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Autor Thema: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!  (Gelesen 16322 mal)

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3. Das Vollstreckungsersuchen:
Es weißt den Gläubiger nicht eindeutig aus. Es nennt den Südwestrundfunk (mit Sitz in Stuttgart) und den Beitragsservice mit Sitz in Köln beide gleichzeitig als Gläubiger.
Der Gläubiger muss jedoch eindeutig feststellbar sein.

Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger stets nicht richtig genannt ist, denn nach § 252 AO https://dejure.org/gesetze/AO/252.html, die Handlungsgrundlage der Vollstreckungsbehörden ist:

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Dass die Vollstreckungsbehörden im § 249 namentlich genannt sind (Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden) und die TV Sender nicht dazu gehören sei nur am Rande erwähnt.

Gläubiger soll aber hier ausweislich und regelmäßig eine Anstalt sein, die zudem keiner Körperschaft angehört.


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