitat
(9) Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf.

Das kann man leicht widerlegen: Beklagte als angebliche Behörde verweigert die Lieferung der Dokumente. Als Begründung steht immer was von Wettbewerb.

Zitat
(10) Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.

Behörde als Teil des Staates hat Abwehrrechte gegen den Staat  :D
In diesem Zusammenhang eine andere Frage: aus welchem Grund besitzt ein Grundrechtsträger (Beklagte) gegenüber dem anderen Grundrechtsträger (Bürger) hoheitliche Rechte, wenn beide ihre Grundrechte ausüben? Außerdem hat der Bürger als Grundrechtsträger deutlich mehr Grundrechte als Beklagte als Grundrechtsträger. Und noch ein Punkt: Beklagte als Behörde ist an Grundrechte gebunden. Somit kann selbst gar keine Grundrechte als Behörde ausüben. In Folge kann keine Behörde sein.
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Kümmelkäse am 01. November 2016, 23:55
Zitat
Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.
Warum endet der Brief mit einer Frage, deren Antwort alle vorhergehenden Argumente zerlegt.
Die Antwort auf die Frage kann ja nur sein, dass eine Rundfunkanstalt eben nur entweder "frei" sein kann, und damit Träger dieses Grundrechtes, oder eben eine Behörde, damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, und eben nicht "frei", und damit auch kein Träger des Grundreches auf "Freiheit des Rundfunks" sein kann. Der Verfasser belegt mit dieser Frage, dass er sich sehr wohl bewusst ist dass das gesamte handeln der ÖR verfassungswidrig ist, und das daraus resultierende Handeln sowohl als Medienmacher, als auch als Beitragseintreiber den Tatbestand des Hochverrats erfüllt.
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Bürger am 02. November 2016, 00:21
Also mal abgesehen von viel vernebelungstaktischem Herumgeschwurbel, was wenig bis gar nichts konkret darlegt, weshalb genau der SWR eine "Behörde" sein sollte (sondern nur, warum sich mglw. nicht ausschließen würde, dass das eine oder andere Kriterium evtl. vielleicht doch nicht einer (höchst-?)theoretischen Behördeneigenschaft entgegenstehen würde)...

Zitat
[...]
( 3 )
Weswegen der Beklagte nur dann eine Behörde sein kann, wenn das Besoldungsrecht oder die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung finden, erschließt sich nicht.

( 4 )
In der Tat findet Art. 71 LV keine Anwendung. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und keine Gebietskörperschaft mit kommunaler Selbstverwaltung. Mit dem vom Landgericht Tübingen vorgebrachten Argument müsste aber auch die Behördeneigenschaft von Ministerien und Regierungspräsidien verneint werden.

( 5 )
Selbstverständlich findet Vergaberecht im Einkauf Anwendung.

Der Tarifvertrag, der die Bezahlung der Mitarbeiter des Beklagten regelt, lehnt sich an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst an.

( 6 )
Auch darf der Beklagte privatrechtlich tätig werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschriften in der Gemeindeordnung BW zur kommunalen Wirtschaftsbetätigung, insbesondere aber §§ 103, 103 a und 104 GemO BW hingewiesen. Ist das Baurechtsamt einer Gemeinde keine Behörde mehr, weil die Gemeinde selbst ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichtet hat?

( 7 )
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge. Das Verschicken dieser Information wird sogar dem Wunsch des LG Tübingen gerecht, wenn dieses davon ausgeht, dass nicht jeder betroffene Bürger einen Blick ins Gesetzblatt wirft. Auch wenn der Beklagte in den Zahlungsinformationen nicht als Behörde bezeichnet wird, verliert der Beklagte dadurch nicht seine Eigenschaft als Behörde.

[...]

( 9 )
Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf. Wenn die Behördeneigenschaft des Beklagten im Rahmen der Erfüllung seines gesetzlichen Programmauftrags nicht immer offensichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Erfüllung seines Programmauftrags nicht hoheitlich handelt. Andererseits sind die öffentlich-rechtlichen  Rundfunkanstalten auch in der Bevölkerung als die „Öffentlich-Rechtlichen“ bekannt und werden so [Anm.: nur "so", also nur "vom Namen her" und nicht auch vom Auftreten und den Inhalten her?!?] vom Privatfernsehen abgegrenzt.

( 10 )
Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.

Auch hier wir der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Grundrechte zwar nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind. Anders ist jedoch bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind. Dies ist vorliegend genau der Fall. Aus diesem Grund steht das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten oder veranstalten wollen (BverfGE 95.220) – somit auch dem Beklagte.

...wird ja nur - aber immerhin - in zwei...drei Passagen behauptet, dass der "Beklagte" (SWR) tatsächlich eine Behörde sei:

Zitat
"( 7 ) [...] Auch wenn der Beklagte in den Zahlungsinformationen nicht als Behörde bezeichnet wird, verliert der Beklagte dadurch nicht seine Eigenschaft als Behörde."

Zitat
"( 9 ) Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf. [...]"

Zitat
"( 10 ) [...] Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? [...]"


SEEHR KOMISCH... ::) :o ;D

Auf den Seiten des SWR führt Herr Eicher höchtspersönlich aus, dass die öffentlich-rechtlichen Sender und die GEZ "keine Behörden" sind... ::) :o ;D
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131633.html#msg131633
[...]
SWR - namentlich Herr Dr. Eicher ;) - hat bereits (nicht nur einmal?) "anerkannt", keine Behörde zu sein... ;)
FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.msg119775.html#msg119775
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:
Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
[...]

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=20296.0;attach=10322;image)  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=20296.0;attach=10324;image)

Schnell noch mal aktuelle screenshots machen!!! ;) ;D
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 02. November 2016, 02:08
Schnell noch mal aktuelle screenshots machen!!! ;) ;D

Ich habe es mal archiviert  :D

https://web.archive.org/web/20161102010409/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: GEZ_Nixda am 02. November 2016, 08:31
Zitat
( 9 )
Im Rahmen der Beitragsfestsetzung und Vollstreckung tritt der Beklagte stets als Behörde auf.

Jeder von uns „Beitrags“ verweigerern weiß, dass dem nicht so ist, zumindest wenn es um die „Beitrags“festsetzung und die damit verbundenen „Verwaltungsakte“ geht!

So schreibt auch Norbert Häring:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/703-todeszuckungen#weiterlesen

Zitat
Eine Rundfunkanstalt, die sich für eine Behörde mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen hält, verweigert Bürgern, die ihren Bescheiden widersprechen, eine Antwort, die ihnen den Rechtsweg eröffnet. Stattdessen schickt sie ein juristisches Nichts los, das diesen Bürgern per Formschreiben mitteilt, man werde ihren Widerspruch einfach ignorieren, wenn sie diesem juristischen Nichts nicht nochmals bestätigen, dass sie es schon ernst meinen. In dem Schreiben wird weder im Briefkopf noch im Abspann die Rundfunkanstalt als möglicher Absender genannt.

Und:

Zitat
Das ist ein auf spektakuläre Weise nicht behördengemäßes Vorgehen.

Eben genau dies habe ich dem rechtlichen Nichts schon mehre male vorgehalten, dass nach eigener Erfahrung Behörden weitaus zuverlässiger und seriöser handeln.  Eine Antwort darauf bekam ich nie.

Zitat
( 10 )
Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.

Damit schießen sie den Vogel ab, weil sie die im ersten Satz gemachte Behauptung  „Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit „mit dem zweiten Satz „Kann der Beklagte … , überhaupt Grundrechtsträger sein ?“ gleich wieder zerlegen. Man könnte es für Realsatire halten.     :laugh: 
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: volkuhl am 02. November 2016, 09:00
Zitat
( 10 )
Allein daraus, dass die Beklagte Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit ist, kann nicht geschlossen werden, dass er keine Behörde sein kann. Die Frage stellt sich vielmehr genau anders herum: Kann der Beklagte, der eine Behörde ist, überhaupt Grundrechtsträger sein ? Schließlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat.

Damit wird die gesamte bisherige Rechtsprechung des BVerfG in Frage gestellt. Die ganze Finanzierung fußt doch abgeblich auf Art.5 GG und der daraus abgeleiteten Finanzierungsverpflichtung (dessen Zusammenhang ich noch nie verstehen konnte). 

Also was denn nun? Grundrechtsträger oder Behörde?
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: PersonX am 02. November 2016, 09:28
 
Zitat
Also was denn nun? Grundrechtsträger oder Behörde?

 Das ist einfach, wenn es kein Grundrechtsträger ist, dann ist es Staat, dann ist es verboten.
 Wenn es Grundrechtsträger ist, dann ist es kein Staat, dann ist es nicht verboten, aber es ist auch keine Behörde.
 
 Beides gleichzeitig geht nicht. Lösung. -> Der Staat wird eine Behörde erschaffen, welche die Beiträge einsammelt und usw. also die Verteilung an alle die Träger organisiert, welche sich um die Wahrung der Grundrechte bemühen, damit dürfte der "öffentliche Rundfunk" nur ein kleiner Teil sein ....
 
 Wahrscheinlich wird es irgendwann auf so etwas rauslaufen. --> Ach ja die Behörde gibt es schon, welche "Beiträge" für Bewohner erhebt, diese nennt sich Finanzamt und die Beiträge Steuern.
 
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Wolfman am 02. November 2016, 09:32
Ich habe mich bisher daran gehalten:

- Rundfunkanstalten sind keine Behörde, daher sind deren Briefe auch belanglose Fetzen Papier.
Nur weil irgendein Fuzzi "Bescheid" oder "Vollsteckbar" auf ein Stück Papier druckt, wird dieser Brief nicht zu einem Bescheid.

- Aufforderung zur Abgabe der Vermögens-dingens habe ich bei der Stadtkasse mit dem Hinweis abgelehnt, dass ich keinen Bescheid von einer Behörde bekommen habe, daher eine Vollstreckung nicht zulässig ist.

Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Markus KA am 02. November 2016, 09:55
Gegenargumente zusammenstellen und an das Gericht (automatische Weiterleitung SWR) senden  >:D
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Housebrot am 02. November 2016, 20:20
( 7 )
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge. Das Verschicken dieser Information wird sogar dem Wunsch des LG Tübingen gerecht, wenn dieses davon ausgeht, dass nicht jeder betroffene Bürger einen Blick ins Gesetzblatt wirft. Auch wenn der Beklagte in den Zahlungsinformationen nicht als Behörde bezeichnet wird, verliert der Beklagte dadurch nicht seine Eigenschaft als Behörde.
Das ist jetzt aber mal sehr interessant, und eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt:

In den Vollstreckungsersuchen, den die Rundfunkanstallten an die jeweiligen Vollstrecker übermitteln, heißt es immer:
Die Forderung ist rechtskräftig, Einsprüche haben keine aufschiebende Eirkung etc. (ist jedem bekannt).

Wenn aber jetzt der SWR öffentlich zugibt, gar keine Bescheide, sondern nur Informationen an den Schuldner zu verschicken, dann sind ALLE Zwangsvollstreckungen unwirksam, und eigentlich sofort von den beauftragten Vollstreckern zurückzugeben. (spätestens ab Kentnnisnahme der Ausführungen des SWRs).

Das Verhalten eines Gläubigers, der ohne Titulierung eine Zwangsvollstreckung durchführen lässt, ist schlichtweg als kriminell (Betrug) zu bezeichnen.

Wenn jetzt nicht endlich die zuständigen Strafverfolgunsgbehörden aktiv werden, dann muss sich das Volk allmälich mal übrlegen, ob es nicht selbst aktiv wird.
Und wo reden nicht mehr viel (weiter)hilft, ist handeln angesagt....


Grüße
Adonis
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Kurt am 02. November 2016, 20:49
Zitat
( 7 )
Die Zahlungsinformationen, die nie Beitragsrechnungen genannt werden, sind keine Verwaltungsakte. Vielmehr handelt es sich  um eine Information über Fälligkeit und Höhe der Rundfunkbeiträge.
[...]
Das ist jetzt abr mal sehr interessant, und eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt:
[...]
Wenn aber jetzt der SWR öffentlich zugibt, gar keine Bescheide, sondern nur Informationen an den Schuldner zu verschicken, dann sind ALLE Zwangsvollstreckungen
unwirksam, und eigentlich sofort von den beauftragten Vollstreckern zurückzugeben. (spätestens ab Kentnnisnahme der Ausführungen des SWRs).

Das Verhalten eines Gläubigers, der ohne Titulierung eine Zwangsvollstreckung durchführen lässt, ist schlichtweg als kriminell (Betrug) zu bezeichnen.
[...]
Grüße
Adonis

Hallo zusammen,

wir sollten doch bitte mal "die Kirche im Dorf lassen".

Was wird wann verschickt!?

1) "Zahlung der Rundfunkbeiträge"
2) "Zahlungserinnerung"
3) "Festsetzungsbescheid"
4) "Mahnung"

Der SWR gibt in o.a. Statement nicht öffentlich zu keine Bescheide zu verschicken: es ist von "Zahlungsinformationen" die Rede.
Dazu würde ich 1) und 2) zählen.

3) fällt m. E. nach unter Verwaltungsakt
bei 4) bin ich mir nicht schlüssig.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: volkuhl am 03. November 2016, 08:44
...
Wenn jetzt nicht endlich die zuständigen Strafverfolgunsgbehörden aktiv werden, dann muss sich das Volk allmälich mal übrlegen, ob es nicht selbst aktiv wird.
Und wo reden nicht mehr viel (weiter)hilft, ist handeln angesagt....

Viel interessanter fände ich die Vorstellung, wenn sich Nichtnutzer in Ermangelung eigener Empfangsgeräte ihren aufgezwungenen Vorteil bei den Rundfunkanstalten persönlich abholen. Ab ca. 1000 Menschen aufwärts könnte das eine wirklich lustige Veranstaltung werden...  >:D
Vielleicht rotierend eine Landesrundfunkanstalt nach der anderen?

Aber zurück zum Thread-Thema...

Kommt es nur mir so vor, oder werden die Argumente der LRAs tatsächlich immer dünner?
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: ohmanoman am 03. November 2016, 09:46
Kommt es nur mir so vor, oder werden die Argumente der LRAs tatsächlich immer dünner?

Die LRAs habe ja keine Argumente, die Argumente werden von den Gerichten geliefert.

Das ist das totale Chaos, die verstricken sich in Ausreden und Lügen! Man muss doch nur mal lesen, was der Herr Eicher von sich gibt!

Unglaublich!
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Knax am 03. November 2016, 09:46
In den Vollstreckungsersuchen, den die Rundfunkanstallten an die jeweiligen Vollstrecker übermitteln, heißt es immer:
Die Forderung ist rechtskräftig, Einsprüche haben keine aufschiebende Eirkung etc. (ist jedem bekannt).

Wenn aber jetzt der SWR öffentlich zugibt, gar keine Bescheide, sondern nur Informationen an den Schuldner zu verschicken, dann sind ALLE Zwangsvollstreckungen unwirksam, und eigentlich sofort von den beauftragten Vollstreckern zurückzugeben. (spätestens ab Kentnnisnahme der Ausführungen des SWRs).

Ich sehe dies ganz ähnlich. Es ist schlicht und einfach so, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen NICHT VORLIEGEN, solange keine öffentlichen Abgaben (und genau dies ist der Rundfunkbeitrag) ANGEFORDERT werden. Eine Anforderung öffentlicher Abgaben liegt erst dann vor, wenn der Abgabenschuldner unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert wurde. Solche Leistungsgebote sind in den Festsetzungsbescheiden NICHT enthalten. Dass der Beitragsservice dennoch davon spricht, es handele sich um einen VOLLSTRECKBAREN TITEL, könnte man tatsächlich als vorsätzlich betrachten, denn diese Bescheide werden massenhaft verschickt, mindestens jedoch als grob fahrlässig. Allein die FESTSETZUNG von Rundfunkbeiträgen ist KEINE ANFORDERUNG öffentlicher Abgaben.

Das Verhalten eines Gläubigers, der ohne Titulierung eine Zwangsvollstreckung durchführen lässt, ist schlichtweg als kriminell (Betrug) zu bezeichnen.

Ich denke, man muss es differenziert betrachten. Würde die Titulierung in einem Einzelfall fehlen, könnte man noch von Fahrlässigkeit sprechen. Es werden jedoch MASSENHAFT solche Bescheide verschickt. Und genau das halte auch ich für kriminell.

EDIT:
Hervorhebung in rot durch Viktor7


Edit "Bürger" - Hinweis:
Bei dem fehlenden Leistungsgebot gilt es zu unterscheiden zwischen den
- "Gebühren-/Beitragsbescheiden" älterer Machart bis Aug 2014 und den
- "Festsetzungsbescheiden" neuerer Machart ab Sep 2014
Siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Bürger am 27. November 2016, 18:14
Hinweis:
Siehe auch aktuelle Reaktionen/ Argumentationen anderer Rundfunkanstalten bzgl. des LG Tübingen Beschlusses... u.a. unter

Tübinger Beschluss 16.09.16 > Reaktion des MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21100.0.html
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: UnerhÖRt am 14. Dezember 2016, 14:11
Eine Bekannte von Person U hat nun auch Gelegenheit bekommen, auf ihren Widerspruchsbescheid, auf den sie über ein Jahr warten musste, mit einer Klage zu reagieren. Hilfsweise wurde die Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung durch das BVerfG beantragt, die Antwort findet sich im unten verlinkten Schreiben.

Auch hier der Satz "Unzweifelhaft ist der Antragsgegner (SWR) eine Behörde" (S. 7 PDF) sowie der Hinweis, dass "der Rundfunkbeitrag die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt..." (S. 3 PDF).

Interessant auch die Vorwegnahme des Ausgangs der Verfassungsbeschwerden auf Seite 5 PDF:
"Auch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG über bei ihm anhängige Verfbeschwerden erscheint angesichts der einheitlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV nicht sachgerecht". Aha.

Download hier:
http://www.wp1165176.server-he.de/SWR/VGKoSWRNov16.pdf
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: Bürger am 17. Dezember 2016, 17:09
Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: alexparty am 12. Januar 2017, 21:10
Ich frage mich, warum das Thema hoheitliches handeln noch in Frage steht. (Naja, frag ich mich eigentlich nicht  ;)
Im Art 24 GG ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, an wen Hoheitsrechte übertragen werden können.
TV Sender gehören nicht dazu und zwar auch nicht teilweise.

Es bedarf dazu entweder eines Bundesgesetzes und kann dann durch dieses auch nur auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden,

oder

Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html (https://dejure.org/gesetze/GG/24.html)

Nix von TV Sender, nix von Ausnahmen, nix von teilweise
Egal wie auch immer ist die Übertragung nur an zwischenstaatliche Einrichtungen oder an grenznachbarschaftliche Einrichtungen gestattet.
Ansonsten verbleiben Hoheitsrechte beim Staat oder bei den Ländern.
Die TV Sender können daher nicht Träger von Hoheitsrechten sein, selbst wenn das der RStV gerne hätte.
Titel: Re: Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
Beitrag von: fanatic am 12. Januar 2017, 21:35
*hust*
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html
*hust*

steht es, in 9 Beweisanträgen die am 10.01 abgebügelt wurden als das wären keine Beweisanträge :D